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Regelwerk, Gesundheitswesen
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PflegeKG - Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 261; 27.03.2019 S. 70 19 ;11.09.2019 S. 258 19a; 17.12.2019 S. 418 19b; 01.07.2020 S. 213 20; 15.07.2020 S. 244 20a; 11.11.2020 S. 391 20b; 28.04.2021 S. 244 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 83000



Zur Nachfolgeregelung

Siehe Fn *

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege

(1) Das Land Niedersachsen errichtet eine Kammer für die Heilberufe in der Pflege. Sie führt die Bezeichnung "Pflegekammer Niedersachsen".

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Kammermitglieder 19b

(1) Kammermitglied ist, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung

  1. "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann",
  2. "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger", oder
  3. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

zu führen, und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können. Personen, die einen Beruf nach Satz 1 in einem anderen Bundesland ausüben und nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 in Niedersachsen tätig werden, sind nicht Kammermitglieder. Gleiches gilt für Personen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

(2) Personen, die einen Beruf nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 ausüben, sind weiterhin Kammermitglieder, sofern sie nicht schriftlich gegenüber der Kammer auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Kammermitgliedschaft endet mit dem Zugang der Verzichtserklärung.

§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Personen, die

  1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufe rechtmäßig niedergelassen sind und ihren Beruf im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, sind nicht Kammermitglieder. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 24 oder aus der Berufsordnung (§ 25) ergeben. § 26 gilt entsprechend.

§ 4 Freiwilliger Beitritt

Weitere Personen,

  1. die in Niedersachsen in der Pflege tätig sind und entweder eine pflegerische Berufsausbildung an einer hierfür staatlich anerkannten Bildungseinrichtung abgeschlossen oder aufgrund einer Hochschulprüfung an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung oder an einer staatlich anerkannten Hochschule einen berufsqualifizierenden pflegerischen Abschluss erworben haben oder
  2. die sich in Niedersachsen in einer Ausbildung zu einem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufe oder in einer sonstigen pflegerischen Berufsausbildung an einer Bildungseinrichtung nach Nummer 1 befinden oder die ein pflegerisches Studium an einer Hochschule nach Nummer 1 absolvieren,

können der Kammer freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Freiwillig beigetretene Personen leisten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1); im Übrigen sind sie nicht Kammermitglieder im Sinne dieses Gesetzes. Sie können jedoch die Informations- und Beratungsangebote der Kammer nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu den beruflichen Angelegenheiten der freiwillig beigetretenen Personen berät.

§ 5 Melde- und Auskunftspflichten

(1) Jedes Kammermitglied ist unter Vorlage geeigneter Nachweise verpflichtet, der Kammer innerhalb eines Monats Beginn, Beendigung und wesentliche Veränderungen in der Berufsausübung sowie das Vorliegen sonstiger Umstände zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, der Kammer auf Anforderung die sonstigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder bleibt unberührt. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren oder einem Verfahren nach § 26 aussetzen würde.

(3) Die Kammer regelt das Nähere zum Meldeverfahren und zu den Auskunftspflichten in einer Melde- und Auskunftsordnung.

(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 kann die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 2.500 Euro festsetzen.

§ 6 Kammersatzung

Die Kammer gibt sich eine Satzung (Kammersatzung), in der das Nähere zu regeln ist über

  1. die Aufgaben ihrer Organe,
  2. die Bildung sowie die Rechte und Pflichten von Gruppen, zu denen sich Mitglieder der Kammerversammlung zusammenschließen (§ 16),
  3. die Größe, die Einberufung und das Verfahren der Ausschüsse der Kammerversammlung (§ 17 Abs. 1 und 2),
  4. die Einberufung der Sitzungen der Kammerversammlung und deren Beschlussfassung (§ 18),
  5. die Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen (§ 19 Abs. 2),
  6. die Wahl des Vorstandes (§ 20) und dessen Beschlussfassung.

Sofern die Kammer von der Möglichkeit des § 4 Satz 1 Gebrauch macht, regelt sie in der Kammersatzung auch das Nähere über den freiwilligen Beitritt. Andere für die Kammer wesentliche Fragen können in der Kammersatzung geregelt werden.

§ 7 Finanzwesen

(1) Die Kammer regelt ihr Haushaltswesen durch eine Haushalts- und Kassenordnung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammer sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.

(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 Prozent des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 Prozent der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.

(3) "Der Jahresabschluss muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass der Jahresabschluss den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8 Beiträge, Kosten 19a 20b

(1) Die Kammer erhebt zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben (§ 9) aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit ihr zu diesem Zweck keine staatlichen Zuschüsse gewährt werden und auch sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Für Kammermitglieder, die auch in einer der Pflegekammer Niedersachsen vergleichbaren Kammer eines anderen Bundeslandes einer Beitragspflicht unterliegen, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die von den Kammermitgliedern gezahlten Beiträge für die Beitragsjahre 2018 und 2019 werden diesen erstattet. Das Land stellt der Kammer die hierfür benötigten Mittel im Jahr 2020 zweckgebunden zur Verfügung. Die Kammer veranlasst unverzüglich die Rückzahlung an die Kammermitglieder.

(2) Die Kammer erhebt, soweit sie Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt, Kosten (Gebühren und Auslagen) für

  1. Amtshandlungen,
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie
  3. sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

Die Kammer bestimmt die einzelnen gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren in einer Gebührenordnung. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Zahlung von Beiträgen oder Gebühren oder zur Erstattung von Auslagen verpflichten, richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Zweiter Teil
Aufgaben

§ 9 Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Es ist Aufgabe der Kammer,

  1. im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit gemeinsame berufliche Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
  2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Berufsausübung der Kammermitglieder, insbesondere durch die Erarbeitung von Empfehlungen, zu fördern,
  3. die Berufspflichten der Kammermitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln, deren Erfüllung durch die Kammermitglieder und die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu überwachen und die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  4. die Weiterbildung der Kammermitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,
  5. auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und freiwillig beigetretenen Personen oder zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, hinzuwirken,
  6. in allen Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen,
    1. Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gutachter zu benennen,
    2. Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen,
    3. die freiwillig beigetretenen Personen sowie Dritte zu informieren und zu beraten,
  7. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Kammer kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 mit anderen Kammern sowie mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 10 Ethikkommission

(1) Die Kammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder, ihrer Organe, der freiwillig beigetretenen Personen sowie anderer Stellen in berufsethischen Fragen eine Ethikkommission ein. Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. Ein Mitglied der Ethikkommission führt ihren Vorsitz.

(2) Die Kammer regelt durch Satzung

  1. das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für deren Tätigkeit sowie das Verfahren,
  3. die Zusammensetzung der Ethikkommission unter Berücksichtigung der Vorgabe des Absatzes 1 Satz 2,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. die Geschäftsführung,
  6. die Aufgaben des der Ethikkommission vorsitzenden Mitglieds,
  7. die Entschädigung der Mitglieder.

Andere für die Ethikkommission wesentliche Fragen kann die Kammer durch Satzung regeln.

§ 11 Staatliche Aufgaben

Die Landesregierung wird ermächtigt, der Kammer durch Verordnung die Pflegeberufe betreffende Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

Dritter Teil
Organe

§ 12 Kammerversammlung und Vorstand

(1) Organe der Kammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder der Organe haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die Mitglieder der Organe dürfen ihre Kenntnis der Angelegenheiten, die nach Satz 1 geheim zu halten sind, nicht unbefugt verwerten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Organe dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie nach Satz 1 Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet der Vorstand; im Übrigen bleibt § 84 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) unberührt.

§ 13 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung 19 19b

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf fünf Jahre gewählt. Gewählt wird durch Briefwahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen.

(2) Die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt der Kammerversammlung und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt; im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen.

(3) Für je 1.500 wahlberechtigte Kammermitglieder (Bezugsgröße) ist ein Mitglied zur Kammerversammlung zu wählen, insgesamt jedoch höchstens 60 Mitglieder (Höchstzahl). Würde bei Zugrundelegung der Bezugsgröße nach Satz 1 die Höchstzahl nicht eingehalten, so ist die Bezugsgröße so zu erhöhen, dass die Höchstzahl nicht überschritten wird.

(4) Wahlberechtigt sind die Kammermitglieder. Nicht wahlberechtigt sind Kammermitglieder, denen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.

(5) Wählbar sind die Kammermitglieder. Nicht wählbar sind Kammermitglieder,

  1. die nach Absatz 4 Satz 2 nicht wahlberechtigt sind,
  2. die infolge rechtskräftiger Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben oder
  3. die bei der Kammer beschäftigt sind.

(6) Jedes Kammermitglied kann einen Listenwahlvorschlag oder einen Einzelwahlvorschlag einreichen. In Listenwahlvorschlägen sind mindestens zur Hälfte Frauen zu benennen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(7) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.

(8) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied ein; dies gilt auch, wenn ein Mitglied aus einem anderen Grund aus der Kammerversammlung ausscheidet.

§ 14 Wahlordnung

Das Nähere über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung.

§ 15 Aufgaben der Kammerversammlung

Die Kammerversammlung beschließt über

  1. die Satzungen der Kammer:
    1. Kammersatzung,
    2. Melde- und Auskunftsordnung,
    3. Haushalts- und Kassenordnung,
    4. Beitragsordnung,
    5. Gebührenordnung,
    6. Satzung für die Ethikkommission,
    7. Wahlordnung,
    8. Berufsordnung,
    9. Weiterbildungsordnung,
  2. ihre Geschäftsordnung,
  3. die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kammer in Gremien,
  4. die Feststellung des Haushaltsplans und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
  5. die Entlastung des Vorstandes,
  6. alle sonstigen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.

Die Kammerversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und bestellt die Mitglieder der Ethikkommission einschließlich des der Ethikkommission vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretung.

§ 16 Bildung von Gruppen

Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen.

§ 17 Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien

(1) Die Kammerversammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden; für die Aufgabengebiete nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie für Finanz-, Beitrags- und Kostenangelegenheiten hat sie Ausschüsse zu bilden. Soweit Gruppen gebildet sind, benennt jede Gruppe so viele Mitglieder für die Ausschüsse, wie es ihrem Anteil an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung entspricht; der Anteil wird nach dem Höchstzahlverfahren errechnet. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Kammerversammlung vor. Der Vorstand hat den Ausschüssen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 18 Sitzungen der Kammerversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident (§ 20 Abs. 2 Nr. 1) beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein, leitet diese, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung unverzüglich einzuberufen. Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neu gewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der vorangegangenen Wahlperiode nicht mehr stattfinden.

(2) Soweit die Kammersatzung nicht etwas anderes bestimmt, ist die Kammerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, soweit nicht die Kammersatzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Kammermitglieder, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind, sowie freiwillig beigetretene Personen können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen, sofern die Kammerversammlung nicht zum Schutz der berechtigten Interessen Dritter für einzelne Punkte der Tagesordnung Ausnahmen beschließt. Die Kammerversammlung kann die Teilnahme weiterer Personen als Zuhörende zulassen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied der Kammerversammlung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten in einer Sitzung von dieser Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds der Kammerversammlung stellt diese in ihrer nächsten Sitzung fest, ob der Ausschluss berechtigt war.

§ 18a Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 20

Die Kammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

§ 19 Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen 20

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. Satzungen vor ihrer Bekanntmachung und
  2. Beschlüsse nach § 15 Nr. 4.

Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 18a eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(2) Satzungen und Beschlüsse nach § 15 sind im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2.

(3) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu gewähren.

§ 20 Wahl der Mitglieder des Vorstandes 19b

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. einem Mitglied, das die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, und
  3. fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung um die Übernahme eines Vorstandsamtes bewerben, können auch Kammermitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind.

(4) Dem Vorstand sollen angehören:

  1. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Pflegefachfrau" oder, Pflegefachmann" zu führen,
  2. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Altenpflegerin" oder, Altenpfleger" zu führen, und
  3. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen.

Von den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 muss mindestens ein Mitglied eine Frau sein und von den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 Nr. 3 müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein.

(5) Zum Mitglied des Vorstandes ist wählbar, wer nach § 13 Abs. 5 zur Kammerversammlung wählbar und nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(6) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben worden, die bei einer Verurteilung zu einem Verlust der Fähigkeit führen kann, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, so übt dieses Mitglied sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht aus. Ist die Erlaubnis eines Mitglieds des Vorstandes zum Führen der Berufsbezeichnung aufgehoben worden, so übt dieses Mitglied sein Amt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht aus.

(7) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit nach Absatz 5, so scheidet es aus dem Vorstand aus. An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt; dies gilt auch, wenn ein Mitglied aus einem anderen Grund aus dem Vorstand ausscheidet.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.

(2) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der Vorstand in seiner bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Vorstandes weiter.

§ 22 Vertretung der Kammer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich im Einzelfall auch durch ein anderes als das in § 20 Abs. 2 Nr. 2 genannte Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(2) Erklärungen, welche die Kammer verpflichten sollen, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von dem Mitglied des Vorstandes nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die laufende Geschäftsführung.

§ 23 Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder unverzüglich einzuberufen.

(2) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Berufsausübung

§ 24 Berufspflichten

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Die Kammermitglieder haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, mit anderen Kammermitgliedern sowie mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten.

§ 25 Berufsordnung, Maßnahmen der Kammer

(1) Die Kammer regelt das Nähere zu den Berufspflichten nach § 24 in einer Berufsordnung. Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, kann die Kammer in der Berufsordnung für selbständig tätige Kammermitglieder weitere Berufspflichten zur angemessenen und nachprüfbaren Vergütung erbrachter Leistungen und zur sachlichen berufsbezogenen Information der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen regeln.

(2) Die Kammer kann gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind.

§ 26 Berufsvergehen

(1) Die Kammer kann Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) in einem Rügeverfahren ahnden. Im Rügeverfahren ist die Verwarnung oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 2.500 Euro unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds zulässig. Die Kammer kann auch Berufsvergehen ahnden, die ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft in der Kammer begangen haben. Ein Rügeverfahren findet nicht statt, soweit wegen des Berufsvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; die zuständige Disziplinarbehörde teilt der Kammer das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens mit.

(2) Der Bescheid, durch den das Kammermitglied verwarnt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist schriftlich zu erteilen, zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen. Für Einwendungen gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung des Rügeverfahrens die § § 61, 74 und 75 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend. Für die Verfolgungsverjährung gelten § 65 HKG und für die Tilgung von Eintragungen und die Vernichtung von Unterlagen § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 HKG entsprechend.

Fünfter Teil
Weiterbildung

§ 27 Weiterbildungsbezeichnungen 19b

(1) Soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen pflegerischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, legt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung die beruflichen Gebiete fest, in denen durch Weiterbildung besondere Kenntnisse erworben werden können. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind. In der Weiterbildungsordnung werden für die Gebiete nach Satz 1 Weiterbildungsbezeichnungen festgelegt.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates und
  2. Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

die in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch die Weiterbildungsordnung nach Absatz 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind, über die für die Ausübung des Berufs im Inland erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben und nach dem Pflegeberufegesetz berechtigt sind, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen zu führen, ohne Anerkennung diejenige Weiterbildungsbezeichnung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.

§ 28 Voraussetzungen, Aufhebung und Unwirksamkeit der Anerkennung

(1) Eine Anerkennung nach § 27 Abs. 2 erhält auf Antrag, wer

  1. eine Weiterbildung an einer nach § 29 zugelassenen Weiterbildungsstätte mit einer Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Abschlussprüfung nach Satz 1 Nr. 1 muss auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), liegen.

(2) Eine Anerkennung nach § 27 Abs. 2 erhält auf Antrag auch, wer

  1. in einem anderen Bundesland die Anerkennung oder Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erhalten hat, die einer durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung entspricht,
  2. in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  3. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Befähigung besitzt

und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nm. 2 bis 4 erfüllt.

(3) Eine Anerkennung nach § 27 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Anerkennung eine Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht mehr vorliegt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.

(4) Die Anerkennung wird unwirksam, wenn die Erlaubnis zum Führen der zugrunde liegenden Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wurde. Dies ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

(5) Soweit für die Weiterbildung nicht die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gelten, trifft die Kammer in der Weiterbildungsordnung Regelungen über

  1. die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung,
  2. Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildung einschließlich der Abschlussprüfung und
  3. die Anrechnung anderer Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.

§ 29 Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer Zulassung durch die Kammer, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung zum Führen einer durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.

(2) Die Kammer regelt in ihrer Weiterbildungsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten.

§ 30 Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige nach § 27 Abs. 3 Satz 1, die in Niedersachsen

  1. zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. berechtigt sind, eine durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung zu führen,

erhalten von der Kammer die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen, in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.

§ 31 Zusammenarbeit und Amtshilfe

Die Kammer arbeitet in Bezug auf Berufe, deren Bezeichnungen durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützt sind, mit den zuständigen Behörden der in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung einer Weiterbildung oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

§ 32 Gegenseitige Unterrichtung

(1) Die Kammer unterrichtet die zuständige Behörde eines in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs, dessen Bezeichnung durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützt ist, auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen; § 13b des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wird die Kammer von der zuständigen Behörde eines in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufnahmestaates über ei nen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

§ 33 Beschwerdeverfahren

(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer in den Fällen des § 27 Abs. 3 über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung, so holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates übermittelt die Kammer die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlichen Informationen über Personen, die einen Beruf ausüben, dessen Bezeichnung durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützt ist.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne Anerkennung und ohne sonstige Berechtigung eine durch die Weiterbildungsordnung nach § 27 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt oder
  2. ohne Zulassung nach § 29 eine Weiterbildungsstätte betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann von der Kammer mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 35 Übergangsvorschriften für den Fünften Teil

(1) Nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vor dem 1. Januar 2019 erteilte oder weitergeltende Erlaubnisse zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Anerkennungen nach § 27 Abs. 2 weiter.

(2) Nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vor dem 1. Januar 2019 erteilte oder weitergeltende staatliche Anerkennungen von Weiterbildungsstätten gelten als Zulassungen nach § 29 weiter. Sie sind zu widerrufen, wenn Weiterbildungen durchgeführt werden, ohne dass die nach § 29 Abs. 2 in der Weiterbildungsordnung geregelten Anforderungen erfüllt werden.

(3) Wird eine Weiterbildung vor dem 1. Januar 2019 an einer nach § 3 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes anerkannten Weiterbildungsstätte begonnen, so kann sie nach den vor dem 1. Januar 2019 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Wird sie mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so gilt dies als abgeschlossene Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Sechster Teil
Meldungen an andere Behörden, Aufsicht

§ 36 Meldungen an andere Behörden und Freiwilligenregister 20a

(1) Die Kammer übermittelt den unteren Gesundheitsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes halbjährlich ein Verzeichnis der Kammermitglieder, das folgende Angaben enthält:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Geburtsjahr,
  3. Dienst- und Privatanschrift,
  4. dienstliche und private Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
  5. Berufs- und Weiterbildungsbezeichnungen.

(2) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die ihr vorliegenden statistischen Daten zu erteilen.

(3) Die Pflegekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Kammermitglieder, die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Pflegekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 37 Aufsicht 20b

(1) Die Kammer unterliegt bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben und bei der Verwendung staatlicher Zuschüsse der Fachaufsicht, im Übrigen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt. Die Aufsichtsbehörde hat die Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2)1Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit Auskünfte und Berichte über deren Angelegenheiten verlangen. Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

(3) Die Kammer legt der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich den Haushaltsplan nach dessen Feststellung und den Jahresabschluss nach dessen Aufstellung vor.

(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(5) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 38 Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen. Wenn und solange eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen, die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.

Siebenter Teil
Übergangsvorschriften zur Herstellung
der Handlungsfähigkeit der Kammer

§ 39 Vorläufige Organe der Kammer

(1) Die Geschäfte der Kammer werden bis zum erstmaligen Zusammentritt der Kammerversammlung von einem Errichtungsausschuss und dessen Vorstand als vorläufige Organe der

Kammer nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften geführt. Mit dem erstmaligen Zusammentritt der Kammerversammlung sind die vorläufigen Organe aufgelöst.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 20 Kammermitglieder zu Mitgliedern des Errichtungsausschusses. Dem Errichtungsausschuss müssen mindestens

  1. sechs Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. acht Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
  3. zwei Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

angehören. Die Aufsichtsbehörde soll Vorschläge der in Niedersachsen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Pflegeberufe berücksichtigen. Sie bestellt für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Mitglieder seines Vorstandes. Der Vorstand des Errichtungsausschusses besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Im Vorstand des Errichtungsausschusses soll jede Wahlgruppe nach § 13 Abs. 6 durch mindestens ein Kammermitglied vertreten sein.

§ 40 Aufgaben des Errichtungsausschusses, Verfahren

(1) Der Errichtungsausschuss beschließt die Kammersatzung sowie die Melde- und Auskunftsordnung, die Haushalts- und Kassenordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Wahlordnung der Kammer. Er stellt den Haushaltsplan fest, den Jahresabschluss auf und entlastet den Vorstand. Der Errichtungsausschuss beschließt über alle sonstigen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung seines Vorstandes hinausgehen.

(2) Für den Errichtungsausschuss gelten § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 und 5 entsprechend. Die Sitzungen des Errichtungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Errichtungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 41 Aufgaben des Vorstandes des Errichtungsausschusses, Verfahren

Der Vorstand des Errichtungsausschusses hat die Aufgabe, die Kammermitglieder zu erfassen und in ein Wählerverzeichnis für die erstmalige Wahl zur Kammerversammlung aufzunehmen. Er führt die erstmalige Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung nach § 13 und auf der Grundlage der vom Errichtungsausschuss beschlossenen Wahlordnung innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestellung der Mitglieder des Errichtungsausschusses durch. Für den Vorstand des Errichtungsausschusses gelten § 12 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 sowie die § § 22 und 23 entsprechend. Die oder der Vorsitzende fertigt die vom Errichtungsausschuss beschlossenen Satzungen aus. Diese werden nach ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

§ 42 Besondere Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 übermitteln der Kammer während der Geschäftsführung der vorläufigen Organe folgende Angaben und Unterlagen:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Dienst- und Privatanschrift,
  6. Berufsbezeichnungen sowie
  7. Nachweise der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen.

§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige Arbeitgeber von Kammermitgliedern, die dort ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2), sind verpflichtet, der Kammer auf Anforderung des Vorstandes des Errichtungsausschusses die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Daten zur Erfassung der Kammermitglieder zu übermitteln. Der nach Satz 1 meldepflichtige Arbeitgeber teilt dem Kammermitglied Inhalt und Empfänger der übermittelten Daten mit. § 5 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden kann.

(3) Der Errichtungsausschuss regelt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung von Daten und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 in der Melde- und Auskunftsordnung. Der Vorstand des Errichtungsausschusses weist die Kammermitglieder sowie die meldepflichtigen Arbeitgeber in geeigneter Form auf deren Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 hin.

(4) Im Übrigen bleibt für die weitere Verarbeitung der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten das Niedersächsische Datenschutzgesetz unberührt.

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