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NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 5. September 2002
(GVBl. Nr. 27 vom 20.09.2002 S. 378; 05.11.2004 S. 417 04; 23.06.2005 S. 210 05; 07.12.2006 S. 58006; 08.03.2007 S. 119 07)
Gl.-Nr.: 28000
Abschnitt 1 07
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
Der Zweck dieses Gesetzes entspricht dem Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für die in diesem Gesetz geregelten Umweltprüfungen gelten die Begriffsbestimmungen und sonstigen Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 4 UVPG. § 2 Abs. 5 und 6 UVPG gelten entsprechend. Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind auch die vom Land Niedersachsen zu erstellenden und von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten Pläne und Programme.
Abschnitt 2 07
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben 07
(1) Für die in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
wenn die Vorhaben in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreichen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklichte Bestand der zugelassenen Vorhaben hinsichtlich des Erreichens des Größen- oder Leistungswertes nicht berücksichtigt.
§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung von Vorhaben 07
(1) Für die Änderung eines Vorhabens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch
erreicht wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 bleibt der erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens des maßgeblichen Größen- oder Leistungswertes unberücksichtigt, soweit für diesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder soweit er in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fällt, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklicht wurde.
(2) Für die Änderung von Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung unter Berücksichtigung aller zusammentreffenden Vorhaben den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreicht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hängt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem in der Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben nicht vom Erreichen eines Größen- oder Leistungswertes ab, so ist auch bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
§ 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall 07
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
(2) Für das Erreichen der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben, bei denen die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nicht vom Erreichen eines Prüfwertes für Größe oder Leistung abhängt, ist bei jeder wesentlichen Änderung nach Maßgabe der Anlage 1 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
(3) Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden.
§ 6 Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung 06 07
Die zuständige Behörde stellt
andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies öffentlich bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorhaben unabhängig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung offensichtlich nicht zugelassen werden kann.
§ 7 Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung 07
Für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die §§ 5 bis 13 UVPG entsprechend.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit der federführenden Behörde 04 07
(1) Bedarf die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung durch mehrere Landesbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, so werden die Aufgaben nach § 6 dieses Gesetzes sowie die Aufgaben nach den §§ 5, 7, 8 Abs. 1 und 3 und den §§ 9, 9a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen. Die Unterlagen nach § 6 UVPG sind der federführenden Behörde vorzulegen. Die federführende Behörde wirkt mit den übrigen für die Entscheidung zuständigen Behörden und den Naturschutzbehörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zusammen.
(2) Federführende Behörde ist
(3) Die für die Entscheidungen zuständigen Behörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Behörden sicherzustellen.
(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde.
Abschnitt 3 07
Strategische Umweltprüfung (SUP)
§ 9 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung 07
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
(2) Bei den weder unter Absatz 1 noch unter die Anlage 3 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn diese für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines in der Anlage 1 oder in der Anlage 1 UVPG aufgeführten oder anderen Vorhabens im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 14h UVPG genannten Behörden sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.
(3) Wird ein Plan oder Programm nach Absatz 1 oder nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG nur geringfügig geändert oder wird darin die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festgelegt, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Raumordnungspläne.
§ 10 Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung 07
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach § 9 oder Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.
(2) Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 oder 3 eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, so ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe öffentlich bekannt zu geben.
§ 11 Verfahren der Strategischen Umweltprüfung 07
(1) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung gelten die §§ 14f bis 14n UVPG entsprechend.
(2) Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 14h UVPG können der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht anstelle einer Übermittlung in Papierform im Internet bereitgestellt werden, wenn den zu beteiligenden Behörden die Dauer der Bereitstellung und die Internetadresse mitgeteilt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Auf Verlangen sind der zu beteiligenden Behörde der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht in Papierform zu übermitteln. Die zu beteiligenden Behörden können ihre Stellungnahmen im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, soweit die beteiligende Behörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(3) Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14i UVPG können die Unterlagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans oder Programms mit anzugeben. Soweit für Stellungnahmen ein Zugang im Wege der elektronischen Kommunikation eröffnet ist, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Pläne und Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4 oder 1.9 UVPG.
Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben 05 | Anlage 1 07 |
Legende:
X = in allen Fällen UVP-pflichtiges Vorhaben
A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. | Vorhaben | |
1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |
a) für organisch belastetes Abwasser von | ||
aa) mehr als 600 kg/d bis weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), | A | |
bb) 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), | S | |
b)für anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von | ||
aa) mehr als 900 m3 bis weniger als 4500 m3 Abwasser in zwei Stunden, | A | |
bb) 10 m3bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist; | S | |
2 | intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einer jährlichen Produktion von | |
a) mehr als 1000 t Fisch, | X | |
b) 100 t bis 1000 t Fisch; | S | |
3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S | |
4 | Bohrung von mehr als 100 m Tiefe zum Zweck der Wasserversorgung | |
5 | Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
c) 5.000 3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; | S | |
6 | Bau einer Stauanlage oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werde; | A |
7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet oder einem Teileinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von - weniger als 100 Mio. m3 Wasser jährlich, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder - weniger als fünf vom Hundert des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt; | A |
8 | Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; | A |
9 | Bau eines Hafens am Küstengewässer oder eines damit verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen kann; | X |
10 | Bau eines Hafens einschließlich eines Fischerei- oder Jachthafens, der für Schiffe mit bis zu 1350 t zugänglich ist, oder eines mit einem Hafen verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit bis zu 1350 t aufnehmen kann, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | A |
11 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; | A |
12 | Bau einer Wasserkraftanlage; | A |
13 | Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen; | A |
14 | sonstige Gewässerausbaumaßnahmen mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer; | A |
15 | Landgewinnung am Meer; | A |
16 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; | A |
17 | nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen | |
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | X | |
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, | A | |
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als 10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird; | S | |
18 | zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung: | |
18.1 | Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke | |
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr, | X | |
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte; | S | |
18.2 | Beseitigung oder Beeinträchtigung der nach § 28a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope oder des nach § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Feuchtgrünlands | |
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen, | X | |
b) bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen; | S | |
18.3 | Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar; | X |
19 | Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379); | X |
20 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; | X |
21 | Bau einer nicht von Nummer 20 erfassten Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; | A |
22 | Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; | A |
23 | Waldumwandlungen (§ 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) | |
a) mit mehr als 5 und weniger als 10 Hektar Wald, | A | |
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 5 Hektar Wald; | S | |
24 | Erstaufforstungen (§ 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) | |
a) mit mehr als 10 Hektar und weniger als 50 Hektar Wald, | A | |
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 10 Hektar Wald; | S | |
25 | Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; | A |
26 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
27 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
28 | Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
29 | Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; | A |
30 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs. | A |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls | Anlage 2 |
Liste der nach Landesrecht SUP-pflichtigen Pläne und Programme | Anlage 3 07 (zu § 9 Abs. 1) |
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Strategische Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
Operationelle Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE (mit Ausnahme der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit), Entwicklungsprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und das operationelle Programm Europäischer Fischereifonds; |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
2.1 | Nahverkehrspläne nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes, soweit der Rahmen für ein Projekt nach Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG gesetzt wird; |
2.2 | Operationelle Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit. |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | Anlage 4 07 (zu § 9 Abs. 2 Satz 2) |
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
2.6 Gebiete nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c.
ENDE |