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Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 23. Mai 2006
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.05.2006 S. 194)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 7



(Gegenstandslos durch Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 318))

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(gegenstandslos)

______________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011-1

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "die kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "kreisfreien Städten" gestrichen.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
3. die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher für die Ämter, die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden),"3. die Amtsvorsteher für die Ämter, die Oberbürgermeister und Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)" 

b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der kreisfreien Städte," gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt und die Wörter "oder eine kreisfreie Stadt" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

4. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen erlassene Verordnung. "Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte, die Oberbürgermeister und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen erlassenen Verordnung."

b) In Satz 2 werden die Wörter "und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" gestrichen.

5. In § 20 Abs. 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und der kreisfreien Städte" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung
(gegenstandslos)

_____________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 2

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:

" § 7 Große kreisangehörige Städte"

b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Teil 2 Kreisordnung"

c) Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Abschnitt 1
Grundlagen der Kreisverfassung"

d) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt neu gefasst:

" § 88 Wesen der Kreise"

e) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt neu gefasst:

" § 98 Einwohner und Bürger des Kreises"

2. In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte," gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch kreisangehörige und kreisfreie Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

 " § 7 Große kreisangehörige Städte

(1) Große kreisangehörige Städte sind die Landeshauptstadt Schwerin, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Rostock, Stralsund und Wismar.

(2) Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben der Kreise, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen wurden."

4. In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Abs. 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Abs. 1) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister. "Amtsfreie Gemeinden (§ 7 Abs. 2, § 125 Abs. 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Abs. 1) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister."

bb) In Satz 2 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Satzteil "Soweit der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgabe Ermessen hat, kann er" durch die Wörter "Der Bürgermeister kann" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann nähere Regelungen hierzu treffen."

7. § 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Stadtvertretung ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen. "Beigeordnete müssen
  1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder
  2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
  3. eine durch ihre Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorweisen."

b) In Satz 4 wird der Satzteil "; dabei sind die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen" gestrichen.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Danach ist der Beigeordnete zum Beamten auf Zeit zu ernennen."

d) Die neuen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

8. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "kreisfreien" die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

9. Nach § 71 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder hat der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung Auskunft zu verlangen."

10. Dem § 78 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei Satzungen im übertragenen Wirkungskreis ist die Aufsicht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt."

11. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

13. Nach § 87 werden die Zwischenüberschriften des Teil 2 und des Abschnitts 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
Teil 2
Landkreisordnung

Abschnitt 1
Grundlagen der Landkreisverfassung

"Teil 2
Kreisordnung 

Abschnitt 1
Grundlagen der Kreisverfassung"

14. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 88 Wesen der Landkreise " § 88 Wesen der Kreise"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

15. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 98 Einwohner und Bürger des Landkreises " § 98 Einwohner und Bürger des Kreises"

b) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

16. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden das Wort "Landkreisvermögen" durch das Wort "Kreisvermögen" und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

17. Nach § 105 Abs. 4 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Für den Aufwand, der den Fraktionen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsteht, sind ihnen Zuwendungen aus dem Kreishaushalt zu gewähren. Dabei ist auch der Notwendigkeit nach angemessener Unterstützung durch hauptamtliches Personal Rechnung zu tragen."

18. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird der Satzteil "Soweit der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgabe Ermessen hat, kann er" durch die Wörter "Der Landrat kann" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann nähere Regelungen hierzu treffen."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird jeweils das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

19. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" und das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Dem Kreistag ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen. "Beigeordnete müssen
  1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung öder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder
  2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
  3. eine durch ihre Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorweisen."

bb) In Satz 4 wird der Satzteil "; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der wahlerforderlichen Unterlagen vorzulegen" gestrichen.

cc) In Satz 5 wird der Satzteil "Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Unterlagen," durch das Wort "Danach" ersetzt.

dd) Satz 6 wird aufgehoben.

20. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. "(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Kreise. Dafür bestellen die Kreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Aufgabe in Vollzeit beschäftigen. Gestaffelt nach Einwohnerzahlen erhält die Gleichstellungsbeauftragte in Kreisen ab 200.000 bis 400.000 Einwohnern eine und in Kreisen mit mehr als 400.000 Einwohnern zwei Sachbearbeiterinnen in Vollzeit."

b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten. Dazu gehört auch die Regelung der dienstlichen Vertretung."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

21. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. "Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In allen bedeutenden Angelegenheiten informiert der Landrat den Kreisausschuss."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des Innenministeriums. "Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, der Dienstaufsicht des Innenministeriums."

22. In § 128 werden nach der Angabe "nach § 3" die Wörter "sowie der ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben" eingefügt.

23. § 167 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). "Amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft)."

24. In § 168 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt" durch die Wörter "eine der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstehende Körperschaft" ersetzt.

25. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 6, § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 Satz l, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 93 Satz 1, § 94 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 95 Satz 1, § 96 Satz l, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3, § 100 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1 , § 103, § 109 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2, § 114 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 120 Abs. 1 bis 3, § 121, § 122, § 123 Satz l, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 3 und 4, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 2 Satz l, Abs. 3 Satz l, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 173a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 und 8 Buchstabe c werden jeweils das Wort "Landkreis", "Landkreise", "Landkreisen", "Landkreises" durch das Wort "Kreis", "Kreise", "Kreisen", "Kreises" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
(gegenstandslos)

_____________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt neu gefasst:

" § 73 (weggefallen)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "amtsfreien" ersetzt.

3 . § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnern 47

über 100.000 Einwohner 53.

 "(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Kreisen

bis zu 300.000 Einwohnern 67

über 300.000 Einwohnern 85."

4. § 26 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Landkreisen der Landeswahlausschuss. "Über Beschwerden entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in Kreisen der Landeswahlausschuss."

5 . § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" und das Wort "Landkreisgrenzen" durch das Wort "Kreisgrenzen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

6. § 73 wird aufgehoben.

7. § 75a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

8. § 78a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort ,.Kreis" ersetzt.

bb) In Satz 2 das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", kreisfreien Städten" gestrichen und das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

9. In § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. l, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils das Wort "Landkreis", "Landkreise", "Landkreises" durch das Wort "Kreis", "Kreise", "Kreises" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz vom 26. Juli 1994; GS Meckl.-Vom. Gl. Nr. 2023 - 4

Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Wird ein Kreis aufgrund der Veränderung des Kreisgebietes nach §§ 73 bis 78 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) Träger mehrerer Sparkassen, besteht das bisherige Geschäftsgebiet dieser Sparkassen ungeachtet etwaiger Anpassungen nach § 28 Abs. 9 unverändert fort."

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise:", das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" und die Wörter "Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband" durch die Wörter "Ostdeutsche Sparkassenverband" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 5 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise", das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" und die Wörter "Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband" durch die Wörter "Ostdeutsche Sparkassenverband" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) In der Vereinbarung über die Vereinigung ist neben dem Zeitpunkt der Vereinigung der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkassen als für Rechnung der neu entstandenen oder aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Vereinigungsstichtag). Die übertragenden Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Vereinigungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Vereinigungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Vereinigungszeitpunkt liegen. Bei einer Vereinigung nach den Absätzen 5 und 6 sind der Vereinigungszeitpunkt und der Vereinigungsstichtag in der Verordnung festzulegen. Satz 3 gilt entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz B.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes", "Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband", "dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband" durch die Wörter "des Ostdeutschen Sparkassenverbandes", "Ostdeutsche Sparkassenverband" und "dem Ostdeutschen Sparkassenverband" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Psychischkrankengesetzes
(gegenstandslos)

____________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2127-2

Das Psychischkrankengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "kreisfreien Städte und" gestrichen und das Wort "Landkreise" durch die Wörter "Kreise grundsätzlich" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städten" gestrichen.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Sozialministeriums" die Wörter "bei Besuchen von forensischen Einrichtungen," eingefügt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreise" ersetzt, die Wörter "oder der kreisfreien Stadt" gestrichen und das Wort "deren" durch das Wort "dessen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Der Kreis beruft die Mitglieder der Besuchskommission für den Bereich der allgemeinen Psychiatrie und richtet eine Geschäftsstelle zu deren Aufgabenerfüllung ein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Für den Bereich der forensischen Psychiatrie obliegt die Berufung der Mitglieder der Besuchskommission und die Einrichtung der Geschäftsstelle dem Sozialministerium." 

Artikel 7
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Januar 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129-1

Das Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 5 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden" § 5 Mitwirkung der Gemeinden" 

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergehenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. "(1) Öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist, sind die Kreise und für die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben die großen kreisangehörigen Städte. Den großen kreisangehörigen Städten obliegen in ihrem Gebiet die Aufgaben der Abfallentsorgung mit Ausnahme der Behandlung, Lagerung und Ablagerung der nicht gefährlichen Abfälle zur Beseitigung. An die Stelle der großen kreisangehörigen Stadt tritt der Kreis, wenn und soweit
  1. eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht gewährleistet ist oder
  2. die Durchführung der Aufgabe dauerhaft zweckmäßiger oder wirtschaftlicher bei den Kreisen erfolgen kann

und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nicht entgegenstehen. Die nach Satz 3 erforderlichen Feststellungen trifft die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde auf Antrag der großen kreisangehörigen Stadt durch Verwaltungsakt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift werden die Wörter "Ämter und amtsfreien" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt, nach dem Wort "Abfallentsorgung" die Wörter "mit Ausnahme der Behandlung, Lagerung und Ablagerung der nicht gefährlichen Abfälle zur Beseitigung" eingefügt und die Wörter "Ämtern und amtsfreien" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "Ämter und amtsfreien" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ämter und amtsfreien" gestrichen und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ämter und amtsfreien" gestrichen und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Im Fall des § 5 Abs. 1 werden die Gebühren von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. "In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 5 Abs. 1 werden die Gebühren von den Gemeinden erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden."

6. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

7. In § 29 Abs. 3 werden die Wörter "die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur," gestrichen und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
(gegenstandslos)

___________________
Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 9

§ 13 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind als untere Abfallbehörde zuständig für:
  1. die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne gemäß § 5 Abs. 1,
  2. die Überwachung gemäß § 5 Abs. 4.
 "(2) Die Kreise sowie die Hansestädte Rostock, Stralsund und Wismar sind als untere Abfallbehörde zuständig für:
  1. die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne gemäß § 5 Abs. l,
  2. die Überwachung gemäß § 5 Abs. 4.

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf weitere Gemeinden zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen."

Artikel 9
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(gegenstandslos)

_________________
Ändert Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 10

§ 57 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bauaufsichtsbehörden sind
  1. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und
  2. das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr.

 "(1) Bauaufsichtsbehörden sind
  1. die Landräte und die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und
  2. das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Die Kreise und die großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr."

Artikel 10
Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes
(gegenstandslos)

___________________
Ändert Gesetz vom 30. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 4

Das Baugesetzbuchausführungsgesetz vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), geändert durch das Gesetz vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 161), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird als Nummer 3 eingefügt:

"3. die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches."

2. In § 7 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
(gegenstandslos)

________________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Aufgaben der Landkreise " § 3 Aufgaben der Kreise"

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Kreis- und Stadtwehrführer " § 16 Kreiswehrführer"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Aufgaben der Landkreise " § 3 Aufgaben der Kreise"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter "einer Feuerwehrtechnischen Zentrale" durch die Wörter "von feuerwehrtechnischen Einrichtungen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 12 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Ämtern können Amtswehrführer und Stellvertreter gewählt werden. "In Ämtern können Amtswehrführer und einer oder mehrere Stellvertreter durch die Gemeinde- und Ortswehrführer aus ihrer Mitte gewählt werden."

4. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "und Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die freiwilligen Feuerwehren eines Landkreises können den Kreisfeuerwehrverband, die einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband, bilden. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung. "(1) Die freiwilligen Feuerwehren eines Kreises können den Kreisfeuerwehrverband bilden. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung, in der insbesondere die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu regeln ist."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Kreis- und Stadtwehrführer

(1) Der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und sein Stellvertreter werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführer und Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen. Für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion soll die aktive Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ruhen; Auswirkungen auf die Dienstzeitberechnung entstehen dadurch nicht.

(2) Der Kreiswehrführer

  1. vertritt den Kreisfeuerwehrverband gemäß seiner Satzung,
  2. leitet die Amtswehrführer und die Gemeindewehrführer fachlich an,
  3. berät die Rechtsaufsichtsbehörden zu allen Angelegenheiten der Feuerwehren.

(3) In kreisfreien Städten gelten für den Stadtwehrführer die Absätze 1 und 2 a) analog.

(4) Ist der Kreis- oder Stadtwehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde.

 " § 16 Kreiswehrführer

Zur Unterstützung der dem Kreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung werden nach Anhörung des Kreisfeuerwehrverbandes ein Kreiswehrführer und ein Stellvertreter vom Kreis bestellt. Sie sollen mindestens die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen."

7. In § 19 Abs. 4 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "die großen kreisangehörigen" ersetzt.

8. In § 20 Abs. 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

9. In § 25 Abs. 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

10. In § 26 Abs. 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "die großen kreisangehörigen" ersetzt

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird gestrichen.

b) Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:

altneu
 "b) im Übrigen die gemäß § 79 der Kommunalverfassung zuständige Behörde."

12. In § 30 Abs. 3 wird das Wort "Ziffer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

13. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

b) In Buchstabe e werden die Wörter "Feuerwehrschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landesblindengeldgesetzes
(gegenstandslos)

_________________

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 28. August 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170-2

§ 9 des Landesblindengeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1995 (GVOBl. M-V S. 426), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Es erlässt" durch die Wörter "Die Kreise erlassen" ersetzt.

In Satz 7 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "oder die kreisfreie Stadt" sowie die Wörter "oder deren" gestrichen.

d) In Satz 8 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "oder die kreisfreie Stadt" sowie die Wörter "oder deren" gestrichen.

2. In Absatz 4 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städten" gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(gegenstandslos)

__________________
Ändert Gesetz vom 15. Dezember 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2212 - 1

In § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 15) wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

Artikel 14
Änderung des Schulgesetzes
(gegenstandslos)

______________________
Ändert Gesetz vom 13. Februar 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6

Das Schulgesetz vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 97 Schulpsychologischer Dienst"

b) Die Angabe zu § 98 wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 98 (weggefallen)"

2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(1) In den Kreisen bilden die Sprecher der Schülerräte der im Kreis befindlichen öffentlichen Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreisschülerrat. Die Schülerräte können ein anderes Mitglied als Vertreter im Kreisschülerrat bestimmen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtschülerrat" durch das Wort "Kreisschülerrat" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtschülerrat" durch das Wort "Kreisschülerrat" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(4) Dem Kreisschülerrat sind vom Kreis die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen."

4. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"(1) In den Kreisen bilden die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Kreis befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen, die in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreiselternrat. Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreiselternrat bestimmen." 

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtelternrat" durch das Wort "Kreiselternrat" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtelternrat" durch das Wort "Kreiselternrat" und das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt sowie die Wörter "oder der kreisfreien Stadt" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Kreis- oder Stadtelternrat" durch das Wort "Kreiselternrat" ersetzt.

5. In § 95 Abs. 1 Nr. 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

6. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Schulämter" durch das Wort "Landräte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(2) Die Landräte nehmen die Aufgaben der Schulaufsicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahr. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Landräte bei der Erfüllung der Aufgaben der Schulaufsicht aus."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

7. § 97 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 97 Schulpsychologischer Dienst

Den Landräten wird jeweils ein schulpsychologischer Dienst zugeordnet. Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten durch Beratung der Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigten, unterstützt die Schulen in psychologischen Fragen und arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen."

8. § 98 wird aufgehoben.

9. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" das Komma durch das Wort "und" sowie das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" das Komma durch das Wort "und" sowie das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

10. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

11. § 104 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "kreisangehörigen" gestrichen und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "kreisangehörigen" gestrichen und jeweils das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetze:.

12. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Die Kreise sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach § 104 Abs. 1 Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres Kreises zuständig."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 7 werden die Wörter "Landkreisen und kreisfreien Städten" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und B.

13. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(2) Die Kreise haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler vom Beginn der Schulpflicht an bis zum Ende
  1. der Jahrgangsstufe 10 der allgemein bildenden Schulen,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule der vom Schüler besuchten Schulart durchzuführen oder die notwendigen Aufwendungen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg dorthin zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des Besuchs einer Ersatzschule."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städten" gestrichen.

14. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stadt- und" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Stadt- und" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Stadt- und" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Träger der Kreismedienzentren sind die Kreise."

15. In § 115 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "oder kreisfreien Städten" gestrichen.

16. In § 132 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "der Kreise" ersetzt.

17. In § 134 Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Weiterbildungsgesetzes 14
(gegenstandslos)

___________________
Ändert Gesetz vom 28. April 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2230 - 1

Das Weiterbildungsgesetz vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

Artikel 16
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vorn 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224 - 2

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

altneu
Denkmalschutzbehörden sind
  1. die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde,
  2. die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.
 "(1) Denkmalschutzbehörden sind
  1. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  2. die Landräte und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf Antrag kann die Landesregierung weitere kreisangehörige Städte als Denkmalschutzbehörden bestimmen, soweit die fachliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung gewährleistet ist."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt sowie am Satzende der Punkt gestrichen und die Wörter "und üben die Fachaufsicht aus." angefügt.

bb) Satz 3 Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Systematische" durch das Wort "Wissenschaftliche" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Für Denkmale außerhalb des Gebietes eines Kreises werden die Denkmallisten von der Denkmalfachbehörde geführt."

b) Die bisherigen Sitze 3 bis 6 werden zu den Sätzen 4 bis 7.

5. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "dem fachlich zuständigen Landesamt" durch die Wörter "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.

7. In § 12 werden die Wörter "obersten Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Denkmalfachbehörde" ersetzt..

8. § 17 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. "(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Anwendung."

9. In § 24 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter ", die kreisfreien Städte" gestrichen.

10. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 25 Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zu regeln.

 " § 25 Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Die Kreise und die großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig."


Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe"
(gegenstandslos)

__________________
Ändert Gesetz vom 23. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226 - 2

Das Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158) wird wie folgt geändert.

l. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf Antrag können große kreisangehörige Städte von der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. In § 6 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter "der Oberbürgermeister (Bürgermeister)" durch die Wörter "im Falle des § 1 Abs. 2 der Bürgermeister" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "die Kultusministerin" durch die Wörter ."das Sozialministerium" ersetzt.

4. In § 25 werden die Wörter "Die Kultusministerin" durch die Wörter "Das Sozialministerium" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Sportfördergesetzes
(gegenstandslos)

____________________
Ändert Gesetz vom 9. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 227 - 1

Das Sportfördergesetz vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Landkreise, kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Landkreise, kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Landkreise, kreisfreie Städte" durch die Wörter "Kreise, große kreisangehörige Städte" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Landkreise, kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "Landkreise, kreisfreien Städte" durch die Wörter "Kreise, großen kreisangehörigen Städte" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Landesplanungsgesetzes
(gegenstandslos)

_________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 - 1

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt neu gefasst:

" § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms" 

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:

" § 7 Aufstellung und Feststellung des Landesraumentwicklungsprogramms" 

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:

" § 8 Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme"

d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Aufstellung und Feststellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme"

e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst:

" § 12 Regionen und Träger der Regionalplanung" 

f) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt neu gefasst:

" § 13 (weggefallen)"

g) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt neu gefasst:

" § 14 (weggefallen)"

2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 werden das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" und die Wörter "regionale Raumordnungsprogramme" durch die Wörter "regionale Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "In dem Landesraumordnungsprogramm" durch die Wörter "Im Landesraumentwicklungsprogramm" und die Wörter "regionalen Raumordnungsprogrammen" durch die Wörter "regionalen Raumentwicklungsprogrammen" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 7 Aufstellung und Feststellung des Landesraumentwicklungsprogramms" 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "kreisfreien Städte sowie" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesraumordnungsprogramm" durch das Wort "Landesraumentwicklungsprogramm" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 8 Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme" 

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landesraumordnungsprogramm zu entwickeln. "(1) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme sind aus dem Landesraumentwicklungsprogramm zu entwickeln."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "regionalen Raumordnungsprogrammen" durch die Wörter "regionalen Raumentwicklungsprogrammen" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "regionalen Raumordnungsprogramme" durch die Wörter "regionalen Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Aufstellung und Feststellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme"

b) Absatz 1 Wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Aufstellung und Fortschreibung regionaler Raumordnungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind. "(1) Die Aufstellung und Fortschreibung regionaler Raumentwicklungsprogramme obliegt den Trägern der Regionalplanung. Träger der Regionalplanung sind die Kreise."

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen. "(2) Bei der Aufstellung und Feststellung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind die Landesbelange des öffentlichen Wohls zu beachten. Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen."

d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Bei der Erarbeitung der regionalen Raumentwicklungsprogramme sind zu beteiligen:
  1. die Gemeinden und Landkreise,
  2. die anderen Planungsträger, soweit sie berührt sein können.

Die regionalen Planungsverbände können Dritte bei der Erarbeitung der regionalen Raumordnungsprogramme beteiligen.

 "(3) Bei der Erarbeitung der regionalen Raumentwicklungsprogramme sind zu beteiligen:
  1. die Gemeinden,
  2. die anderen Planungsträger, soweit sie berührt sein können."

e) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die regionalen Planungsverbände beschließen über die regionalen Raumordnungsprogramme sowie deren Änderungen und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab."(4) Die Träger der Regionalplanung beschließen über die regionalen Raumentwicklungsprogramme sowie über deren Änderungen." 

f) In Absatz 5 werden die Wörter "regionalen Raumordnungsprogramme" durch die Wörter "regionalen Raumentwicklungsprogramme" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 10 Landesplanungsbehörden

Den Landesplanungsbehörden obliegen die Aufgaben nach § 1. Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde werden Ämter für Raumordnung und Landesplanung nachgeordnet (untere Landesplanungsbehörden).

 " § 10 Landesplanungsbehörden

Den Landesplanungsbehörden obliegen die Aufgaben nach § 1. Untere Landesplanungsbehörden sind die Landräte. Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden übt die oberste Landesplanungsbehörde aus. Die oberste Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, ihre eigene oder die Zuständigkeit der ihr nachgeordneten Behörden für Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

9. § 11 wird wie folge: geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesraumordnungsprogrammes" durch das Wort "Ländesraumentwicklungsprogramms" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Buchstabe m wie folgt neu gefasst:

altneu
m) je ein Vertreter der regionalen Planungsverbände. "m) je ein Vertreter der Kreise."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 12 Regionen und Träger der Regionalplanung"

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:
  1. Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Wismar;
  2. Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow sowie der Hansestadt Rostock;
  3. Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie den Hansestädten Greifswald und Stralsund;
  4. Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie der Stadt Neubrandenburg.
 "(1) Die Kreise Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg-Rostock, Nordvorpommern-Rügen, Südvorpommern und Westmecklenburg bilden jeweils eine Planungsregion."

c) Absatz 2

(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Region.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 5 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr. "(2) Die Träger der Regionalplanung unterliegen der Rechtsaufsicht. Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 9 Abs. 2 und 5 zu beachten. Die Rechtsaufsicht nimmt die oberste Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "regionalen Planungsverbände" durch die Wörter "Träger der Regionalplanung" ersetzt.

f) Absatz 5 wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

altneu
(6) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei an Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt. "(4) Die Träger der Regionalplanung können einen Planungsbeirat berufen, der sie durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt."

11. § 13 wird aufgehoben.

12. § 14 wird aufgehoben.

13. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Raumordnungskataster

Die unteren Landesplanungsbehörden führen ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.

 " § 19 Raumordnungskataster

(1) Die unteren Landesplanungsbehörden führen ein Raumordnungskataster.

(2) Zur Gewährleistung eines landesweit einheitlich geführten Raumordnungskatasters kann die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen

  1. Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Darstellungen des Raumordnungskatasters,
  2. Weitergabe von Daten,
  3. Nutzer und Nutzereinschränkungen,
  4. zu verwendende Daten und Karten,
  5. einzusetzende Hard- und Software sowie im Detail damit verbundene Regelungen, insbesondere Netzwerkzugriffe, Aktualisierungen von Programmversionen und -umstellungen."

Artikel 20
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Januar 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030 - 1

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), wird wie folgt geändert:

l. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift werden die Wörter "Ausgleichsleistungen in" gestrichen.

b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

4. Nach § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt:

" § 2b Ausgleichsleistungen für vom 20. April 2000 bis zum 20. März 2002 übertragene Aufgaben

(1) Für Aufgaben, die den Kommunen in der Zeit vom 20. April 2000 bis zum 20. März 2002 übertragen worden sind, erhalten Gemeinden, Ämter und Kreise Ausgleichsleistungen in Höhe von jährlich 1.900 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Absätze. Mit den Ausgleichsleistungen nach Satz 1 sind auch Aufgabenübertragungen abgegolten, welche auf einem Gesetz beruhen, dessen Entwurf bis zum 31. Januar 2002 von der Landesregierung beschlossen und dem Landtag zugeleitet worden ist.

(2) Von den nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Mitteln werden 216.000 Euro den Ämtern und amtsfreien Gemeinden im Verhältnis zu ihren Einwohnern gewährt.

(3) Von den nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Mitteln werden 1.300 000 Euro den Kreisen gewährt. Sie erhalten die Zuweisung entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2.

(4) Von den nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Mitteln werden 384.000 Euro den großen kreisangehörigen Städten gewährt. Sie erhalten die Zuweisungen im Verhältnis der notwendigen Anzahl der Mitarbeiter zur Einwohnerzahl. Zum Ausgleich eines im Verhältnis zur Einwohnerzahl höheren Bedarfs erhalten

  1. die Stadt Neubrandenburg 1.843 Euro,
  2. die Hansestadt Stralsund 4.608 Euro,
  3. die Hansestadt Greifswald 6.758 Euro,
  4. die Hansestadt Wismar 9.216 Euro.

Die verbleibenden Mittel werden anteilig nach den Einwohnerzahlen gewährt.

§ 2c Ausgleichsleistungen für die mit dem Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz übertragenen Aufgaben

(1) Für die Aufgaben, die den Kommunen mit dem Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Wege der Funktionalreform I übertragen worden sind, erhalten Kreise, große kreisangehörige Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden ohne große kreisangehörige Städte in Anwendung des § 2a Ausgleichsleistungen in Höhe der in § 98 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 10 bis 12 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes genannten Beträge.

(2) Die nach § 98 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes bereitgestellten Mittel werden den Kreisen, den großen kreisangehörigen Städten sowie den Ämtern und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte jeweils im Verhältnis zu ihren Einwohnern gewährt. Die nach § 98 Abs. 10 bis 12 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes bereitgestellten Mittel werden den dort genannten Aufgabenträgem in der angegebenen Höhe gewährt. Die Auszahlung soll in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe "189.000 000 Euro" durch die Angabe "190 000.000 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 10 wird die Angabe "45.000 000 Euro" durch die Angabe "44.000 000 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 11 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt für große kreisangehörige Städte und andere kreisangehörige Gemeinden getrennt." 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für jede große kreisangehörige Stadt und jede andere kreisangehörige Gemeinde im Verhältnis zu den anderen großen kreisangehörigen Städten und übrigen kreisangehörigen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) und ihrem auf die Einwohner errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl).

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" und das Wort "kreisangehörige" durch die Wörter "die anderen kreisangehörigen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" wird der landesdurchschnittliche gewogene Hebesatz der kreisangehörigen Gemeinden reit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte in Ansatz gebracht."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise", das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis", das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" und das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

13. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

14. § 10d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(1) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Kreise erhalten für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und für die bereits vor In-Kraft-Treten des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes wahrgenommenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde Zuweisungen in Höhe der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der folgenden Absätze."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "werden" werden die Wörter "mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte" eingefügt.

bb) Die Angabe "41.000 000 Euro" wird durch die Angabe "44.000 000 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "69.000 000 Euro" durch die Angabe "67.000 000 Euro" und das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Hiervon erhalten die Kreise einen Grundbetrag in Höhe von 1.917 344,50 Euro für jeden Landkreis, der im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 80 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes auf den Kreis übergeht."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

15. In § 10f Abs. 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

16. § 10g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Die hierfür nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bereitgestellten Mittel werden
  1. zu einem Drittel nach dem Verhältnis der eigenen Aufwendungen des jeweiligen Trägers zu dem Gesamtbetrag der eigenen Aufwendungen aller Träger,
  2. zu einem weiteren Drittel nach dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers gemeldeten Sozialhilfeempfänger zu der Gesamtzahl der Sozialhilfeempfänger im Land und
  3. im Übrigen anteilig auf der Grundlage der im landesweiten Durchschnitt aufgewendeten Sozialhilfeleistungen pro Einwohner, multipliziert mit der Zahl der im jeweiligen Kreis oder der jeweiligen großen kreisangehörigen Stadt gemeldeten Einwohner verteilt."

17. § 10h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" und das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Die anderen kreisangehörigen Gemeinden erhalten 70 vom Hundert der den Kreisen bereitgestellten Mittel."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

18. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Sie ist entsprechend aufzuteilen, wenn große kreisangehörige Städte für ihr Gebiet Aufgaben an Stelle des Kreises 'wahrnehmen. Das Innenministerium kann das Nähere zur Ermittlung und Festlegung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Kommen Einrichtungen oder Leistungen des Kreises mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 Satz 2 einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in besonders hohem oder besonders geringem Maße zugute, kann für diese Gemeinden eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung festgesetzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

19. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

20. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte werden die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden dem Kreis zugeleitet."

b) In Satz 3 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

21. Nach § 14 wird folgender § l4a eingefügt:

" § 14a Zuweisungen für pauschale Förderungen

(1) Das Land gewährt den Kreisen und großen kreisangehörigen Städten zweckgebundene pauschale Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts für folgende Zwecke:

  1. integrative Kindergärten und Sonderkindergärten,
  2. Förderung von Freizeitmaßnahmen für psychisch Kranke,
  3. Volkshochschulen,
  4. Sportstätten sowie
  5. Musikschulen.

Diese Zuweisungen sind kein Bestandteil der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Finanzausgleichsleistungen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bereitgestellten Mittel werden auf die Kreise nach ihrer Einwohnerzahl verteilt und von diesen nach Bedarf auch den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bereitgestellten Mittel werden auf die Kreise nach ihrer Einwohnerzahl verteilt.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bereitgestellten Mittel werden auf die Kreise und großen kreisangehörigen Städte nach der Anzahl der Einwohner verteilt. Bei der Berechnung der Einwohner der Kreise zählen die großen kreisangehörigen Städte nicht mit."

22. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und vor dem Wort "Gemeinden" wird das Wort "anderen" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

23. In § 16 Abs. 4 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(gegenstandslos)

_______________
Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 87 und 88 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 87 Nutzungsverbote

§ 88 Nutzungsbeschränkungen

 " § 87 Nutzungsbestimmungen

§ 88 (weggefallen)"

b) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 92a Anwendung für kommunale Behörden"

c) Die Angaben zu den §§ 106 bis 108 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
" § 106 Wasserbehörden, Aufgaben

§ 107 Zuständigkeiten

§ 108 (weggefallen)" 

d) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 110 Fachbehörde, gewässerkundlicher Dienst"

2. § 13 Abs. 3

(3) Die Umweltministerin kann im Benehmen mit dem Landwirtschaftsminister durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz abgeschlossen sein müssen.

wird aufgehoben.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Umweltministerin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister, der Finanzministerin und dem Landwirtschaftsminister die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln. "(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln."

b) In Absatz 5 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

4. In § 17 Abs. 5 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "obersten Wasserbehörde" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Umweltministerin" durch die Wörter "die untere Wasserbehörde" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Kosten für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, insbesondere für Gutachten und Sachverständige, trägt der Begünstigte."

6. In § 20 Abs. 6 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(6) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts und des Verkehrs, zur Sicherstellung des Schutzes der Natur und der Erholung sowie zur Gefahrenabwehr, den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung oder Verfügung im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen. Die Wasserbehörde kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. Soweit Belange des Wasserverkehrs berührt werden, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister. "(6) Die Wasserbehörde kann zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen und an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen."

b) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(7) Das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich, sie ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 4 und 6 dieses Gesetzes erteilt werden. Die Bestimmungen des Wasserverkehrsgesetzes bleiben unberührt."(7) Die Wasserbehörde kann das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 4 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden." 

8. In § 34 Abs. 4 werden die Wörter "der Sozialminister" durch die Wörter "das Sozialministerium" und das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "obersten Wasserbehörde" ersetzt.

9. In § 41 Abs. 2 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

10. § 42 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 42 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
(zu § 7a Abs. 3 WHG)

(1) Die Umweltministerin wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer und der Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, die nicht oder nur mit Genehmigung der Wasserbehörden in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen. Die Verordnung kann auch auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche (§ 7a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) beschränkt werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß mit dem Antrag auf Genehmigung ein nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem kommunalen Satzungsrecht, für Einleitungen erforderlicher Antrag auf Zulassung oder eine Anzeige als gestellt gilt und daß die Wasserbehörde die erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen hat.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz gelten entsprechend. In dem Genehmigungsbescheid sind nach § 7a Abs. 1 und 3 Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen nach dem Stand der Technik festzusetzen, sofern nicht nach § 6 Wasserhaushaltsgesetz weitergehende Anforderungen zu stellen sind oder die Genehmigung zu versagen ist. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Indirekteinleitungen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Siebenter Abschnitt Wasserversorgung

 " § 42 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
(zu § 7a Abs. 4 WAG)

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes und Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die §§ 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt. Sie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in der Genehmigung nach Absatz 2 vorgeschriebenen Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind.

(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen."

11. In § 46 Abs. 2 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

12. § 48 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 48 Gewässereinteilung

(1) Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerstrecken erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung geändert werden.

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, Altarme sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers, gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung.

(3) Die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer (§ 1 Abs. 3) bis zur Einmündung in die Seewasserstraßen (Außentiefs) gehört zu der Ordnung der Gewässer, an die sich die Außentiefs anschließen.

 " § 48 Gewässereinteilung

(1) Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    alle anderen oberirdischen Gewässer.

Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerbereiche erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört."

13. In § 62 Abs. 4 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

14. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast. "(1) Der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung. Die Pflicht nach Satz 1 obliegt:
  1. bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit diese Pflicht nicht bereits dem Bund obliegt,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden."

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird. "(3) Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht."

c) Absatz 4

(4) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserbecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

15. § 72 Abs. 5

(5) Die Umweltministerin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Bedeutung und Aufgabe der Deiche, ihre Bestandteile und Abmessungen sowie über ihre Widmung, Umwidmung und Entwidmung.

wird aufgehoben.

16. § 74 Abs. 4 Satz 2

Dazu erläßt die Umweltministerin im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister eine spezielle Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

17. In § 78 Abs. 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "obersten Wasserbehörde" ersetzt.

18. § 87 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 87 Nutzungsverbote

(1) Auf den seewärtigen Dünen und dem Strand ist es insbesondere verboten:

  1. schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen,
  2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,
  3. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,
  4. Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.

Im übrigen gelten § 74 Abs. 1 bis 3, ausgenommen ist Nummer 2 des Absatzes 1 für den Strand Festlegungen durch Bebauungsplan oder Planfeststellungen werden hierdurch nicht berührt.

(2) Auf Steilufern innerhalb eines Bereiches von fünfzig Metern landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend. Das Ableiten von Wasser und Stoffen an Steilufern ist verboten.

(3) Verbote und Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden oder wenn entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

 " § 87 Nutzungsbestimmungen

(1) Auf dem Strand ist es verboten:

  1. Sand, Kies, Geröll oder Steine zu entnehmen,
  2. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,
  3. Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen,
  4. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,
  5. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen.

Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gelten auch für den Vorstrand. Satz 1 Nr. 1 findet für seewärtige Dünen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus ist es verboten, auf seewärtigen Dünen schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen. §§ 43 und 44 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden.

(3) Auf den durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. Die wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Beschädigung schützenden Bewuchses ist verboten.

(4) Die Wasserbehörde kann von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann. die Wasserbehörde die Verlegung von Leitungen in den Überwegen von Schutzdünen während der Badesaison zulassen, wenn dies mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar ist.

(5) Die Gemeinden dürfen, als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, für einen zum Gemeindegebiet gehörenden Strand im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen der Küstenschutzanlagen durch Satzung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 für den saisonalen Badebetrieb und die Fischerei zulassen.

(6) Die Wasserbehörde kann über die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 84 Abs. 6 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz als öffentliche Aufgabe zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstrandes, der Schutzdünen, des Vorlandes und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem öffentlichen Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen."

19. § 88

§ 88 Nutzungsbeschränkungen

Die Wasserbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Meeresbodens, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.

wird aufgehoben.

20. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Anwendung für kommunale Behörden

Die §§ 90 bis 92 finden für die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 40 für die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung."

21. § 93 Abs. 3

(3) Die Umweltministerin bestimmt durch Rechtsverordnung

wird aufgehoben.

22. In § 96 Abs. 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

23. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift sowie die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 106 Wasserbehörden

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. die Umweltministerin als oberste Wasserbehörde,
  2. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
 " § 106 Wasserbehörden, Aufgaben

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde, soweit ihm Vollzugsaufgaben übertragen sind,
  3. die Landräte als untere Wasserbehörden."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die amtsfreien Gemeinden und Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden."

c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Landkreise und kreisfreien Städte" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

24. § 107 wird wie folgt geändert:

a) die Überschrift sowie die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 107 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

(1) Die oberste Wasserbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für:

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach
    1. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 68a für Gewässer erster Ordnung,
    2. § 72,
    3. § 84,
  3. Planfeststellungen für den Bau, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Talsperren-, Rückhalte- und Speicherbecken nach § 30 sowie deren Überwachung,
  4. Planfeststellungen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 Abs. 1,
  5. die Bauartzulassung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. das Führen des Wasserbuchs nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. die Mitwirkung in Verfahren nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung.

Sie kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Wasserbehörden im Einzelnen bestimmen sowie dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie oder den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur Vollzugsaufgaben nach Satz 1 übertragen.

(2) Die oberste Wasserbehörde erläßt die für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 " § 107 Zuständigkeiten

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den im § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Landräte als untere Wasserbehörde Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach
    1. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. § 31 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. § 84 Abs. 1,

    sofern das Land Träger des Vorhabens ist,

  2. die Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. das Führen des Wasserbuches nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. die wasserbehördlichen Aufgaben in den Küstengewässern,
  5. Entscheidungen, Genehmigungen und Ausnahmezulassungen nach
    1. § 74 Abs. 3 an Landesschutzdeichen,
    2. § 79 Abs. 3 und 4 und § 136 Abs. 2 von Verboten und Nutzungsbeschränkungen der fortgeltenden Hochwasserschutzgebiete und Deichschutzstreifen, sofern die Maßnahmen Auswirkungen auf die Landesschutzdeiche haben können,
    3. §§ 84 Abs. 2 und 3, 87 Abs. 4 und 6, 89 Abs. 2 und 3 sowie 136 Abs. 2, sofern Belange des Küstenschutzes im Sinne des § 83 Abs. 1 betroffen sind,
  6. die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" und die Beiträge für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Koordinierung dieser mit den Stellen der übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern und Staaten nach § 130a.

Sie ist zugleich Anhörungsbehörde in den von der obersten Wasserbehörde durchzuführenden förmlichen Verfahren."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen nach § 20 und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 80 Abs. 5 zuständig."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründet werden."'

25. § 108

§ 108 Zuständigkeiten der Wasserbehörden 02a

Soweit in § 107 oder durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar:

  1. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur für
    1. die Gewässer erster Ordnung,
    2. den Küstenschutz,
    3. die Landesschutzdeiche,
    4. Entscheidungen über das Einleiten von Abwasser nach der Abwasserherkunftsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 4 Wasserhaushaltsgesetz in Gewässer,
    5. Entscheidungen nach den §§ 19a, 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
    6. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Buchstabe a bis c und § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 genannten Aufgaben und Vorhaben,
    7. Entscheidungen über den Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung von Wassergewinnungs- und Abwasseranlagen nach § 38 Abs.2 ,
    8. die Bestimmung von Fristen für die Herbeiführung eines naturnahen Gewässerschutzes nach § 61 Abs. 3,
    9. Entscheidungen nach § 79 Abs. 3 bis 5.
  2. Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte für Entscheidungen und Anordnungen über
    1. Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser,
    2. Entscheidungen nach den §§ 19a, 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe e gegeben ist,
    3. Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen und Schadensfällen bei solchen Anlagen (§ 19g ff. WHG) und der hierzu erlassenen Verordnungen.
    4. die allgemeine Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht,
    5. alle übrigen für die Durchführung der in § 1 genannten Gesetze erforderlichen Maßnahmen.

Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen den gewässerkundlichen Meß- und Beobachtungsdienst durch, sie sind Anhörungsbehörde in den von der obersten Wasserbehörde und dem Landeamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren.

wird aufgehoben.

26. In § 109 werden die Wörter "dem zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "der zuständigen Wasserbehörde" ersetzt.

27. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fachbehörden" durch die Wörter "Fachbehörde, gewässerkundlicher Dienst" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird Satz 4

Es nimmt die ihm durch Rechtsverordnung übertragenen Vollzugsaufgaben wahr.

aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Technische Fachbehörden für die Wasserbehörden und für das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, soweit dieses Vollzugsaufgaben wahrnimmt, sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur. "(2) Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land."

28. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt und die Wörter "oder die Fachbehörde" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

29. In § 112 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

30. § 113 Abs. 5

(5) Die Umweltministerin kann durch Rechtsverordnung je nach Art der wasserbehördlichen Entscheidung Form, Umfang, Inhalt und Anzahl der beizubringenden Pläne, Anträge, Anzeigen, Bescheinigungen, Gutachten und Beschreibungen regeln. Dabei kann auch bestimmt werden, welche der Unterlagen von fachkundigen Personen oder von Sachverständigen erstellt oder unterzeichnet sein müssen.

wird aufgehoben.

31. In § 118 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" gestrichen.

32. § 130a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "die obere Wasserbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "die obere Wasserbehörde" ersetzt.

33. § 130b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "von der oberen Wasserbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "bei der oberen Wasserbehörde" ersetzt.

34. In § 130c Abs. 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "Die obere Wasserbehörde" ersetzt.

35. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Satz 5

Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

aufgehoben.

36. In § 132 Abs. 1 wird das Wort "Umweltministerin" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

37. § 134 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte. Für Ordnungswidrigkeiten, die innerhalb eines Küstengewässers begangen werden, ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1 die obere Wasserbehörde."

Artikel 22
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz vom 17. Mai 1993; GS Meckl.-Vorp Gl. Nr. 7815 - 1

§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 509) wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 1 Zuständigkeiten

(1) Obere Flurbereinigungsbehörde des Landes ist der Landwirtschaftsminister. Er bestimmt durch Rechtsverordnung Ämter für Landwirtschaft als Flurbereinigungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche.

(2) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes werden die der oberen Flurbereinigungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 (Anordnung der Flurbereinigung und Feststellung des Flurbereinigungsgebietes), des § 8 Abs. 2 (Anordnung erheblicher Änderungen der Flurbereinigungsgebiete), des § 8 Abs. 3 (Teilung des Flurbereinigungsgebietes), und des § 9 Abs. 1 Satz 1 (Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens) des Flurbereinigungsgesetzes zustehenden Befugnisse auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen. Dies gilt nicht für die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde in Flurbereinigungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Der Umweltminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz sind.

 " § 1 Zuständigkeiten

(1) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. Flurbereinigungsbehörden sind die Landräte.

(2) Das Umweltministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz sind."

Artikel 23
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
(gegenstandslos)

_________________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Oktober 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 791 - 5

Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Gesetzlich geschützte Bäume"

b) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 56 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz " § 56 (weggefallen)"

c) Nach der Angabe zu § 56 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 56a Zuständigkeiten der Amtvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden"

d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 76 (weggefallen) " § 76 Fortgeltung von Gehölz- und Baumschutzverordnungen"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die oberste Naturschutzbehörde" durch die Wörter "Der Landrat als untere Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter ", die Landschaftspläne sind auch der Fachbehörde für Naturschutz" gestrichen.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt durch Rechtsverordnung, die nach Satz 1 Nr. 5 durch Satzung oder Rechtsverordnung."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "oder Satzung" eingefügt.

4. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 26 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 18 BNatSchG)

(1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz

  1. zur Sicherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder gefährdeter Tier- und Pflanzengemeinschaften
  3. wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte oder Besonderheit des Reliefs,
  4. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Verbesserung und Erhaltung des Kleinklimas oder
  5. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden. Der Schutz kann in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, kleinen Wasserflächen, Steilufern oder anderen Landschaftsbestandteilen erstreckt werden; entsprechendes gilt für Parke. Geschlossene Wälder und denkmalgeschützte Parke sollen nicht einbezogen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 finden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes keine Anwendung.

(2) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In dieser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten für den Fall der Bestandsminderung auch zu Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichszahlungen verpflichtet werden; dies gilt nicht, sofern die Beseitigung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig war.

(3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden geschützte Landschaftsbestandteile entgegen Absatz 1 Satz 1 durch Satzung der Gemeinde ausgewiesen. Im Falle der kreisfreien Städte kann sich eine Ausweisung durch Satzung nach Satz 1 auch auf Flächen im Außenbereich erstrecken.

(4) Die untere Naturschutzbehörde oder die Gemeinde können Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 3 treffen, wenn diese für den Schutz eines bestimmten Landschaftsbestandteiles ausreichen. Die Gemeinde trifft ihre Entscheidungen im eigenen Wirkungskreis.

" § 26 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbilds,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

erforderlich ist, können durch Satzung der Gemeinde als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung geschützte Landschaftsbestandteile zur Umsetzung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und für den Biotopverbund festsetzen. Der Schutz kann sich in bestimmten Bereichen auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 erlassenen Satzung oder Rechtsverordnung verboten. Wird auf der Grundlage der Satzung oder Rechtsverordnung eine Bestandsminderung zugelassen, gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend." 

5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Gesetzlich geschützte Bäume

(1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von l,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für

  1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
  2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
  3. Pappeln im Innenbereich,
  4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  5. Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes,
  6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

(2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

(3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn

  1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder
  3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.

§ 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend."

6. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe " § 26 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 1" ersetzt.

7. In § 30 Abs. 9 wird die Angabe " § 26 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 1" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter "den Fachbehörden für Naturschutz" durch die Wörter "der oberen Naturschutzbehörde" ersetzt.

9. In § 34 Abs. 5 wird das Wort "jeweils" gestrichen.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

11. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter "im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde" gestrichen.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der unteren Naturschutzbehörde" durch die Wörter "des Amtsvorstehers oder des Bürgermeisters der amtsfreien Gemeinde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Naturschutzbehörde" durch die Wörter "der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde" ersetzt.

13. § 44 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 44 Sondernutzung am Strand

(1) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb zu nutzen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder aus Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung; dabei sind sie befugt, den nach § 43 Abs. 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten. Die Gemeinde trifft die Regelungen im eigenen Wirkungskreis.

(3) Die Fachbehörden für Naturschutz können den Gemeinden über Absatz 1 hinaus eine Sondernutzung auch zu anderen Zwecken als zum Badebetrieb gestatten, sofern nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder andere Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.

(4) §§ 40 Abs. 4 und 43 Abs. 4 bleiben unberührt.

 " § 44 Sondernutzung am Strand

(1) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege, andere Belange des Gemeinwohls oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung. Dabei sind sie befugt, den nach § 43 Abs. 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten."

14. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "untere Naturschutzbehörde kann" durch die Wörter "Amtsvorsteher oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden können" ersetzt.

15. § 52 wird wie folg geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 5 5.

die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur als Fachbehörden für Naturschutz.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Aufgaben nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften werden auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit sie nicht in diesem Gesetz der obersten oder der oberen Naturschutzbehörde, der Großschutzgebietsverwaltung oder den Fachbehörden für Naturschutz vorbehalten werden. "(2) Die Aufgaben nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften werden auf die Kreise und großen kreisangehörigen Städte übertragen, soweit sie nicht nach diesem Gesetz anderen Behörden vorbehalten werden. Die Kreise und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege im übertragenen Wirkungskreis wahr."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Landräte sind als untere Naturschutzbehörden ferner zuständig für die Aufgaben der Vergabe und Zuwendung für die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds mitfinanzierten Förderprogramme. Die damit verbundene Verwendungskontrolle obliegt den Landräten als untere staatliche Verwaltungsbehörden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

16. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die obere Naturschutzbehörde ist ferner zuständig für

  1. das Management einschließlich der Managementplanung sowie das Monitoring in den Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  2. die naturschutzfachliche Betreuung der festgesetzten oder nach § 29 Abs. 1 und 2 gesicherten Naturschutzgebiete,
  3. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt werden."

17. In § 55 werden die Wörter "Fachbehörden für Naturschutz" durch die Wörter "oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 2" ersetzt.

18. § 56

§ 56 Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz

Die Fachbehörden für Naturschutz sind außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für

  1. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden,
  2. das Management einschließlich der Managementplanung in den Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  3. die naturschutzfachliche Betreuung der Naturschutzgebiete.

wird aufgehoben.

19. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

" § 56a Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

(1) Die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:

  1. die Erteilung von Genehmigungen zum Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft nach § 42 Abs. 1,
  2. die Erteilung von Genehmigungen zum Aufstellen und Benutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen im Einzelfall nach § 45 Abs. 3.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr."

20. § 65b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der oberen oder der obersten Naturschutzbehörde" durch die Wörter "der obersten Naturschutzbehörde oder der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "durch die Fachbehörden für Naturschutz" durch die Wörter "durch die obere Naturschutzbehörde im Sinne von § 54 Abs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "durch die Fachbehörden für Naturschutz" durch die Wörter "durch die obere Naturschutzbehörde im Sinne von § 54 Abs. 2" ersetzt.

21. In § 75 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

22. § 76 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 76 (weggefallen) " § 76 Fortgeltung von Gehölz- und Baumschutzverordnungen

Die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) oder § 26 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung bis zum In-Kraft-Treten von Artikel 23 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) erlassenen Gehölz- und Baumschutzverordnungen der unteren Naturschutzbehörden treten am 31. Juli 2008 außer Kraft."

Artikel 24
Änderung des Landesjagdgesetzes
(gegenstandslos)

__________________
Ändert Gesetz vom 22. März 2000; GS Meckl.-Vorp Gl. Nr. 792 - 2

Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

1 § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt und die Wörter "und jeder kreisfreien Stadt" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt.

2. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt und die Wörter "sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" gestrichen.

b) In Satz 2 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

3. In § 39 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem "Land" das Komma gestrichen und die Wörter "der Landkreis oder die kreisfreie Stadt" durch die Wörter "oder der Kreis" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Landesfischereigesetzes
(gegenstandslos)

________________
Ändert Gesetz vom 13. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3

Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der oberen Fischereibehörde" durch die Wörter "den Kreisen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "regelt die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "regeln die Kreise" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Kreise" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Kreise" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "obere Fischereibehörde" durch die Wörter "Kreise" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
  2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

 " § 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küstengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Binnengewässern sowie an Land obliegt den Kreisen. Die Fischereiaufsicht wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde,
  2. Bedienstete der Kreise und
  3. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die Kreise körnen auf Antrag Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterliegen der jeweils nach Absatz 1 für die Aufsicht zuständigen Behörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden."

5. In § 25 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort "Fischereibehörde" durch die Wörter "oberen Fischereibehörde und der Kreise" ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "der oberen Fischereibehörde" durch die Wörter "den Kreisen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen. "(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Küstengewässern sowie an Land ist die obere Fischereibehörde. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Binnengewässern sowie an Land sind die Kreise. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen."

Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(gegenstandslos)

_______________
Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860-7

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 587), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und kreisfreien Städte" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag können große kreisangehörige Städte zum örtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragraphenüberschrift wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte, soweit sie örtlicher Träger der Sozialhilfe sind," ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte, soweit sie örtlicher Träger der Sozialhilfe sind," ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(gegenstandslos)

_______________________
Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90 - 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), wird wie folgt geändert:

l. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 54 Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden " § 54 Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden"

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oberste Landesstraßenbaubehörde setzt" durch die Wörter "Kreise setzen" ersetzt und die Wörter ", des Landkreises" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt" durch die Wörter "oder eines Kreises" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Buchstabe b werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und die kreisfreien Städte" gestrichen.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt.

7. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Kreise sind auch für die in der Straßenbaulast des Landes stehenden Straßen zuständig."

8. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ist der Träger der Straßenbaulast der freien Strecke" durch die Wörter "sind die Kreise" ersetzt und der Satzteil ", die in seiner Straßenbaulast stehen," gestrichen.

9. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "Der Träger der Straßenbaulast kann" durch die Wörter "Die Kreise können" ersetzt.

10. In § 31 Abs. 3 sind die Wörter "Der Träger der Straßenbaulast kann" durch die Wörter "Die Kreise können" ersetzt.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "die Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast" durch die Wörter "des Trägers der Straßenbaulast die Genehmigung des Kreises." ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Zustimmung oder Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast" durch die Wörter "Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast oder Genehmigung des Kreises" ersetzt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei in der Straßenbaulast des Landes stehenden Straßen treten an die Stelle des Straßenbaulastträgers die Kreise."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Bei in der Straßenbaulast des Landes stehenden Straßen treten an die Stelle des Straßenbaulastträgers die Kreise."

13. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei in der Straßenbaulast des Landes stehenden Straßen treten an die Stelle des Straßenbaulastträgers die Kreise."

14. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, daß Hausnummern angebracht werden "(1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Selbstverwaltungskompetenz den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden."

b) Absatz 3 wird folgender Satz 1 vorgestellt:

"Die Gemeinden können die Vergabe von Straßennamen und Hausnummern durch Satzung im eigenen Wirkungskreis regeln."

Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3.

15. In § 52 Abs. 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "kreisfreien Städten," gestrichen.

16. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 54 Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden" § 54 Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden" 

b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.

17. In § 55 werden das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt und der Satzteil "; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde der Oberbürgermeister (Bürgermeister)." gestrichen.

18. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Obere Straßenbaubehörde und Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern."(2) Obere Straßenbaubehörde und Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Anhörungsbehörde in Planfeststellungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 für Kreisstraßen sind die Kreise, für Gemeindestraßen die Gemeinden." 

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte" gestrichen.

19. In § 60 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Straßenbauämter" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

20. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
(gegenstandslos)

_________________
Ändert Gesetz vom 15. November 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 9240-1.

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort " Kreise" und die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt und die Wörter "oder einer kreisfreien Stadt" gestrichen.

3. In § 7 Abs. 6 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

Artikel 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 §§ 59 bis 63 und 66, 67, 68 Abs. 2 und §§ 69 bis 71, 78, 79, 81 Abs. 2, 4 und 5, §§ 84 bis 86., §§ 88 bis 90, §§ 92 und 93, § 96 Abs. 2 Satz 2, § 97, § 98 Abs. 13 und 14, § 99 bis § 101, Artikel 5 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 20 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 23 Nr. 1 Buchstabe a, c und d, Nr. 3 bis 7, 12, 14, 19, 21 und 22 treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 64, 65 und Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4, 6 bis 22, 23 Buchstabe b, Nr. 24 Buchstabe b, Nr. 28 Buchstabe b bis Nr. 30 und 36 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten mit In-Kraft-Treten von Artikel 20 Nr. 10 die Indirekteinleiterverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 783), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 601), außer Kraft. Für die auf Grundlage der Indirekteinleiterverordnung genehmigten Indirekteinleitungen finden die Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung bis zur Änderung oder Aufhebung der Indirekteinleitergenehmigung weiterhin Anwendung. Die zuständigen Behörden sollen innerhalb von fünf Jahren nach Außer-Kraft-Treten der Indirekteinleiterverordnung die auf Grundlage der Indirekteinleiterverordnung erlassenen Genehmigungen den Vorschriften dieses Gesetzes anpassen.

(4) Artikel 1 §§ 1 bis 46 sowie Artikel 2 bis 8 und 10 bis 28 treten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 bis 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft; Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 und 11 treten am l. Januar 2015 in Kraft.

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Vom 17. September 2007
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.09.2010 S. 318)



Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2. Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a) Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§§ 59 bis 67; 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;

b) Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile;
Nummer 4;

c) Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d) Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 1 Buchstaben a und b;
Nummern 2 bis 4;
Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b;
Nummer 24 Buchstabe b;
Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30;
Nummer 36;

e) Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:

Nummer 1 Buchstaben a, c und d; Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f) Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.

ENDE