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LNatG M-V -Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22.10.2002
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2003 S. 1; 16.12.2003 S. 687; 17.12.2003/ 2004 S. 2, 11; 09.06.2004 S. 302, 305; 11.07.2005 S. 326 05; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 14.07.2006 S. 560 06a; 17.12.2009 S. 729 09)
Gl.-Nr.: 791-5
(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung so zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Wirkungsgefüges der verschiedenen Umweltfaktoren und ihrer Bedeutung für einen intakten Naturhaushalt
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Dabei sollen für einen intakten Naturhaushalt Vorsorge getroffen und nachteilige Auswirkungen durch Anforderungen der Allgemeinheit soweit wie möglich vermieden werden.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu § 2 BNatSchG)
(1) Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S.823).
(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Mecklenburg-Vorpommern sind:
§ 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der Landschaft
(1) Jeder ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, geschützt und erhalten werden sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Auf die Erholungsbedürfnisse anderer ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Naturschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglichen, insbesondere durch Beratung, vertragliche Regelungen (Vertragsnaturschutz) oder Angebot zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.
§ 3a Mariner Naturschutz
(1) Natur und Landschaft der Ostsee stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Hierzu gehören insbesondere die marinen Lebensräume, Tiere und Pflanzen im gesamten Bereich der Küstengewässer einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke. Aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit kommt der Natur und Landschaft der Ostsee eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und für den Schutz des Landschaftsbildes in Mecklenburg-Vorpommern zu.
(2) Jeder ist verpflichtet, der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Nutzungsansprüche sind am Grundsatz der Nachhaltigkeit auszurichten.
(3) Die Naturschutzbehörden sind verpflichtet, einen wirksamen Schutz von Natur und Landschaft der Ostsee einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieke sicherzustellen. Hierzu sind insbesondere die Maßnahmen der ökologischen Umweltbeobachtung, der Landschaftsplanung, des Abschnittes 3 dieses Gesetzes und der Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten nach § 21 Abs. 1 und 2 zu ergreifen. Im Rahmen der ökologischen Umweltbeobachtung sind die Veränderungen und Einwirkungen auf Natur und Landschaft der Ostsee zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landschaftsplanung gemäß § 10 ist der besonderen Empfindlichkeit mariner Ökosysteme Rechnung zu tragen. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft der Ostsee sollen vorrangig dort ergriffen werden. Ausgleichszahlungen gemäß § 16 Abs. 8 sollen vorrangig für Maßnahmen im marinen Bereich verwendet werden.
(4) Das Land kommt seiner Verantwortung für den marinen Naturschutz auch durch die Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Meldung von marinen Schutzgebieten entsprechend den Empfehlungen der Helsinkikommission, nach.
§ 4 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd
(1) Die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist umweltschonend. Ihr kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.
(2) Eine umweltschonende Landwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden nutzt und pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch landwirtschaftlich nicht erforderlichen Nähr- und Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen sind auf einen geschlossenen, schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt zu richten, die die Lebensfunktionen des Bodens sichern und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihalten.
(3) Eine forstwirtschaftliche Flächennutzung ist umweltschonend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502). entspricht.
(4) Eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesunderhaltung oder Gesundung der Gewässer, einschließlich ihrer Ufer und der Sicherung ihrer Erholungsfunktion, beiträgt.
(5) Eine jagdliche Nutzung ist umweltschonend, wenn sie den Anforderungen des § 1 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), entspricht. Vorschriften nach Abschnitt 4 oder andere spezielle Regelungen in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.
§ 5 Grundstücke der öffentlichen Hand
(1) Land, Landkreise, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich für die Erholung der Bevölkerung eignen oder die den Zugang zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen.
(3) Die Erfüllung einer bestimmten, auch künftigen, öffentlichen Zweckbestimmung von Grundstücken sowie § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben von den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden besonderen Verpflichtungen unberührt. Dies befreit die zuständigen Behörden und Stellen jedoch nicht von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1.
§ 6 Behördenbeteiligung (zu * 3 BNatSchG)
(1) Alle Behörden und öffentlichen Stellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist.
(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die zuständigen Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.
§ 7 Naturschutz und Öffentlichkeit
(1) Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern. Einen wertvollen Beitrag leistet hierzu die integrative Umweltforschung. Die Öffentlichkeit ist über die Ziele, Grundsätze und bedeutsamen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterrichten. In den Gebieten nach § 55 sowie Gebieten mit internationaler Deklaration werden diese Aufgaben durch die zuständigen Naturschutzbehörden insbesondere in Naturschutzstationen wahrgenommen.
(2) Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich über die Bedeutung des Schutzes von Natur und Landschaft, wecken das Bewusstsein für die Bedeutung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und werben für einen verantwortungsbewußten und sparsamen Umgang mit den Naturgütern.
§ 8 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die benachbarten europäischen Staaten sollen über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die über die Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinaus bedeutsam sind, unterrichtet werden. Nach Maßgabe von Artikel 11 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Nachbarstaaten zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Ökologische Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Ökologische Umweltbeobachtung
(1) Natur und Landschaft sind unter ökologischen Gesichtspunkten von der oberen Naturschutzbehörde fortlaufend zu beobachten (ökologische Umweltbeobachtung).
(2) Die ökologische Umweltbeobachtung soll, insbesondere als Grundlage für die Landschaftsplanung, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen staatlicher Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts ermitteln, auswerten und bewerten.
§ 10 Aufgaben der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholung in Natur und Landschaft flächendeckend für den Planungsraum zu erarbeiten, darzustellen und zu begründen. Dabei sind die verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter zu einem internen Ausgleich zu bringen. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft.
(2) Die Landschaftsplanung dient darüber hinaus der Verwirklichung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch bei Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und öffentlicher Stellen, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
§ 11 Inhalte der Landschaftsplanung 06a
(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung als Ausgleich der verschiedenen Anforderungen an einen nachhaltigen Schutz der einzelnen Naturgüter sind in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den Planungsraum darzustellen, und zwar
(2) Die sich aus den Erfordernissen und Maßnahmen ergebenden Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an andere Raumnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verwertbarkeit der Ergebnisse für die Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), gesondert darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Abstimmung mit den Trägern der Landschaftsplanung der benachbarten Planungsräume zu erarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die Verwirklichung der Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung im benachbarten Planungsraum nicht erschwert, sondern in ihrer Gesamtheit unterstützt wird.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Darstellungsmethodik, insbesondere die Planzeichen, für die einzelnen Ebenen der Landschaftsplanung zu bestimmen.
Unterabschnitt 2
Ebenen der Landschaftsplanung
§ 12 Gutachtliches Landschaftsprogramm und Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne 06a
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das Land im Gutachtlichen Landschaftsprogramm und für die Regionen nach § 12 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen dargestellt.
(2) Das Gutachtliche Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde, die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne werden von der oberen Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 11 erarbeitet und, mit Ausnahme der Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2, veröffentlicht.
(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach Absatz 1 werden nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der Raumentwicklungsprogramme nach § 4 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes. Als Anlage zu diesen werden auch die Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2 veröffentlicht.
(4) Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit ist dabei darzulegen,
(5) Die Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung sind in den Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sich deren Entscheidungen auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften des Rechts der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wenn sie als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie als Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in die Raumentwicklungsprogramme eingefügt sind oder wenn sie als in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung gelten. Im Übrigen sind die raumbedeutsamen Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung stellt einen Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Planungen, Maßnahmen und Vorhaben dar.
(6) Die Gutachtliche Landschaftsplanung ist bei Bedarf zusammen mit den Raumordnungsprogrammen fortzuschreiben.
§ 13 Landschafts- und Grünordnungspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden in Landschaftsplänen zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen und in Grünordnungsplänen zur Vorbereitung von Bebauungsplänen näher darzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Aufgabe wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) Von der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen kann abgesehen werden, wenn die Planungen
Die oberste Naturschutzbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sobald und soweit eine Aufstellung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erforderlich ist.
(3) Die Landschafts- und Grünordnungspläne sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne werden von der Gemeinde unter Abwägung mit den anderen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belangen (§ 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches) als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne. aufgenommen. Solche Inhalte der Grünordnungspläne, welche die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches nicht erfüllen, gelten als naturschutzrechtliche Festsetzungen und können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden; § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung sind die Landschafts- oder Grünordnungspläne beizufügen.
Abschnitt 3
Mindestschutz der Natur
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 8 Abs. 1,7 und 8 BNatSchG)
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Gewässern aller Art, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe sind insbesondere
(3) Keine Eingriffe sind
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung regeln, dass bestimmte Maßnahmen und Vorhaben, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich sind und keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen, keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt ferner im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küstenschutzes, die keinen Eingriff nach Absatz 1 darstellen. In den Rechtsverordnungen können Mindestanforderungen an den Standort sowie die Durchführung und die Anlage der Maßnahmen und Vorhaben festgelegt werden.
§ 15 Zulässigkeit, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 8 Abs. 2, 3 und 9 BNatSchG)
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
(2) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit
Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn das Vorhaben mit geringeren Auswirkungen auf Natur und Landschaft in gleicher Weise erreicht werden kann. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass
(4) Unvermeidbare Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft hat der Verursacher bei der Planung darzustellen und innerhalb einer zu bestimmenden Frist so auszugleichen, dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Ausgleichsmaßnahmen). Dabei hat die Wiederherstellung Vorrang vor der Neugestaltung.
(5) Ist ein Eingriff nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbar, aber vorrangig (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2), hat der Verursacher möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft durch geeignete Maßnahmen die beeinträchtigten Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dabei ist auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
(6) Soweit Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 nachweisbar rechtlich oder tatsächlich unmöglich sind oder die verursachten Beeinträchtigungen nachweisbar nicht beheben, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung zu leisten.
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