Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Allgemeines, Verwaltung
Frame öffnen

GemHVO-Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 34; 10.11.2009 S. 606; 07.07.2011 S. 411 11; 13.12.2011 S. 1118 11a; 25.06.2012 S. 238 12; 19.05.2016 S. 311 16)
Gl.-Nr.: 2020-2-44



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:

Abschnitt 1
Haushaltsplan

§ 1 Anlagen 11a 16

Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  4. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
  5. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17,
  6. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  7. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  8. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sofern die Gemeindevertretung diese nicht bereits festgestellt oder zur Kenntnis genommen hat,
  9. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  10. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
  11. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit maßgeblichem Einfluss ist und zu denen sie im laufenden Haushaltsjahr wesentliche Finanzbeziehungen unterhält,
  12. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Absatz 5,
  13. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Absatz 6,
  14. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
  15. eine Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum, unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen.

§ 2 Ergebnishaushalt 16 16

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
  3. Erträge der sozialen Sicherung,
  4. Öffentlichrechtliche Leistungsentgelte,
  5. Privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
  8. Andere aktivierte Eigenleistungen,
  9. Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
  10. Sonstige laufende Erträge,
  11. Summe der ordentlichen Erträge (Summe der Nummern 1 bis 10),
  12. Personalaufwendungen,
  13. Versorgungsaufwendungen,
  14. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  15. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
  16. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  17. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  18. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  19. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
  20. Sonstige laufende Aufwendungen,
  21. Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe der Nummern 12 bis 20),
  22. Ordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 11 und 21),
  23. Außerordentliche Erträge,
  24. Außerordentliche Aufwendungen,
  25. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 22 zuzüglich Nummer 23 abzüglich Nummer 24),
  26. Einstellung in die Kapitalrücklage,
  27. Entnahme aus der Kapitalrücklage,
  28. Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  29. Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  30. Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,
  31. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Nummer 25 zuzüglich Nummern 27, 29 und 30 abzüglich Nummern 26 und 28),

    nachrichtlich:

  32. Ergebnisvortrag aus dem Haushaltsvorjahr,
  33. Ergebnis (Überschuss/Fehlbetrag) zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 31 und 32).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

§ 3 Finanzhaushalt 11a 16 16

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
  3. Einzahlungen der sozialen Sicherung,
  4. Öffentlichrechtliche Leistungsentgelte,
  5. Privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
  8. Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  9. Sonstige laufende Einzahlungen,
  10. Summe der ordentlichen Einzahlungen (Summe der Nummern 1 bis 9),
  11. Personalauszahlungen,
  12. Versorgungsauszahlungen,
  13. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  14. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
  15. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
  16. Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
  17. Sonstige laufende Auszahlungen,
  18. Summe der ordentlichen Auszahlungen (Summe der Nummern 11 bis 17),
  19. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 10 und 18),
  20. Außerordentliche Einzahlungen,
  21. Außerordentliche Auszahlungen,
  22. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Nummer 19 zuzüglich Nummer 20 abzüglich Nummer 21),
  23. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
  24. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  25. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
  26. Einzahlungen aus Sachanlagen,
  27. Einzahlungen aus Finanzanlagen,
  28. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  29. Einzahlungen aus Vorräten,
  30. Sonstige Investitionseinzahlungen,
  31. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 23 bis 30),
  32. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
  33. Auszahlungen für Sachanlagen,
  34. Auszahlungen für Finanzanlagen,
  35. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  36. Auszahlungen für Vorräte,
  37. Sonstige Investitionsauszahlungen,
  38. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 32 bis 37),
  39. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 31 und 38),
  40. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 22 und 39),
  41. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  42. Auszahlungen für planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  43. Sonstige Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  44. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Nummer 41 abzüglich Nummern 42 und 43),
  45. Saldo der durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge,
  46. Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Summe der Nummern 40, 44 und 45),

    nachrichtlich:

  47. jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 22 und 42),
  48. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
  49. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 47 und 48),

    darunter:

Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Amt auszuweisen. Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 46 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen.

(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

§ 4 Teilhaushalte 11a 16 16

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, .Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

(4) Der Hauptproduktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden.

(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.

(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Ministerium für Inneres und Sport als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.

(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden. Die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlagen kann die Gemeinde stattdessen in einem Produktbuch beschreiben. Das Produktbuch und seine Fortschreibungen beschließt die Gemeindevertretung.

(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:

  1. einem Teilergebnishaushalt,
  2. einem Teilfinanzhaushalt.

(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.

(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 24 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:

  1. unter Nummer 25: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 22 zuzüglich Nummer 23 abzüglich Nummer 24),
  2. unter Nummer 26: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
  3. unter Nummer 27: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  4. unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 25 zuzüglich Nummer 26 abzüglich Nummer 27).

(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.

(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 39 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind unter Nummer 22 folgende Posten auszuweisen:

  1. Nummer 22.1: Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  2. Nummer 22.2: Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 22 und 22.1).

Unter Nummer 40 ist der Finanzmittelüberschuss/ Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 22.2 und 39).

Die nach Satz 1 in den Posten 23 bis 30 auszuweisenden Einzahlungen und in den Posten 32 bis 37 auszuweisenden Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.

(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nummer 32 bis 37 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzulegen.

(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:

  1. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen. die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  2. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
  3. Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15,
  4. wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen,
  5. außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche Ein- und Auszahlungen,
  6. andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.

(16) Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden.

§ 5 Vorbericht 11a 16

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

  1. die Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/ Jahresfehlbeträge),
  3. die Entwicklung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes,
  4. die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,
  5. die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  6. die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
  7. die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  8. die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales,
  9. die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,
  10. die Entwicklung der Rückstellungen,
  11. die Aufwendungen und Auszahlungen, Erträge und Einzahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen,
  12. die wesentlichen Finanzbeziehungen zwischen Kernhaushalt und Unternehmen, Einrichtungen sowie Sondervermögen,
  13. jeweils in einer Übersicht
    1. die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
    2. noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

    sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.

§ 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre 16

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

(2) Anlagen nach § 1, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 7 Nachtragshaushaltsplan 11a 16

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.

(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Nummer 2 ist zu ergänzen.

Abschnitt 2
Planungsgrundsätze

§ 8 Allgemeine Planungsgrundsätze 16 16

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird.

(4) Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.

(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Sport durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen.

(6) Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen

  1. durchlaufende Gelder (Ein- und Auszahlungen, die auf Grundlage einer Rechtsvorschrift durch die Gemeinde auf Rechnung eines Dritten erhoben oder geleistet werden),
  2. Finanzmittel, die die Gemeinde aufgrund einer Rechtsvorschrift unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
  3. Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.

§ 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen

(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.

§ 10 Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

§ 11 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen 11a 16

(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.

(4) Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden.

(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.

(6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen.

(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen.

Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

§ 12 Grundsatz der Gesamtdeckung 11a 16

Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
  2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen sowie der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  3. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für, Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
  4. Sofern die Finanzrechnung des Haushaltsvorvorjahres einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist und dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird, kann dieser Saldo zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden.
  5. In Einzelfällen kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient.

§ 13 Zweckbindung 16

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.

§ 14 Deckungsfähigkeit 11a 16

(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.

§ 15 Übertragbarkeit 16

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind übertragbar. Diese bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

(4) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 3 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu Biberplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(5) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(6) Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre.

§ 16 Haushaltsausgleich 16

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn

  1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 33 keinen Fehlbetrag ausweist,
  2. im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 besteht.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn

  1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 33 keinen Fehlbetrag ausweist,
  2. in der Finanzrechnung kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 besteht.

§ 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit 11a 16

(1) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde erfolgt auf Grundlage von Haushaltskennzahlen und Haushaltskriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen wesentlichen finanziellen Risiken der Gemeinde im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, ist darüber hinaus die Entwicklung im Konsolidierungszeitraum in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einzubeziehen.

(2) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt durch ein rechnerunterstütztes Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Der Zugang zu RUBIKON wird den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden vom Ministerium für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt in RUBIKON automatisiert durch gewichtete Haushaltskennzahlen. Abhängig vom Ausmaß der ermittelten finanziellen Risiken erfolgt die Einordnung in eine gesicherte, eingeschränkte, gefährdete oder weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit. Die Datenauswertung aus RUBIKON ist dem Haushaltsplan als Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde als Anlage beizufügen.

(4) Für die Beurteilung und den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit sowie zum Verfahren der Datenerfassung in RUBIKON sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit 16

(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind

  1. die Notwendigkeit und der Umfang der Aufwendungen und Auszahlungen im pflichtigen Aufgabenbereich,
  2. die Angemessenheit von Aufwendungen und Auszahlungen im freiwilligen Aufgabenbereich sowie
  3. die Möglichkeiten zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen

zu prüfen.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit

  1. die Folgekosten der geplanten Investitionsmaßnahmen die Erreichung des Haushaltsausgleichs zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht gefährden oder
  2. die geplanten Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der pflichtigen Aufgabenerfüllung notwendig sind oder der Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.

(3) Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.

(4) Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und Stellenplänen sowie die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 17b Haushaltssicherungskonzept 16

(1) Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:

  1. Darstellung der aktuellen Haushaltslage,
  2. Analyse der Ursachen für den fehlenden Haushaltsausgleich,
  3. Feststellung des Konsolidierungsbedarfs,
  4. Festlegung der Konsolidierungsmaßnahmen,
  5. Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen,
  6. Angabe des Konsolidierungszeitraumes.

Wird der Haushaltsausgleich spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht, kann das Haushaltssicherungskonzept auf den Vorbericht zum Haushaltsplan verweisen, soweit dieser die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 enthält. Durch den Verweis werden diese Angaben verbindlicher Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes.

(2) Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.

(3) Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum.

§ 18 Entnahmen aus Rücklagen 11a 16

(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat.

(2) Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:

  1. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage oder der Amtsumlage finanziert wurden, soweit dadurch ein Jahresfehlbetrag entstanden ist,
  2. außerordentlichen Aufwendungen, die nicht durch die Gemeinde beeinflussbar sind,
  3. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen für zukünftig nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
  4. Aufwendungen aus der Altfehlbetragsumlage,
  5. Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum gewährt worden sind.

Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch eine Entnahme der in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zugeführten Beträgen gedeckt werden. Die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die dieser ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind. Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.

(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.

§ 20 Berichtspflicht 16

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

§ 21 Vergabe von Aufträgen 11  12 

Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung.

§ 22 Stundung, Niederschlagung, Erlass 11a

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß § 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn

  1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
  2. die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.

Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 23 Kleinbeträge

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt.

(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

Abschnitt 5
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen

§ 24 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:

  1. die Annahme von Einzahlungen,
  2. die Leistung von Auszahlungen,
  3. die Verwaltung der Finanzmittel,
  4. das Mahnwesen und die Vollstreckung.

(3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden.

(5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).

(6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.

(8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

§ 25 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht 11a 16

(1) Die Buchführung hat:

  1. die Aufstellung des. Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
  2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen,
  3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.

(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen

  1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitales, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
  2. alle Erträge und Aufwendungen,
  3. alle Ein- und Auszahlungen,
  4. die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

(4) Für Städtebauliche Sondervermögen genügt eine halbjährliche Übernahme der Aufwendungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Einzahlungen in das Rechnungswesen der Gemeinde. Gleiches gilt für die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus der einem Verwalter übertragenen Immobilienbewirtschaftung.

§ 26 Buchführung 11a 16 16

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.

(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten, nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.

(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.

(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens

  1. eine eindeutige Belegnummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
  4. den Betrag.

(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.

(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.

(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(10) Für die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung Doppik.

(11) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Kontenrahmenplan zu Grunde zu legen. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 27 Kosten- und Leistungsrechnung 16

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Auf eine Kosten- und Leistungsrechnung kann verzichtet werden, wenn durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen eine ausreichende Steuerungsgrundlage gegeben ist.

(2) Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung herzuleiten.

(3) Der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung.

§ 28 Sicherheitsstandards im Rechnungswesen

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über
    1. die sachbezogenen Verantwortlichkeiten einschließlich der Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung sowie zur Erteilung von Kassenanordnungen,
    2. die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
    3. die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
    4. die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
    5. die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,
    6. die tägliche Abstimmung der Bestände der Finanzmittelkonten mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Finanzrechnung (Tagesabschluss),
    7. die Jahresabstimmung der Konten für die Erstellung des Jahresabschlusses,
    8. die Behandlung von Kleinbeträgen,
    9. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
    10. das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
    11. den Belegdurchlauf,
    12. die Belegablage,
    13. die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Beachtung der Aufbewahrungsfristen,
  2. den Einsatz automatisierter Verfahren im Rechnungswesen mit Festlegungen über
    1. die fachliche Prüfung durch den Anwender,
    2. die Freigabe von Verfahren durch den Bürgermeister,
    3. die Berechtigungen im Verfahren,
    4. die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
    5. die Sicherung der erfassten Daten,
    6. die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen einschließlich der Aufbewahrungsfristen,
    7. die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
    8. die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
  3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
    1. die Einrichtung von Zahlstellen und Bankkonten,
    2. die Ausreichung von Handvorschüssen, .
    3. die Zahlungen mit Hilfe von Automaten,
    4. die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
    5. die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
    6. den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks und Wechsel im Rahmen der Erledigung der Kassengeschäfte,
    7. die Anlage nicht benötigter Finanzmittel,
    8. die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
    9. die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
    10. die Erledigung von Kassengeschäften für andere (fremde Kassengeschäfte),
    11. die Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Dritte,
  4. die Sicherheit und Überwachung des Rechnungswesens mit Festlegungen über
    1. das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
    2. die Besorgung des Rechnungswesens durch Dritte,
    3. die Sicherheitseinrichtungen,
    4. die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
    5. die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
    6. die Beteiligung der Kassenaufsicht,
  5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).

§ 29 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann. Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen