Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 22. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 186)
Gl.-Nr.: 200-14
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes 1
Das Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 384), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2
§ 2 Immissionsschutz und Abfallwirtschaft(1) Die Aufgaben des Vollzuges
- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, hinsichtlich von Betriebsbereichen und genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445),
- des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist,
- der Vorschriften zur Kraftstoffüberwachung, insbesondere
- des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), die durch die Verordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720, 3140) geändert worden ist,
- der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123),
- der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), die durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist,
- des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) hinsichtlich der Aufgaben nach §§ 3und 5 Absatz 3 bis 5 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 91/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, unterliegen (ausgenommen die Nummern 5d, 5f und 7b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006),
sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten, Betriebsbereiche und Anlagen bleiben unberührt.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Abfallbehörde zur Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben des Vollzuges des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) und des stoffbezogenen Rechts für den Schutz der Umwelt und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden für den Bereich des Umweltschutzes den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Aufgaben der Genehmigung von Abfallbewirtschaftungsplänen sowie die Überwachung der Einhaltung der sich daraus ergebenden Pflichten nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 325) geändert worden ist, werden den Landkreisen, der kreisfreien Stadt Rostock sowie den großen kreisangehörigen Städten Greifswald, Stralsund und Wismar übertragen. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 auf weitere Gemeinden durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(5) Der Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt unter Verwendung der von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde einheitlich bestimmten Fachinformationssysteme.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Behörden in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen sowie deren Sitz festzulegen,
- die Aufteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 28 Absatz 1 sowie von sonstigen Einnahmen und Ausgaben auf die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu regeln,
- Einzelheiten zur Bereitstellung von Personal zu regeln.
Von einer nach Satz 1 erlassenen Verordnung können die beteiligten Gebietskörperschaften ab einem Zeitpunkt von frühestens drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde abweichende Regelungen treffen.
wird aufgehoben.
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 4," durch die Angabe " §§ 1, 3 und 4," ersetzt.
3. In § 25 wird die Angabe " §§ 1 bis 20" durch die Angabe " §§ 1, 3 bis 20" ersetzt.
4. In § 26 werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte übergangsweise Büro- und Nebenflächen des Landes für die Erfüllung von zu übertragenden Aufgaben benötigen, kann im Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Überlassung von Büro- und Nebenflächen des Landes oder von vom Land angemieteten Flächen getroffen werden. Eine unentgeltliche Nutzung kann maximal bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.
(4) Absätze 1 und 3 gelten für die Aufgabenübertragung auf den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.".
5. In § 27 wird die Angabe " §§ 1 bis 20," durch die Angabe " §§ 1, 3 bis 20," ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 6," durch die Angabe " §§ 1, 3 bis 6," ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als finanziellen Ausgleich nach Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgabenübertragungen nach den §§ 8, 18 und 20 Absatz 1 bis 4, erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg, Nordvorpommern, Südvorpommern, Mecklenburgische Seenplatte, Südwestmecklenburg sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin insgesamt einen Betrag von jährlich 10.541 456 Euro. Er beinhaltet den finanziellen Aufwand für das mit der Aufgabenerledigung bisher befasste Personal zuzüglich eines pauschalen Sachkostenaufschlages von zehn Prozent und abzüglich der erzielbaren Gebühren, Entgelte, Bußgelder und sonstigen Einnahmen. | "(2) Als finanziellen Ausgleich nach Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgabenübertragungen nach den §§ 8, 18 und 20 Absatz 1 bis 4, erhalten die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen und der Landkreis Rostock sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin insgesamt einen Betrag von jährlich 6.947 178 Euro." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Als Ausgleich für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Mecklenburgische Seenplatte einen Betrag von jährlich insgesamt 76.077 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "(3) Als Ausgleich für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock einen Betrag von jährlich insgesamt 76.077 Euro." |
d) In Absatz 4 wird nach dem Wort "erhalten" die Angabe "ab 2013" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erhält zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4 einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 2.325 081 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "(5) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erhält zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4 einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 2.325 081 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betrag nach Satz 1 enthält 1.650.000 Euro für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch; soweit dieser Betrag für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht auskömmlich ist, leistet das Land an den Kommunalen Sozial verband Mecklenburg-Vorpommern einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. Auf die Mehrausgaben nach Satz 3 werden entsprechende Minderausgaben angerechnet, die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils vorangegangenen drei Jahren entstanden sind. Die notwendigen Mehrausgaben sind vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres nachzuweisen." |
f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "10.026 226 Euro" durch die Angabe "6.557 876 Euro" ersetzt.
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Um Abweichungen in der Verteilung der Aufgabenbelastungen unter den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Einwohnerverteilung zu berücksichtigen, werden von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln 515.230 Euro wie folgt verteilt:
| "(8) Um Abweichungen in der Verteilung der Aufgabenbelastungen unter den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Einwohnerverteilung zu berücksichtigen, werden von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln 389.302 Euro wie folgt verteilt:
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h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) Von dem nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte 'und der Landkreis Rostock jeweils 25.359 Euro." |
i) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe ", 4" gestrichen.
j) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Von dem nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Mecklenburgische Seenplatte jeweils 25.359 Euro. | "Abweichend von Absatz 3 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock im Jahr 2012 für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 einen Betrag von jeweils 10.566,25 Euro." |
k) In Absatz 12 wird die Angabe "1.094.510 Euro" durch die Angabe "985.675 Euro" ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 6," durch die Angabe " §§ 1, 3 bis 6," ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "80.000 Euro" durch die Angabe "42.000 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " §§ 1 bis 6," durch die Angabe " §§ 1, 3 bis 6," ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2
§ 29 Absatz 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Untere Abfallbehörden sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden. | "(3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden." |
Artikel 3
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes 3
§ 13 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock und die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte Greifswald, Wismar und Strals- und sowie die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für: | "(1) Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte Greifswald und Strals- und und der Bürgermeister der großen kreisangehörigen Stadt Wismar sowie die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für:" |
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landkreise und die kreisfreie Stadt Rostock sowie die großen kreisangehörigen Städte Greifswald, Wismar und Strals- und sind als untere Abfallbehörde zuständig für:
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu übertragen. | "(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Abfallbehörden zuständig für:
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Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 12. Juli 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200-12
2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Januar 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129-1
3) Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129-9