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GemHVO-Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 34; 10.11.2009 S. 606; 07.07.2011 S. 411 11; 13.12.2011 S. 1118 11a; 25.06.2012 S. 238 12; 19.05.2016 S. 311 16)
Gl.-Nr.: 2020-2-44
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:
Abschnitt 1
Haushaltsplan
Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
nachrichtlich:
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
nachrichtlich:
darunter:
Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Amt auszuweisen. Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 46 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen.
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.
(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, .Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.
(4) Der Hauptproduktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden.
(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden. Die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlagen kann die Gemeinde stattdessen in einem Produktbuch beschreiben. Das Produktbuch und seine Fortschreibungen beschließt die Gemeindevertretung.
(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:
(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 24 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.
(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 39 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind unter Nummer 22 folgende Posten auszuweisen:
Unter Nummer 40 ist der Finanzmittelüberschuss/ Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 22.2 und 39).
Die nach Satz 1 in den Posten 23 bis 30 auszuweisenden Einzahlungen und in den Posten 32 bis 37 auszuweisenden Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.
(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nummer 32 bis 37 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzulegen.
(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:
(16) Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden.
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.
§ 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre 16
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Anlagen nach § 1, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 7 Nachtragshaushaltsplan 11a 16
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Nummer 2 ist zu ergänzen.
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze
§ 8 Allgemeine Planungsgrundsätze 16 16
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.
(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen.
(6) Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen
§ 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.
§ 10 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 11 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen 11a 16
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(4) Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden.
(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen.
(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen.
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 12 Grundsatz der Gesamtdeckung 11a 16
Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.
(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind übertragbar. Diese bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.
(4) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 3 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu Biberplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
(5) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(6) Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre.
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
§ 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit 11a 16
(1) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde erfolgt auf Grundlage von Haushaltskennzahlen und Haushaltskriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen wesentlichen finanziellen Risiken der Gemeinde im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, ist darüber hinaus die Entwicklung im Konsolidierungszeitraum in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einzubeziehen.
(2) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt durch ein rechnerunterstütztes Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Der Zugang zu RUBIKON wird den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden vom Ministerium für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.
(3) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt in RUBIKON automatisiert durch gewichtete Haushaltskennzahlen. Abhängig vom Ausmaß der ermittelten finanziellen Risiken erfolgt die Einordnung in eine gesicherte, eingeschränkte, gefährdete oder weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit. Die Datenauswertung aus RUBIKON ist dem Haushaltsplan als Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde als Anlage beizufügen.
(4) Für die Beurteilung und den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit sowie zum Verfahren der Datenerfassung in RUBIKON sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit 16
(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind
zu prüfen.
(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit
(3) Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(4) Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und Stellenplänen sowie die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 17b Haushaltssicherungskonzept 16
(1) Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:
Wird der Haushaltsausgleich spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht, kann das Haushaltssicherungskonzept auf den Vorbericht zum Haushaltsplan verweisen, soweit dieser die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 enthält. Durch den Verweis werden diese Angaben verbindlicher Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.
(2) Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.
(3) Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum.
§ 18 Entnahmen aus Rücklagen 11a 16
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat.
(2) Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:
Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 5.
(3) Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch eine Entnahme der in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zugeführten Beträgen gedeckt werden. Die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die dieser ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind. Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.
Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
§ 21 Vergabe von Aufträgen 11 12
Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung.
§ 22 Stundung, Niederschlagung, Erlass 11a
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß § 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 23 Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt.
(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 5
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen
§ 24 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:
(3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden.
(5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).
(6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
(8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
§ 25 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht 11a 16
(1) Die Buchführung hat:
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
(4) Für Städtebauliche Sondervermögen genügt eine halbjährliche Übernahme der Aufwendungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Einzahlungen in das Rechnungswesen der Gemeinde. Gleiches gilt für die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus der einem Verwalter übertragenen Immobilienbewirtschaftung.
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten, nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Für die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung Doppik.
(11) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Kontenrahmenplan zu Grunde zu legen. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 27 Kosten- und Leistungsrechnung 16
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Auf eine Kosten- und Leistungsrechnung kann verzichtet werden, wenn durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen eine ausreichende Steuerungsgrundlage gegeben ist.
(2) Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung herzuleiten.
(3) Der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung.
§ 28 Sicherheitsstandards im Rechnungswesen
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
§ 29 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann. Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
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