umwelt-online: Kommunalverfassung - KV MV (3)
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Zur aktuellen Fassung

§ 70 Nichtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die Gemeinde nichtwirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, sich daran beteiligen oder auf andere Wirtschaftsbereiche erweitern, wenn

  1. eine Aufgabe der Gemeinde unter wesentlicher Beteiligung Dritter erfüllt werden soll und die Aufgabe hierfür geeignet ist,
  2. ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der gemeinsamen Aufgabenerfüllung vorliegt und
  3. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erfüllt sind. Dritte im Sinne von Satz 1 Nr. 1 können nicht andere Gemeinden, Ämter, Landkreise oder Zweckverbände und deren Unternehmen sein.

(2) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 71 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes im Verhinderungsfall mit seiner Vertretung beauftragen. Der Bürgermeister darf in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, nicht leitender Angestellter werden. Nimmt der Bürgermeister die Funktion eines leitenden Angestellten wahr, hat er diese Tätigkeit in angemessener Frist aufzugeben. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch die Gemeindevertretung. Die Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen und Einrichtungen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

(4) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung kann von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Hauptsatzung festzulegende Beträge übersteigen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, ausgeglichen werden. Die für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst jeweils gelten den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sie die Beamten und Angestellten nicht günstiger stellen.

§ 72 Pflichten der Vertreter bei der Kreditaufnahme

Vertreter der Gemeinde im Vorstand, im Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Gemeinde mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Krediten nur zustimmen, wenn die Gemeindevertretung dies beschlossen hat. Ausreichend ist, dass die Gemeindevertretung dem gültigen Wirtschaftsplan des Unternehmens zugestimmt hat.

§ 73 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht 07

(1) Ist eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit beherrschendem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass

  1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeindevertretung zur Kenntnis gebracht werden,
  2. a) in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung und Offenlegung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vorgeschrieben werden,
    b) in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ihr die Rechte nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden; die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind auch der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde einzuräumen,
    c) ihr der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wird,
  3. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die Beteiligung an anderen Gesellschaften der Zustimmung der Gemeinde bedarf, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.

Bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde hierauf hinwirken. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist

(2) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe geprüft, kann die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, ausüben und kann die Rechtsaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.

(3) Die Gemeinde hat zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

(4) Gemeinden, die einen doppischen Jahresabschluss erstellen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes nach Absatz 3 befreit.

§ 74 Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen

(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder einer Einrichtung oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.

§ 75 Wirtschaftsgrundsätze 07

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik ist anzuwenden.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

§ 75a Beteiligungsmanagement 07

Die Gemeinde hat Unternehmen und Einrichtungen entsprechend der öffentlichen Zielsetzung zu koordinieren und zu überwachen (Beteiligungsmanagement). Dies erfordert insbesondere die Wahrnehmung einer Beteiligungsverwaltung, die Errichtung eines Beteiligungscontrollings, die Beratung und Betreuung von Vertretern der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wahrnehmung gemeindlicher Interessen in den Organen der Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wirtschaftsplanung der Unternehmen und Einrichtungen mit der Haushaltsplanung.

§ 76 Energieverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

§ 77 Anzeigepflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung,
  2. die Erweiterung auf andere Wirtschaftsbereiche,
  3. die Übernahme,
  4. die Änderung der Rechtsform,
  5. die wesentliche Änderung des Zwecks,
  6. die Beteiligung von mehr als einem Viertel und
  7. die vollständige oder teilweise Veräußerung

von Unternehmen und Einrichtungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen nur, wenn sie in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.

(2) Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen oder die Einrichtung zu mindern, zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus einer Beteiligung zu beschränken.

(3) Auf den Erwerb eines Gesellschaftsanteils einer eingetragenen Genossenschaft findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 7
Aufsicht

§ 78 Grundsatz

(1) Die Aufsicht hat die Selbstverwaltung der Gemeinden zu fördern, die Rechte der Gemeinden zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern. Die Aufsicht soll die Gemeinden vor allem beraten, unterstützen und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeindeorgane fördern.

(2) Die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(3) Soweit dieses Gesetz Genehmigungspflichten vorsieht, darf die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die Beschlüsse oder Anordnungen der Gemeinde rechtswidrig sind.

(4) Die Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht).

§ 79 Rechtsaufsichtsbehörden 10

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist das Innenministerium.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

§ 80 Informationsrecht

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 81 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Kommt die Gemeinde dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch für einen Monat, ausgesetzt wird.

§ 82 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

(2) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Ersatzvornahme ist bei Gefahr im Verzuge auch ohne vorhergehende Anordnung zulässig.

§ 83 Beauftragter

(1) Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 nicht ausreichen, kann diese einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann insbesondere einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.

(2) Der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Beauftragte in der Funktion des Bürgermeisters kann abweichend von § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 39 Abs. 2 Satz 6 Verpflichtungserklärungen allein unterzeichnen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

(4) Bei der Bestellung eines Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt.

(5) Zum Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung kann entgegen § 25 auch ein Beamter oder Angestellter im Dienst des Amtes oder der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt werden.

(6) Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung oder Vergütung, die der des ersetzten Organs entsprechen soll und die von der Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen ist.

§ 84 Auflösung der Gemeindevertretung 10a

Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach g 30 Abs. 3 hergestellt werden kann. Nach der Auflösung der Gemeindevertretung findet in der Gemeinde binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 44 Absatz 6 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes statt.

§ 85 Rechtsbehelfe

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde sind Widerspruch und Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§ 86 Fachaufsichtsbehörden 10

(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist in einer vom Landrat als Fachaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrates die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 87 Mittel der Fachaufsicht

(1) Den Fachaufsichtsbehörden steht ein Informationsrecht gemäß § 80 zu. Der Bürgermeister soll die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann sie dem Bürgermeister untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden und einem Mitarbeiter der Gemeinde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung erforderlichen Anordnungen erteilen.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Bürgermeister nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an seiner Stelle tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.06

Teil 2
Landkreisordnung

Abschnitt 1
Grundlagen der Landkreisverfassung

§ 88 Wesen der Landkreise 10

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.

(2) Die Landkreise sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für eine bürgernahe Verwaltung zum Wohl ihrer Einwohner und kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterstützen die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen zum Ausgleich ihrer Lasten bei.

§ 89 Eigener Wirkungskreis

(1) Die Landkreise regeln in ihrem Gebiet die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Sie fördern insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung ihres Gebietes zum Wohle der Einwohner.

(3) Die Landkreise können auf Antrag von Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch einen Beschluss des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf.

(4) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(5) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 90 Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Verordnungen der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 91 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität 07

(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen Finanzausgleich.

(2) Werden Landkreise durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 89 Abs. 4 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 90 Abs. 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. Dieser ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.

(3) Werden Landkreise durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zugunsten des Landes vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 92 Satzungsrecht, Hauptsatzung

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

(2) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen.

(3) § 5 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 93 Kommunale Verbände

Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Landkreise das Recht, Verbände zu bilden. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94 Name und Sitz

(1) Die Landkreise führen ihren gesetzlich bestimmten Namen.

(2) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder den Namen des Landkreises ändern. Die Änderung des Namens ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) Der Sitz der Kreisverwaltung kann auf Antrag des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf, vom Innenminister geändert werden.

§ 95 Wappen, Flaggen und Siegel

Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen. Sie führen Dienstsiegel. § 9 gilt entsprechend.

§ 96 Kreisgebiet

Das Gebiet des Landkreises bilden die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete, die nach geltendem Recht zu ihm gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 97 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

(2) Die Neubildung oder Auflösung von Landkreisen ist nur durch Gesetz möglich.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 3 entsprechend.

§ 98 Einwohner und Bürger des Landkreises

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer in dem Landkreis wohnt.

(2) Bürger des Landkreises sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Einwohner.

§ 99 Rechte und Pflichten der Einwohner

(1) Die Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme des Kreistages oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Besitzer und Nutzer von Grundstücken und für Gewerbetreibende im Kreis, die ihren Wohnsitz nicht im Landkreis haben, sowie für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 100 Anschluss- und Benutzungszwang

Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.

 

§ 101 Unterrichtung der Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag

(1) Der Landrat unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises. § 16 gilt entsprechend.

(2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

§ 102 Rechte und Pflichten der Bürger, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss des Kreistages durch die Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). § 20 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Vertretung und Verwaltung

§ 103 Organe

Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

§ 104 Kreistag 07 09

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises.

(2) Der Kreistag ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Kreistages eine Übertragung auf den Kreisausschuss oder den Landrat stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Der Kreistag kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Kreistag sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder an sich ziehen.

(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:

  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,
  2. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  3. die Bestellung der Rechnungsprüfer,
  4. die allgemeinen Grundsätze. nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  5. die Grundsätze der Personalentscheidungen,
  6. der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrats für die Haushaltsdurchführung,
  8. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
  9. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung sowie die Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtungen, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen,
  10. die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  11. die Bestellung und Wahl von Vertretern des Landkreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen. Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,
  12. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach § 165 und § 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Landkreisen,
  13. Gebietsänderungen und
  14. die Verleihung und die Aberkennung von Ehrenbezeichnungen.

(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Kreisausschuss oder der Landrat Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:

  1. die Genehmigung von Verträgen nach § 115 Abs. 5 Satz 6 und 7,
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  3. die Verfügung über Landkreisvermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch den Kreis, und
  4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte.

Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich dem Kreistag.

(5) Der Kreistag ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er kann seine Befugnisse insoweit auf den Kreisausschuss oder auf den Landrat übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Landrates und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Der Kreistag übt seine Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Landrat aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzt werden kann. Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Landrat Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Kreistag Aussagegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

(6) Der Kreistag gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

§ 105 Kreistagsmitglieder 10 10a

(1) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Landes- und Kommunalwahlgesetz bestimmt die gesetzliche Zahl der Kreistagsmitglieder und regelt das Wahlverfahren.

(2) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Kreistagspräsidenten verzichten.

(3) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

(4) Die Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen- oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, nach dem 13. Juni 2004 aus mindestens vier Kreistagsmitgliedern bestehen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Die Landkreise sollen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen durch Zuwendungen aus dem Kreishaushalt für deren Geschäftsbedarf in angemessenem Umfang unterstützen. Näheres über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Kreishaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages aus.

(6) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26) und Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) gelten für Kreistagsmitglieder entsprechend.

§ 106 Konstituierung des Kreistages, Kreistagspräsident

(1) Der Kreistag tritt innerhalb von sechs Wochen nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Kreistagspräsidenten. Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte den Kreistagspräsidenten als seinen Vorsitzenden. Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet den Kreistagspräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und übergibt ihm die Leitung der Sitzung. Der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Der Kreistag wird durch den Kreistagspräsidenten vertreten.

(3) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Kreistagspräsidenten. Zur Unterstützung des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben dem Kreistagspräsidenten und seinen Stellvertretern weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Bildung des Präsidiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.

§ 107 Sitzungen des Kreistages

(1) Der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen des Kreistages schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Kreistagspräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Kreistagsmitglied oder der Landrat beantragt. Er leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Kreistag tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Kreistag einzuberufen ist. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.

(4) Die Mehrheit aller Kreistagsmitglieder kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung verlangen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

(5) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder entschieden.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.

(8) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen.

§ 108 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Kreistagsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Kreistagspräsidenten festzustellen. Danach bleibt der Kreistag solange beschlussfähig, bis der Kreistagspräsident von sich aus oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Kreistagsmitglied zählt zu den Anwesenden. Der Kreistagspräsident hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder anwesend ist.

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder nach § 24 ausgeschlossen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden, so ist der Kreistag in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. Sind weniger als drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend, entscheidet der Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 109 Beschlussfassung 07

(1) Beschlüsse des Kreistages werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Sieht das Gesetz einen Anteil aller Kreistagsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die dem Landkreis Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.

(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 110 Wahlen, Abberufungen 10a

(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist. Soweit nur ein Kandidat zur Wahl steht, ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so können Fraktionen und Zählgemeinschaften Vorschlagslisten erstellen. Zählgemeinschaften können aus Fraktionen und fraktionslosen Kreistagsmitgliedern gebildet werden. Der Kreistag stimmt in einem Wahlgang über die Listen der Fraktionen und Zählgemeinschaften ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Über die letzte Wahlstelle entscheidet bei Bedarf das Los. Wird nur eine Vorschlagsliste erstellt, kann sie nur mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder beschlossen werden. Die Wiederbesetzung freigewordener Wahlstellen bestimmt sich nach Satz 1 bis 5, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, soweit dies nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Entsprechendes gilt für den Landrat, der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.

(5) Der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.

(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung nachträglich entfällt. Dies gilt nicht für Wählbarkeitsvoraussetzungen, die sich auf das Alter des Amtsinhabers beziehen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 111 Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistages das Recht, so hat der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Der Landrat kann einem Beschluss widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Landrat schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Kreisausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 112 Kontrolle der Verwaltung

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. Er unterrichtet den Kreistag mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die er nach § 104 Abs. 4 und 5 getroffen hat.

(2) Der Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, dem Kreistag auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jedes Kreistagsmitglied kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Kreistagsmitgliedern, Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder des Bundes entgegenstehen.

§ 113 Kreisausschuss

(1) Jeder Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Landrat.

(2) Der Kreisausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Kreistages. Er entscheidet nach den vom Kreistag festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Kreisausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag.

(3) Soweit dem Kreisausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Kreistag das Einvernehmen des Landrats mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzen.

(4) Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreisausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gilt § 107 Abs. 5 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Abs. 1 bis 4 und 8, § 108 und § 109 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 114 Beratende und weitere Ausschüsse 07

(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.

(2) In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden. Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten. In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

(3) Der Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.

(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie seine zwei Stellvertreter gewählt.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. §§ § 24 bis 27 und 106 Abs. 1 Satz 6 gelten entsprechend.

(6) Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 107 Abs. 5 und 6 sowie § 109 Abs. 3 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Abs. 1 bis 4 und 8, § 108 und § 109 Abs. 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

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