Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wasser EU, M-V |
LWaG - Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. November 1992
(GVBl. M-V 1992 S. 669; 1993 S. 178; 2001 S. 438, 443; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003/ 2004 S. 2, 10; 06.06.2005 S. 246 05, ber. 21.07.2005 S. 438; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 05.12.2007 S. 377 07; 10.07.2008 S. 296; 09.02.2009 S. 238 09; 18.12.2009 S. 760 09a; 23.02.2010 S. 101 10; 11.06.2010 S. 353; 12.07.2010 S. 383 10a Inkrafttreten; 04.07.2011 S. 759 11; 17.12.2015 S. 583 15; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 221 18; 08.06.2021 S. 866 21)
Gl.-Nr.: 753-2
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 07 10
(zu den §§ 2 und 3 Nr. 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.
(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:
Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.
§ 2 Anwendung internationalen Rechts 05 10
(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sind von den Wasserbehörden bei ihren Entscheidungen zu beachten.
(2) Eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer hiernach erlassenen Rechtsvorschrift ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse entgegenstehen oder wenn und soweit diesen nicht durch Benutzungsbedingungen, Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über
Zweiter Teil
Benutzung und Schutz der Gewässer, Genehmigungen von Anlagen
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 Benutzungen 10
(zu § 9 WHG)
(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für
(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge 10
(zu den §§ 8 und 91 bis 94 WHG)
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden.
§ 14 Verzicht
Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.
§ 15 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis 10
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,
(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit zugunsten des Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.
(4) Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen aller Rechte oder Befugnisse entsprechend.
§ 16 Entgelt für Wasserentnahme 06a 09 09a 10 15
(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen:
Bei der Erhebung des Entgeltes gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden Ist, als oberirdisches Gewässer.
(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für
(3) Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,10 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus. Das Entgelt steht dem Land zu.
(4) Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im Besonderen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung.
§ 17 Veranlagungszeltraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht 06a
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.
(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.
§ 18 Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes, Fälligkeit, Verwendung 09a 10
(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 16 genannten Benutzungen ausgeübt worden ist.
(3) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahmen ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerunterhaltung dienen, zweckgebunden. Hierzu gehören auch Entschädigungen und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern das Land die Entschädigung beziehungsweise den Ausgleich leistet, sowie für die Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Der durch den Vollzug der Vorschriften über das Entgelt für Wasserentnahmen entstehende Verwaltungsaufwand kann aus dem Entgeltaufkommen gedeckt werden.
(5) Die Zweckbindung gemäß Absatz 4 erstreckt sich auch auf Rückflüsse von Zuschüssen nach Absatz 4 Satz 2 und auf Erstattungsbeiträge nach § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 19 Ausgleichsverfahren 06a 09 10
(zu § 52 Abs. 5 WHG)
(1) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag eines Betroffenen gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bei der Wasserbehörde geltend zu machen. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 50 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.
(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gestellt wird.
§ 20 Wassergefährdende Stoffe 06a 10
(zu § 62 WHG)
(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.
(3) Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten, in Stand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.
(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
(5) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.
(6) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 5 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, in Stand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.
(7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.
weiter . |