Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie
(Landes-SUP-Richtlinien-Umsetzungsgesetz - LSUPUG M-V)*
Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 560)
Gl.-Nr.: 2129-11
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
Ändert Gesetz vom 9. August 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 8
Das Landes-UVP-Gesetz vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter "sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. | "2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, | "1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt," |
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind, | "2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," |
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde; einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Wörter "nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern "Für das" das Wort "erstmalige" und nach dem Wort "Überschreiten" die Wörter "und jedes weitere Überschreiten" eingefügt.
4. Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt:
" § 4 Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht
(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den Absätzen 3 bis 5 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
(2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 4 bis 6 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umweh. und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.
(4) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist..
(5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 3 Satz 4 bis 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat."
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" durch das Wort "Umweltprüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, das anzuwendende Verfahren und die Berücksichtigung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gelten die Bestimmungen des Teils 1 Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sowie die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend. | "(1) Für die Anforderungen an eine Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, des Teils 2 Abschnitt 2, des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 Abs. 5 bis 7, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 3 und 5 Satz 2 und § 20a Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), bleiben unberührt." |
6. Der bisherige § 5 wird § 6 und ihm werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juli 2006 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(4) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5."
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Nummer 15 Buchstabe a wird in der Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
die mit einem Ausbau nach § 31 WHG oder § 68a LWaG verbunden ist | "die mit einem Ausbau nach § 31 WHG verbunden ist". |
b) Die Angabe zu Nummer 17 wird in der Spalte 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 68a LWaG) | "Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG)". |
c) In der Angabe zu Nummer 25 werden in der Spalte 2 die Wörter "und sonstigen Abgrabungen" gestrichen.
d) In der Angabe zu Nummer 30 werden in der Spalte 2 die Wörter "für den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde," gestrichen.
e) Die Nummer 31
31 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW, soweit sie nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen sind, a) in einer Windfarm mit sechs oder mehr Windkraftanlagen A b) in einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen S
wird aufgehoben.
8. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:
"Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1)
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder des Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
1.1 | Naturparkpläne nach § 24 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes |
1.2 | Forstliche Rahmenpläne nach § 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
2.1 | Wasserwirtschaftliche Sonderpläne nach § 131 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3 Satz 4)
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. 13. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 - 1
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:
" § 4 Raumentwicklungsprogramme"
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt neu gefasst:
" § 5 Wirkung der Raumentwicklungsprogramme"
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt neu gefasst:
" § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms"
d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:
" § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms"
e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:
" § 8 Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme"
f) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:
" § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme"
g) Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Stadt-Umland-Räume"
h) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme"
i) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt neu gefasst:
" § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes"
j) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe angefügt:
" § 22 In-Kraft-Treten"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen und fortzuschreiben, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt, | "1. eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt auch die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich," |
bb) Satz 2
Planungsträger sind Behörden des Bundes und des Landes, die Gemeinden und Kreise, die der Aufsicht des Bundes und des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personen des Privatrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen oder Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Sie hat darauf hinzuwirken, daß in der Europäischen Gemeinschaft sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes und der Bundesländer den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird. | "(2) Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2081)" durch den Satzteil "(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)," ersetzt.
b) Der Nummer 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dabei soll auch der Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung getragen werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme", das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" und die Wörter "regionale Raumordnungsprogramme" durch die Wörter "regionale Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsprogrammen" durch das Wort " Raumentwicklungsprogrammen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "fortgeschrieben" durch die Wörter "geändert oder ergänzt" ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die oberste Landesplanungsbehörde oder die regionalen Planungsverbände legen dazu für jedes Raumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Im Umweltbericht werden die vernünftigen Alternativen unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke, der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumentwicklungsprogramms, entsprechend dem Planungsstand, ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen sind die im Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Angaben zu erarbeiten. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise gefordert werden kann.
(6) Der Umweltbericht wird für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt.
(7) Sind aufgrund der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften weitere Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen, erfolgt dies im Rahmen der Umweltprüfung.
(8) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind; ein Ziel kann auch darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs als geeignet ausgewiesen wird. Sie werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen.
(9) Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen können auch Gebiete bezeichnen,
Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "von Raumordnungsprogrammen" durch die Wörter "der Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" und das Wort "Ziele" durch das Wort "Erfordernisse" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Sie sind von allen Behörden und Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. | "Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsprogrammes schriftlich gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gerügt wird.
(4) Eine Unvollständigkeit der Begründung sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind, sind unbeachtlich. (5) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 4 unbeachtlich sind, und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsprogrammes. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet das Raumordnungsprogramm insofern keine Bindungswirkung. | "(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.
In der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms ist es unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist. Eine Unvollständigkeit des Umweltberichts ist erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen. Unerheblich ist, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur unwesentlichen Punkten unvollständig sind. (5) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 3 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet das Raumentwicklungsprogramm insofern keine Bindungswirkungen; die ausgesetzten Teile können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden." |
e) In Absatz 6 werden das Wort "Raumordnungsprogrammes" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramms" und das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt und nach den Wörtern "die das ganze Land" die Wörter "einschließlich des Küstenmeeres" eingefügt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Im Landesraumordnungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumordnungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen bezeichnet sowie die überregionalen Achsen ausgewiesen. | "(3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen; § 4 Abs. 8 und 9 findet Anwendung." . |
e) In Absatz 4 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufstellung und Feststellung des Landesraumentwicklungsprogramms
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet und mit den benachbarten Ländern abgestimmt. Dabei sind die Kreise und die Planungsträger zu beteiligen. Die Kreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden. Die abweichenden Stellungnahmen der Gemeinden sind der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. (2) Zu Beginn des Aufstellungsverfahrens gibt die oberste Landesplanungsbehörde unter Mitteilung der Planungsabsicht den Beteiligten bereits vor Erarbeitung des Landesraumentwicklungsprogramms Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hat die oberste Landesplanungsbehörde den Entwurf eines Landesraumentwicklungsprogramms erarbeitet, so leitet sie diesen den Beteiligten unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme zu. (3) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Der Beschluß über die Feststellung des Programmes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. | " § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen frühzeitig den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms bekannt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, werden aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. (3) Der überarbeitete Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms einschließlich Begründung und Umweltbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben. Ort und Dauer der Auslegung sowie ein Zugang über das Internet sind in angemessener Frist in den Amtsblättern des Landes und der Landkreise und kreisfreien Städte bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gegeben wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. (4) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die oberste Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
In der zusammenfassenden Erklärung ist darauf hinzuweisen, wo der Umweltbericht eingesehen werden kann." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" und das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) In den regionalen Raumordnungsprogrammen sind insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Fremdenverkehr, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung auszuweisen. | "(2) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung und Eignungsgebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden." |
d) In Absatz 3 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 9 Aufstellung und Feststellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme | " § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme" |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Aufstellung und Fortschreibung regionaler Raumentwicklungsprogramme obliegt den Trägern der Regionalplanung. | "Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Raumordnungsprogrammen" durch das Wort "Raumentwicklungsprogrammen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Erarbeitung der regionalen Raumordnungsprogramm sind zu beteiligen:
| "(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind." |
e) In Absatz 4 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
" § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet Anwendung."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer dem Vorsitzenden an:
Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige hinzuziehen. | "(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer dem Vorsitzenden eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige hinzuziehen. |
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 5" durch die Angabe "des Absatzes 4" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Neben der Aufgabe in § 9 Abs. 1 wirken die regionalen Planungsverbände auch auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen und privaten Stellen fördern. Dazu können sie insbesondere zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger Stellung nehmen sowie Entwicklungskonzepte für die Region oder deren Teilräume erstellen oder sich an deren Erstellung beteiligen, durch die raumbedeutsame Maßnahmen vorgeschlagen sowie inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4 und das Wort "Raumordnungsprogramme" wird durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40, 1991 Nr. L 216 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) geändert worden ist."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
13. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Stadt-Umland-Räume
Im Landesraumentwicklungsprogramm werden Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot. Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen. Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm."
14. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die untere Landesplanungsbehörde hat den Gemeinden und der für die Genehmigung der Bauleitpläne zuständigen Behörde die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachtenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung bekannt zugeben. | "Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden sind." |
15. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden Behörden und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere durch
Regionalmanagement
regionale Entwicklungskonzepte
integriertes Küstenzonenmanagement
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
geschehen.
(2) Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme können geschlossen werden.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei den Umweltbericht, die Erklärung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und die Informationen derjenigen Behörden, die aufgrund ihres umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs zur Behebung beitragen können."
16. Dem § 21 wird folgender § 21 vorangestellt:
" § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes
(1) Soweit den Gemeinden und den Landkreisen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 16a finanzielle Mehrbelastungen entstehen, die durch Einsparungen oder Verfahrensstraffungen nicht vermieden werden können, werden diese durch das Land ausgeglichen.
(2) Die Landesregierung setzt zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den nach Absatz 1 erforderlichen Kostenausgleich und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung fest. § 2a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), das durch den Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden."
17. Der bisherige § 21 wird § 22.
Artikel 2a
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 - 1
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "regionalen Planungsverbände" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "regionalen Planungsverbänden" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Landkreise und kreisfreien Städte" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind. | "(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den Trägern der Regionalplanung. Träger der Regionalplanung sind die Kreise." |
4. § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe o wird wie folgt gefasst:
"o) je eine der Kreise."
5. § 12 wird wie folgt geändert:
die hier geforderten Änderungen berücksichtigen nicht die Änderungen der vorherigen Änderung und sind inkompatibel
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
"(3) Die Träger der Regionalplanung können einen Planungsbeirat berufen, der sie durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt."
6. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "regionalen Planungsverbände" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "regionalen Planungsverbände" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
7. In § 21 Abs. 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Oktober 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 791-5
Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "Raumordnungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503)" durch die Wörter "Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560)," ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsprogramme" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Raumordnungspläne" durch das Wort "Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort "Raumordnungsprogrammen" durch das Wort " Raumentwicklungsprogrammen" ersetzt.
3. § 18 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sind, bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes und bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Landesplanungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | "(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sind bei der Aufstellung der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes, bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Landesplanungsgesetzes sowie bei Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung, für das Raumordnungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist." |
4. In § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee" durch die Wörter "die Ämter für die Biosphärenreservate" ersetzt.
5. In § 55 werden die Wörter "das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee" durch die Wörter "die Ämter für die Biosphärenreservate" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302), wird die Angabe "und 31" gestrichen.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Landes-UVP-Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Neufassung des Landes-UVP-Gesetzes und des Landesplanungsgesetzes
Das Umweltministerium kann den Wortlaut des Landes-UVPGesetzes und das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung kann den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Mit Ausnahme des Artikels 2a tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung der Artikel 2 und 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).