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Abschnitt 6
Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 30 Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und ihre Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die Gemeinde sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.
§ 31 Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren 16
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und von der Rechtsaufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können erfasst werden.
(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist grundsätzlich nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 32 Allgemeine Bewertungsgrundsätze 16
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 33 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten 11a
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 34, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung nder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(7) Sondervermögen mit Sonderrechnung sind mit dem Betrag des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag anzusetzen (Eigenkapital-Spiegelbildmethode).
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zu Grunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Wird durch Instandsetzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Restnutzungsdauer eintritt.
(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt sinngemäß für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, uni die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(8) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Auf die Bildung von Rückstellungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden:
(3) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4) Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 36 Rechnungsabgrenzungsposten 16
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzten Anzahlungen auszuweisen. Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Absatz 1 Satz 3 gilt für passive Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.
§ 37 Besondere Bilanzposten 11a 16 16
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den die Zuwendung geleistet wurde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die geleistete Zuwendung den ordentlichen Aufwendungen und den ordentlichen Auszahlungen zuzuordnen.
(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zu Grunde zu legen.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in die Kapitalrücklage einzustellen.
(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechtes.
(5) Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen sind als Finanzanlagen auszuweisen.
(8) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die, sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.
§ 38 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
§ 39 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen 16
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.
(3) Zweckverbände und sonstige Verbände nach § 170 der Kommunalverfassung ohne Eigenkapitalausstattung weisen Überdeckungen aus Kostenumlagen in einem sonstigen Sonderposten auf der Passivseite aus.
§ 40 Bilanzierungsverbot
Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden.
§ 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art 11a
Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
Abschnitt 7
Jahresabschluss
§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzep, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnungen, der Teilfinanzrechnungen und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres oder im Ergebnis-, im Finanzhaushalt, im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzhaushalt des Haushaltsjahres unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde.
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(5) Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen, der Ausweis erfolgt unter dem Posten "Ergebnisvortrag".
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(5) Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 ist auf neue Rechnung vorzutragen.
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(5) Den Teilrechnungen ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnungen beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zu den Teilrechnungen darzustellen.
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen.
Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Anlagevermögen:
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1 Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
1.1.2 Geleistete Zuwendungen;
1.1.3 Geleistete Investitionszuschüsse;
1.1.4 Geschäfts- oder Firmenwert;
1.1.5 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
1.2 Sachanlagen:
1.2.1 Wald, Forsten;
1.2.2 Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.3 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.4 Infrastrukturvermögen;
1.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden;
1.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler;
1.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
1.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.9 Pflanzen und Tiere;
1.2.10 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;
1.3 Finanzanlagen:
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
1.3.3 Beteiligungen;
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
1.3.5 Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.6 Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.7 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
1.3.8 Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;
1.3.9 Sonstige Ausleihungen;2. Umlaufvermögen:
2.1 Vorräte:
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
2.1.3 Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
2.1.4 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1 Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.2.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
2.2.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.2.5 Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
2.2.6 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.6.1 Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
2.2.6.2 Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich:
2.2.7 Sonstige Vermögensgegenstände;
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.3.2 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.3.3 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (liquide Mittel);3. Rechnungsabgrenzungsposten:
3.1 Disagio;
3.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;4. Aktive latente Steuern;
5. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Eigenkapital:
1.1 Kapitalrücklage;
1.1.1 Allgemeine Kapitalrücklage;
1.1.2 Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
1.2 Zweckgebundene Ergebnisrücklagen:
1.2.1 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;
1.2.2 Sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen;
1.3 Ergebnisvortrag;
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
1.5 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag:2. Sonderposten:
2.1 Sonderposten zum Anlagevermögen:
2.1.1 Sonderposten aus Zuwendungen;
2.1.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
2.1.3 Sonderposten aus Anzahlungen;
2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich;
2.3 Sonderposten mit Rücklageanteil;
2.4 Sonstige Sonderposten;3. Rückstellungen:
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
3.2 Steuerrückstellungen;
3.3 Sonstige Rückstellungen;4. Verbindlichkeiten:
4.1 Anleihen;
4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:
4.2.1 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;
4.2.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit;
4.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;
4.4 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
4.7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.9 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;
4.10 Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
4.10.1 Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
4.10.2 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
4.11 Sonstige Verbindlichkeiten;5. Rechnungsabgrenzungsposten:
5.1 Grabnutzungsentgelte;
5.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
5.3 Sonstige.6. Passive latente Steuern.
(6) Ämter geben nachrichtlich den Anteil der liquiden Mittel oder des Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Amtes an der Gesamtliquidität (Amt und amtsangehörige Gemeinden) an.
(7) Die Zuordnung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten zu den Bilanzposten ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung; der Finanzrechnung, der Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.
(2) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(3) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen.
(4) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(6) Die Angaben nach Absatz 4 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 49 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
§ 50 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sinddie Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen.
(2) Sofern auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 51 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 52 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten zu vermerken.
§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen 16
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist unter Angabe der betroffenen Teilhaushalte wie folgt zu gliedern:
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.
Abschnitt 8
Gesamtabschluss
§ 55 Allgemeines
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 56 Nr. 36 und 37 und § 59 Abs. 4 Nr. 14 und 15 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
§ 56 Gesamtergebnisrechnung 11a
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
§ 57 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung.
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Anlagevermögen:
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1 Entgeltlich geworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (ohne Investitionszuschüsse);
1.1.2 Geleistete Investitionszuschüsse;
1.1.3 Geleistete Zuwendungen;
1.1.4 Geschäfts- oder Firmenwert;
1.1.5 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
1.2 Sachanlagen:
1.2.1 Wald, Forsten;
1.2.2 Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.3 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.4 Infrastrukturvermögen;
1.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden;
1.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler;
1.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
1.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung;
1.2.9 Pflanzen und Tiere;
1.2.10 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;
1.3 Finanzanlagen:
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
1.3.3 Beteiligungen;
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
1.3.5 Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.6 Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.7 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
1.3.8 Anteilige Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;
1.3.9 Sonstige Ausleihungen;2. Umlaufvermögen:
2.1 Vorräte:
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
2.1.3 Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
2.1.4 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1 Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.2.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
2.2.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.2.5 Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
2.2.6 Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;
2.2.7 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.7.1 Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
2.2.7.2 Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.8 Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
2.2.9 Sonstige Vermögensgegenstände;
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;3. Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:
3.1 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung;
3.2 Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung;4. Rechnungsabgrenzungsposten:
4.1 Disagio;
4.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;5. Aktive latente Steuern
6. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Eigenkapital:
1.1 Gezeichnetes Kapital;
1.2 Kapitalrücklagen:
1.2.1 Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
1.2.2 Sonstige Kapitalrücklagen;
1.3 Gewinnrücklagen:
1.3.1 Gesetzliche Rücklage;
1.3.2 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
1.3.3 Satzungsmäßige Rücklagen;
1.3.4 Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;
1.3.5 Sonstige zweckgebundene Gewinnrücklagen;
1.3.6 Sonstige Gewinnrücklagen;
1.4 Gesamtergebnisvortrag;
1.5 Gesamtergebnis;
1.6 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;
1.7 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;2. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung;
3. Sonderposten:
3.1 Sonderposten zum Anlagevermögen:
3.1.1 Sonderposten aus Zuwendungen;
3.1.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
3.1.3 Sonderposten aus Anzahlungen;
3.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich;
3.3 Sonderposten mit Rücklageanteil;
3.4 Sonstige Sonderposten;4. Rückstellungen:
4.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
4.2 Steuerrückstellungen;
4.3 Sonstige Rückstellungen;5. Verbindlichkeiten:
5.1 Anleihen;
5.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen;
5.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;
5.4 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
5.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.6 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
5.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
5.8 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
5.9 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.10 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;
5.11 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern;
5.12 Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
5.12.1 Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
5.12.2 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
5.13 Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
5.14 Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit;6. Rechnungsabgrenzungsposten:
6.1 Grabnutzungsentgelte;
6.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
6.3 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.7. Passive latente Steuern
§ 59 Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sowie von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 60 Gesamtrechenschaftsbericht
(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild verrnittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufes und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und gemachten Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern. Zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind ferner darzustellen:
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
Zur Vergleichbarkeit der Haushalte und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bekannt gibt, insbesondere für:
§ 62 Landkreise, Ämter, Zweckverbände 16
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend, wobei für Zweckverbände § 17 Absatz 2 und 3 keine Anwendung findet.
§ 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen 16
(1) Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2017, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018, kann noch nach dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2016 geltenden Fassung oder bereits nach den Bestimmungen der seit dem 6. Juni 2016 geltenden Fassung geführt werden. Ausgenommen davon sind die §§ 17 bis 17b, die bereits für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2017 anzuwenden sind, sowie § 31 Absatz 5 und § 34 Absatz 5, die erst für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die ab dem 1. Januar 2017 angeschafft werden, anzuwenden sind.
(2) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2016 angeschafft worden sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, können im Haushaltsjahr 2017 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
(3) Zur Weiterentwicklung oder Deregulierung des kommunalen Haushaltsrechts kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag der Gemeinde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zum Jahresabschluss oder zum Gesamtabschluss zulassen.
§ 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
ENDE |