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Änderungstext

Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern*

Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 568)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 12



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes

§ 15 Abs. 7 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist,

(7) Für Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt neu gefasst:

" § 119 (weggefallen)"

b) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt neu gefasst:

" § 120 (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt neu gefasst:

" § 133 (weggefallen)"

2. § 119

§ 119 Auskunftsanspruch

(1) Die Wasserbehörden erteilen auf Antrag jedermann Auskunft über die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen Daten.

(2) Der Anspruch auf Auskunft nach Absatz 1 besteht nicht

  1. für personenbezogene Daten und für Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden,
  2. für Daten, die den Wasserbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, diese sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen,
  3. für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten, Studien oder Verfahren.

(3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Wasserbehörde den Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange steht dem Auskunftsanspruch nach Absatz 1 dann nicht entgegen, wenn eine Interessenabwägung durch die Wasserbehörde im Einzelfall ergeben hat, daß das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt.

wird aufgehoben.

3. § 120

§ 120 Auskunftserteilung

(1) Der Antrag nach § 119 Abs. l ist bei der Wasserbehörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck, zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich mißbräuchlich ist oder den Anforderungen an die Bestimmtheit nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Auskunft wird nach Wahl des Antragstellers erteilt durch die Einsichtnahme in die der Wasserbehörde vorliegenden Schriftstücke oder durch die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften. Die Auskunft kann auch elektronisch übermittelt werden.

wird aufgehoben.

4. § 133

§ 133 Einsicht

Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedermann gestattet. Auf Antrag sind kostenpflichtige Auszüge zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes
UIKostVO M-V - Umweltinformationskostenverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die mit Artikel 4 erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der Ermächtigung des Landes-Umweltinformationsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 2005 (GVOBl. M-V S. 444), außer Kraft.

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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 41 S. 26).