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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und der Wahlkostenerstattungsverordnung

Vom 26. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2013 S. 182)


Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 160), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2011 (Nds. GVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl zu den Vertretungen, den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen."

2. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl."

4. Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl."

5. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

7. Dem § 10 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden."

8. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zählende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
  1. des Gemeindewahlausschusses von der Gemeinde,
  2. des Samtgemeindewahlausschusses von der Samtgemeinde,
  3. des Kreiswahlausschusses vom Landkreis,
  4. des Regionswahlausschusses von der Region Hannover und
  5. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt.

"(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
  1. des Wahlausschusses von der Kommune und
  2. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt."

9. § 15 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Außerdem enthält das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen."Für die Wahl der Abgeordneten enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "35." durch die Angabe "42." ersetzt.

11. § 17 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird das Wort "Bedienstete" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "23." durch die Angabe " 21." ersetzt.

b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.

(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl."

13. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " 35." durch die Angabe "42." ersetzt.

b) In Absatz 5 werden jeweils das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" und das Wort "Bedienstete" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

15. In § 23 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "18.00 Uhr" durch die Angabe "13.00 Uhr" ersetzt.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Sätze 1 und 3 Halbsatz 2 wird jeweils das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "18.00 Uhr" durch die Angabe "13.00 Uhr" ersetzt.

d) In Absatz 6 Sätze 4 und 6 werden jeweils die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

18. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

19. In § 28 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

bbb) Der Nummer 7 wird das Wort "und" angefügt.

ccc) Nummer 8

8. bei dem Wahlvorschlag einer Partei für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der der Partei angehört, eine Bescheinigung des zuständigen Parteiorgans über die Parteimitgliedschaft und

wird gestrichen.

ddd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1, 3, 7 und 8" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1, 3 und 7" ersetzt.

c) Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 7 und 8."Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für die Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7."

22. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

23. In § 39 werden in der Überschrift die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

24. § 40 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für bei nur zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen."Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für die erste Wahl bei nur zwei Wahlvorschlägen sowie für die Stichwahl nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen."

25. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis10 entsprechend. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung daraufhinzuweisen, dass
  1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  2. jede wählende Person eine Stimme hat,
  3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit , Ja` oder , Nein` gestimmt wird und
  4. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl

teilnehmen kann.

"(3) Für die erste Wahl der Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
  1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
  2. jede wählende Person eine Stimme hat,
  3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird,
  4. die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann und
  5. die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag eine Stichwahl stattfinden würde."

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für die Stichwahl gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses der ersten Wahl zu erfolgen hat. 2In der Bekanntmachung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass

  1. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
  2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden und
  3. nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden können, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Ist eine Direktwahl mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreterverbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2Nr. 4 die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."(5) Ist eine erste Wahl der Direktwahl oder eine Stichwahl mit der Wahl der Abgeordneten verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

26. In § 42 Nr. 4 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

27. In § 46 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

28. Dem § 47 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück."

29. In § 54 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

30. In § 56 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

31. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nrn. 2 und 4 werden jeweils die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

32. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

33. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

34. § 64 Abs. 7 und 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Wahlniederschriften verwahrt
  1. für die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Gemeinde, wenn sie nicht einer Samtgemeinde angehört,
  2. für die Gemeindewahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde die Samtgemeinde,
  3. für die Samtgemeindewahl und die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters die Samtgemeinde,
  4. für die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrats der Landkreis und
  5. für die Regionswahl und die Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten die Region Hannover.

(8) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Wahlleitung, die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, der Landkreis und die Region Hannover haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

"(7) Die Wahlniederschriften verwahrt die Kommune für die Wahlen in ihrem Wahlgebiet. Für die Gemeindewahlen in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde werden sie von der Samtgemeinde verwahrt.

(8) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Wahlleitung und die Kommune haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind."

35. In § 66 werden in der Überschrift die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

36. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet gilt § 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 entsprechend. Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:
  1. wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
    3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenengültigen Stimmen und
    5. die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl,
  2. wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist,
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
    2. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmenund
    3. die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl.
"Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:
  1. für die erste Wahl, wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
    1. die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
    3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. die gewählte Person oder das Erfordernis einer Stichwahl oder einer neuen Direktwahl und
    6. im Fall einer Stichwahl die Bewerberinnen oder Bewerber hierfür,
  2. für die erste Wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, und für die Stichwahl, wenn nur eine Person teilgenommen hat,
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
    2. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
    3. die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl sowie
  3. für die Stichwahl mit zwei Bewerberinnen oder Bewerbern
    1. die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis d und
    2. die gewählte Person."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Ist eine Stichwahl durchzuführen, so weist die Wahlleitung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin und macht bekannt, wer an der Stichwahl teilnimmt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

37. In § 71 werden in der Überschrift die Worte "zur Vertretung" durch das Wort "der Abgeordneten" ersetzt.

38. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkreises" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird der Klammerzusatz " (§§ 74, 74 a oder 77 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO)" durch den Klammerzusatz " (§§ 100 bis 102 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG)" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 74 NGO" durch die Verweisung " § 100 NKomVG" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 74a NGO" durch die Verweisung " § 101 NKomVG" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 77 NGO" durch die Verweisung " § 102 NKomVG" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "zu den Vertretungen" durch die Worte "der Abgeordneten" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "Vertretung" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

dd) In Satz 7 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 74 NGO" durch die Verweisung " § 100 NKomVG" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 74a NGO" durch die Verweisung " § 101 NKomVG" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 77 NGO" durch die Verweisung " § 102 NKomVG" ersetzt.

39. Es wird der folgende neue § 74 eingefügt:

" § 74 Wiederholungswahl zur Direktwahl

(1) Stellt der Wahlausschuss nach § 45m Abs. 1 Satz 3 NKWG fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet, so unterrichtet die Wahlleitung die Vertretung unverzüglich darüber und weist eine Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages darauf hin, dass der Wahlvorschlagsträger bis zum 34. Tag vor der Wahl einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann.

(2) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlleitung auch den Tag einer etwaigen Stichwahl öffentlich bekannt macht.

(3) Die für die ausgefallene Stichwahl bei der Wahlleitung eingegangenen Wahlbriefe werden gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet."

40. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKWG " durch die Verweisung " § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKWG" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. § 45g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 NKWG"3. § 45g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 5 NKWG oder".

cc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. § 45l Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 NKWG".

41. Im Zweiten Teil werden in der Überschrift des Siebten Kapitels die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

42. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang
  1. im Kreistag der Landrätin oder dem Landrat,
  2. in der Regionsversammlung der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten,
  3. im Samtgemeinderat der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister,
  4. im Rat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
  5. der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt.
"Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt."

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 6" durch die Angabe " § 44 Abs. 5" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 44 Abs. 5 Satz 2 oder 3 NKWG" durch die Verweisung " § 44 Abs. 4 NKWG" ersetzt.

43. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Wahl zum Stadtbezirksrat, zum Ortsrat und zur Einwohnervertretung"Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung".

44. § 79 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 79 Allgemeines

Für die Wahlen zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 55b oder § 55f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO etwas anderes ergibt.

" § 79 Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Wahl der Abgeordneten entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt."

45. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat"Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates".

b) In Absatz 1 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.

d) In Absatz 4 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.

46. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wahl zur Einwohnervertretung"Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung".

b) In Absatz 2 werden die Worte "zur Einwohnervertretung" durch die Worte "der Mitglieder der Einwohnervertretung" ersetzt.

47. In § 83 Abs. 2 werden das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Kommune" und das Wort "Gemeindewahlleitung" durch die Worte "jeweiligen Wahlleitung" ersetzt.

48. In § 88 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.

49. In § 89 wird die Verweisung " § 70 Abs. 1 NGO" durch die Verweisung "106 Abs. 1 NKomVG" ersetzt.

50. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 1 Satz 1), die Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2) und die Anlage 3 (zu § 22 Satz 3) erhalten die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.

51. In der Anlage 5 (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) wird Abschnitt IV wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 6 und 7.

52. In der Anlage 6 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) werden im Abschnitt "Bescheinigung des Wahlrechts" die Verweisungen " § 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), des § 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover" durch die Verweisung " § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" und der Klammerzusatz " (§ 34 Abs. 2 NGO, § 29 Abs. 2 NLO, § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 48 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.

53. In der Anlage 6a (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) werden im Abschnitt "Bescheinigung des Wahlrechts" die Verweisungen " § 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), des § 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Region
Hannover" durch die Verweisung " § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" und der Klammerzusatz " (§ 34 Abs. 2 NGO, § 29 Abs. 2 NLO, § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 48 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.

54. In der Anlage 7 (zu § 32 Abs. 3 Satz 2) werden im letzten Absatz die Verweisungen " § 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), des § 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover" durch die Verweisung " § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" und der Klammerzusatz (§ 34 Abs. 2 NGO, § 29 Abs. 2 NLO, § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 48 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.

55. Die Anlage 8 (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Versicherung an Eides statt zur Mitgliedschaft n einer anderen Partei

(von allen Bewerberinnen und Bewerbern in dem Wahlvorschlag einer Partei abzugeben7)

Ich versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach den §§ 156 und 161 des Strafgesetzbuchs, dass ich nicht Mitglied in einer anderen Partei bin.

............, den ............ 20 ... .........................................

(Ort und Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)".

b) Es wird die folgende Fußnote 7 angefügt:

"7) Auch von Bewerberinnen und Bewerbern auszufüllen und zu unterschreiben, die nicht der den Wahlvorschlag einreichenden Partei angehören (, Parteilose')."

56. In der Anlage 10 (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) werden der Klammerzusatz " (§ 35 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO -, § 30 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung - NLO -, § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 49 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" und der Klammerzusatz " (§ 35 Abs. 2 NGO, § 30 Abs. 2 NLO, § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 49 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.

57. In der Anlage 10a (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) werden der Klammerzusatz " (§ 61 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO -, § 55 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung - NLO -, § 68 Abs. 3 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" und der Klammerzusatz " (§ 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 NGO, § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NLO, § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover)" durch den Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.

58. Die Anlage 12 (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6) erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

59. In der Anlage 19 (zu § 39 Abs. 6 Satz 6) werden in der Fußnote 1 Satz 3 nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" eingefügt.

60. In der Anlage 20 (zu § 40 Abs. 1 Satz 1) wird in Zeile 1 Spalte 2 der Tabelle die Jahreszahl "1946" durch die Jahreszahl "1976" ersetzt.

61. Die Anlage 21 (zu § 40 Abs. 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Wahl" durch die Worte "Wahl/Stichwahl1)" ersetzt.

b) In dem Feld der Bewerberin für die A-Partei wird die Jahreszahl "1946" durch die Jahreszahl "1976" ersetzt.

62. In der Anlage 22 (zu § 40 Abs. 1 Satz 2) wird in der Überschrift das Wort "Wahl" durch die Worte "Wahl/Stichwahl1)" ersetzt.

63. Die Anlage 26a (zu § 64 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Vor der zweiten Nummer 2 werden in dem Hinweisfeld "Mustervordruck im Fall einer einzelnen Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" angefügt.

b) In den Nummern 3.2 und 3.2.2 werden jeweils nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" eingefügt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Erläuterungen zu den Kennbuchstaben A 2 und B 1 werden jeweils nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" eingefügt.

bb) In Buchstabe b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

altneu
 "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl):1 8".

d) Die Fußnote 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gilt nur, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist (erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl)."

e) In der Fußnote 12 werden nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder einer Stichwahl" eingefügt.

64. In der Anlage 28a (zu § 64 Abs. 3) werden vor der ersten Nummer 2.5 in dem Hinweisfeld "Mustervordruck im Fall einer mit einer Wahl der Vertreterinnen/Vertreter verbundenen Wahl" die Worte "Vertreterinnen/Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt und vor der zweiten Nummer 2.5 in dem Hinweisfeld "Mustervordruck im Fall einer einzelnen Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" angefügt.

65. Die Anlage 34 (zu § 68 Abs. 1 Satz 3) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.2 Buchst. b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

altneu
 "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl):1 5".

b) Die Nummern 4.3 und 4.4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "4.3 Nur für die Hauptwahl 1

Nach § 45 g Abs. 2 Satz 2 NKWG ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist nach § 45 g Abs. 3 Satz 1 NKWG die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.

Erhält von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet nach § 45 g Abs. 2 NKWG eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt.


[ ] 4 Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind
...................... Stimmen.

[ ] 4 Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(von [D]) sind
...................... Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass

a) bei mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen 1


[ ] 4 die Bewerberin/der Bewerber .......................... (Wahlvorschlag Nr. ........) mit ..............Stimmen
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/dieser damit gewählt ist.
[ ] 4 keine/r der Bewerberinnen/Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und damit eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen stattfindet.
[ ] 4 die Bewerberin/der Bewerber ..............................
(Wahlvorschlag Nr. ..................... ) mit .............. Stimmen
und die Bewerberin/der Bewerber .......................
(Wahlvorschlag Nr. ) mit ..............Stimmen
die meisten Stimmen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen.

[ ]4 zur Teilnahme an der Stichwahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern

.................................................(Wahlvorschlag Nr. ...........) und

................................................. (Wahlvorschlag Nr. ...........)

mit jeweils ........... erzielten Stimmen ein Losentscheid erforderlich ist.

Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber........................... (Wahlvorschlag Nr. ...............) fiel.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber neben der Bewerberin/dem Bewerber(Wahlvorschlag Nr. ...............), die/der mit Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat, an der Stichwahl teilnimmt.

[ ] 4 von den an der Stichwahl teilnahmeberechtigten Bewerberinnen/Bewerbern die Bewerberin/der Bewerber
(Wahlvorschlag Nr. .............)
auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet hat und die Stichwahl allein mit der Bewerberin/dem Bewerber
(Wahlvorschlag Nr. .............)
stattfindet.

b) bei nur einem zugelassenen Wahlvorschlag 1

[ ] 4 die vorgeschlagene Person mit ..........Ja-Stimmen
([E1]) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(von [ ]) = Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist.

[ ] 4 die vorgeschlagene Person mit ..........Ja-Stimmen
([ ]) nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(von [ ]) = ..........Stimmen) erhalten hat und deshalb nach § 45 g Abs. 3 Satz 2 NKWG eine neue Direktwahl stattfindet.

4.4 Nur für die Stichwahl 1

Nach § 45l Abs. 1 Satz 1 NKWG ist bei der Stichwahl die Bewerberin/der Bewerber gewählt, die/der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.

Nimmt nur eine Bewerberin/ein Bewerber an der Stichwahl teil, so ist sie/er nach § 45l Abs. 1 Satz 3 NKWG gewählt, wenn sie/er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass

[ ] 4 die Bewerberin/der Bewerber .................................. (Wahlvorschlag Nr. .............) die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat und damit gewählt ist.

[ ] 4 beide Bewerberinnen/Bewerber mit .................................. Stimmen die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben und damit der Losentscheid erforderlich ist.

Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber ............................ (Wahlvorschlag Nr. .............) fiel.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber gewählt ist.

[ ] 4 nur die Bewerberin/der Bewerber .................................. (Wahlvorschlag Nr. .............) an der Stichwahl teilgenommen hat, mit .................. Ja-Stimmen
([E1]) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(von [D] = ................ Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist.

[ ] 4 eine Wiederholungswahl stattfindet, weil die Bewerberin/der Bewerber.................................. (Wahlvorschlag Nr. .............) vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist."

c) In der Fußnote 5 Satz 1 werden am Ende die Worte "(erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl)" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Wahlkostenerstattungsverordnung

Die Wahlkostenerstattungsverordnung vom 26. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2012 (Nds. GVBl. S. 532), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) 1Bei einer Stichwahl werden die Kosten der Wahlvorstände durch einen Grundbetrag entsprechend Absatz 2 ersetzt. 2Den Gemeinden entstandene sonstige notwendige Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen. 3Findet gleichzeitig eine Stichwahl in einer Gemeinde und im Landkreis statt, so werden die Kosten jeweils hälftig zugeordnet."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Bei einer gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführten Stichwahl richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die den Gemeinden entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eine Stichwahl in der Gemeinde oder Samtgemeinde statt, so richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die der Gemeinde entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen."

3. In § 5 wird die Verweisung " § 72 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Übergangsvorschriften

Für Direktwahlen, die vor dem 22. September 2013 stattfinden, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften maßgeblich.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 21. September 2013 außer Kraft.