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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Januar 2024

(GVBl. LSA Nr. 2 vom 29.01.2024 S. 15)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 160a der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2023 (GVBl. LSA S. 605, 606), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 132" durch die Angabe "57 bis 143" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "kostenfrei" durch die Angabe "29 bis 185" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 66" durch die Angabe "29 bis 71" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "86 bis 570" ersetzt.

6. In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" ersetzt.

7. Die Tarifstelle 7 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "71" ersetzt.

8. Die Tarifstelle 8 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 werden die Wörter "oder weiteren Langwaffen" durch das Wort "Langwaffe" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "71" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 9 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 2 oder Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 3 oder Abs. 5" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "58" durch die Angabe "71" ersetzt.

10. Die Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "58" durch die Angabe "71" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 12 Spalte 3 wird die Angabe "448" durch die Angabe "114 bis 456" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 13 Spalte 3 wird die Angabe "448" durch die Angabe "114 bis 456" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "257" durch die Angabe "114 bis 285" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 15 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "57 bis 228" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 16 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

17. In der Tarifstelle 17 Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "29" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 18 Spalte 3 wird die Angabe "33" durch die Angabe "29" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 19 Spalte 3 wird die Angabe "74" durch die Angabe "71" ersetzt.

20. In der Tarifstelle 20 Spalte 3 wird die Angabe "16 bis 190" durch die Angabe "29" ersetzt.

21. Die Tarifstelle 21 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1a WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist"Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 39b WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühren abgegolten ist".

b) In Spalte 3 wird die Angabe "16 bis 66" durch die Angabe "29" ersetzt.

22. Die Tarifstelle 22 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG in anderen als unter Tarifstelle 21 genannten Fällen"Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g WaffG in anderen als in Tarifstelle 21 genannten Fällen".

b) In Spalte 3 wird die Angabe "41" durch die Angabe "29" ersetzt.

23. Die Tarifstelle 23 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1a" durch die Angabe " § 37a Satz 1" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "41" durch die Angabe "29" ersetzt.

24. In der Tarifstelle 24 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

25. In der Tarifstelle 25 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "57" ersetzt.

26. In der Tarifstelle 26 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "71" ersetzt.

27. Die Tarifstelle 27 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 werden nach dem Wort "Waffenbesitzkarte" die Wörter "oder in mehreren Waffenbesitzkarten" eingefügt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "57" ersetzt.

28. Die Tarifstelle 28 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird das Wort "Berechtigung" durch das Wort "Berechtigung/en" und das Wort "Schusswaffe" durch das Wort "Schusswaffe/n" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "29" ersetzt.

29. In der Tarifstelle 29 Spalte 2 werden die Wörter "einer Schusswaffe" durch die Wörter "der Schusswaffe/n" ersetzt.

30. In der Tarifstelle 30 Spalte 3 wird die Angabe "24" durch die Angabe "43" ersetzt.

31. In der Tarifstelle 31 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

32. In der Tarifstelle 32 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "57" ersetzt.

33. In der Tarifstelle 33 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

34. In der Tarifstelle 34 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "43" ersetzt.

35. In der Tarifstelle 35 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

36. In der Tarifstelle 36 Spalte 3 wird die Angabe "315" durch die Angabe "314" ersetzt.

37. In der Tarifstelle 39 Spalte 3 wird die Angabe "66" durch die Angabe "86" ersetzt.

38. In der Tarifstelle 40 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 190" durch die Angabe "57 bis 200" ersetzt.

39. In der Tarifstelle 41 Spalte 3 wird die Angabe "66" durch die Angabe "71" ersetzt.

40. In der Tarifstelle 42 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 228" ersetzt.

41. In der Tarifstelle 43 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "100" ersetzt.

42. In der Tarifstelle 44 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 190" durch die Angabe "57 bis 200" ersetzt.

43. In der Tarifstelle 45 Spalte 3 wird die Angabe "381" durch die Angabe "57 bis 385" ersetzt.

44. Die Tarifstelle 46 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Eintragung oder Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Abs. 6 WaffG (je Waffe)"Eintragung oder Austragung eines Blockiersystems (§ 20 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 WaffG) für eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37a und § 37g Abs. 1 WaffG".

b) In Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "29" ersetzt.

45. Die Tarifstelle 47 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "43" ersetzt.

46. In der Tarifstelle 48 Spalte 3 wird die Angabe "190 bis 257" durch die Angabe "185 bis 285" ersetzt.

47. In der Tarifstelle 49 Spalte 3 wird die Angabe "190 bis 257" durch die Angabe "185 bis 257" ersetzt.

48. In der Tarifstelle 50 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 66" durch die Angabe "29 bis 71" ersetzt.

49. In der Tarifstelle 51 Spalte 3 wird die Angabe "132 bis 315" durch die Angabe "128 bis 314" ersetzt.

50. Die Tarifstelle 52 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 25 Abs. 2" durch die Angabe " § 25a" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "71 bis 513" ersetzt.

51. In der Tarifstelle 53 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 257" durch die Angabe "71 bis 285" ersetzt.

52. In der Tarifstelle 54 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 448" durch die Angabe "71 bis 456" ersetzt.

53. In der Tarifstelle 55 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "29 bis 86" ersetzt.

54. In der Tarifstelle 56 Spalte 3 wird die Angabe "49" durch die Angabe "57" ersetzt.

55. In der Tarifstelle 57 Spalte 3 wird die Angabe "16" durch die Angabe "14" ersetzt.

56. Die Tarifstelle 58 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 werden die Wörter "in die" durch die Wörter "in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich der" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "66" durch die Angabe "71" ersetzt.

57. Die Tarifstellen 59 bis 72 werden durch die folgenden Tarifstellen 59 bis 72 ersetzt:

Alt.

59Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 und 2 WaffG66
60Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Abs. 1 WaffG66
61Allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG132
62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG16
63Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 WaffG66
64Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Abs. 6 WaffG49
65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG24
66Ein- oder Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass16
67Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (beispielsweise § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV)16
68Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG von den Verboten des Vertriebs und des Überlassens von Waffen und Munition33 bis 132
69Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG66 bis 381
70Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme33 bis 257
71Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffGkostenfrei
72Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG33 bis 257


Neu:

"59Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnis- pflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG143
60Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG29
61Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 WaffG71
62Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Abs. 6 WaffG57
63Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG29
64Ein- oder Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass29
65Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (zum Beispiel § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV)29
66Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG von den Verboten des Vertriebs und des Überlassens von Waffen und Munition57 bis 228
67Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG57 bis 299
68Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG57 bis 385
69Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme29 bis 257
70Anordnung nach § 37c Abs. 2 Nr. 2 WaffGkostenfrei
71Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c Abs. 3 WaffG29 bis 257
72Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG in den Fällen des § 37b Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 37d Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG57".

58. In der Tarifstelle 73 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "57 bis 513" ersetzt.

59. In der Tarifstelle 74 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 257" durch die Angabe "71 bis 257" ersetzt.

60. In der Tarifstelle 76 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "71 bis 513" ersetzt.

61. In der Tarifstelle 77 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 228" ersetzt.

62. In der Tarifstelle 78 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 513" ersetzt.

63. In der Tarifstelle 79 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 506" durch die Angabe "57 bis 185" ersetzt.

64. In der Tarifstelle 80 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 190" durch die Angabe "57 bis 185" ersetzt.

65. In der Tarifstelle 81 Spalte 3 wird die Angabe "33 bis 190" durch die Angabe "29 bis 257" ersetzt.

66. Die Tarifstelle 84 erhält folgende Fassung:

Alt:

84Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem/der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 59 des WaffG von 1972 oder von 1976 (Altbesitz)132 bis 630


Neu:

"84Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat, nach den Regelungen für Altbesitz (Waffengesetze von 1972 oder 1976) gemäß § 58 WaffG128 bis 627".

67. In der Tarifstelle 85 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 315" durch die Angabe "71 bis 314" ersetzt.

68. In der Tarifstelle 86 Spalte 3 wird die Angabe "315 bis 448" durch die Angabe "427 bis 826" ersetzt.

69. In der Tarifstelle 87 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 132" durch die Angabe "71 bis 143" ersetzt.

70. In der Tarifstelle 88 Spalte 3 wird die Angabe "99" durch die Angabe "71 bis 185" ersetzt.

71. In der Tarifstelle 89 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 185" ersetzt.

72. Die Tarifstelle 90 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV" durch die Angabe " § 27a Abs. 1 WaffG" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 185" ersetzt.

73. Die Tarifstelle 91 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 AWaffV" durch die Angabe " § 27a Abs. 2 WaffG" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 190" durch die Angabe "71 bis 185" ersetzt.

74. In der Tarifstelle 92 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 381" durch die Angabe "71 bis 385" ersetzt.

75. In der Tarifstelle 93 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 381" durch die Angabe "71 bis 385" ersetzt.

76. In der Tarifstelle 94 Spalte 3 wird die Angabe "66 bis 381" durch die Angabe "71 bis 385" ersetzt.

77. Die Tarifstellen 95 bis 101 werden durch die folgenden Tarifstellen 95 bis 101 ersetzt:

Alt:

95Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- oder handelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV pro angefangene 50 Stück16
96Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 AWaffV66 bis 190
97Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV99
98Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV66 bis 190
99Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 AWaffV16
100Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis66 bis 190
101Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahmen von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung33 bis 448


Neu:

"95Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 AWaffV71 bis 185
96Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV100
97Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV71 bis 299
98Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 AWaffV29
99Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen- rechtliche Erlaubnis57 bis 185
100Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Rücknahme von Anträgen auf Vornahmen von Amtshandlungen43 bis 456
101Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind29 bis 627".

78. Die Tarifstelle 102


102Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind33 bis 630


wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240188


ENDE

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