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AbfWG - Abfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Januar 1997
(GVOBl. M-V 1997 S. 43; 2001 S. 440; 17.12.2003/ 2004 S. 2; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 23.02.2010 S. 66 10; 12.07.2010 S. 383 10a; 04.07.2011 S. 759 11; 22.06.2012 S. 186 12)
Teil 1
Ziel des Gesetzes, Pflichten der öffentlichen Hand
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dem Ziel der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfall- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, die Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, der Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb der genannten Produkte gerichtet ist.
(2) Jeder muß durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Kreislaufwirtschaft verwirklicht wird.
(3) Zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildlich dazu beizutragen, daß die Kreislaufwirtschaft erreicht wird. Hierzu sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.
Teil 2
Träger der Abfallentsorgung
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergehenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfälle durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen beseitigt werden können.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich daraufhin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, daß die eigenen und von ihnen genutzte Entsorgungsanlagen Dritter nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und entsprechend überwacht werden.
§ 4 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Systeme zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Recycling- oder Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier, Pappe und kompostierbare Stoffe umfassen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, daß ihnen Anlagen zur Verfügung stehen, in denen die nach Ausschöpfung der Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie möglichst verwertet werden können oder sonst weitgehend mineralisiert, stabilisiert und im Volumen minimiert werden.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, daß ihnen eine den Anforderungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29. Mai 1993) in der jeweiligen Fassung entsprechende Deponie mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung steht.
§ 5 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden
(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegenstehen. Unter denselben Voraussetzungen können die Landkreise im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 167 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) die Verwaltung der Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Aufgabenerfüllung in Anspruch nehmen.
(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. Sie stellen insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. Die Kosten für die Leistungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis.
§ 6 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können insbesondere bestimmen, in welcher An, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich ist oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfalle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Erzeugern oder Besitzern zumutbar ist
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Entsorgung der Abfälle Gebühren. Im Fall des § 5 Abs. 1 werden die Gebühren von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. Soweit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnahmen der Entsorgung übertragen werden, bemißt die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, daß hierin auch die Entgelte eingeschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen.
(3) Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Erzeuger oder Besitzer nach Art oder Menge besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfordert, können wegen der daraus entstehenden Mehrkosten von den Erzeugern oder Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
(4) Für die Gebühren- und Beitragserhebung ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß
§ 7 Zusammenschlüsse
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Sie können durch die oberste Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch
(2) Die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehen auf die Zweckverbände über, soweit ihnen Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen werden.
(3) Soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung.
§ 8 Besondere Einrichtungen
Das Land kann unter Einbeziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.
Teil 3
Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftsplan
§ 9 Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen (§ 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Dabei sind die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nach § 11 entsprechend ihrer jeweiligen Verbindlichkeit zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept muß die Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre im voraus nachweisen. Dazu hat es für diesen Zeitraum insbesondere zu enthalten:
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. Es ist bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. Das Abfallwirtschaltskonzept und seine Fortschreibungen sollen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und mit den nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Dritten und den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepten nach Möglichkeit abgestimmt werden. Die Betroffenen, berührte Träger öffentlicher Belange und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören.
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind nach Beschlußfassung durch den Kreistag oder die Stadtvertretung der zuständigen Behörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.
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