umwelt-online: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (5)

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§ 112 Sachverständige 06a

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
  3. die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Zweiter Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen

§ 113 Grundsatz 06a 10a

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Plänen, Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen, Ihr Inhalt muß, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, daß ein Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anzeigen sinngemäß.

(5) (aufgehoben)

§ 113a Konzentrationswirkung 06 09 10

Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 74 Abs. 3, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein.

§ 114 Einwendungen privatrechtlicher Natur

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis das Privatrechtsverhältnis geklärt ist.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 115 Verfahrenserfordernisse

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen, es sei denn, daß sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekanntgegeben oder zugestellt werden, an welchem Ort und in welcher Frist diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 116 Sicherheitsleistung

(1) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 117 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Die Anordnung kann befristet werden.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 118 Anzeigeverfahren 05 06a 10 16

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass:

  1. der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind,
  2. die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen hat,
  3. mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
  4. die Wasserbehörde, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes erforderlich sind, Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) Die nach diesem Gesetz begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert.

§ 119 (weggefallen) 06b

§ 120 (weggefallen) 06b

§ 121 Verfahrenskosten 10

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen, oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.

Dritter Abschnitt 10
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 122 Förmliche Verfahren 02a 06 10

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  3. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlaß der Verordnung ihren Abschluß. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatz 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

(4) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 123 Inhalt des Bescheids

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Planes,
  2. die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
  5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 124 (aufgehoben) 02a 09 10

Vierter Abschnitt 02a
Koordinierung von Verfahren

§ 124a Koordinierung von Verfahren 02a 09 10 16

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

§ 124b (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124c (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124d (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124e (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124f (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124g (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124h (aufgehoben) 09

Fünfter Abschnitt
Andere Verfahren

§ 125 Ausgleichsverfahren 10

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.

§ 126 (aufgehoben) 10

§ 127 (aufgehoben) 10

§ 128 (aufgehoben) 10

§ 129 (aufgehoben) 10

§ 129a (aufgehoben) 05 10

Zwölfter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Erster Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 05 10
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

  1. im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

§ 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 05 10 10a
(zu den § § 82 und 83 WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Für die Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" erstellt die obere Wasserbehörde ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(3) Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 1 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 141 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

§ 130b (aufgehoben) 05 10

§ 130c (aufgehoben) 05 10

§ 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung 05

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

(2) Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

Zweiter Abschnitt
Wasserbuch

§ 132 Eintragung in das Wasserbuch 06a 10
(zu § 87 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete (§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Zwangsrechte (§ § 93 und 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.

§ 133 (weggefallen) 06b

Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 134 Ordnungswidrigkeiten 02a 06 06a 09 10 10a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,
  2. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß den §§ 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,
  3. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt, abändert oder beschädigt,
  4. die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt, abändert oder beschädigt,
  5. ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
    2. Nutzungen im Sinne des § 74 Abs. 1 ausübt,
    3. nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,
    4. in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnte, vornimmt,
  6. einer Verordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,
    2. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 4,
    3. über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 ,
    4. über den Warn- und Alarmdienst nach § 96 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
  8. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 oder § 89 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2, § 113 Abs. 4 und § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
  9. das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,
  10. den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  11. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 untersuchen zu lassen,
  12. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  13. entgegen § 46 Satz 1, 2 und 4 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  14. die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß § 74 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 nicht einhält,
  15. vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,
  16. den Nutzungsbestimmungen auf den seewärtigen Dünen und dem Strand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,
  17. einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Wird die Ordnungswidrigkeit in nicht inkommunalisierten Bereichen eines Küstengewässers begangen, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1.

Vierzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 135 Alte Rechte und Befugnisse 10
(zu den § § 20 und 21 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung Ist nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) erteilt oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ist bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiß, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

(4) Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.

§ 136 Schutzgebiete und Schutzstreifen 10

(1) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Abs. 2 des Wassergesetzes), Hochwasserschutzgebiete und Deichschutzstreifen (§ 36 des Wassergesetzes), Küstenschutzgebiete (§ 37 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die § § 12 , 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 137 Heilquellenschutz 10

(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlaß neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 138 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte

  1. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
  2. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes)

berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.

§ 139 Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse in der Rechtsverordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§ 140 Änderung und Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 141 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 in Kraft.

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 Verzeichnis der Gewässer I. OrdnungAnlage 1
zu § 48 Abs. 1


Nr.GewässervonbisLänge
in km
1StepenitzMündung in den Dassower Seeunterhalb der Straßen- brücken Gadebusch - Bobitz in Mühlen Eichsen43,68
2Boize (einschl. Wallgräben, Färbergraben und Alte Boize)Mündung i. d. Hafen Boizenburg Schöpfw. Boizenburgunterhalb der Brücke in Gresse Ellernholzschleuse13,81
3Sude (einschl. Freilauf Brömsenberg)Mündung i. d. Hafen Boizenburgunterhalb der Straßenbrücke der B 5 bei Redefin39,60
4SchaaleMündung in die Sude bei Blücherunterhalb der Straßenbrücke der B 5 in Zahrensdorf8,70
5KrainkeMündung in die Sude bei Besitzunterhalb Schöpfwerk Krainke bei Niendorf5,85
6RögnitzMündung in die Sude bei SückauMündung der Elde-Rögnitz-Überl. oberhalb Glaisin40,99
7Elde-Rögnitz ÜberleitungMündung i. d. Rögnitz oberhalb GlaisinMüritz-Elde-Wasser- straße oberhalb der Schleuse Eldena8,71
8LöcknitzMündung in die Elbe bei WehningenLandesgrenze unter-halb Wehr Wustrow36,20
9WallensteingrabenMündung in den Hafen WismarAuslauf aus dem Schweriner See21,50
10Ablauf der Talsperre FarpenMündung in die Wismarer BuchtAuslauf aus der Talsperre Farpen4,60
11Großer HellbachMündung in das Salzhaffunterhalb der Straßenbrücke Kröpelin-Ahrenshagen21,08
12Warnowoberhalb d. Eisenbahn- brücke Rostock-StralsundEinlauf Barniner See112,32
13Nebel (Kanal) einschl. Alte NebelMündung i. d. Warnow bei Bützow Mündung i. d. Nebel unterhalb Wehr WolkenEinlauf in den Krakower See/Dobbin Streichwehr Lüssow66,36
14Rechte Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow) einschl. DükerRaum Bützow/Wolken im Auftragsbereich rechts in Fließrich- tung der NebelRaum Güstrow im Auftragsbereich rechts in Fließrichtung der Nebel5,56
15Linke Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow)Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich links in Fließrichtung der NebelRaum Güstrow im Auftragsbereich links in Fließrichtung der Nebel5,43
16MildenitzMündung i. d. Warnow b. Sternberger BurgEinlauf in den Goldberger See bei Wendisch Waren46,18
17RecknitzRecknitz Recknitzunterhalb Straßenbrücke Tessin48,76
18BartheMündung in den Barther BoddenAuslauf aus dem Borgwallsee37,64
19TrebelMündung in die PeenewasserstraßeMündung der Blinden Trebel/Siermersdorf75,03
20Teterower PeeneMündung in den Kummerower SeeAuslauf aus dem Teterower See15,00
21Dahmer KanalMündung in die Peenewasserstraße bei MalchinAuslauf aus dem Malchiner See7,00
22OstpeeneMündung in die Peenewasserstraße oberhalb Straßenbrücke MalchinAuslauf aus dem Torgelower See24,35
23Tollense(*) Mündung in die PeeneAuslauf aus dem Rödliner See, unterhalb Wehr Teschendorf130,24
24Großer Landgraben mit Peene-Süd-KanalMündung in die ZarowAbzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz49,82
- Großer Landgraben- Mündung in die Zarow- Mündung der Datze in den großen Landgraben23,52
- Peene-Süd-Kanal- Mündung in den Großen Landgraben Wehr CavelpaßAbzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz26,30
25Ablauf der Talsperre Brohm (einschl. Zarow, Weißer Graben u. Golmer Mühlenb.)Mündung in das Kleine Haffunterhalb Auslaufbau- werk der Talsperre Brohm33,84
26Ueckeroberhalb d. Straßen- brücke ÜeckermündeLandesgrenze bei Nieden37,08
27RandowMündung in die UeckerAuslauf aus dem Löcknitzer See31,73
28Seenverbindung
- Obere Havel
- Bolter Kanal
- Fleether Mühlbach
- Drosedower Bek
- Dollbek
div. Teilstrecken
Mündung in den Middelsee
Müritz-Havel-Wstr.
Rätzsee
Gobenowsee
Labussee
Einlauf in den
Großen Labussee
Auslauf a. d. Müritz
Vilzsee
Rätzsee
Gobenowsee


32,31
29Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. HagenowElbe, Sude u. Krainkeoberhalb der Schöpfwerke1,80
30Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. LudwigslustElbeoberhalb der Schöpfwerke1,70
31Qualmgraben am LöcknitzdeichVerb. gr. Löcknitz - Schöpfwerk GaarzBrücke Polz8,00
32Verbindungsgr. Löcknitz Schöpfwerk Gaarz u. Drängewgr. am ElbdeichSchöpfwerk GaarzQualmgraben am Löcknitzdeich bzw. B 195 in Richtung Klein Schmölen0,92
33Torfkanal UsedomKleines HaffWolgastsee6,84
34BeekeKleines HaffMützelburger See6,00
35Linkener GrabenStaatsgrenzeB 104
zur Republik Polen
0,35


*) "umfassend Rödliner Verbindungsgraben (1,80 km), Wanzkaer See (3,40 km), Nonnenbach (4 km), Lieps (3,50 km), Liepskanal (0,78 km), Tollensesee (10,60 km), Oelmühlenbach (1,96 km), Oberbach (0,80 km), Lindebach (16,70 km), Gätenbach (1,80 km), Randkanal (5,50 km) und Tollense (79,40 km)."

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 Verzeichnis der LandesschutzdeicheAnlage 2 16
zu § 73 Abs. 1
Nr.LandesschutzdeichevonbisLänge
in km
1(aufgehoben)
2(aufgehoben)
3(aufgehoben)
4(aufgehoben)

5(aufgehoben)
6Elbdeich mit Neuen
Eisenbahndamm
Elb-km 502,1
Schöpfwerk Gaarz
Elb-km 503,75
B 195 - Hafeneinfahrt
Dömitz - Hafenende
2,97
7Elbdeich mit
Hafendeich
Elb-km 503,75
Dömitz/Hafenende
Elb-km 505,65
Hafeneinf. - A"Brücke
2,39
8Dömitzer Stadt-
Rückstaudeiche
an der Doven Elde
Roggenfelder Deich
Dömitzer Stadtwall
Dömitzer Mühlendeich
Heiddorfer Deich
Kalißer Deich
11,27
9Elbdeiche:
Brodaer Deich
Brodaer Schloßdeich
Glambecker Deich
Büdnerdeich
Rüterberger Deich
Dömitz/Amtsscheune
Rüterberger Forst
Brodaer Schloßdeich
in Rüterberg
in Rüterberg
Rüterberger Forst
Glambecker Deich
Rüterberger Elbvorland
6,80
10Löcknitzdeiche22,57
- rechter Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- rechter Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,15
- rechter Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Hohes Gelände Klein Schmölen Ausbau3,59
- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg- B 1913,89
- linker Löcknitzdeich- B 191- Löcknitzdüker2,17
- linker Löcknitzdeich- Löcknitzdüker- Straßenbrücke Klein Schmölen2,43
- linker Löcknitzdeich- Straßenbrücke Klein Schmölen- Anschluss Löcknitz-Sommerdeich (B 195)1,25
- linker Löcknitz-Sommerdeich- linker Löcknitzdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Klein Schmölen0,78
- linker Löcknitz-Sommerdeich- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Polz- Landesgrenze zu Brandenburg, bei Breetz2,07
- Schmölener Brackdeich- Ortsausgang Schmölen, südlich des Schmölener Bracks- Richtung Polz0,35"
11SchafdammLöcknitzd oberhalb
Wehningen
i. d. Wehninger Forst1,14
12Elbedeiche5,27
Elbedeich Boizenburg- Boizenburg, neue Sudemündung- Pionierbrücke (alte Sudemündung)2,94
Elbedeich Mahnkenwerder- Pionierbrücke (alte Sudemündung)- Landesgrenze zu Niedersachsen (Herrweg)2,33
13(aufgehoben)
14Alter Elbedeich_1,88
- Soltower Deich- Landesgrenze zu Niedersachsen (Bleckeder Holz)- Sudedeich bei Soltow (Porath)1,78
- Qualmdeich Timmermann0,10
15Hafendeich BoizenburgSudedeich/-mündungHafenende/Parkplatz1,29


16Sudedeiche31,76
- rechter Sudedeich- Boizenburg/neue Sudemündung- Hochufer bei Gothmann2,65
- rechter Sudedeich- Hochufer bei Gothmann- Ringdeich Bandekow B 1954,58
- rechter Sudedeich
Besitz/Blücher
- Blücher hohes Gelände- Anschluss südlich Brahlstorf10,83
- rechter Sudedeich- Landesgrenze zu Niedersachsen unterhalb Garlitz- Deichende unterhalb Garlitz0,15
- linker Sudedeich Mahnkenwerder- Elbedeich Mahnkenwerder- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)1,56
- linker Sudedeich Teldau- Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath)- B 1952,4-6
linker Sudedeich Teldau- B 195- Poldergrenze1,01
- Qualmdeich Thiel- Thiel"sches Brack0,43
- linker Sudedeich Timkenberg- Poldergrenze- Schleuse Thiel0,96
- linker Sudedeich Timkenberg- Schleuse Thiel- Cafe Kiß1,80
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Cafe Kiß- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge0,94
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge- Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge- Krainkemündung1,69
- Qualmdeich Basedow- Basedow'sche Brack0,30
- linker Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20
- rechter Sudedeich- Sude- oberhalb Wehr Brömsenberg1,20


17Rückstaudeiche15,27
- Röthdeich (davon Dünenkette Gothmann 1,10 km)- B 195- Bollenberg2,07
- Deich an der B 195 Bandekow/Gülze- Ringdeich Bandekow- Ringdeich Gülze0,57
- Ringdeich Gülze- Ortslage Gülze- Straße bis zur Schaalebrücke2,40
- Ringdeich Bandekow- Ortslage Bandekow1,95
- linker Krainkedeich- Anschluss Sudedeich/Krainkemündung- Landesgrenze zu Niedersachsen1,31
- linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue SudeAbschnitte innerhalb M-V entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen2,26
- Langenheider Deiche (rechter und linker Deich am Langenheider Bauerngraben)Landesgrenze zu NiedersachsenLangenheide3,82
- Deich am Wehr 1 Boize (ehem. Wehrdamm Boize)- Wehr 1 Boizetal bei Heide- hohes Gelände bei Heide0,26
- Linker Boizedeich- Abzweig Hafenbahn- Oberhalb Ellernholzschleuse0,63
18Rögnitzdeiche42,89
Rechter RögnitzdeichGudowWehr Haveckenburg14,47
Rechter RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow13,15
Linker RögnitzdeichWehr HaveckenburgLeussow15,27

19 Uferrehne im Elbvorland ober- halb Gothmann 3,58


19(aufgehoben)
20Elbdeich mit
Rückstaudeich
am Randkanal
Elb-km 564,2/Horst

Elbdeich bei Horst
Elb-km 566,2
Landesgrenze
Nostorf
6,22
21Nebeldeiche mit Deich oberhalb Wehr
Güstrow u. Deich a. d. Zuckerfabrik
WolkenGüstrow27,45
22Deich Anklam WEntensteigOldenburger Kanal0,30
23Deich Anklam OAradokanalReichsbahndamm0,98
24PeenedammReichsbahndammStraßenbrücke1,25
25EichholzdeichDemmin. Baumannstr.Reutersiedlung1,63
26Deich BürgerwiesenDemmin. KlärwerkDemmin. Schlachthof3,00
27Schmalzgr.deichIndustriegebietDemmin. Bahndamm1,00
28VorwerkdeichSchöpfw. PeenealtarmRohrbrücke Tollense2,60
29RyckdeicheWieck-EldenaStadtlage Greifswald5,96 

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Flussgebietseinheit Anlage
(zu § 130 Abs. 3)

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