umwelt-online: Kommunalverfassung - KV MV (4)
RegelwerkzurückFrame öffnen

Zur aktuellen Fassung

§ 115 Landrat 09

(1) Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Landrat führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeitern regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.

(2) Im eigenen Wirkungskreis des Landkreises bereitet der Landrat die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Der Landrat ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

(3) Der Landrat entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht vom Kreistag oder dem Kreisausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Kreisausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Kreistag.

(4) Der Landrat führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgabe Ermessen hat, kann er sich mit dem Kreistag oder seinen Ausschüssen beraten. Er hat den Kreistag über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

(5) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit dem Landrat und leitenden Mitarbeitern des Landkreises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Verträge des Landkreises mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

(6) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Landrat. § 104 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bleiben unberührt.

(7) Liegen in der Person des Landrates Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(8) Der Landrat oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 116 Wahl und Amtszeit des Landrats 09 10a

(1) Die Bürger wählen den Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit des Landrats beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Kreistagsmitglieder ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Ein Landrat ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen wiederernannt werden soll. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt der Landrat bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt.

(3) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; dabei sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der Bewerber und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Nachdem die Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetz, mit der die Wahl für gültig erklärt worden ist, der Rechtsaufsichtsbehörde zugestellt wurde, ist der Landrat zum Beamten auf Zeit zu ernennen. Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes. Mit der Ernennung zum Beamten tritt der Landrat sein Amt an. Bei einer Wiederwahl ist dem Landrat eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach leistet er den Diensteid.

§ 117 Beigeordnete 09 10

(1) Der Kreistag wählt zwei Stellvertreter des Landrates, die ihn im Fall seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreistagsmitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnern bis zu vier, in Landkreisen bis zu 200.000 Einwohnern bis zu drei Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 115 Abs. 7 entsprechend. Die Beigeordneten sind dem Landrat unmittelbar nachgeordnete leitende Mitarbeiter der Kreisverwaltung. Ihnen wird vom Landrat mit Zustimmung des Kreistages ein entsprechender Aufgabenbereich zugewiesen. In diesem sind sie mit Ausnahme der in §§ 107, 111 und § 115 Abs. 3 genannten Aufgaben ständige Vertreter des Landrates, dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Der Kreistag wählt die beiden Verhinderungsvertreter des Landrates aus dem Landkreis der Beigeordneten. Vorbehaltlich einer vorzeitigen Abberufung aus dieser Funktion erfolgt die Wahl für die Amtszeit als Beigeordneter. Die Wahl zum Beigeordneten und die Wahl zum Stellvertreter können in einem Abstimmungsvorgang durchgeführt werden. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertreter des Landrates § 40 Abs. 3 entsprechend.

(3) Für die Wahl der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 116 Abs. 2 entsprechend. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Dem Kreistag ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber einzusehen. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Unterlagen, sind die Beigeordneten zu Beamten auf Zeit zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes . Bei einer Wiederwahl ist dem Beigeordneten eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach leistet er den Diensteid.

§ 118 Gleichstellungsbeauftragte 10

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.

(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Abs. 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 118a Behindertenbeiräte 06a

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

§ 119 Untere staatliche Verwaltungsbehörde

(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. Die Aufgaben, die ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.

(3) Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. Er hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.

(4) Der Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann dem Landkreis im Benehmen mit dem Landrat Landesbedienstete zur Unterstützung zuteilen. Diese können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden.

(6) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

(7) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des Innenministeriums. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung

§ 120 Haushaltswirtschaft 07 10

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landkreises gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

  1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
  2. aus Steuern,
  3. im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, wobei für große kreisangehörige Städte eine gesonderte Kreisumlage nach deren Aufgabenbestand zulässig ist,

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(3) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.

§ 121 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Landkreise gelten die §§ 63 bis 67 entsprechend.

§ 122 Wirtschaftliche Betätigung

Für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

Abschnitt 4
Aufsicht

§ 123 Rechts- und Fachaufsicht

Für die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise gelten die §§ 78 und 80 bis 84 sowie 87 entsprechend. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§ 124 Aufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise ist das Innenministerium.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Teil 3
Amtsordnung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 125 Allgemeine Stellung der Ämter

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Sie dienen der Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung im ländlichen Raum. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.

(2) Das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, bleibt unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Fläche und Einwohnerzahl eines Amtes sind so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung unter ehrenamtlicher Leitung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kulturellen und geschichtlichen Beziehungen angemessen zu berücksichtigen. Die Ämter sollen in der Regel 8.000 Einwohner und mehr haben, mindestens jedoch über 6.000 Einwohner verfügen. Einem Amt sollen in der Regel nicht mehr als zehn Gemeinden angehören.

(4) Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnern können selbständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt, die Finanzkraft der Gemeinde eine stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet und sonstige Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Gemeinden, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes amtsfrei waren, bleiben auch mit weniger als 5.000 Einwohnern amtsfrei, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(5) Gemeinden mit weniger als 5 000, aber mehr als 1.000 Einwohnern, können selbständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn sie sich auf das abgeschlossene Gebiet einer Insel erstrecken und begrenzen oder wenn sie aufgrund einer anderen besonderen geographischen Lage oder ihrer ausgeprägten Bedeutung für den Fremdenverkehr eine besondere Stellung einnehmen. Gemeinden, die am 31. Dezember 2003 hiernach amtsfrei waren, bleiben amtsfrei, soweit die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Ämter aufzulösen, zu ändern, neu zu bilden sowie die hiermit zusammenhängende Rechtsnachfolge zu regeln,
  2. eine Gemeinde, die keinem Amt angehört und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, einem Amt zuzuordnen,
  3. die Amtsfreiheit einer Gemeinde, die keinem Amt angehört und die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, zu bestimmen.

Sie kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung ermächtigen, die aufgrund des Satzes 1 oder des § 1 Abs. 6 der Amtsordnung vom 18. März 1992 erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise anzuhören. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der zuständige Landkreis Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(7) Bei der Änderung und Auflösung von Ämtern regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung und die Überleitung der Satzungen der Ämter.

§ 126 Verwaltungseinrichtungen, Siegel

(1) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder

  1. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in der sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder
  2. eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Innenministerium kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zustande gekommen ist. Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. Gemeinden über 3.000 Einwohner können eine Anordnung des Innenministeriums nach Satz I beantragen.

(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.

Abschnitt 2
Aufgaben der Ämter

§ 127 Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden 07

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in Satz 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; eine Vertretung findet nicht statt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gegen das Amt oder andere amtsangehörige Gemeinden geführt wird. Die Gemeinden tragen Prozessführungskosten selbst, soweit der Amtsausschuss nichts anderes beschließt.

(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor.

(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.

(4) Über die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.

(5) Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung. Wenn zwischen dem Amt und der Gemeinde eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.

§ 128 Übertragener Wirkungskreis

Das Amt ist Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3.

§ 129 Satzungsrecht

Für das Satzungsrecht der Ämter gilt § 5 entsprechend.

§ 130 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Amtes sind die Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden. §§ 14 bis 17 finden entsprechende Anwendung.

(2) Bürger des Amtes sind die Bürger der amtsangehörigen Gemeinden. § 19 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Organisation der Ämter

§ 131 Organe

Organe des Amtes sind der Amtsausschuss und der Amtsvorsteher.

§ 132 Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 2. Ist der Amtsvorsteher bei seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Abs. 1 Satz 3), so tritt er als zusätzliches Mitglied hinzu.

(2) Gemeinden über 500 Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt

in Gemeinden über 500 bis 1.000 Einwohner1,
in Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohner2,
in Gemeinden über 2.000 bis 2 500 Einwohner3,
in Gemeinden über 2.500 bis 3.000 Einwohner4,
in Gemeinden über 3.000 bis 3 500 Einwohner5,
in Gemeinden über 3.500 Einwohner6.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Fraktionszugehörigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist zu berücksichtigen. Die Gemeindevertretungen können stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wählen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Zahl der Stellvertreter und die Art der Vertretung.

(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl gewählt werden. Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Amtsvorsteher. Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl des Amtsvorstehers (§ 137).

§ 133 Ausscheiden aus dem Amtsausschuss

Der Bürgermeister, der sein Amt verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Dies gilt auch für ein weiteres Mitglied, das seinen

Sitz in der Gemeindevertretung verliert oder von der Gemeindevertretung aus dem Amtsausschuss abberufen wird. Dies gilt nicht für den Amtsvorsteher, solange er Bürger des Amtes (§ 130 Abs. 2 Satz 1) ist. Wird die Gemeindevertretung, der ein Stellvertreter des Amtsvorstehers angehört, neu gewählt, bleibt er bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

§ 134 Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses 09

(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.

(2) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Amtsvorsteher stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. Die Übertragung auf den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 3 und 4 beschränkt. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

(3) Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er bestellt einen leitenden Verwaltungsbeamten. Er kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf den Amtsvorsteher übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Amtsausschuss übt seine Befugnisse nach Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Amtsvorsteher aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzt werden kann. Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Amtsvorstehers und seiner ehrenamtlichen Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.

(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.

(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(6) Die Gemeindevertreter haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. Der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

§ 135 Anzuwendende Vorschriften

Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Verordnungen (§ 3 Abs. 3), die Rechtsstellung der Gemeindevertreter (§ 23 Abs. 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Abs. 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 bis 6 und 8), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31 ), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Abs. 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreter die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.

§ 136 Ausschüsse des Amtsausschusses 07

(1) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Für Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 übertragen worden sind, können beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses gebildet werden. Die Hauptsatzung regelt Bildung, Zusammensetzung und Aufgabengebiet der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob für die Ausschussmitglieder Verhinderungsvertreter gewählt werden.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern des Amtsausschusses auch weitere sachkundige Einwohner in die Ausschüsse berufen werden. Sachkundige Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Amtsausschusses. §§ 24 bis 27 und 28 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

(4) Der Amtsvorsteher und der leitende Verwaltungsbeamte haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 29 Abs. 5 und 6 sowie § 31 Abs. 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Abs. 1 bis 4 und 8, § 30 sowie § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeit weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 137 Wahl und Stellung des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen den Amtsvorsteher. § 40 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürger des Amtes (§ 130 Abs. 2 Satz 1) ist. § 25 gilt entsprechend. Verändert sich durch Änderung des Amtes die Einwohnerzahl um mehr als 25 vom Hundert, so sind der Amtsvorsteher und seine Stellvertreter neu zu wählen.

(2) Für die Abberufung des Amtsvorstehers gilt § 32 Abs. 4, für die Abberufung seiner Stellvertreter § 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Der Amtsvorsteher ist für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in sein Amt eingeführt. Er leistet den Diensteid.

(4) Der Amtsvorsteher bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt.

(5) In Ämtern mit mindestens 15.000 Einwohnern und eigener Verwaltung ist der Amtsvorsteher hauptamtlich tätig, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend. Wählbar sind auch Amtsvorsteher, die ihr Amt mindestens fünf Jahre ehrenamtlich ausgeübt haben. Wird ein hauptamtlicher Amtsvorsteher gewählt, ist entsprechend § 28 Abs. 2 ein Vorsitzender des Amtsausschusses zu wählen, der insoweit die Aufgaben des Amtsvorstehers wahrnimmt. § 142 Abs. 4 gilt für den hauptamtlichen Amtsvorsteher entsprechend.

§ 138 Aufgaben des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Er vertritt ihn gegenüber Dritten.

(2) Der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. § 38 Abs. 2 Satz 4 und 5, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) Der Amtsvorsteher entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.

(4) Der Amtsvorsteher führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 139 Stellvertreter des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Amtsvorstehers.

(2) Die Stellvertreter vertreten den Amtsvorsteher im Fall seiner Verhinderung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten.

(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt. Sie werden von dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Sie leisten den Diensteid.

(4) Der Amtsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen untereinander nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht die Angehörigkeit während der Amtszeit, so scheidet der Stellvertreter aus.

§ 140 Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses

(1) Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Amtsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Amtes gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Amtsvorsteher schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Amtsausschuss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

§ 141 Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen

Der Amtsvorsteher, der leitende Verwaltungsbeamte und, insoweit der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Angestellte oder Beamte des Amtes sind berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teilzunehmen. Dem Amtsvorsteher ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den anderen Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Für Sitzungen der Ausschüsse einer Gemeindevertretung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 4
Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes

§ 142 Leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte 09

(1) Der Amtsausschuss bestellt einen leitenden Verwaltungsbeamten. Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der leitende Verwaltungsbeamte muss die für sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen.

(2) Die Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten ist durch einen Beamten wahrzunehmen. Angestellte in der Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht nach den Bewährungsvorschriften der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 1996 verbeamtet wurden, verbleiben im bestehenden Angestelltenverhältnis.

(3) Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher ist auch der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. § 33 und § 140 gelten entsprechend.

(5) Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses. Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

§ 143 Gesetzliche Vertretung

(1) Der Amtsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Amtes.

(2) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Amtsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit dem Amtsvorsteher, seinen Stellvertretern und leitenden Mitarbeitern des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

§ 144 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes

(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

§ 145 Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden

(1) Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Amt gelten § 78 und §§ 80 bis 85 sowie § 87 entsprechend.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteher der Ämter ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Abs. 2 und 4 findet Anwendung.

Abschnitt 5
Finanzierung der Ämter

§ 146 Aufwendungen in besonderen Fällen 07

(1) Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den §§ 2 und 3 ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage).

(2) Der Amtsausschuss setzt mit der Mehrheit aller Mitglieder die Umlagegrundlagen im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Bei einer Beteiligung aller Gemeinden gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage mit Ausnahme der Genehmigungspflicht für den Umlagesatz entsprechend.

(3) Führt das Amt für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Kostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.

§ 147 Amtsumlage 07

(1) Soweit andere Erträge und Einzahlungen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Für die Erhebung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage mit Ausnahme der Genehmigungspflicht des Umlagesatzes entsprechend.

Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen

§ 148 Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde

(1) Wird die Verwaltung des Amtes durch eine größere amtsangehörige Gemeinde wahrgenommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 1), kann der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 38 Abs. 2 Satz 4 und 5 findet abweichend von § 138 Abs. 2 Satz 5 für den Amtsvorsteher keine Anwendung. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt § 127 Abs. 1 und 2 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.

(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag können von § 147 Abs. 2 abweichende Finanzierungsregelungen vereinbart werden.

Teil 4
Kommunale Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 149 Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen hinauswirken, sollen die beteiligten Körperschaften zusammenarbeiten. Dem dienen Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften.

(2) Soweit es sich um Zusammenarbeit zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist die Zustimmung des verwaltungsleitenden Organs zu den Beschlüssen der Vertretungskörperschaft erforderlich.

(3) Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Der Zweckverband

§ 150 Rechtsnatur, Verbandsmitglieder

(1) Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Verbandsmitglieder sein, soweit dies gesetzlich nichtausgeschlossen oder beschränkt ist. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Landkreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 Abs. 3 oder § 3 zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder bestehenden Zweckverbänden anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn bestehende Zweckverbände nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Monaten die Verbandssatzung so erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde. Mit der Aufgabenübertragung gehen das für die Aufgabenwahrnehmung benötigte Anlagevermögen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten entschädigungslos auf den Zweckverband über. Bei Rückübertragung der Aufgabe, bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft oder auch Aufhebung des Verbandes gilt dies entsprechend. Die Beteiligten können abweichende Regelungen treffen.

(4) Ein Zweckverband darf nicht ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden. Dies gilt nicht für Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs. Entspricht ein bestehender Zweckverband dem nicht, wird das Amt Rechtsnachfolger des Zweckverbands. Satz 3 gilt nicht, wenn der Zweckverband die Verwaltung des Amtes in Anspruch nimmt. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet.

§ 150a Zusammenschluss von Zweckverbänden

(1) Zweckverbände können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen. Gleichzeitig ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes zu vereinbaren, die dieser zu erlassen hat. Die Beschlüsse der Verbandsversammlungen über den Zusammenschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit der Errichtung des neuen Zweckverbandes als aufgehoben.

(2) Ein Zweckverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mir seinen vollständigen Aufgaben einem anderen Zweckverband beitreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der beitretende Zweckverband gilt mit dem Beitritt als aufgehoben. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des beitretenden Zweckverbandes.

(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Verbandsmitglieder, deren Vertreter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses aus wichtigem Grund ihren Austritt aus dem neuen Zweckverband erklären. § 163 gilt nicht. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen