Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 28.12.2007 S. 410)
Gl.-Nr.:605-1
Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung 1
Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 44 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
§ 45 Finanzplanung | " § 44 Grundsätze der Erziehung von Erträgen und Einzahlungen
§ 45 Haushaltssatzung" |
b) Die Angaben zu den §§ 47 bis 62 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 47 Haushaltssatzung
§ 48 Erlass der Haushaltssatzung § 49 Genehmigungsvorbehalte § 50 Nachtragssatzung § 51 Vorläufige Haushaltsführung § 52 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 53 Verpflichtungsermächtigungen § 54 Kredite § 55 Kassenkredite § 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen § 57 Veräußerung von Vermögen § 58 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehenshingaben § 59 Gemeindekasse § 60 Übertragung von Kassengeschäften § 61 Jahresrechnung § 62 Zwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung | " § 47 Erlass der Haushaltssatzung
§ 48 Nachtragshaushaltssatzung § 49 Vorläufige Haushaltsführung § 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen § 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte § 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit § 54 Verpflichtungsermächtigungen § 55 Stellenplan § 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen § 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen § 58 Gemeindekasse § 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens § 60 Jahresabschluss § 61 Gesamtabschluss § 62 Zwangsvollstreckung" |
c) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 63 Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen | " § 63 (weggefallen)" |
d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 64 Sonstiges Sondervermögen | " § 64 Sondervermögen" |
e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 67 Freistellung von der Finanzplanung | " § 67 (weggefallen)" |
f) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: " § 75a Beteiligungsmanagement"
g) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 146 Kosten in besonderen Fällen | " § 146 Aufwendungen in besonderen Fällen" |
h) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende Angabe eingefügt: " § 176 Übergangsregelungen"
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.
4. In § 23 Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter "durch den Rechnungsprüfungsausschuss" durch die Wörter "im Rahmen der örtlichen Prüfung" ersetzt.
5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Mehrausgaben oder Mindereinnahmen" durch die Wörter "Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Minderauszahlungen" und die Wörter "die Haushaltsstelle" durch die Wörter "der Teilhaushalt" ersetzt.
In jeder hauptamtlich verwalteten Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, soweit die Rechnungsprüfung nicht durch kommunale Zusammenarbeit sichergestellt wird.
wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:
"In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen."
7. Die §§ 43 bis 62 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates gemäß § 51 Abs. 2 und § 51 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, ist Rechnung zu tragen. (2) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen. (3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, hat die Gemeindevertretung ein Haushaltssicherungskonzept zu beschließen. Darin ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Es sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept ist mit der Rechtsaufsichtsbehörde zu beraten. (4) Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. § 44 Grundsätze der Einnahmebeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. § 45 Finanzplanung (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. (2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan soll für jedes Planungsjahr ausgeglichen sein. (3) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. § 46 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt. (2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. (3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (4) Im Rahmen des Gesamthaushalts kann die Gemeindevertretung Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet. § 47 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, getrennt nach Jahren, erlassen werden. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen. (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. § 48 Erlass der Haushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung mit den vorgeschriebenen Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Sie soll vorher in den Ausschüssen eingehend beraten werden. (2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. § 49 Genehmigungsvorbehalte (1) Der Gesamtbetrag der Kredite für Maßnahmen nach § 54 Abs. 1 mit Ausnahme von Umschuldungen und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedürfen jeweils der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, bedürfen der Einzelgenehmigung. (2) Bei nicht ausgeglichenem Verwaltungshaushalt gilt Gleiches für den Stellenplan, soweit die Gemeinde in der mittelfristigen Finanzplanung keinen freien Finanzspielraum ausweist. (3) Kassenkredite bedürfen einer Genehmigung, soweit der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag 10 vom Hundert der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt. (4) Genehmigungen sollen nach dem Grundsatz einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie sind in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigte Belastung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang steht. (5) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 1 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden. § 50 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für
§ 51 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Weiterführung der Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend. § 52 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Überplanmäßige Ausgaben sind für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. § 50 Abs. 2 bleibt unberührt. § 53 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. (2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird. (3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. § 54 Kredite (1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (2) Die Kreditermächtigung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1b gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (3) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. § 55 Kassenkredite Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. § 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften. (3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann. § 57 Veräußerung von Vermögen (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt. (2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
(4) Die genehmigungsfreie Veräußerung von Grundstücken, Grundstücksteilen und grundstücksgleichen Rechten zum vollen Wert ist nur zulässig, wenn der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass die Veräußerung zum vollen Wert erfolgt. Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften der Bürgermeister und sein Stellvertreter nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. (5) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 3 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht. (6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten. § 58 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehenshingaben (Red. Anm.: S. Nr. 8) (1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht. (2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und verwertbare Sicherheiten gegeben werden. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von Satz 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist. (3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Ausgabeverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 57 Abs.6 gilt entsprechend. § 59 Gemeindekasse (1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 66 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Mitarbeiter der Gemeinde sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Bürgermeister und zu anordnungsbefugten Mitarbeitern der Gemeinde sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. (4) Der Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und die ihnen unterstellten Mitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. § 60 Übertragung von Kassengeschäften Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. § 61 Jahresrechnung (1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu erläutern. (2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung spätestens am 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie über die Entlastung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben. (4) Der Beschluss über die Entlastung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Jahresrechnung und die Erläuterungen nehmen kann. § 62 Zwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. (2) Ein Gesamtvollstreckungs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt. | " § 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates gemäß § 51 Abs. 2 und § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, Rechnung zu tragen. (2) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. (3) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist. (4) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. (6) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. (7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). (8) Das Haushaltssicherungskonzept wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert. § 44 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. § 45 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten. (3) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen. (4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung). (5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. (6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 46 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
(3) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt. (4) Der Haushaltsplan besteht aus:
(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen. (6) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (7) Die Gemeindevertretung kann Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet. § 47 Erlass der Haushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. (2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. (4) Die Bekanntmachungspflicht erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen. (5) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. § 48 Nachtragshaushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
§ 49 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Haushaltsvorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen; § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im Haushaltsfolgejahr gewährleistet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nach sich ziehen können. (4) § 48 Abs. 2 bleibt unberührt. § 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre (1) Wenn die Entwicklung der Erträge beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen oder Aufwendungen beziehungsweise ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten. (2) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre unverzüglich zu unterrichten. (3) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung. (4) Die Verfahrensschritte nach Absatz 1, 2 und 3 können zusammengefasst werden, soweit die Entwicklung nach Absatz 1 dem nicht entgegensteht. § 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte (1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Umschuldungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (3) Die Kreditermächtigung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 und 5 von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden. (7) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten den Regeln des Geschäftsverkehrs entspricht. § 53 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. (2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und nach Absatz 3 genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. (3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit übersteigt. § 54 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e nicht überschritten wird. (2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme. (3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. (4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 55 Stellenplan Der Stellenplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern die Gemeinde bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes keinen Haushaltsausgleich darstellen kann. § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. § 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften. (3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann. (4) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt. (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
(7) Die genehmigungsfreie Veräußerung von Grundstücken, Grundstücksteilen und grundstücksgleichen Rechten zum vollen Wert ist nur zulässig, wenn der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass die Veräußerung zum vollen Wert erfolgt. Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften der Bürgermeister und sein Stellvertreter nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. (8) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht. (9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten. § 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen (1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht. (2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und verwertbare Sicherheiten gegeben werden. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von Satz 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist. (3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Abs. 9 gilt entsprechend. § 58 Gemeindekasse (1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens und der Zwangsvollstreckung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Die anordnungsbefugten Mitarbeiter der Gemeinde sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Bürgermeister und zu anordnungsbefugten Mitarbeitern der Gemeinde sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein. (5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. (6) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 bis 5 entsprechend. § 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens (1) Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. (2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben. § 60 Jahresabschluss (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss besteht aus:
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. (5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. (6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. § 61 Gesamtabschluss (1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. (2) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung aus. Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochterorganisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zustehen und wenn die Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt sind. Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandsatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend. (3) Der Gesamtabschluss besteht aus:
(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
(5) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 60 und die Jahresabschlüsse
mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens zusammenzufassen (Konsolidierung). (6) Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. l Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. (7) Tochterorganisationen nach Absatz 5 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. (8) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben. (9) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen. (10) Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. (11) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
nicht übersteigen. § 62 Zwangsvollstreckung (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. (2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt." |
8. In § 58 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 57 Abs. 5" durch die Angabe " § 57 Abs. 6" ersetzt.
§ 63 Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen(1) Für das Vermögen der nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftungen gelten die Vorschriften des vierten Abschnitts. Das Vermögen ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde kann den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Sie bedarf dazu der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
wird aufgehoben.
10. § 64 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 64 Sonstiges Sondervermögen
Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und für öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 43 bis 45, 49 und 53 bis 58 entsprechend. | " § 64 Sondervermögen
(1) Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend. (2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches ist eine Sonderrechnung zu führen. (3) Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden. (4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist." |
11. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter "die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend." angefügt.
b) Absatz 2 Satz 3
In diesem Fall sind § 64 sowie die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Unbedeutendes treuhänderisch verwaltetes Vermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden. | "(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwalteten Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden." |
12. In § 66 Satz 2 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 58" ersetzt.
§ 67 Freistellung von der FinanzplanungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen von den Verpflichtungen des § 45 freizustellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- und Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
wird aufgehoben.
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Gemeinde kann Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe als Eigenbetrieb sowie Unternehmen und Einrichtungen in Rechtsformen des Privatrechts führen, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
c) In dem neuen Absatz 5 werden nach den Wörtern "Bei Unternehmen" die Wörter "und Einrichtungen" eingefügt.
15. § 69 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. | "(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung, an dem oder der sie unmittelbar oder mittelbar mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtung nur zustimmen, wenn die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern; Landkreisen oder Zweckverbänden mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist." |
16. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Gehört einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen. | "Ist eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit beherrschendem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
|
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Mehrheit der Anteile zusteht" durch die Wörter "mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Satzteil "vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)," gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann. | "(3) Die Gemeinde hat zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Gemeinden, die einen doppischen Jahresabschluss erstellen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes nach Absatz 3 befreit."
17. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 21" und das Wort "Gemeindehaushaltsverordnung" durch das Wort "Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik" ersetzt.
18. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
" § 75a Beteiligungsmanagement
Die Gemeinde hat Unternehmen und Einrichtungen entsprechend der öffentlichen Zielsetzung zu koordinieren und zu überwachen (Beteiligungsmanagement). Dies erfordert insbesondere die Wahrnehmung einer Beteiligungsverwaltung, die Errichtung eines Beteiligungscontrollings, die Beratung und Betreuung von Vertretern der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wahrnehmung gemeindlicher Interessen in den Organen der Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wirtschaftsplanung der Unternehmen und Einrichtungen mit der Haushaltsplanung."
19. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
20. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 7 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1, Nr. 2 wird das Wort "Ausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.
21. In § 109 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Mehrausgaben oder Mindereinnahmen" durch die Wörter "Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen" und die Wörter "die Haushaltsstelle" durch die Wörter "der Teilhaushalt" ersetzt.
22. In § 114 Abs. 2 wird Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
In jedem Kreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden. | "In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden." |
23. In § 120 Abs. 2 wird das Wort "Einnahmen" jeweils durch die Wörter "Erträge und Einzahlungen" ersetzt.
24. In § 127 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Kassen- und Rechnungsführung" durch die Wörter "Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen" ersetzt.
25. In § 136 wird Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden. Dieser prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, der amtsangehörigen Gemeinden. | "(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden." |
26. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Kosten" durch das Wort ,Aufwendungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zweckausgaben" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
27. In § 147 Abs. 1 wird das Wort "Einnahmen" durch die Wörter "Erträge und Einzahlungen" ersetzt.
28. In § 156 Abs. 7 Nr. 4 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses" ersetzt und nach dem Wort "Entlastung" die Wörter "des Verbandsvorstehers" angefügt.
29. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4
(3) Hat ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so hat dieses die Aufgaben als Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbands durchzuführen; es ist der Verbandsversammlung unmittelbar verantwortlich. Der Verbandsvorsteher hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt prüft insbesondere die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahin, ob
- der Haushaltsplan eingehalten ist,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
- bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist, und
- die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.
Die Verbandsversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,
- die Vergaben zu prüfen,
- die Wirtschaftsführung des Zweckverbands laufend zu prüfen,
- die Betätigung der einzelnen Verbandsmitglieder zu prüfen und
- die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Verbandsversammlung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(4) Haben mehrere Verbandsmitglieder ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, so haben die einzelnen Rechnungsprüfungsämter die Aufgaben nach Absatz 3 in regelmäßigem zeitlichen Wechsel nach näherer Bestimmung durch die Verbandsversammlung durchzuführen.
werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens, so gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 10. März 1993 (GVOBl. M-V S. 201) entsprechend. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe b der Eigenbetriebsverordnung kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt. | "(3) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Eigenbetriebsverordnung erfolgt." |
30. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3
Im Übrigen gelten für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.
wird aufgehoben.
31. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 9 bis 11 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
9. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
10.die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, 11. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe, | "9. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen sowie die Haushaltsführung, 10. nicht besetzt, 11. die Einstellung und die Entnahme aus den Rücklagen," |
bb) Der Nummer 12 werden die Wörter "der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten," angefügt.
cc) In Nummer 16 werden die Wörter "die Buchführung" durch die Wörter "das Rechnungswesen" ersetzt.
dd) Nummer 17 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
17. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen, | "17. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses, der Anlagen zum Jahresabschluss, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen," |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 19 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
| "(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
|
32. Nach § 175 wird folgender § 176 eingefügt:
" § 176 Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich der Anwendung von § 22 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2, § 31 Abs. 2, §§ 43 bis 61, 63, 64, 66, 67, 75, 91 Abs. 1 Satz 2, § 104 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 109 Abs. 2 Satz 2, § 120 Abs. 2, § 127 Abs. 2, §§ 146, 147, 156 Abs. 7 Nr. 4, § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 174 ist das Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) zu beachten.
(2) Soweit aufgrund der §§ 68 bis 77 Anpassungen in den Gesellschaftsverträgen von Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, Satzungen der Eigenbetriebe oder sonstigen Satzungen der kommunalen Körperschaften erforderlich sind, müssen diese Anpassungen bis zum 1. Juli 2009 vorgenommen werden."
Artikel 3
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes 2
Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250, 874), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 1 Zuständigkeit
(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. (2) Die Gemeinden haben einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Amtsangehörige Gemeinden können sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes bedienen. (3) Landkreise und Gemeinden über 20.000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Zweckverbände haben, soweit ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat, sich dieses Rechnungsprüfungsamtes zu bedienen. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die örtliche Prüfung durch. Er hat sich des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, zu bedienen. (5) Soweit es der Gegenstand der örtlichen Prüfung erfordert, können sich der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. § 2 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich. Es berät und unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. (2) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und widerruft die Bestellung. Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis des Betroffenen bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. (3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamter auf Lebenszeit mit mindestens der Befähigung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter und die Prüfer dürfen zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister, den Beigeordneten, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter sowie dem Leiter der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Bürgermeister oder Beigeordneter, so hat der andere aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet der ehrenamtlich Tätige aus. (4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gilt § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. (6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen. (7) Als sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer
§ 3 Aufgaben der örtlichen Prüfung (1) Die örtliche Prüfung umfasst:
(2) Darüber hinaus kann
geprüft werden. (3) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses berichtet einmal jährlich schriftlich der Gemeindevertretung über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht ist unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. (4) Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses einmal jährlich oder auf Verlangen über die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu berichten. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses hat diese Berichterstattung in seinen Bericht nach Absatz 3 einzubeziehen. (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister es verlangt. (6) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt führen die örtliche Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Sie können die notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen." |
2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
(2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob der Rechenschaftsbericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde und der Gesamtrechenschaftsbericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(3) Über Gegenstand, Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Jahres- beziehungsweise Gesamtabschluss auch eine Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sowie der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung enthalten. Ferner sind Aussagen zu treffen über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung. Das Ergebnis der Prüfung ist jeweils zum Ende des Prüfungsberichtes in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Im Bestätigungsvermerk sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Für den Bestätigungsvermerk gilt § 322 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(4) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt sowie der Rechnungsprüfungsausschuss fertigen auf der Grundlage des Prüfungsberichtes einen abschließenden Prüfungsvermerk, der mit dem Prüfungsbericht der Gemeindevertretung vorzulegen ist. Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses soll auch einen Vorschlag zur Entlastung des Bürgermeisters enthalten. Der jeweilige Vermerk ist unter Angabe von Ort und Tag vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Ergeben sich im Verlaufe der Prüfung wesentliche Beanstandungen, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten.
§ 3b Anwendungsbereich
Für die örtliche Prüfung der Landkreise, Ämter und Zweckverbände gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3a entsprechend."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend." |
4. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Sachverständige" durch die Wörter "sachverständige Dritte" ersetzt.
5. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe " §§ 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 1 bis 3b" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kommunalen Versorgungsverbandsgesetzes 3
§ 12 des Kommunalen Versorgungsverbandsgesetzes vom 29. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 16), das durch das Gesetz vom 4. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 4
§ 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Kosten" ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "bare" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "baren" gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.