Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2011
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 30.12.2011 S. 1118)


Vgl. Fn.: *

Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 9 bis 17 und Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und Nummer 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Bilanz" die Wörter "sowie der Anhang" eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sowie der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,"5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,"

cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen."(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen."

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 34 und 41

34. Sonstige Investitionseinzahlungen,

41. Sonstige Investitionsauszahlungen,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 35 bis 54 werden die Nummern 34 bis 52 und wie folgt gefasst:

altneu
 35. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 34),

36. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

37. Auszahlungen für Sachanlagen,

38. Auszahlungen für Finanzanlagen,

39. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

40. Auszahlungen für Vorräte,

42. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 36 bis 41),

43. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 35 und 42),

44. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 43),

45. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

46. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

47. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 45 und 46),

48. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

49. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

50. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 48 und 49),

51. Abnahme der liquiden Mittel,

52. Zunahme der liquiden Mittel,

53. Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 51 und 52),

54. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 47, 50 und 53),

"34. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 33),

35. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

36. Auszahlungen für Sachanlagen,

37. Auszahlungen für Finanzanlagen,

38. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

39. Auszahlungen für Vorräte,

40. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 35 bis 39),

41. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 34 und 40),

42. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 41),

43. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

44. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

45. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44),

46. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

47. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

48. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),

49. Abnahme der liquiden Mittel,

50. Zunahme der liquiden Mittel,

51. Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50),

52. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 45, 48 und 51),"

cc) Die Nummern 55 und 56 werden die Nummern 53 und 54 und jeweils um die Wörter "und ungeklärten Zahlungsvorgängen," ergänzt.

dd) Folgende Nummern 55 bis 60 werden angefügt:

"55. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54),

56. Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55),

57. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

58. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

59. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

60. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51)."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nr. 48 bis 53 folgende Posten auszuweisen:
  1. unter Nummer 48: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  2. unter Nummer 49: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  3. unter Nummer 50: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 48 und 49),
  4. unter Nummer 51: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  5. unter Nummer 52: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  6. unter Nummer 53: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 51 und 52).
"Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:
  1. unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  2. unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  3. unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),
  4. unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  5. 5: unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,
  6. unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50),
  7. unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  8. unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),
  9. unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  10. unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51)."

c) In Satz 3 wird die Angabe "Nr. 48 bis 53" durch die Angabe "Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Finanzdienstleistungen" wird durch das Wort "Finanzleistungen" ersetzt und nach dem Wort "direkt" wird das Wort "sachbezogen" eingefügt.

b) Dem Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden."

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "internen Leistungsbeziehungen" die Wörter "und vor Veränderung der Rücklagen" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "internen Leistungsbeziehungen" die Wörter "und vor Veränderung der Rücklagen" eingefügt.

d) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 15 und 22

15. Sonstige Investitionseinzahlungen,

22. Sonstige Investitionsauszahlungen,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 16 bis 25 werden die Nummern 15 bis 23.

e) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "wesentliche Ansätze von" das Wort "ordentlichen" angefügt.

bb) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

"5. außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche Ein- und Auszahlungen,"

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales," angefügt.

b) Die Nummern 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:

altneu
 9. die Veränderungen der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

10. die Veränderungen der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,

11. die Veränderungen der Kapitalrücklage,

"9. die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,

10. die Entwicklung der Rückstellungen,

11. die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen,"

5. In § 7 Absatz 2 wird Satz 2

Sie können je Teilhaushalt in einer Summe zusammengefasst werden.

gestrichen.

6. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen."

7. In § 12 Nummer 3 werden nach dem Wort "Investitionstätigkeit" die Wörter "und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für, Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen" angefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 10 Nr. 5 und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 12 Nr. 7 führen.

wird gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen."

9. § 17 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist unterteilt nach Krediten zur Zwischenfinanzierung von Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie von laufenden Ein- und Auszahlungen und nach sonstigen Verbindlichkeiten im Anhang darzustellen."(7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "von Vermögensgegenständen" die Wörter " und Schulden" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist." angefügt.

11. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen."Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen."

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen."

12. In § 25 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "die durchlaufenden Finanzmittel" durch die Wörter "die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge" ersetzt.

13. § 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden."

b) Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Vertriebskosten" durch die Wörter "Forschungs- und Vertriebskosten" ersetzt. (Anm. d. Red.: Änderung wurde sinngemäß in Satz 6 eingearbeitet)

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Sondervermögen mit Sonderrechnung sind mit dem Betrag des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag anzusetzen (Eigenkapital-Spiegelbildmethode)."

15. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen."Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Sonderposten" die Wörter "zum Anlagevermögen" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter" die Wörter "für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Sonderpostens" durch die Wörter "der Sonderposten zum Anlagevermögen" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils des damit zu finanzierenden Vermögensgegenstandes als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen."(5) Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen."

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "aus der Amtsumlage, der Kreisumlage" werden durch die Wörter "nach dem Finanzausgleich" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 7 des Finanzausgleichsgesetzes" werden durch die Wörter " § 12 des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Aufwendungen für die Ingangsetzung der Verwaltung und deren Erweiterung dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung" vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Die Abschreibung erfolgt in jedem folgenden Haushaltsjahr zu mindestens einem Viertel."(8) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die, sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen."

16. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode in der Rechnungslegung der Gemeinde angewandt und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 34 zulässig.

(3) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Zuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt gemäß § 37 Abs. 4.

(4) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

  1. deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  2. die verzinslich sind oder
  3. die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden; Satz 2 gilt sinngemäß.

" § 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig."

17. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird am Satzende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter "erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern." angefügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden."

18. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummern 2.2.6.1 und 2.2.6.2 werden angefügt:

"2.2.6.1 Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

2.2.6.2 Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich:"

bb) Die Nummer 3

3. Ausgleichsposten für latente Steuern;

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 4.2 werden die Nummern 3 bis 3.2.

dd) Es wird eine Nummer 4 "4. Aktive latente Steuern;" angefügt.

b) § 47 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummern 1.1.1 und 1.1.2 werden eingefügt:

"1.1.1 Allgemeine Kapitalrücklage;

1.1.2 Zweckgebundene Kapitalrücklagen;"

bb) Folgende Nummer 1.5 wird eingefügt:

"1.5 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag:"

cc) Die Nummer 3.3

3.3 Rückstellungen für latente Steuern;

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 3.4 wird die Nummer 3.3.

ee) Die Nummern 4.2.2.1 bis 4.2.2.3

4.2.2.1 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Zwischenfinanzierung von Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit;
4.2.2.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Zwischenfinanzierung von laufenden Ein- und Auszahlungen;
4.2.2.3 Sonstige Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit;

werden aufgehoben.

ff) Es werden folgende Nummern 4.10.1 und 4.10.2 eingefügt:

"4.10.1 Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

4.10.2 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;"

gg) Es wird eine Nummer 6 "6. Passive latente Steuern." angefügt.

19. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres gegenübergestellt werden."

20. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden die Wörter "sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung" gestrichen.

b) Es wird folgende Nummer 18 "18. Konzessionsabgabe" eingefügt.

c) Die bisherigen Nummern 18 bis 40 werden die Nummern 19 bis 41 und wie folgt gefasst:

altneu
18. Sonstige laufende Aufwendungen,

19. Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 18),

20. Laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),

21. Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen und aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

22. Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen,

23. Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

24. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

25. Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,

26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,

27. Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,

28. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,

29. Zins- und ähnliche Aufwendungen,

30. Finanzergebnis (Summe der Nummern 21 bis 29),

31. Ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Nummern 20 und 30),

32. Außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrages aus der Erstkonsolidierung),

33. Außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung),

34. Außerordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 32 und 33),

35. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,

36. Sonstige Steuern,

37. Gesamtergebnis (Summe der Nummern 31 und 34 bis 36),

38. Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches),

39. Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches),

40. Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 37 bis 39).

"19. Sonstige laufende Aufwendungen,

20. Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 19),

21. Laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 20),

22. Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen und aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

23. Erträge aus verbundenen Tochterorganisationen,

24. Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,

25. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

26. Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,

27. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,

28. Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,

29. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,

30. Zins- und ähnliche Aufwendungen,

31. Finanzergebnis (Summe der Nummern 22 bis 30),

32. Ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Nummern 21 und 31),

33. Außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrages aus der Erstkonsolidierung),

34. Außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung),

35. Außerordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 33 und 34),

36. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,

37. Sonstige Steuern,

38. Gesamtergebnis (Summe der Nummern 32 und 35 bis 37),

39. Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),

40. Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),

41. Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 38 bis 40)."

21. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2

1. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon eingefordert;

2. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung;

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 1 und 2, ebenso werden die Untergliederungen angepasst.

cc) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1.1.1 Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;"1.1.1 Entgeltlich geworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (ohne Investitionszuschüsse);"

dd) Die Nummern 1.1.2 und 1.1.3 werden wie folgt gefasst: 

altneu
1.1.2 Geleistete Zuwendungen;
1.1.3 Geleistete Investitionszuschüsse;
 "1.1.2 Geleistete Investitionszuschüsse;
1.1.3 Geleistete Zuwendungen;"

ee) Es werden folgende Nummern 2.2.7.1 und 2.2.7.2 eingefügt:

"2.2.7.1 Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

2.2.7.2 Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;"

ff) Die Nummer 2.3.1

2.3.1 Eigene Anteile;

wird aufgehoben.

gg) Die Nummer 2.3.2 wird die Nummer 2.3.1.

hh) Die Nummer 5 wird die Nummer 3, ebenso werden die Untergliederungen angepasst.

ii) Die Nummer 6

6. Ausgleichsposten für latente Steuern;

wird aufgehoben.

jj) Die Nummern 7 bis 7.2 werden die Nummern 4 bis 4.2.

kk) Es wird eine Nummer 5 "5. Aktive latente Steuern" eingefügt.

ll) Die Nummer 8 wird die Nummer 6.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 eingefügt:

"1.3.1 Gesetzliche Rücklage;

1.3.2 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;

1.3.3 Satzungsmäßige Rücklagen;"

bb) Die bisherigen Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6.

cc) Folgende Nummer 1.7 wird eingefügt:

"1.7 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;"

dd) Die Nummer 4.3

4.3 Rückstellungen für latente Steuern;

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 4.4 wird die Nummer 4.3.

ff) Es werden folgende Nummern 5.12.1 und 5.12.2 eingefügt:

"5.12.1 Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

5.12.2 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;"

gg) Es wird eine Nummer 7 "7. Passive latente Steuern" eingefügt.

22. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "der Verbindlichkeiten" die Wörter "und Rückstellungen," angefügt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "Investitionsprogramm," ergänzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter "Übersicht über Erträge und Aufwendungen," angefügt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung än geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

____
* Ändert VO vom 25. Februar 2008; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 2020 - 2 - 44

ENDE