Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 2. März 2017
(Nds.GVBl. Nr. 4 vom 21.03.2017 S. 48, ber. S. 119)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Gemeinden und Landkreisen" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine ahngemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden."(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden."

c) In Absatz 7 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Gemeinde oder der Landkreis" und die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" jeweils durch das Wort "Kommune" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Gemeinde oder des Landkreises" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Gemeinde oder dem Landkreis" und das Wort "Gebietskörperschaft" jeweils durch das Wort "Kommune" ersetzt.

6. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Stundungsbescheid bezeichnet die Gemeinde die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2, auf die sich die Stundung bezieht."Im Stundungsbescheid sind die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2 zu bezeichnen, auf die sich die Stundung bezieht."

b) In Absatz 6 werden die Worte "der Gemeinden" gestrichen.

7. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:

" § 6b Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) Die Gemeinden können zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer in einem nach Absatz 2 bestimmten Gemeindegebiet, denen die Gesamtheit der Verkehrsanlagen die Zufahrt oder den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht. Für Investitionsaufwand, für den wiederkehrende Beiträge nach Satz 1 erhoben werden, kann ein Beitrag nach § 6 nicht erhoben werden.

(2) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung unter Beachtung ihrer tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten die Gesamtheit der Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet, die eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Ist das gesamte Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Gebiet, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung bilden.

(3) Der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle des tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwandes der Durchschnitt des im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden jährlichen Investitionsaufwandes zugrunde gelegt werden.

(4) Weicht nach Ablauf eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums (Absatz 3) der tatsächliche Investitionsaufwand von dem erwarteten Investitionsaufwand ab, so ist der Beitragssatz nachträglich oder für den folgenden Kalkulationszeitraum so anzupassen, dass Kostenüberdeckungen ausgeglichen und Kostenunterdeckungen abgebaut werden.

(5) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleiben ein dem Vorteil der Allgemeinheit und ein dem Vorteil der Gemeinde entsprechender Anteil des Investitionsaufwandes außer Ansatz. Die Anteile nach Satz 1 betragen insgesamt mindestens 20 Prozent des jährlichen Investitionsaufwandes. § 6 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitragspflichtige Vorauszahlungen auf den Beitrag zu entrichten hat, den er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Durch Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.

(7) Die Gemeinden können in der Satzung bestimmen, dass Grundstücke, für die in einem bestimmten Zeitraum

  1. Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§§ 127, 154) erhoben wurden,
  2. Beiträge nach § 6 erhoben wurden,
  3. Kosten der erstmaligen Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund eines Vertrages zu entgelten waren oder
  4. eine Ablösung nach § 6 Abs. 7 Satz 5 erfolgt ist,

bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und deren Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig werden. Der nach Satz 1 zu bestimmende Zeitraum soll höchstens 20 Jahre seit der Entstehung des Beitragsanspruchs betragen; bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der damaligen Belastung berücksichtigt werden.

(8) Werden für eine Verkehrsanlage Beiträge nach § 6 oder Ablösungsentgelte (§ 6 Abs. 7 Satz 5) erhoben, nachdem für dieselbe Verkehrsanlage bereits wiederkehrende Beiträge erhoben worden sind, so sind die geleisteten wiederkehrenden Beiträge auf den nächsten nach § 6 zu leistenden Beitrag anzurechnen. Durch Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlage nach Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Wird nach dem Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrages kein neuer Beitrag nach § 6 erhoben werden, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums weiter zu entrichten sind; Absatz 4 bleibt unberührt.

(9) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 8 bis 10 entsprechend."

8. In § 7 Satz 1 werden die Worte "Gemeinde oder der Landkreis" durch das Wort "Kommune" ersetzt.

9. In § 8 Satz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Fremdenverkehrsbeiträge"Tourismusbeiträge".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend."(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, einen Tourismusbeitrag erheben. Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, gehören die erforderlichen Kosten, die bei einem Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinde durchführt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde
  1. herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder
  2. besondere Sport- oder Freizeitangebote

befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden)."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fremdenverkehr" durch das Wort "Tourismus" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fremdenverkehrsbeitragssatzung" durch das Wort "Tourismusbeitragssatzung" ersetzt.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung das Gebiet, in denen sie einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Fremdenverkehr für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Die Gemeinden können die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages auf das anerkannte Gebiet beschränken."(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Tourismusbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen."

f) In Absatz 5 wird das Wort "Fremdenverkehrsbeitrages" durch das Wort "Tourismusbeitrages" ersetzt.

g) Dem Absatz 6 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Soweit der Beitrag nach Absatz 1 für die Förderung des Tourismus erhoben wird, muss die Satzung einen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) bestimmen, dessen Höhe 10 vom Hundert betragen soll; die Gemeinde kann auf ihren Kostenanteil (Halbsatz 1) diejenigen Kosten anrechnen, die sie nicht gemäß Satz 1 erhebt."

h) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Diese Vorschrift gilt für Samtgemeinden entsprechend, sofern eine Mitgliedsgemeinde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 staatlich anerkannt ist und soweit die Aufgabe gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde."(8) Diese Vorschrift gilt für eine Samtgemeinde entsprechend, wenn eine Mitgliedsgemeinde einen Tourismusbeitrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erheben kann und soweit die Aufgabe nach Absatz 1 gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Kurbeiträge"Gästebeiträge".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Kurbeitrag erheben, dessen Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes
  1. für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie
  3. für die den beitragspflichtigen Personen (Absatz 2) eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines übergemeindlichen Verkehrsverbunds angeboten werden,

einen Gästebeitrag erheben. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben, dessen Ertrag den Gesamtaufwand für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden (§ 9 Abs. 1 Satz 4) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgebiet (Absatz 3)."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Beitragspflichtig sind alle Personen, die in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen."Beitragspflichtig sind die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit
  1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
  3. zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

geboten wird. Der Gästebeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb der von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen."

bb) In Satz 3 werden die Worte "im anerkannten Gebiet (Absatz 1 Satz 1)" durch die Worte "in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Sätze 1 und 3 gelten in sonstigen Tourismusgemeinden (Absatz 1 Satz 4) für das nach Absatz 3 festgelegte Erhebungsgebiet."

d) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Sonstige Tourismusgemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen (Erhebungsgebiet)."

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "Kurbeitrag" durch das Wort "Gästebeitrag" und das Wort "Kurbeitrages" durch das Wort "Gästebeitrages" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung
  1. gelten auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Kurbeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem Gebiet nach Absatz 1 eine Hauptwohnung zu haben,
  2. können durch Satzung auferlegt werden
    1. Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben, und
    2. Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 anerkannten Gemeinden befördern.
"Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung gelten auch für Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen und weder in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet noch im Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung haben."

cc) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung können durch Satzung auferlegt werden

  1. Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt erhalten, das den Gästebeitrag enthält, und
  2. Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gemeinden oder in das Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde befördern."

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b werden die Worte " § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt," gestrichen und die Angabe "Abs. 4 und 6 bis 14" durch die Angabe " § 171 Abs. 4 und 6 bis 15" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 wird das Wort "Fremdenverkehrsbeiträge" durch das Wort "Tourismusbeiträge" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass

  1. die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt,
  2. die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

e) Im neuen Absatz 4 werden die Angabe " §§ 1, 2 Abs. 1 bis 8, §§ 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9" durch die Angabe " §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3" ersetzt und nach der Angabe "16 Abs. 1, 3 bis 6" ein Komma und die Angabe " § 25" eingefügt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fremdenverkehrsbeiträge" durch das Wort "Tourismusbeiträge" ersetzt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.

14. In § 18 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Fremdenverkehrsbeitrag" durch das Wort "Tourismusbeitrag" ersetzt.

15. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Übergangsvorschrift

Satzungsregelungen, die den §§ 9 und 10 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2007 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden.

" § 20 Übergangsvorschrift

Satzungsregelungen, die den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

In § 111 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), werden nach dem Wort "Straßenausbaubeiträgen" ein Komma und die Worte "wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

§ 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Satz 4 NIKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1) auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden."Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1), für Aufwendungen, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen, sowie für den Restbuchwert der Anlage auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden."

b) Satz 6

Auf diesen Zeitraum können auch Abschreibungen von Aufwendungen verteilt werden, die bei der Stillegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen.

wird gestrichen.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen, dürfen Aufwendungen für die Stilllegung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen sowie die Abschreibungen (Absatz 3 Nr. 5, Absatz 4 Satz 5) auch einbezogen werden, wenn die stillgelegte Entsorgungsanlage teilweise oder vollständig für die Ablagerung von anderen Abfallarten als gemischten Siedlungsabfällen genutzt wurde. Satz 2 gilt entsprechend für die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung sonstiger Abfälle zur Beseitigung."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Gültig ab 1. Juli 2017

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 80 erhält folgende Fassung:
Gültig ab 1. Juli 2017

altneu
§ 80 Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,

  1. denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
  2. die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,
  3. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,
  4. die nach den Vorschriften
    1. des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,
    2. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
    3. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,
    4. des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,
    5. der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,
    6. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes,
    7. des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,
    8. des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
    9. des Unterhaltsvorschussgesetzes,
    10. des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes,
    11. der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung,
    12. des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und
    13. des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe.
  5. sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für

  1. Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie
  2. Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h und k genannten Vorschriften und den auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch, soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen.

" § 80 Vorverfahren

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte,

  1. denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
  2. die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,
  3. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,
  4. die nach den Vorschriften
  1. des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,
  2. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,
  4. des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,
  5. der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,
  6. des Wasserhaushaltsgesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Deichgesetzes,
  7. des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,
  8. des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
  9. des Unterhaltsvorschussgesetzes,
  10. des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes,
  11. der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung,
  12. des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages,
  13. des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe,
  14. der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen,
  15. des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes,
  16. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie des Fahrpersonalgesetzes,
  17. des Abschnitts 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
  18. des Gentechnikgesetzes
    sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit die Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k und n bis r Abgabenangelegenheiten betreffen, findet ein Vorverfahren nicht statt; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Verwaltungsakte, die nicht unter Absatz 2 Sätze 1 und 2 fallen und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften

  1. zu kommunalen Abgaben,
  2. des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zu anderen Fördermaßnahmen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden,
  3. des Pflanzenschutz- oder Düngerechts,
  4. zum ökologischen Landbau,
  5. im Bereich des Futtermittelrechts, soweit aufgrund dieser Rechtsvorschriften Kosten für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, welche in regelmäßigen Überprüfungen und Probenahmen bestehen, festgesetzt werden,
  6. zur Apothekenaufsicht oder
  7. zur bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder zur Erteilung von Bergbauberechtigungen

erlassen werden, können mit der Anordnung versehen werden, dass abweichend von Absatz 1 vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.

(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für

  1. Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie
  2. Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h, k und n bis r genannten Vorschriften einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.

Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen."

2. § 86 wird wie folgt geändert:
Gültig ab 1. Juli 2017

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens"Vorverfahren".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft." (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 52 Abs. 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit); im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes."

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Satzungsregelungen, nach denen der Anteil der Allgemeinheit abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes weniger als 25 vom Hundert beträgt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."

Artikel 6
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Artikel 4 am 1. Juli 2017 und

2. Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 170435

ENDE