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§ 151 Aufgaben
(1) Dem Zweckverband obliegt die Erfüllung der ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Mit der Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf den Zweckverband über.
(2) Mit der Aufgabenübertragung geht das Satzungsrecht der Verbandsmitglieder auf den Zweckverband über, soweit gesetzliche Vorschriften dies nicht ausschließen.
§ 152 Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung
(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.
(3) Die Verbandssatzung muss bestimmen
(4) Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht irmerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
§ 153 Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.
§ 154 Anzuwendende Vorschriften
Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Abs. 2), Rechte und Pflichten der Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Abs. 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Gemeindevertreter (§ 23 Abs. 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31 ), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Abs. 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Gemeindevertreter die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohner und Bürger der Gemeinde die Einwohner und Bürger der Mitglieder des Zweckverbands, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher und an die Stelle des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten.
§ 155 Organe
Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbands.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern, Amtsvorstehern und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertretern anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Abs. 2 Satz 2 und 3). Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Bürgermeisters, Amtsvorstehers oder Landrats den fachlich zuständigen Dezernenten oder Amtsleiter zum Vertreter in der Verbandsversammlung bestimmen kann. Sofern natürliche Personen Verbandsmitglieder sind, gehören sie selbst der Verbandsversammlung an. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsmitglieder weitere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
(3) Die weiteren Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.
(4) Die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Landräte werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise können Stellvertreter gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertreter und die Art der Vertretung. Absatz 3 Satz I ist anzuwenden.
(5) Der Bürgermeister, Landrat oder Amtsvorsteher, der sein Amt verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus. Dies gilt nicht für den Verbandsvorsteher.
(6) Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:
(8) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann für diesen Fall die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen.
§ 157 Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbands wird die Verbandsversammlung durch die Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden einen oder mehrere Stellvertreter. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand oder auf Ausschüsse stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Zweckverband sind. Die Übertragung ist in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 3 und 4 beschränkt. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Verbandssatzung übertragen, kann die Verbandsversammlung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(4) Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
§ 158 Gesetzliche Vertretung
(1) Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbands.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Verträge des Zweckverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit dem Verbandsvorsteher, seinen Stellvertretern und leitenden Mitarbeitern des Zweckverbands bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.
§ 159 Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreter. § 40 Abs. l Satz 2 bis 6 findet Anwendung. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. Das Gleiche gilt für seine Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Abberufung des Verbandsvorstehers gilt § 32 Abs. 4, für die Abberufung der Stellvertreter § 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Abs. 2 bis 5 sowie § 33 Abs. 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.
(5) Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Abs. 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.
(6) Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Soweit der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 160 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit 09
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandssatzung kann die Wahl eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrenfähigkeit. Er darf Beamte, Angestellte sowie Arbeiter nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Beamten, Angestellten sowie Arbeiter durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbands oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Die Verbandsversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit insoweit übertragen. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führen der Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(5) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. § 126 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 161 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbands 07
(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbands gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbands gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.
(3) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.
§ 162 Deckung des Finanzbedarfs 07
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.
(3) Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sind mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals sowie der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder an der Ausstattung mit Stammkapital beizutragen haben, ist in der Verbandssatzung festzusetzen.
§ 163 Beendigung der Verbandsmitgliedschaft
(1) Für den Austritt aus einem Zweckverband ist bei einer Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis ein Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Die Verbandsversammlung hat nach schriftlicher Anzeige des Beschlusses beim Verbandsvorsteher unverzüglich über die Änderung der Verbandssatzung zu beschließen. Der Austritt wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 152 Abs. 4 Satz 2 und 3 mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung wirksam.
(2) Ein Ausschluss einer Gemeinde, eines Amtes, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes aus einem Zweckverband ist unzulässig.
(3) Ein Ausschluss anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Abs. 2 Satz 2 und 3) ist nur zulässig, wenn ein in der Verbandssatzung geregelter Ausschlussgrund vorliegt. Das Mitglied ist anzuhören. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 164 Aufhebung des Zweckverbands
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbands gilt § 152 Abs. 1 entsprechend.
(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.
(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.
Abschnitt 3
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 165 Voraussetzung und Verfahren 10
(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen, wonach die große kreisangehörige Stadt Aufgaben des Landkreises übernimmt, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war.
(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.
(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.
(5) Die Vereinbarung muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten machen die Vereinbarung öffentlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung gelten Satz 1 bis 3 sowie Absatz 3 entsprechend.
(6) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(7) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.
§ 166 Satzungsbefugnis
(1) In der Vereinbarung kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe gelten die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten.
(3) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.
Abschnitt 4
Die Verwaltungsgemeinschaft
§ 167 Voraussetzung und Verfahren 10
(1) Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Ein Landkreis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verwaltungen der ihm angehörenden Ämter und amtsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; seine Behörden können fachliche Weisungen erteilen.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach Absatz 1 schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden. Dabei ist gleichzeitig die Finanzierung zu regeln.
(4) Beteiligt sich an einer Verwaltungsgemeinschaft ein Amt, so sind neben dem Amtsvorsteher der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes und der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und der Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 165 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erfüllung ausschließlich freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist abweichend von Satz 1 anzuzeigen.
Abschnitt 5
Aufsicht und weitere Bestimmungen
(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 78, 80 bis 83, 85 und 87 entsprechend.
(2) Unbeschadet der Mitgliedschaft Dritter nach § 150 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat. An die Stelle des Landrates tritt das Innenministerium, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind. Das Innenministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband eine der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstehende Körperschaft angehört.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Innenministeriums die fachlich zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
§ 169 Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.
(2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften mit Gemeinden, Ämtern, Zweckverbänden oder Landkreisen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 170 Anwendung auf sonstige Verbände
Auf Wasser- und Bodenverbände, auf Schulverbände, auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs und auf regionale Planungsverbände ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 404), geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 356), das Baugesetzbuch oder das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) nichts anderes bestimmen.
§ 170a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden
(1) Für Zweckverbände, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 11. Juni 1994 gebildet worden sind, haben bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juli 1939 (RGBl. I S. 979), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. 1 S. 464), gegolten. Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung dieser Zweckverbände ist unbeachtlich. Form- und Verfahrensvorschriften nach Satz 2 sind insbesondere Vorschriften
über
(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit der kommunalen Körperschaft nicht entgegen, wenn die kommunale Körperschaft in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die kommunale Körperschaft mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben. Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen kommunalen Körperschaften nicht entgegen, die als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. Die Mitwirkung von kommunalen Körperschaften an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen kommunalen Körperschaften nicht entgegen.
(3) Einem Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gleichgestellt. Gleichgestellt wird auch die Genehmigung der Zweckverbandsbildung, sofern die Verbandssatzung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuvor angezeigt worden war.
(4) Für die Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes ist es unerheblich, ob die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder oder von ihnen entsandte Vertreter die Verbandssatzung beschlossen haben, wenn die Verbandsmitglieder durch Entsendung der Vertreter und deren Teilnahme an den Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung an der Verbandstätigkeit mitgewirkt haben. Beschlüsse der Vertreter vor der Entstehung des Zweckverbandes sind wirksam, soweit sie von der Feststellung umfasst waren oder im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht hat.
(5) Fehlende oder nicht feststellbare Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes im Sinne des Absatzes 3 stehen einer Verbandsbildung nicht entgegen, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund des § 170b Abs. 2 bis 9, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung folgende Tag, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Abs. l des Zweckverbandsgesetzes folgende Tag, sofern in der Verbandssatzung oder in dem Beschluss kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(8) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes unbeschadet des Absatzes 9 der auf die öffentliche Bekanntmachung der ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder der ersten sonstigen Satzung des Verbandes folgende Tag. Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlussfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.
(9) Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, entsteht der Zweckverband zu dem in Absatz 8 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Nachholung der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung erfolgt in dem allgemeinen amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(10) Die Absätze 2 bis 9 gelten für die Aufnahme und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder sowie für sonstige Änderungen der Verbandssatzung entsprechend.
(11) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sondern durch den Zweckverband veranlasst wurde.
(12) Ein Verwaltungsakt, der von einem ursprünglich nicht wirksam entstandenen Verband zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem dieser Verband nach Maßgabe der Absätze 1 bis 11 als entstanden gilt, gilt als bekannt gegeben mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, im Falle des Absatzes 9 Satz 3 mit der Nachholung der Bekanntmachung, soweit die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Übrigen vorliegen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(13) Verbandsmitglieder, die bis zum 30. Juni 1997 beschlossen haben, aus einem Zweckverband auszutreten, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären, wenn deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluss zur Verbandsbildung gefasst haben oder sich der Umlagemaßstab für das betreffende Verbandsmitglied aufgrund der Änderung der Verbandssatzung nach § 170b Abs. 7 Satz 2 zu Ungunsten des Verbandsmitgliedes geändert hat. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Ein Austritt nach dem Teil 4 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.
§ 170b Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern beim Beitritt in einen Zweckverband und Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung
(1) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaften zum Verbandsbeitritt, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden kommunalen Körperschaften sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlung zum Beitritt sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die kommunale Körperschaft entsprechend § 170a Abs. 2 als Verbandsmitglied aufgetreten ist.
(2) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach § 24 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf, steht dies nach der Maßgabe der Absätze 3 bis 9 einer Verbandsbildung nicht entgegen.
(3) Fehlt in der Verbandssatzung ein Mitgliederverzeichnis oder ist das Mitgliederverzeichnis nicht vollständig, gelten als Verbandsmitglieder die kommunalen Körperschaften, die in der Verbandssatzung oder einer späteren Satzung des Zweckverbandes aufgeführt werden. Neben den Verbandsmitgliedern nach Satz 1 gelten die kommunalen Körperschaften als Verbandsmitglieder, die gemäß § 170a Abs. 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.
(4) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart und übertragen.
(5) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 2 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.
(6) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Verwaltung und Vertretung, so gelten, vorbehaltlich der Regelung des Zweckverbandsgesetzes, die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.
(7) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben. Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt folgender Umlagemaßstab in der Verbandssatzung als vereinbart: Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Die Bemessung der Verbandsumlage bestimmt sich nach der dem einzelnen Verbandsmitglied zuzurechnenden Einwohnerzahl. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(8) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, sofern sie geeignet war und ist, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform danach nicht feststellbar, gilt die öffentliche Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde als vereinbart. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der vereinbarten oder als vereinbart geltenden Bekanntmachungsform erfolgt sind, sofern diese Bekanntmachungen geeignet waren, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
(9) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der hauptamtlichen Beamten und Angestellten, gilt die Regelung als vereinbart, die die Verbandsmitglieder bei der Auflösung des Zweckverbandes oder bei einer Änderung seiner Aufgaben einvernehmlich getroffen haben. Ist eine Regelung danach nicht bestimmbar, gilt folgende Regelung in der Verbandssatzung als vereinbart: Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgabe, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich sind insoweit die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 171 Einwohnerzahlen
(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag der betroffenen Körperschaft entscheiden, dass die Änderung einer Einwohnerzahl unbeachtlich bleibt.
§ 172 Ordnungsverstöße, Haftung
( I) Wer als Gemeindevertreter seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Abs. 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Abs. 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Abs. 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Abs. 4) oder zur Abführung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld (§ 71 Abs. 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Ortsteilvertreter, Mitglieder eines Ausschusses, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung sowie für Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Gleiches gilt für einen Bürger, der sich entgegen § 19 Abs. 2 oder § 102 Abs. 1 weigert, ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder auszuüben. Die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trifft der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat.
(3) Entsteht einer Gemeinde, einem Kreis, einem Amt oder einem Zweckverband aus einer in Absatz 1 genannten Pflichtverletzung ein Schaden, so haftet der Verursacher, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 173 Sprachformen
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 173a Elektronische Kommunikation
(1) Für Erklärungen, durch die Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände verpflichtet werden, kann die Haupt- oder Verbandssatzung vorsehen, dass neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. In elektronischer Form müssen diese Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfällt.
(2) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide der Gemeinden und Landkreise findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
§ 174 Durchführungsbestimmungen 07
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
§ 175 Zuordnung gemeindefreier Flächen
(1) Das Gesetz über die Bildung von gemeindefreien Grundstücken (Forstgutsbezirken) im Lande Mecklenburg vom 21. März 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nr. 6 S. 41), § 11 Abs. 5 und § 12 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (Preußische Gesetzsammlung Nr. 43 S. 211) sowie die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. 1 S. 1631) werden aufgehoben.
(2) Die durch Absatz I betroffenen Flächen unterfallen der gemeindlichen Gebietshoheit entsprechend der Zuordnung nach dem Liegenschaftskataster zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
(3) Entsteht durch diese Zuordnung ein vollständig abgetrennter Hoheitsbereich einer Gemeinde, so wird die Fläche derjenigen Gemeinde zugeordnet, von deren Gebiet sie umschlossen ist.
(4) Grenzänderungen, die auf Grundlage der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1 S. 255) nach In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages erfolgt sind, bleiben unberührt.
§ 176 Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich der Anwendung von § 22 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2, § 31 Abs. 2, §§ 43 bis 61, 63, 64, 66, 67, 75, 91 Abs. 1 Satz 2, § 104 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 109 Abs. 2 Satz 2, § 120 Abs. 2, § 127 Abs. 2, §§ 146, 147, 156 Abs. 7 Nr. 4, § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 174 ist das Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) zu beachten.
(2) Soweit aufgrund der §§ 68 bis 77 Anpassungen in den Gesellschaftsverträgen von Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, Satzungen der Eigenbetriebe oder sonstigen Satzungen der kommunalen Körperschaften erforderlich sind, müssen diese Anpassungen bis zum 1. Juli 2009 vorgenommen werden.
§ 177 (In-Kraft-Treten)
ENDE |