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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2024 S. 154)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 29a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren"

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 38 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister".

d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 39 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister".

e) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 40 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Beigeordnete".

f) Die Angabe zu § 41a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 41a Beiräte".

g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 83 Beauftragte, Beauftragter".

h) Nach der Angabe zu § 107 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 107a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

§ 107b Verarbeitung personenbezogener Daten"

i) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 110a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren"

j) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 115 Landrätin, Landrat".

k) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 117 Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates, Beigeordnete".

l) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 118a Beiräte".

m) Nach der Angabe zu § 135 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 135a Hauptausschuss"

n) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 136 Beratende und weitere Ausschüsse des Amtsausschusses".

o) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 138 Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers".

p) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 139 Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers".

q) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 159 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand".

r) Die Angabe zu § 173 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 173 (nicht besetzt)".

s) Nach der Angabe zu § 173a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 173b Berichtspflicht"

t) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 174 Verordnungsermächtigungen".

2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "Lebens" die Wörter "einschließlich der Unterstützung der Kulturarbeit" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 4" durch die Wörter "Absatz 2, 4 und 4a" ersetzt und vor der Angabe "40" die Wörter "38 Absatz 2 Satz 5, 39 Absatz 2 Satz 4," eingefügt

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher."Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder von dem" ersetzt.

bb) Satz 5

Sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht ergibt.

wird aufgehoben

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1, 4 und 5" durch die Angabe "Sätze 1 und 4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Strals- und und Wismar."Große kreisangehörige Städte sind die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die Hansestädte Strals- und und Wismar."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Hansestadt" durch die Wörter "Hanse- und Universitätsstadt" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Ämtern oder Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Ämter- und Kreisgrenzen."(5) Wird durch die Änderung einer Gemeindegrenze die Grenze eines Amtes berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Amtsgrenze. Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung einer Gemeindegrenze, die die Grenze eines Landkreises berührt."

6. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, stehen den juristischen Personen und Personenvereinigungen nach Satz 1 gleich."

7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Eigentümer" die Wörter "Eigentümerinnen und" eingefügt.

8. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Eine Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn Einwohnerinnen und Einwohner dies in einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde beantragt haben, es sei denn, dass innerhalb des letzten Jahres bereits eine Einwohnerversammlung zu der gleichen Angelegenheit durchgeführt wurde. Für den Antrag gelten die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet."

9. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt durch die Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeindevertretung kann diese Befugnis auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen. Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen."(3) Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person erfolgt durch die Gemeindevertretung. Wurden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Bestellung oder Abberufung nach Satz 1 getroffen, kann die Gemeindevertretung jederzeit beschließen, diese Befugnisse an sich zu ziehen. Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 1 auf den Hauptausschuss oder auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen. Soweit dem gesetzlich nichts entgegensteht, kann die Gemeindevertretung bei der Bestellung zulassen, dass die Person das Amt niederlegen oder die Tätigkeit aufgeben kann, ohne dass es einer Abberufung bedarf."

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe" durch die Wörter "sowie Entscheidungen über privatrechtliche Entgelte, welche von der Gemeinde oder von Unternehmen und Einrichtungen erhoben werden, an denen die Gemeinde beteiligt ist" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen."Bürgerinnen und Bürger, die mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerbegehrens an die Gemeinde herantreten, hat die Gemeinde frühzeitig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu beraten. Bei Schwierigkeiten in der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens soll sich die Gemeinde mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Die Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde hat sie den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Beratung nach Satz 2 mitzuteilen."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "die hauptamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, sollen die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren anstreben und hierfür die Unterstützung einer Mediatorin oder eines Mediators in Anspruch nehmen."

11. In § 21 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden vor den Wörtern "des Bürgermeisters" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt.:

"8a. der Erlass der Anlagerichtlinie für die Gemeinde und für kommunale Stiftungen,"

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gemeinde" ein Komma und die Wörter "jedoch mit Ausnahme von Auftragsvergaben" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse insoweit auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters und der Beigeordneten sind nicht übertragbar."Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten. Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen."

bb) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

13. Nach § 23 Absatz 5 Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nichtöffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend."

14. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Ihm" durch die Wörter "Ihr oder ihm" ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Wochen" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "oder" die Wörter "bisherige Vorsitzende" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "durch Handschlag" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "von seinem Amtsvorgänger und dessen Stellvertreter" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden vor den Wörtern "des Bürgermeisters" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des Vorsitzenden" die Wörter "der Vorsitzenden oder" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden das Wort "Bildung" durch das Wort "Besetzung" und die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden vor den Wörtern "des Bürgermeisters" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Antragstellerin oder" und vor dem Wort "seinen" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde der Gemeindevertretung als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 5

In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.

wird aufgehoben

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Gemeinde kann öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung in der auf die Vorlage folgenden Sitzung. Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Näheres bestimmt die Geschäftsordnung."

17. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt:

" § 29a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

(1) Sitzungen der Gemeindevertretung finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung am Sitzungsort statt. Mitglieder der Gemeindevertretung können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Auf die konstituierende Sitzung und auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden findet Satz 2 keine Anwendung.

(2) Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Die Gemeinde hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.

(3) An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Mitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.

(4) Mitglieder der Gemeindevertretung, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung der Gemeindevertretung im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.

§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) kann die Gemeinde besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 29 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 29a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 29 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus."

18. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Soweit die Geschäftsordnung bestimmt, dass anstelle des Handzeichens mit elektronischen Hilfsmitteln abgestimmt wird, muss gewährleistet bleiben, dass das Stimmverhalten für alle Mitglieder der Gemeindevertretung und bei öffentlichen Sitzungen auch für die Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise erkennbar ist. Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jedes anwesende Mitglied der Gemeindevertretung unbeobachtet von anderen Mitgliedern der Gemeindevertretung oder Dritten und ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre oder seine Stimme abgeben kann und abgibt sowie dass das Wahlverhalten auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, insbesondere nicht rekonstruiert werden kann; Satz 6 findet im Falle der Abstimmung mit elektronischen Hilfsmitteln keine Anwendung."

b) Absatz 2 Satz 5 und 6

Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.

werden aufgehoben

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beantragt" das Komma und die Wörter "ansonsten durch Handzeichen" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los. Ein Mitglied der Gemeindevertretung gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehprt hat, von der es vorgeschlagen wurde. Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach Satz 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

wird aufgehoben

c) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die direkt gewählte Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

21. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren

(1) Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich die Gemeindevertretung einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt die oder der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

(2) Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der oder dem Vorsitzenden auf Aufforderung hin angezeigt haben. Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. Sofern die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze abweichend von Satz 2 wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. Bei Bedarf entscheidet das Los.

(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der oder dem Vorsitzenden, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. Die Erklärung kann jederzeit geändert werden. Die auf Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 entfallenden Sitze werden abweichend von Satz 1 durch eine Wahl besetzt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Abstimmung berechtigt sind.

(4) Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die oder der Vorsitzende die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften, auf die infolge der Neuzuteilung weniger oder mehr Sitze entfallen, zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. Mit der Aufforderung sind alle Sitze der Fraktionen und Zählgemeinschaften unbesetzt, auf die infolge der Neuzuteilung weniger Sitze entfallen.

(5) Fraktionen und Zählgemeinschaften können jederzeit verlangen, dass ein Gremium, das durch eine einvernehmliche Verständigung nach Absatz 1 Satz 1 besetzt worden ist, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.

(6) Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne der vorstehenden Absätze der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder.

(7) Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf die Gemeinde entfallenden Sitze.

(8) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird."

22. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "eingelegt und begründet" durch die Wörter "unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung oder des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erklären."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder von dem" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Wörter "die er" durch die Wörter "die sie oder er" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden hat der Bürgermeister bei der Besetzung des Hauptausschusses seine Stimme offen abzugeben. Sein Mandat ist auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat."In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Hauptausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bürgermeister" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall gilt § 29 Absatz 5 entsprechend."In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 sowie §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend."(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 wird nach dem Wort "können" das Wort "stattdessen" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder vollständig neu besetzt" gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend."

e) Absatz 5 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend."Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6 und 7, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend."

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung."

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Die Hauptsatzung kann" durch die Wörter "Sie kann auch" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

g) Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 und §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend."Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

26. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "ist die Stelle spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben" durch die Wörter "gibt die Gemeinde spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden" ersetzt.

b) In Satz 6 werden nach dem Wort "stellen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht, wenn die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt" eingefügt.

27. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Hauptamtlicher Bürgermeister" § 38 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeister vorsieht."In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt sie oder er die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister vorsieht."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "gesetzlicher" die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat."

ee) In dem neuen Satz 6 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und vor dem Wort "Dienstvorgesetzter" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

ff) In dem neuen Satz 7 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder dem" und die Wörter "einem seiner" durch die Wörter "einer Stellvertreterin oder einem" ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen."Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen."

cc) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden."

h) In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

i) In Absatz 8 Satz 1 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

j) In Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

28. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Ehrenamtlicher Bürgermeister" § 39 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister".

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "gesetzlicher" die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und vor dem Wort "des" die Wörter "der oder" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister übt die Befugnisse nach Satz 3 im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung aus, soweit sie dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat."

dd) In dem neuen Satz 5 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "Dienstvorgesetzter" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

ee) In dem neuen Satz 6 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

ff) Die neuen Sätze 7 bis 14

Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 6 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 11 genannten Personen vertreten werden.

werden aufgehoben

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" und vor dem Wort "der" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 8 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 8 und 9 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden."

f) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung."Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit der Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

h) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Besteht bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister aufgrund der durch Absatz 5 Satz 1 erworbenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25, fordert die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie oder er aus dem Dienstverhältnis als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, das mit der Mitgliedschaft der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeindevertretung unvereinbar ist, ausscheiden will. § 25 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch das Amt als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ruht. Gibt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister keine Erklärung ab oder besteht die Unvereinbarkeit auch noch drei Monate nach der Aufforderung, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen."

29. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete" § 40 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Beigeordnete".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten."Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung vertreten."

c) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§ 37 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 4 gelten entsprechend."Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Stellvertreterin oder des neu gewählten Stellvertreters gleichen Ranges. § 39 Absatz 4 gilt entsprechend."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bürgermeister" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 6 werden vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter "sie sind jedoch in angemessener Weise zu entlasten" eingefügt.

dd) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Für sie gelten §§ 24, 26, 27, 37 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 4 entsprechend."Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt einer neu gewählten Stellvertreterin oder eines neu gewählten Stellvertreters. Für sie gelten §§ 24, 26, 27 und 39 Absatz 4 entsprechend."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Oberbürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Oberbürgermeisterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 7 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Oberbürgermeisterin oder" und vor dem Wort "dessen" die Wörter "deren oder" eingefügt.

dd) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt."

ee) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. oder 2. Stellvertreters des Oberbürgermeisters."Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2. Stellvertreterin oder des 1. oder 2. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters."

ff) In dem neuen Satz 10 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Oberbürgermeisterin oder" eingefügt.

gg) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. Stellvertreters des Oberbürgermeisters."Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters."

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Den Tag der Wahl beschließt die Stadtvertretung in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden."

cc) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3. Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden."

dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "und die Bewertung nach Satz 4" eingefügt.

ee) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Sätzen 2 und 3" durch die Angabe "Sätzen 3, 4 und 6" ersetzt.

ff) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

30. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "und für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigt werden sollten" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten ist die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Sofern ein Beschluss der Gemeindevertretung oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl der Gemeinde dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über den Beschäftigungsumfang, die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung der Gemeindevertretung mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters verlangen. Entscheidet die Gemeindevertretung, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung der Gemeindevertretung erneut zu treffen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei."(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8

31. § 41a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

" § 41a Beiräte

(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann die Gemeinde Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen

(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen der Beiräte beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen der Beiräte öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2 sowie § 29 Absatz 5 und 6 entsprechend

(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend

(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt."

32. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils sowie Mitglieder der Gemeindevertretung."Die Hauptsatzung regelt die Bildung und Bezeichnung der Ortsteile einschließlich ihrer räumlichen Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer textlichen Beschreibung oder einer grafischen Darstellung, die Bildung der Ortsteilvertretungen sowie die Bezeichnung und Anzahl der Mitglieder."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Hauptsatzung dies vorsieht, können die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen, zu denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einzuladen ist."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass sich die Zuteilung der Sitze abweichend von § 32a Absatz 2 Satz 1 nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil richtet. In der Hauptsatzung kann auch bestimmt werden, dass die Mitglieder der Ortsteilvertretung abweichend von Satz 2 unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils gewählt werden. Für eine solche Wahl gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über die Wahl der Gemeindevertretung entsprechend, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Gemeindevertretung kann Abweichungen von den Anforderungen an die Aufstellung und den Inhalt von Wahlvorschlägen beschließen. Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteils, dessen Ortsteilvertretung gewählt wird."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§ 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend." § 29 Absatz 5 bis 6 und 8, §§ 29a und 29b sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der Ortsteilvertretung, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5

f) Der bisherige Absatz 5

(5) In der Hauptsatzung ist zu regeln,

  1. ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,
  2. die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Mitglieder der Ortsteilvertretungen und deren Vorsitzender,
  3. die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen,
  4. das Wahlverfahren.

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass

  1. das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und
  2. die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen können, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

wird aufgehoben

33. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben des Ortsvorstehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr."Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit wahr."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Abberufung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 20 Absatz 7 Satz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass stimmberechtigt nur die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils sind."

34. § 42b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Bürgermeister" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

35. § 43 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum)."(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 im Haushaltsjahr trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden und wurde der Haushaltsausgleich auch zum Ende des Haushaltsvorjahres nicht erreicht, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Möglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben in einem der finanziellen Leistungsfähigkeit angemessenen Umfang bleibt auch im Konsolidierungszeitraum unberührt."

36. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "einen" die Wörter "eine Stellvertreterin oder" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Gemeinde, der Landkreis oder das Land die Bevölkerung aufgrund eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe dazu aufgerufen haben, Geld- oder Sachspenden zu leisten."

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der Steuersätze (Hebesätze),"3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden,"

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "sich" das Wort "insbesondere" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres nachrichtlich anzugeben."(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres sowie bei Vorliegen einer Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die darin für das Haushaltsjahr festgesetzten Hebesätze nachrichtlich anzugeben."

38. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

39. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nur geringfügig" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung gelten."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "im Rahmen der Haushaltssatzung" gestrichen.

40. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften."Gelder sind möglichst sicher anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie). Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung anzuzeigen. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht. Für Änderungen der Anlagerichtlinie gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend."

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter, bei amtsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, bei amtsangehörigen Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

41. In § 57 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und verwertbare Sicherheiten gegeben werden" gestrichen.

42. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister" ersetzt.

43. In § 60 Absatz 5 Satz 2 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

44. In § 61 Absatz 6 werden vor den Wörtern "des Rechnungsprüfers" die Wörter "der Rechnungsprüferin oder" und vor den Wörtern "ein solcher" die Wörter "eine solche oder" eingefügt.

45. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Gläubiger" die Wörter "die Gläubigerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "eines" die Wörter "einer Gläubigerin oder" eingefügt.

46. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter "auf andere Wirtschaftsbereiche ausdehnen" durch die Wörter "um andere Wirtschaftsbereiche erweitern" ersetzt.

47. § 70a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

c) In Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

d) In Satz 4 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

48. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" und das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt -ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt der Bürgermeister die Funktion eines leitenden Bediensteten wahr, hat er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben."Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Funktion einer oder eines leitenden Bediensteten wahr, hat sie oder er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben."

dd) In Satz 4 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" das Komma und nach dem Wort "Einrichtungen" das Komma und die Wörter "soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" das Komma und die Wörter "sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht" gestrichen..

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Es soll sichergestellt werden, dass diese Mitglieder weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot in sinngemäßer Anwendung des § 24 Absatz 1 und 2 vorliegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Können die von der Gemeinde bestellten Mitglieder nicht an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden werden, ist durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat oder dem ähnlichen Organ über die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung hinaus keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Die Mitgliedschaft nach Satz 1 gilt für Personen, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsplanes" die Wörter "sowie die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung" eingefügt.

49. § 73 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Lageberichts" die Wörter "mit Ausnahme einer nichtfinanziellen Erklärung" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Abschlussprüferin oder" eingefügt.

c) In Nummer 6 werden vor den Wörtern "des Bürgermeisters" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

d) In Nummer 8 wird das Wort "Gesellschaftervertrag" durch das Wort "Gesellschaftsvertrag" ersetzt.

50. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Sind an einem Rechtsgeschäft nach § 56 Absatz 6 mehrere kommunale Körperschaften beteiligt, die nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterliegen, tritt für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörden."

51. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 Beauftragter" § 83 Beauftragte, Beauftragter".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine Beauftragte oder" und vor den Wörtern "der alle" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine Beauftragte oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."(2) Die oder der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und vor dem Wort "des" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei der Bestellung eines Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt."(4) Bei der Bestellung einer oder eines Beauftragten in der Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt."

f) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "des ehrenamtlichen" die Wörter "der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder" eingefügt.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Beauftragte oder" eingefügt.

52. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" und vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "vom" durch die Wörter "von der Landrätin oder dem" ersetzt und vor dem Wort "des" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "Oberbürgermeisterinnen und" eingefügt.

53. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

54. Dem § 99 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in dem Landkreis haben, stehen den juristischen Personen und Personenvereinigungen nach Satz 1 gleich."

55. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

56. In § 103 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

57. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "des Landrats" durch die Wörter "der Landrätin oder des Landrates" ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. der Erlass der Anlagerichtlinie für den Landkreis,"

cc) In Nummer 13 wird das Wort "Gebietsänderungen" durch die Wörter "Änderungen des Kreisgebietes" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Landkreis" ein Komma und die Wörter "jedoch mit Ausnahme von Auftragsvergaben" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Der Kreistag entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Kreisausschuss oder die Landrätin oder den Landrat übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 115 Absatz 2 Satz 3."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Kreistag ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er kann seine Befugnisse insoweit auf den Kreisausschuss oder auf den Landrat übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Landrates und der Beigeordneten sind nicht übertragbar."Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrates und der Beigeordneten. Er kann diese Befugnisse nicht übertragen."

bb) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "des Landrats" durch die Wörter "der Landrätin oder des Landrates" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

58. Nach § 105 Absatz 4 Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:

"Personen, die eine Fraktion zum Zweck ihrer organisatorischen Unterstützung beschäftigt, kann ein Zugang zu nichtöffentlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, wenn sie in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Landrätin oder dem Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind § 23 Absatz 6 gilt für diese Personen entsprechend."

59. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Wochen" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.

bb) In Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter "durch Handschlag" gestrichen..

b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort "Bildung" durch das Wort "Besetzung" und die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

60. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Antragstellerin oder" und vor dem Wort "seinen" die Wörter "ihren oder" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde des Kreistages als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 5

In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Kreistagsmitglieder in geheimer Abstimmung widerspricht.

wird aufgehoben

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Der Landkreis kann öffentliche Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der Hauptsatzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen sowie aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner ist nur unter Erteilung einer Einwilligung zulässig. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Kreistages im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen des Kreistages Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen des Kreistages nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt und die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung" gestrichen..

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Niederschrift ist den Kreistagsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag in der auf die Vorlage folgenden Sitzung. Nach dieser Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung der Sitzung zu löschen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Näheres bestimmt die Geschäftsordnung."

61. Nach § 107 werden die folgenden §§ 107a und 107b eingefügt:

" § 107a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

(1) Sitzungen des Kreistages finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Kreistagsmitglieder am Sitzungsort statt. Kreistagsmitglieder können auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Auf die konstituierende Sitzung und auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten findet Satz 2 keine Anwendung.

(2) Eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung liegt vor, wenn sich sowohl die am Sitzungsort anwesenden als auch die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder gegenseitig gleichzeitig visuell und akustisch wahrnehmen können; in diesem Fall gelten die mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder als anwesend. Der Landkreis hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine Teilnahme nach Satz 1 erfüllt sind. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt, wenn die Anforderungen des Satzes 1 bei mindestens einem mittels Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglied erfüllt sind. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 108 Absatz 1 bleiben unberührt. In öffentlichen Sitzungen muss auch die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder visuell und akustisch wahrnehmen können. Die oder der Vorsitzende hat Fragen, Anregungen oder Vorschläge von Einwohnerinnen und Einwohnern zu verlesen, wenn diese einer Übertragung im Rahmen der Teilnahme an der Fragestunde nicht zustimmen.

(3) An einer geheimen Abstimmung darf mittels Bild- und Tonübertragung nicht teilgenommen werden. Satz 1 steht der Durchführung der Abstimmung ohne die nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmenden Kreistagsmitglieder nicht entgegen, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Angelegenheiten auf der Tagesordnung sind, in denen geheim abgestimmt werden kann.

(4) Kreistagsmitglieder, die nach Absatz 1 Satz 2 an einer nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, müssen an dem Ort ihrer Teilnahme sicherstellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzung des Kreistages im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Kreistagsmitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach den Absätzen 2 bis 4 stattfindet. Die Ladung zu einer solchen Sitzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 107 Absatz 5 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.

§ 107b Verarbeitung personenbezogener Daten

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) kann der Landkreis besondere Kategorien personenbezogener Daten der von der Übertragung oder Aufzeichnung betroffenen Personen zu den in § 107 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 8 Satz 4 sowie § 107a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Zwecken verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung einer Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 19 in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln. Die betroffenen Personen sind vor einer Übertragung über allgemein zugängliche Netze oder einer Aufzeichnung über das Widerspruchsrecht nach § 107 Absatz 5a Satz 2 zu informieren. Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken eingehalten werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die weder in Ausübung eines Mandates als Kreistagsmitglied noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu dem Landkreis an der Sitzung teilnehmen, setzt eine Einwilligung voraus."

62. In § 108 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

63. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Geschäftsordnung bestimmt, dass anstelle des Handzeichens mit elektronischen Hilfsmitteln abgestimmt wird, muss gewährleistet bleiben, dass das Stimmverhalten für alle Kreistagsmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen auch für die Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise erkennbar ist. Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jedes anwesende Kreistagsmitglied unbeobachtet von anderen Kreistagsmitgliedern oder Dritten und ohne die Möglichkeit einer solchen Beobachtung ihre oder seine Stimme abgeben kann und abgibt sowie dass das Wahlverhalten auch nach der Stimmabgabe geheim bleibt, insbesondere nicht rekonstruiert werden kann; Satz 6 findet im Falle der Abstimmung mit elektronischen Hilfsmitteln keine Anwendung."

b) Absatz 2 Satz 5 und 6

Auf Anträg eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.

werden aufgehoben

64. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beantragt" das Komma und die Wörter "ansonsten durch Handzeichen" gestrichen..

b) Absatz 2

(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich der Kreistag auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Kreistagsmitglieder untereinander oder mit Fraktionen zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht bena Chteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt der Kreistag in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los. Ein Kreistagsmitglied gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehört hat, von der es vorgeschlagen wurde. Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach den Sätzen 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

wird aufgehoben

c) In Absatz 4 Satz 4 werden vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" und vor den Wörtern "der aufgrund" die Wörter "die oder" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die direkt gewählte Landrätin oder der" ersetzt.

65. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

" § 110a Besetzung von Gremien, Zuteilungs- und Benennungsverfahren

(1) Bestimmt dieses Gesetz, dass die Besetzung eines Gremiums oder die Bestellung der Mitglieder eines Gremiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt, kann sich der Kreistag einvernehmlich auf die Personen verständigen, mit denen das Gremium besetzt wird oder die zum Mitglied des Gremiums bestellt werden. Gelingt dies nicht, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze des Gremiums in öffentlicher Sitzung zu.

(2) Die Zuteilung der Sitze richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Zählgemeinschaften zueinander. Bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses und der Zuteilung der Sitze werden nur Fraktionen und Zählgemeinschaften berücksichtigt, die ihre Bildung bei der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten auf Aufforderung hin angezeigt haben. Zählgemeinschaften, zu denen sich nicht nur fraktionslose Mitglieder des Kreistages untereinander oder mit einer Fraktion zusammengeschlossen haben, bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Bildung andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften benachteiligen würde. Sofern die Zahl der Kreistagsmitglieder, die weder einer Fraktion noch einer Zählgemeinschaft angehören, mindestens einem Drittel aller Mitglieder entspricht, sind diese Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze abweichend von Satz 2 wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln. Bei Bedarf entscheidet das Los.

(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen und, sofern eine Stellvertretung zulässig ist, durch wen diese Personen im Falle der Verhinderung vertreten werden. Der Sitz ist mit Zugang der Erklärung besetzt. Die Erklärung kann jederzeit geändert werden. Die auf Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 entfallenden Sitze werden abweichend von Satz 1 durch eine Wahl besetzt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Abstimmung berechtigt sind.

(4) Ändert sich das Verhältnis nach Absatz 2 Satz 1, teilt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident die zu besetzenden Sitze des Gremiums in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 in öffentlicher Sitzung neu zu und fordert die Fraktionen und Zählgemeinschaften, auf die infolge der Neuzuteilung weniger oder mehr Sitze entfallen, zu einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 auf. Mit der Aufforderung sind alle Sitze der Fraktionen und Zählgemeinschaften unbesetzt, auf die infolge der Neuzuteilung weniger Sitze entfallen.

(5) Fraktionen und Zählgemeinschaften können jederzeit verlangen, dass ein Gremium, das durch eine einvernehmliche Verständigung nach Absatz 1 Satz 1 besetzt worden ist, im Wege der Zuteilung nach Absatz 1 Satz 2 besetzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. Ist ein Sitz eines Gremiums frei geworden, auf dessen Besetzung sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften einvernehmlich verständigt haben, werden auch alle weiteren Sitze des Gremiums frei, wenn sich die Fraktionen und Zählgemeinschaften nicht einvernehmlich auf eine Nachbesetzung des frei gewordenen Sitzes verständigen.

(6) Bei Zählgemeinschaften bedarf jede Erklärung im Sinne der vorstehenden Absätze der übereinstimmenden Erklärung ihrer Mitglieder

(7) Steht auch Dritten die Besetzung eines Teils der Sitze des Gremiums zu, sind Sitze im Sinne dieser Vorschrift nur die auf den Landkreis entfallenden Sitze.

(8) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der in der Hauptsatzung vorgesehene Anteil an sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in beratenden Ausschüssen bei der Benennung nach Absatz 3 nicht überschritten wird."

66. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "eingelegt und begründet" durch die Wörter "unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung" gestrichen..

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der Kreistagspräsidentin oder dem Kreistagspräsidenten erklärt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ist die Landrätin oder der Landrat auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates zu erklären."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5

67. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Landrätin oder dem" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Wörter "die er" durch die Wörter "die sie oder er" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

68. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Landrat."Vorsitzendes Mitglied des Kreisausschusses ist die Landrätin oder der Landrat."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Landrats" durch die Wörter "der Landrätin oder des Landrates" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall gilt § 107 Absatz 5 entsprechend."In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend."(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

69. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder vollständig neu besetzt" gestrichen..

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend."

d) Absatz 5 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§§ 24 bis 27 und 106 Absatz 1 Satz 6 gelten entsprechend."Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27, § 105 Absatz 5 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. Näheres bestimmt die Hauptsatzung."

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Die Hauptsatzung kann" durch die Wörter "Sie kann auch" ersetzt.

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall gelten § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend."In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend."

f) Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz.1 und 2 entsprechend."Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

70. §§ 115 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 115 Landrat" § 115 Landrätin, Landrat".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt und vor dem Wort "gesetzlicher" die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Landrätin oder der Landrat ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Landkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitenden Bediensteten, die ihr oder ihm oder den Beigeordneten unmittelbar nachgeordnet sind, übt die Landrätin oder der Landrat die Befugnisse nach Satz 4 im Einvernehmen mit dem Kreistag aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Kreisausschuss übertragen hat."

ee) In dem neuen Satz 6 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und vor dem Wort "Dienstvorgesetzter" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

ff) In dem neuen Satz 7 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "vom" durch die Wörter "von der Landrätin oder dem" und die Wörter "einem seiner" durch die Wörter "einer Stellvertreterin oder einem" ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamteirechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen."Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen."

cc) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden."

g) In Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

h) In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Landrätin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

i) In Absatz 8 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt und vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

71. § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "ist die Stelle spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben" durch die Wörter "gibt der Landkreis spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden" ersetzt.

b) In Satz 6 werden nach dem Wort "stellen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt" eingefügt.

72. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 117 Stellvertretung des Landrates, Beigeordnete" § 117 Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates, Beigeordnete".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Kreistag bestimmt die Stellvertretung des Landrates durch Wahl zweier Personen, die den Landrat im Fall seiner Verhinderung vertreten."Der Kreistag bestimmt die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrates durch Wahl zweier Personen, die die Landrätin oder den Landrat im Fall ihrer oder seiner Verhinderung vertreten."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

cc) In Satz 6 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Landrätin oder" und vor dem Wort "dessen" die Wörter "deren oder" eingefügt.

dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt."

ee) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. oder 2. Stellvertreters des Landrates."Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2. Stellvertreterin oder des 1. oder 2. Stellvertreters der Landrätin oder des Landrates."

ff) In dem neuen Satz 9 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

gg) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. Stellvertreters des Landrates."Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Landrätin oder des Landrates."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Den Tag der Wahl beschließt der Kreistag in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden."

cc) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Landrätin oder der Landrat bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3. Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden."

dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "und die Bewertung nach Satz 4" eingefügt.

ee) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Sätzen 2 und 3" durch die Angabe "Sätzen 3, 4 und 6" ersetzt.

ff) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

73. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Sofern ein Beschluss des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses nach Überzeugung der Gleichstellungsbeauftragten das Wohl des Landkreises dadurch gefährdet, dass er der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zuwiderläuft, kann sie ferner verlangen, dass die Landrätin oder der Landrat prüft, ob sie oder er von dem Widerspruchsrecht nach § 111 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. Die Landrätin oder der Landrat hat die Prüfung vorzunehmen, wenn das Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung schriftlich bei ihr oder ihm eingegangen ist und einen Vorschlag für die Begründung des Widerspruches enthält

(6) Die Landrätin oder der Landrat entscheidet über die personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung und die personelle Vertretung sowie über die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten mit räumlichen und sächlichen Mitteln, nachdem sie hierzu angehört wurde. Ist die Gleichstellungsbeauftragte der Überzeugung, dass die Entscheidung nach Satz 1 einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegensteht, kann sie eine Befassung des Kreistages mit ihren Einwendungen gegen die Entscheidung der Landrätin oder des Landrates verlangen. Entscheidet der Kreistag, dass die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten berechtigt sind, hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Auffassung des Kreistages erneut zu treffen."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei."(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach den Absätzen 5 und 6 weisungsfrei."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8

74. § 118a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 118a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

" § 118a Beiräte

(1) Zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Bevölkerungsgruppen kann der Landkreis Beiräte mit beratender Funktion bilden. Die Hauptsatzung regelt die Bildung, Zusammensetzung, Besetzung und Aufgaben der Beiräte. Sie kann für die Beiräte eine andere Bezeichnung vorsehen

(2) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die oder der Vorsitzende des Beirates an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen kann und dass sie oder er in den Angelegenheiten nach Satz 1 das Rede- und Antragsrecht hat

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich. § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 gelten entsprechend

(4) Für Mitglieder des Beirates gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend

(5) Der Beirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(6) Gesetzliche Regelungen über besondere Beiräte bleiben unberührt."

75. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "des Landrates" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" und die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

cc) In Absatz 6 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Landrätin oder dem" ersetzt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" und die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

76. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Landräte" die Wörter "Landrätinnen und" eingefügt.

77. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der amtsangehörigen Gemeinden ist das Amt Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2). Dies gilt nicht, soweit Gemeinden einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchführen."

78. In § 131 werden vor den Wörtern "der Amtsvorsteher" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

79. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "Bürgermeistern" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Amtsvorsteher bei seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt er als zusätzliches Mitglied hinzu."Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei ihrer oder seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt sie oder er als zusätzliches Mitglied hinzu."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" und die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Bei der Zuteilung der zu vergebenden Mandate im Amtsausschuss ist er auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat."In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Amtsausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört. Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind."

cc) In Satz 4 werden die Wörter "den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" und das Wort "wählen" durch das Wort "bestimmen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "gewählt" durch das Wort "bestimmt" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die bisherige Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

80. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "Bürgermeister und" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" und vor den Wörtern "Bürgermeister oder" die Wörter "Bürgermeisterin oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht für die Person des Amtsvorstehers, solange sie Bürger des Amtes ist und für Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist."Dies gilt nicht für die Person der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, solange sie Bürgerin oder Bürger des Amtes ist, und für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist."

c) In Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

81. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Übertragung auf den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt."Die Übertragung auf den Hauptausschuss oder auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 bis 4a beschränkt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. Er kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf den Amtsvorsteher übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Amtsausschuss übt seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Amtsvorsteher aus, das, durch BeschlusS mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzt werden kann."Der Amtsausschuss ist oberste Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Er kann diese Befugnisse nicht übertragen."

bb) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Amtsvorsteherin oder" eingefügt und das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden vor den Wörtern "der Amtsvorsteher" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

82. § 135 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 135 Anzuwendende Vorschriften

Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.

" § 135 Anzuwendende Vorschriften

Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten."

83. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt:

" § 135a Hauptausschuss

(1) Ämter, deren Amtsausschuss aus mehr als 19 Mitgliedern besteht, können einen Hauptausschuss bilden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt im Wege einer Wahl. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Amtsausschusses. Er entscheidet nach den von dem Amtsausschuss festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.

(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Amtsausschuss das Einvernehmen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzen.

(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

84. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 136 Ausschüsse des Amtsausschusses" § 136 Beratende und weitere Ausschüsse des Amtsausschusses".

b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt im Wege einer Wahl."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, § 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend."Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30, § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht."

85. § 137 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2

Sie wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und ins Amt eingeführt.

wird aufgehoben

b) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

86. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 138 Aufgaben des Amtsvorstehers" § 138 Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und nach dem Wort "Amtsausschusses" die Wörter "und des Hauptausschusses" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt.:

"Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Amtes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die Befugnisse nach Satz 5 im Einvernehmen mit dem Amtsausschuss aus, soweit er dies nicht durch die Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen hat. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten ohne Disziplinarbefugnis."

ee) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4 und 5," gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Amtsvorsteher entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann."In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher anstelle des Hauptausschusses oder des Amtsausschusses, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Amtsvorsteher" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

87. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 139 Stellvertretung des Amtsvorstehers" § 139 Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Amtsvorsteher" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit in Ämtern mit hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreter des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis."Soweit in Ämtern mit hauptamtlicher Amtsvorsteherin oder hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreterinnen und Vertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis."

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Amtsvorsteherin oder dem" ersetzt.

88. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "eingelegt und begründet" durch die Wörter "unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Amtsvorsteher" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt und die Wörter "schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden."

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Verletzt ein Beschluss des Hauptausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Hauptausschusses zu erklären ist. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Amtsausschuss über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend

(4) Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Amtsausschusses oder des Hauptausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers zu erklären."

89. § 141 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt und vor den Wörtern "der Amtsvorsteher dies" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Amtsvorsteherin oder dem" ersetzt.

90. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Amtsausschuss bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten."Der Amtsausschuss bestellt eine Beamtin oder einen Beamten zur leitenden Verwaltungsbeamtin oder zum leitenden Verwaltungsbeamten."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder" eingefügt und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 5

Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für ihr oder sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen.

werden aufgehoben

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten ist durch Beamte wahrzunehmen. Angestellte in der Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht nach den Bewährungsvorschriften der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 1996 verbeamtet wurden, verbleiben im bestehenden Angestelltenverhältnis."(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und mindestens die Voraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes erfüllen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außer halb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes gleichwertig ist."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes mit Ausnahme der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Sie oder er kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 übertragen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend."(5) Neben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6

91. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Amtsvorsteherin oder der" ersetzt und vor dem Wort "gesetzlicher" die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "vom" durch die Wörter "von der Amtsvorsteherin oder dem" und die Wörter "einem seiner" durch die Wörter "einer Stellvertreterin oder einem" ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge."Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die das Amt verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen."

cc) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Amtsvorsteherin oder" eingefügt und das Wort "seinen" durch das Wort "den" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden."

92. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Amtsvorsteher" die Wörter "Amtsvorsteherinnen und" und vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

93. § 146 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 2 und 3" durch die Angabe " § 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "gelten" durch das Wort "können" und das Wort "entsprechend" durch die Wörter "entsprechende Anwendung finden" ersetzt.

94. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Amtsvorsteherin oder" eingefügt.

c) In Satz 4 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "eines" die Wörter "einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

95. § 150 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben dadurch gefördert wird, keine Zuständigkeitsänderung mit Außenwirkung erfolgt und die kommunalen Verbandsmitglieder die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand stellen."

96. § 154 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 154 Anzuwendende Vorschriften

Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten.

" § 154 Anzuwendende Vorschriften

Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten. Dies gilt nicht für § 36 Absatz 2 Satz 5, sofern die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt."

97. In § 155 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

98. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bürgermeistern, Amtsvorstehern" durch die Wörter "Bürgermeisterinnen, Bürgermeistern, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorstehern, Landrätinnen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bürgermeister, Amtsvorsteher" durch die Wörter "Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Grundsätzen der Verhältniswahl" durch die Wörter "binnen drei Monaten nach einer Kommunalwahl nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren" und das Wort "gewählt" durch das Wort "bestimmt" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.

wird aufgehoben

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Bürgermeister, Amtsvorsteher" durch die Wörter "Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bürgermeister, Landrat oder Amtsvorsteher, der sein Amt verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus."Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen, Amtsvorsteher, Landrätinnen oder Landräte, die ihr Amt verlieren, scheiden aus der Verbandsversammlung aus."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

e) In Absatz 6 werden vor dem Wort "Nachfolger" die Wörter "Nachfolgerinnen oder" eingefügt.

f) In Absatz 7 Nummer 1 und 4 werden jeweils vor den Wörtern "des Verbandsvorstehers" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

99. § 157 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 22 Absatz 3 und 4" durch die Angabe " § 22 Absatz 3 bis 4a" ersetzt.

100. § 158 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Verbandsvorsteherin oder der" ersetzt und vor dem Wort "gesetzlicher" die Wörter "gesetzliche Vertreterin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "vom" durch die Wörter "von der Verbandsvorsteherin oder dem" und die Wörter "einem seiner" durch die Wörter "einer Stellvertreterin oder einem" ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge."Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen."

cc) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt und das Wort "seinen" durch das Wort "den" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden."

101. § 159 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 159 Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand" § 159 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "den" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Verbandsvorsteherin oder der" und das Wort "seine" durch das Wort "die" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder ein" ersetzt und vor dem Wort "Vorsitzender" die Wörter "Vorsitzende oder" eingefügt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "seine" durch das Wort "die" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Verbandsvorsteherin oder der" und das Wort "seine" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" und vor dem Wort "Vorsitzendem" die Wörter "Vorsitzender oder" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden vor den Wörtern "des Verbandsvorstehers" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Verbandsvorsteherin oder der" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 7" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden vor den Wörtern "der Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

102. § 160 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "der Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "eines" die Wörter "einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbandsversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit insoweit übertragen."Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen."

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt und das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Verbandsvorsteher" die Wörter "die Verbandsvorsteherin oder" eingefügt und das Wort "dessen" durch das Wort "die" ersetzt.

103. In § 163 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "beim" durch die Wörter "bei der Verbandsvorsteherin oder dem" ersetzt.

104. § 167 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zweckverbände" ein Komma und die Wörter "Anstalten des öffentlichen Rechts" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt.:

"Das Land kann sich an einer Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung kommunaler Aufgaben beteiligen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und eine Beteiligung zulässig wäre, wenn die kommunalen Körperschaften die Aufgabe allein erfüllten."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Amtsvorsteherin oder" und vor den Wörtern "der Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

105. Dem § 167a wird folgender Satz angefügt:

"Neben den kommunalen Körperschaften kann das Land Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sein, soweit die kommunalen Träger die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl im Verwaltungsrat und in der Trägerversammlung stellen."

106. § 167b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung des Kommunalunternehmens zu regeln.

werden aufgehoben

bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung regelt die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Aufgaben, den Namen und den Sitz des Unternehmens,
  2. die Träger des Unternehmens und deren Anteile am Stammkapital,
  3. die Organe des Unternehmens und die Stimmrechte der Träger,
  4. das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung,
  5. das Nähere der öffentlichen Bekanntmachung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung und
  6. die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung des Kommunalunternehmens."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5

107. § 167c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, durch den das gemeinsame Kommunalunternehmen zu Stande kommt, Vereinbarungen über die Beteiligung eines weiteren Trägers an der Anstalt, Änderungen im Bestand der der Anstalt übertragenen Aufgaben sowie eine Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten. Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekannt zu machen."(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Satzungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind vom Vorstand auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Unternehmenssatzung kann bestimmen, dass öffentliche Bekanntmachungen für das Gebiet jedes Trägers nach den Vorschriften, die für die öffentlichen Bekanntmachungen eigener Satzungen der Träger gelten, erfolgen."

108. § 168 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt und vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
An die Stelle des Landrates tritt das Ministerium für Inneres und Europa, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind. Das Ministerium für Inneres und Europa kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband eine der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa unterstehende Körperschaft angehört."An die Stelle der Landrätin oder des Landrates tritt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter oder das Land beteiligt sind. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen, es sei denn, dass eine der Rechtsaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums unterstehende Körperschaft oder das Land Beteiligter ist."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums" ersetzt.

109. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "zur Befolgung" die Wörter "zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Bild- und Tonübertragung (§ 29a Absatz 4)," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ausschusses" ein Komma und die Wörter "eines Beirates" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Bürgermeister, Amtsvorsteher" durch die Wörter "die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Amtsvorsteherin, der Amtsvorsteher, die Landrätin" ersetzt.

110. § 173

§ 173 Sprachformen

Soweit in diesem Gesetz Funktions-, Amts-, Organ- und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Männer. Beim Vollzug dieses Gesetzes können diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform verwendet werden.

wird aufgehoben

111. Nach § 173a wird folgender § 173b eingefügt.:

" § 173b Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2027 über die Erfahrungen mit den §§ 29a und 107a."

112. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 174 Durchführungsbestimmungen" § 174 Verordnungsermächtigungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Bürgerentscheiden" ein Komma und das Wort "Vertreterbegehren" eingefügt.

cc) In Nummer 8 wird vor dem Wort "Verbandsversammlungen" das Wort "Beiräte," eingefügt.

dd) Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:

altneu
19. die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte."19. die organisatorischen und technischen Anforderungen an eine Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung, insbesondere datenschutzrechtliche und informationssicherheitsrechtliche Standards,

20. die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Wahl der Mitglieder der Ortsteilvertretung durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.

113. § 176 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 176 Übergangsvorschriften

Der erste Gesamtabschluss gemäß § 61 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen. Dieser ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann. Für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte findet § 73 Absatz 3 keine Anwendung. Gleiches gilt für andere Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, die sich bis zum 31. Dezember 2019 verbindlich für die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach Satz 1 entscheiden. Im Übrigen ist ein Beteiligungsbericht nach § 73 Absatz 3 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen.

" § 176 Übergangsvorschriften

(1) Verfügt die Gemeinde zum 9. Juni 2024 über eine von der Gemeindevertretung beschlossene Anlagerichtlinie, die den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspricht, ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Oktober 2024 gemäß § 56 Absatz 2 Satz 5 anzuzeigen. Entspricht die Anlagerichtlinie diesen Grundsätzen nicht, darf sie nicht mehr umgesetzt werden. Bis die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf, gilt für Geldanlagen Absatz 2 Satz 3 und 4

(2) Bestehende Geldanlagen sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu überprüfen. Entspricht eine Geldanlage diesen nicht, ist die Geldanlage unter Wahrung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu kündigen. Neue Geldanlagen dürfen ab dem 9. Juni 2024 bis zum 31. März 2025 nur getätigt werden, wenn diese den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen. Ab dem 1. April 2025 dürfen Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 umgesetzt werden darf

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise und Ämter entsprechend.

(4) Für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte, die vor dem 9. Juni 2024 bestellt wurden und die für die Bestellung geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung erfüllt haben, gelten die Anforderungen des § 142 Absatz 2 als erfüllt."

114. Es werden ersetzt:

a) in § 8 Absatz 1 Satz 6, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2 Satz 3, § 94 Absatz 2 Satz 3, § 126 Absatz 2 Satz 3 und § 169 Absatz 1 die Wörter "Ministeriums für Inneres und Europa" jeweils durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums",

b) in § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 52 Absatz 6 Satz 1, § 125 Absatz 6 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" jeweils durch die Wörter "für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium" und

c) in § 94 Absatz 3 die Wörter "vom Ministerium für Inneres und Europa" durch die Wörter "von dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium"

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie

§ 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 640) wird aufgehoben

Artikel 3
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes

Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467, 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3b wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung zur Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses für Zweckverbände gilt nicht, sofern deren Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 73 Abs. 1 Nr. 2a" durch die Angabe " § 73 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Sofern die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt, findet keine örtliche Prüfung statt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zur örtlichen und überörtlichen Prüfung durch die Jahresabschlussprüfung unberührt."

Artikel 4
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes

Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und" gestrichen.

2. In § 72 werden die Angabe "17. Januar 2015" durch die Angabe "9. Juni 2024" und die Angabe "Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658)" durch die Angabe "das Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Ruhestand kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter auf Zeit"

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Beamten
  1. der Gemeinden die Gemeindevertretung,
  2. der Landkreise der Kreistag,
  3. der Ämter der Amtsausschuss,
  4. der Zweckverbände die Verbandsversammlung,
"2. die Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,"

3. In § 6 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 35 Absatz 4" durch die Wörter " § 36a; dies gilt auch im Anschluss an den einstweiligen Ruhestand infolge einer Abberufung" ersetzt.

4. § 35 Absatz 4

(4) Kommunale Wahlbeamte treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. Sie treten ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden und
  1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren, nach Vollendung des 60. Lebensjahres von sieben Jahren, im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben;

anderenfalls sind sie entlassen. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres sind kommunale Wahlbeamte auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; § 36 findet keine Anwendung. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; auf Antrag eines von den Bürgern unmittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

wird aufgehoben

5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Ruhestand kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter auf Zeit

(1) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden, mindestens eine siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben; andernfalls sind sie entlassen. § 37 Absatz 2 Satz 7 und § 116 Absatz 2 Satz 7 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.

(2) Direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind auf ihren Antrag zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand zu versetzen, es sei denn, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer ersten Amtszeit befinden.

(3) Nicht direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten höchstens bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten hat die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. § 35 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

6. § 123 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte

Für kommunale Wahlbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 44 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), bis zum Ablauf ihrer Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wieder gewählt wird, weiterhin anzuwenden. Soweit dies im dienstlichen Interesse hegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben; auf Antrag eines unmittelbar von den Bürgern gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinauszuschieben.

" § 123 Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte

Für kommunale Wahlbeamte, die sich am 9. Juni 2024 bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, anzuwenden, soweit dies für sie günstiger ist."

Artikel 6
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

In § 85 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 687) geändert worden ist, wird die Angabe " § 124" durch die Angabe " § 142" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

In § 19 Absatz 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, wird die Angabe " § 62 Abs. 2" durch die Angabe " § 62 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

In § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) geändert worden ist, wird das Wort "daß" durch die Wörter "dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen erhalten und" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Dem § 52 Absatz 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Ist die von der Änderung nach Satz 1 betroffene Eigentumsgrenze auch Grenze eines Gemeinde- oder Kreisgebietes, bewirkt die Eigentumsänderung auch eine Änderung des Gemeinde- oder Kreisgebietes."

Artikel 10
Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes

Dem § 10 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 838) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden und Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden und Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen."

Artikel 11
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II

§ 8 des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Inneres, Bau und Digitalisierung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Sport" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Inneres, Bau und Digitalisierung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Sport" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit fachliche Belange betroffen sind, hat das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zu beteiligen."Soweit fachliche Belange betroffen sind, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu beteiligen."

3. In Absatz 3 werden die Wörter "Inneres, Bau und Digitalisierung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Sport" ersetzt.

Artikel 12
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit in den Landkreisen vom 7. April 1994 (GVOBl. M-V S. 505) wird aufgehoben

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung kann den Wortlaut der Kommunalverfassung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 9. Juni 2024 in Kraft

ID: 241150


ENDE