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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 11. September 2019
(GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 258)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
  1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden jede darin genannte zahlungspflichtige Person,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 jede Person, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.
"(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
  1. bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist."

2. Dem § 3 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids oder einer anderen Vollstreckungsurkunde sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "leisten" das Wort "niedersächsischen" eingefügt.

4. § 8a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Der Auftrag kann bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument eingereicht werden; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 747, 748, 778 und 781 bis 784" durch die Angabe " §§ 747, 748, 778, 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784" ersetzt.

6. In § 21a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ermitteln" die Worte "und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben" eingefügt.

7. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt:

" § 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zu Zuzug oder Fortzug der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft des Ausländerzentralregisters aktenführend ist, den Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners,
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder den zukünftigen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sowie
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4 c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) Ist die Vollstreckungsschuldnerin Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin eine Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für die oder den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt."

8. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 4

Der in Satz 1 genannten Vermögensauskunft steht eine in den letzten zwei Jahren abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, oder nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung gleich. Ist das nicht der Fall, so ist sie bis zum 31. Dezember 2016 verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zuständigen Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

9. Nach § 22a wird der folgende neue § 22b eingefügt:

" § 22b Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf

  1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben,
  2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Abs. 1 Nr. 17 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halterin die Vollstreckungsschuldnerin oder als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist, erheben.

(2) Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen, oder
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen,

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 21b Abs. 3 entsprechend."

10. Der bisherige § 22b wird § 22c und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn
  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen,
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
  4. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und
    1. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen, oder
    2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nachdem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
"Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn
  1. eine der Voraussetzungen des § 22b Abs. 2 erfüllt ist,
  2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist und die Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nach dem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde."

b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Wird der Vollstreckungsbehörde vor Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hebt sie die Eintragungsanordnung auf und unterrichtet die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner hierüber."

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans. Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend."

b) Absatz 3

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

wird gestrichen.

12. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "einer" die Worte "Urkunde oder einer anderen" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Schließt ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium" werden durch die Worte "die Landesregierung ermächtigt," ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen."

2. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl "5" durch die Zahl "10" und die Zahl "50 000" durch die Zahl "100 000" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege

§ 8 Abs. 3 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. 70), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin wird der Klammerzusatz "(NVwVG)" gestrichen.

2. Satz 2

Der Kostenbeitrag nach § 67a Abs. 1 Satz 1 NVwVG beträgt 4 Prozent der zu vollstreckenden Forderung.

wird gestrichen.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

§ 8a Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4

Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "ist" und die Worte "eingereicht werden" durch das Wort "einzureichen" ersetzt.

3. Es werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt:

"Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

4. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Dem § 180 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ist für eine vor dem 19. April 2018 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer fehlerhaften Verkündung auf einer Internetseite der Kommune bereitgestellt worden ist und dort dauerhaft bereitgestellt wird; bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden genügt die Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde. § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 5 am 1. Januar 2022 und Artikel 6 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID: 191852

ENDE