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Änderungstext

Gesetz über die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz
- Niedersachsen -

Vom 12. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 19.11.2015 S. 307)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen

§ 1

(1) Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Göttingen gebildet aus

  1. den Gemeinden des bisherigen Landkreises Göttingen sowie
  2. den Gemeinden und dem gemeindefreien Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) des bisherigen Landkreises Osterode am Harz.

(3) Das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) erhält die Bezeichnung "gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)".

(4) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Göttingen. Die Verwaltung des Landkreises wird auch in der Stadt Osterode am Harz geführt.

§ 2

(1) Der neue Landkreis Göttingen ist Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz.

(2) Soweit die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Kreisrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht des neuen Landkreises Göttingen fort. Satz 1 gilt auch für Kreisrecht der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, das erst nach dem 31. Oktober 2016 wirksam wird. Unberührt bleibt das Recht des neuen Landkreises Göttingen, das nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, fortgeltende Kreisrecht zu ändern oder aufzuheben. Das Kreisrecht der aufgelösten Landkreise tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Abweichend von Satz 4 treten die Regionalen Raumordnungsprogramme der aufgelösten Landkreise spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Satz 4 gilt nicht für Verordnungen nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und nicht für Kreisrecht, das nur für ein Teilgebiet eines aufgelösten Landkreises gilt oder eine Einrichtung eines aufgelösten Landkreises im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) oder die Festlegung von Schulbezirken betrifft; § 63 Abs. Nds. SOG findet keine Anwendung.

§ 3

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4

(1) Die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrates finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2016 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, wahrgenommen. Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen; es wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Tagesordnung zur ersten Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Vorsitzenden der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) Für die Wahl der Landrätin oder des Landrates gilt § 73 Abs. Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.

(4) § 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. NKWG) entsprechend.

(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Landrätin oder des Landrates ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG der Landrat des Landkreises Göttingen gilt und
  2. die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG maßgebende Stimmenzahl die Summe der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz ist.

(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.

§ 5

(1) Die laufende Amtszeit der Personalräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2016 verlängert. In der Verwaltung des neu gebildeten Landkreises Göttingen ist ab 1. November 2016 innerhalb von sechs Monaten ein Personalrat zu wählen. In der Verwaltung des neu gebildeten Landkreises Göttingen wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Der Übergangspersonalrat hat die Rechte und Pflichten des Personalrates der Dienststelle. Er besteht aus den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte in den Verwaltungen der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz und vier weiteren Personen je bisherigem Personalrat. Die Personalräte in den Verwaltungen der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz bestellen die vier Personen jeweils aus dem Kreis ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der in dem Personalrat vertretenen Gruppen. § 28 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) ist entsprechend anzuwenden. Der Übergangspersonalrat bestellt vor Ablauf des 31. Januar 2017 einen Wahlvorstand zur Durchführung der in Satz 2 genannten Wahl. § 18 Abs. NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn am 7. Februar 2017 ein Wahlvorstand nicht bestellt ist. Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet mit der konstituierenden Sitzung des Personalrates, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. April 2017.

(2) Bis zu der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs) des neu gebildeten Landkreises Göttingen bleiben die Schwerbehindertenvertretungen der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in ihren bisherigen Zuständigkeitsbereichen tätig.

(3) Ist am 1. November 2016 für den Rettungsdienstbereich des neu gebildeten Landkreises Göttingen ein einheitlicher Bedarfsplan (§ 4 Abs. des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG) noch nicht aufgestellt, so gelten die am 31. Oktober 2016 geltenden Bedarfspläne der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz für die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rettungsdienstbereiche fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus. Satz 1 gilt für Entgeltvereinbarungen (§ 15 NRettDG) entsprechend. Die vor dem 1. November 2016 von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz nach § 19 NRettDG erteilten Genehmigungen gelten weiterhin nur für die Teile des neuen Rettungsdienstbereichs, für die sie erteilt wurden; sie gelten jedoch nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus.

(4) Die von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz nach § 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildeten Grundstücksverkehrsausschüsse nehmen ihre Aufgaben in ihrem bisherigen Gebiet bis zur ersten Sitzung des vom neu gebildeten Landkreis Göttingen zu bildenden Grundstücksverkehrsausschusses weiter wahr. Regelungen durch Zweckvereinbarung bleiben unberührt.

(5) Die für die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) gewählten Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und die nach § 39 Abs. 1 NJagdG bei den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz gebildeten Jagdbeiräte nehmen ihre Aufgaben in ihrem bisherigen Zuständigkeitsbereich bis zu der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Bildung des Jagdbeirats des neu gebildeten Landkreises Göttingen weiter wahr. Regelungen durch Zweckvereinbarung bleiben unberührt.

(6) Der neu gebildete Landkreis Göttingen kann als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes die von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz auf ihn übergegangenen Einrichtungen getrennt weiterführen.

§ 6

Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz dürfen zu der Zusammenführung ihrer IT-Infrastrukturen zu einer einheitlichen Infrastruktur bei ihnen vorhandene Daten an den jeweils anderen Landkreis übermitteln und die von dem jeweils anderen Landkreis übermittelten Daten verarbeiten, soweit es für die Zusammenführung erforderlich ist.

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

In § 169 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 34), wird die Zahl "36,7" durch die Zahl "26,5" ersetzt.

§ 2 Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Nummer 12 der Anlage (zu § 10 Abs. 1) des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), erhält folgende Fassung:

altneu
"
12Göttingen/HarzVom Landkreis Göttingen die Städte Bad Lauterberg im Harz, Bad Sachsa, Herzberg am Harz, Osterode am Harz, die Gemeinde Bad Grund (Harz), die Samtgemeinden Hattorf am Harz, Walkenried, das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)

".

§ 3 Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"

In § 2 Abs. des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 05), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 2), werden die Worte "Osterode am Harz" durch das Wort "Göttingen" ersetzt.

§ 4 Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 werden nach der Angabe "Emden," die Angabe "Geestland," eingefügt sowie die Angabe "Langen," gestrichen.

2. In § 33 Abs. 2. Nr. 10 wird das Wort "Langen" durch das Wort "Geestland" ersetzt.

3. In § 73 Abs. 2. Nr. 2 werden nach dem Wort "Göttingen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Osterode am Harz" gestrichen.

4. In § 82 Abs. 2. Nr. 4 werden nach dem Wort "Holzminden" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Osterode am Harz" gestrichen.

5. In § 92 Abs. 2. Nr. 4 werden nach dem Wort "Göttingen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Osterode am Harz" gestrichen.

6. Die Anlage 1 (zu § 32 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 36 wird neue Nummer 25 und wie folgt geändert:

Das Wort "Langen" wird durch das Wort "Geestland" ersetzt.

b) Die bisherigen Nummern 25 bis 35 werden Nummern 26 bis 36.

c) In der neuen Nummer 33 wird das Wort "Osterode" durch das Wort "Göttingen" ersetzt.

§ 5 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

In § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 3), werden nach den Worten "Landkreisen Goslar und" die Worte "Osterode am Harz" durch das Wort "Göttingen" sowie das Komma nach dem Wort "Vienenburg" und die Worte "den Bergstädten Altenau und Sankt Andreasberg sowie der Samtgemeinde Oberharz" durch die Worte "sowie der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld" ersetzt.

§ 6 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

In § 90 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), werden die Worte "Osterode am Harz," gestrichen.

§ 7 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

In Anlage 4 Abschnitt I Nrn. 1 und 47 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), werden jeweils in Spalte 4 "Aufsichtsbehörde" die Worte "Osterode am Harz" durch das Wort "Göttingen" ersetzt.

§ 8 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

In Nummer 4 der Anlage des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 401) werden nach dem Wort "Holzminden" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Osterode am Harz" gestrichen.

§ 9 Änderung der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind

In Nummer 344 Spalte 2 der Anlage der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind vom 26. November 2007 (Nds. GVBl. S. 669) werden die Worte "Osterode am Harz" durch das Wort "Göttingen" ersetzt.

§ 10 Änderung der Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 15. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. ) werden beim Wahlkreis 11 nach dem Wort "Hildesheim" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Osterode am Harz" gestrichen.

§ 11 Änderung der Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung

In § 3 Abs. Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung vom 6. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 30), werden die Worte "Osterode am Harz," gestrichen.

§ 12 Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

In Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 0), werden in

1. Nummer 3.2.2 Ziffer 03 Satz 3 und Ziffer 05 Sätze 2 und 3,

2. Anhang 2 Melde-Nr. 328-301 Spalte 4,

3. Anhang 3 Nr. 1282 Spalte 3 sowie

4. den Überschriften der Anhänge 4a und 4b

jeweils die Worte "Osterode am Harz" durch das Wort "Göttingen" ersetzt.

§ 13 Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten

In § 1 Nr. der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 168), werden die Worte "Osterode am Harz," gestrichen.

§ 14 Änderung der Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung

In Anlage 1 der Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 12. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 12 7) werden jeweils in den Nummern 1.2, 1.4, 1.6, 2.9, 2.11, 2.12 und 2.13 die Worte "Landkreis Osterode am Harz" durch die Worte "Landkreis Göttingen" ersetzt.

§ 15 Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung

In der Übersicht der Anlage 4 der Vergabeverordnung-Stiftung vom 21. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 128), wird die Zeile zur Kreiskennzahl 03156 gestrichen.

§ 16 Änderung des Niedersächsischen Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

§ 1 des Niedersächsischen Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) den Gebieten der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Schaumburg und Wolfenbüttel sowie"b) dem Teil des Gebietes des Landkreises Göttingen, der bis zum 31. Oktober 2016 das Gebiet des früheren Landkreises Göttingen bildete, und den Gebieten der Landkreise Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Schaumburg und Wolfenbüttel sowie".

2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. im niedersächsischen Teil des Harzes, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Goslar und Osterode am Harz."3. im niedersächsischen Teil des Harzes, bestehend aus dem Gebiet des Landkreises Goslar und dem Teil des Gebietes des Landkreises Göttingen, der bis zum 31. Oktober 2016 das Gebiet des Landkreises Osterode am Harz bildete."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 1 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 sowie Artikel 2 § 4 Nrn. 1, 2 und 6 Buchst. a und b am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes,
  2. Artikel 2 § 1 am 1. Januar 2017 in Kraft.
ENDE