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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 27.05.2022 S. 336, ber. S. 0374)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der oder dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden. Dabei sind die Interessen der durch ihre oder seine Straftaten Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen."(1) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen für Lockerungen Weisungen erteilen. Insbesondere kann die oder der Gefangene angewiesen werden,
  1. sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten,
  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, insbesondere nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der oder des durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder in einem bestimmten Umkreis dieser Orte,
  3. zu der oder dem durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder zu sonstigen bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufzunehmen,
  4. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
  5. sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
  6. sich von einer oder einem Vollzugsbediensteten oder einer anderen geeigneten Person begleiten zu lassen oder
  7. die für eine elektronische Überwachung ihres oder seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Bei der Erteilung von Weisungen sind die Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen."

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 ist nur zulässig, wenn

  1. die oder der Gefangene wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Straftat verurteilt worden ist und
  2. die Weisung erforderlich ist, um die Gefangene oder den Gefangenen davon abzuhalten, gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu verstoßen.

Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(3) Die Vollzugsbehörde erhebt und speichert bei einer Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 mithilfe der von der oder dem Gefangenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über ihren oder seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebungen. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der oder des Gefangenen keine über den Umstand ihrer oder seiner Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden. Die Daten dürfen nur verändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2,
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
  3. zur Verfolgung einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftat

erforderlich und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(4) Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 hat automatisiert zu erfolgen. Die nach Absatz 3 Satz 1 erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für einen der in Absatz 3 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der oder des Gefangenen hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden und sind unverzüglich zu löschen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.

2. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Angabe "StGB" ersetzt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat."Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat; Besuche von Kindern der oder des Gefangenen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zu einer Dauer von zwei Stunden nicht angerechnet."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt.

4. In § 26 Nr. 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "würden" die Worte "oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten entgegenstehen" eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die §§ 26 und 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."Für das Verbot, die akustische Überwachung und den Abbruch von Telefongesprächen gelten die §§ 26 und 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma sowie die Worte "insbesondere der Videotelefonie," eingefügt.

6. In § 41 Satz 3 wird nach der Angabe "des Absatzes 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

7. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Ihr oder ihm werden Stellen und Einrichtungen außerhalb des Justizvollzuges benannt, die ihre oder seine berufliche und soziale Eingliederung begleiten und fördern können."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

8. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Gefangenenpersonalakte genommen oder mit dem Na-men der oder des Gefangenen sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 80 Abs. 2 und § 191 Abs. 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden."(2) Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§ 191 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5) der biometrischen Daten von Fingern, Händen und Gesicht ist mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unerlässlich ist."

9. § 79 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 79 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 78 Abs. 1 genannten Daten mit sich zu führen oder eine erneute Erhebung der in § 78 Abs. 1 genannten Daten zum Zweck des Abgleichs mit nach § 78 Abs. 2 Satz 1 gespeicherten Daten zu dulden. Ausweise nach Satz 1 sind bei der Verlegung oder Entlassung der oder des Gefangenen zu vernichten.

" § 79 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 78 Abs. 1 und 2 genannten Daten mit sich zu führen."

10. Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt:

" § 79a Einsatz optischelektronischer Einrichtungen

(1) Bestimmte Bereiche der Anstalt dürfen mit Ausnahme von Hafträumen und medizinischen Behandlungsräumen durch Bildübertragungen und -aufzeichnungen mittels optischelektronischer Einrichtungen überwacht werden, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beobachtung einer oder eines bestimmten Gefangenen mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der §§ 81 und 81 a zulässig.

(2) Im Rahmen von Gefangenentransporten sind Bildübertragungen mittels optischelektronischer Einrichtungen einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies zur Sicherung des Transportes oder des Vollzuges erforderlich und verhältnismäßig ist und überwiegende Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(3) Bildübertragungen und -aufzeichnungen des öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen sind zulässig, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich und verhältnismäßig ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(4) Den Einsatz optischelektronischer Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(5) Die Überwachung mittels optischelektronischer Einrichtungen ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. Ein verdeckter Einsatz optischelektronischer Einrichtungen ist unzulässig.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 3 gefertigten Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Frist eingehalten wird."

11. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Nach § 78 Abs. 1 erhobene und nach den §§ 79 und 190 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der oder des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

wird gestrichen.

12. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:"(1) Besondere Sicherungsmaßnamen sind:".

bb) In Nummer 2 werden die Worte "mit technischen Hilfsmitteln" durch die Worte "mittels optischelektronischer Einrichtungen" ersetzt.

cc) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen (Fixierung)."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird nach dem Wort "Sicherungsmaßnahme" die Angabe "nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Personen, einer gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung oder einer gegenwärtigen Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Fesselung" die Angabe "nach Absatz 1 Nr. 6" eingefügt.

13. § 81a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz " (§ 81 Abs. 2 Nr. 5)" wird durch die Worte "ohne gefährdende Gegenstände" und die Worte "technischen Hilfsmitteln" werden durch die Worte "optischelektronischen Einrichtungen" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Gefangenen dürfen zur Beobachtung auch optischelektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildübertragungen und -aufzeichnungen automatisch verarbeiten. § 79a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend."

14. § 83 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der oder des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden."Eine Fesselung nach § 81 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Gefangene oder den Gefangenen weniger belastend ist oder wenn eine der in § 81 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann."

15. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "nach § 81 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6" angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "vorher die" durch die Worte "vor der Anordnung eine" und das Wort "der" durch das Wort "ein" ersetzt.

16. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 85 Ärztliche Überwachung" § 85 Ärztliche Überwachung bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Nrn. 5 und 6".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt ist (§ 81 Abs. 2 Nrn. 5 und 6), sucht die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf."Eine Gefangene oder ein Gefangener, die oder der in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder die oder der gefesselt ist, ist alsbald und in der Folge möglichst täglich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen."

bb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 81 Abs. 4)" gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Worte "Die Ärztin oder der Arzt" durch die Worte "Eine Ärztin oder ein Arzt" ersetzt.

17. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:

" § 85a Anordnung der Fixierung, Verfahren, ärztliche Überwachung

(1) Eine Fixierung von absehbar kurzfristiger Dauer ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an; die Anordnung darf nur mit vorheriger Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen und ist schriftlich zu begründen. Bei Gefahr im Verzug ist die schriftliche Begründung entbehrlich; sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Fixierung darf ohne vorherige ärztliche Zustimmung angeordnet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht so rechtzeitig erreichbar ist, dass die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung noch abgewendet werden kann; die ärztliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(2) Eine Fixierung von mindestens halbstündiger Dauer bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung; den Antrag stellt die Vollzugsbehörde. Bei Gefahr im Verzug kann eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Anordnung oder Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 121a und 121 b StVollzG.

(3) Die Anordnung einer Fixierung sowie der Beginn und das Ende ihrer Durchführung sind jeweils unverzüglich dem Fachministerium mitzuteilen.

(4) Die oder der Gefangene ist mit Beginn ihrer oder seiner Fixierung, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 mit Erteilung der Zustimmung von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen. Zu der oder dem Gefangenen ist ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zu halten; ihre oder seine Vitalfunktionen sind fortlaufend zu kontrollieren. Soweit die Ärztin oder der Arzt die Betreuung der oder des Gefangenen nach Satz 2 nicht selbst wahrnimmt, kann sie oder er die Betreuung Personen übertragen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben qualifiziert sind. Die Fixierung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, der Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überwachung zu dokumentieren.

(5) Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet oder genehmigt worden ist, hat die Vollzugsbehörde die Gefangene oder den Gefangenen auf ihr oder sein Recht nach § 102 hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

18. In § 93 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "die oder der für eine andere für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach diesem Gesetz bestimmte Anstalt tätig ist," durch die Worte "die oder der nicht in der Anstalt tätig ist, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wird," ersetzt.

19. § 189 Abs. 2 Satz 3

§ 199 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

20. Im Sechsten Teil erhalten das Zweite und das Dritte Kapitel folgende Fassung:

altneu

Zweites Kapitel
Datenschutz

§ 190 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit deren Kenntnis für die datenerhebende Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Eine Vollzugsbehörde darf für eine andere Vollzugsbehörde die personenbezogenen Daten erheben, die für diese zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder für eine nach diesem Gesetz zu treffende Prognoseentscheidung erforderlich sind.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Für die Datenerhebung bei Dritten gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Eine Erhebung ohne Kenntnis der betroffenen Person ist zulässig, wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Eine Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel ist unzulässig; unter den in Satz 3 genannten Voraussetzungen können kurzzeitig Bild- und Tonaufzeichnungen gemeinschaftlich genutzter Räume der Anstalt verdeckt angefertigt werden. Nach Satz 4 erhobene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis außerhalb der Anstalt nur erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für Gefangene betreffende Maßnahmen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen unerlässlich ist und durch die Erhebung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird die betroffene Person unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die verantwortliche Stelle nicht gefährdet wird. Die Unterrichtung kann auch unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der dadurch verursachte Aufwand außer Verhältnis zu dem Unterrichtungsinteresse der betroffenen Person steht.

(5) Für die Aufklärungs- und Hinweispflichten gilt § 9 Abs. 2 und 3 NDSG.

§ 191 Speicherung, Veränderung, Nutzung

(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen die Daten nur für Zwecke verändert und genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke nach diesem Gesetz hätten erhoben werden dürfen.

(3) Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der An-stalt gefährdet werden, sowie von Straftaten oder
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist. Nach § 190 Abs. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen abweichend von Satz 1 für die dort in den Nummern 1 bis 3 genannten anderen Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung gespeichert, verändert und genutzt werden.

(4) Ein Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn dies der Durchführung von vollzugliche Maßnahmen betreffenden Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes oder den in § 10 Abs. 3 NDSG genannten Zwecken dient.

§ 192 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten nach § 191 gespeichert, verändert oder genutzt werden dürfen.

(2) Über die in Absatz 1 geregelten Zwecke hinaus dürfen den zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(3) Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(4) Der oder dem durch eine Straftat Verletzten können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der oder des Strafgefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Ferner sind der oder dem durch eine Straftat Verletzten auf schriftlichen Antrag Auskünfte über eine Unterbringung der oder des Strafgefangenen im offenen Vollzug oder die Gewährungen von Lockerungen des Vollzuges zu erteilen, wenn sie oder er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Auskunftserteilung vorliegt; bei den in § 104 Abs. 1 genannten Straftaten bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. Die oder der durch eine Straftat Verletzte kann sich in den Fällen des Satzes 2 der Vermittlung durch eine Opferhilfeeinrichtung bedienen. Die betroffene Person wird vor der Auskunftserteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der oder des Verletzten vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der betroffenen Person an der Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, so wird die betroffene Person über die Auskunftserteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen auch bei Vorliegen der in den vorherigen Absätzen genannten Voraussetzungen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Akten mit personenbezogenen Daten dürfen auch den durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen überlassen werden, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist; im Übrigen erhalten sie Akteneinsicht. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 193 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, welche die Übermittlung personenbezogener Daten zu den in § 190 Abs. 1 Satz 2, § 191 Abs. 3 und § 192 Abs. 2 genannten Zwecken durch Abruf der zuständigen öffentlichen Stellen ermöglichen, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören.

§ 194 Zweckbindung

(1) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die empfangende Person oder Stelle darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen; die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. Die übermittelnde Stelle hat bei der Übermittlung an eine nicht-öffentliche Person oder Stelle auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(2) Unterliegt die empfangende Person oder Stelle nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn nach den für sie geltenden Bestimmungen die Einhaltung der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 geregelten Zweckbindung in vergleichbarer Weise gewährleistet ist.

§ 195 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der oder des Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen oder der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation oder des Paketverkehrs erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht all-gemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht über personenbezogene Daten, die ihnen von einer oder einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut worden oder über eine Gefangene oder einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind. Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Justizvollzugsbediensteten zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung von Geheimnissen, die ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt geworden sind, abweichend von Satz 2 nur befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die oder der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden, verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung auch für diesen Zweck vorgelegen hätten.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung der in der Anstalt für eine entsprechende Behandlung zuständigen Person befugt ist.

§ 196 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Justizvollzugsbediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit mit den im Vollzug tätigen Personen oder Stellen erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 197 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind zwanzig Jahre nach der Entlassung der oder des Gefangenen oder ihrer oder seiner Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vornamen, Geburtsname, Aliasnamen, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der oder des Gefangenen nur noch verarbeitet werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 199,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
  5. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit einer Anstalt

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut zum Vollzug einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahme aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter20 Jahre,
Gefangenenbücher30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

(5) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 17 NDSG.

§ 198 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 16 NDSG Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 198a Einsicht in Gesundheitsakten und Krankenblätter

(1) Die zur Fachaufsicht befugten Stellen erhalten Einsicht in die Gesundheitsakten und Krankenblätter, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

(2) Vertreterinnen und Vertreter der durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen erhalten Einsicht in alle in einer Vollzugsbehörde geführten Gesundheitsakten und Krankenblätter, wenn Tatsachen den Verdacht von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dieser Vollzugsbehörde begründen.

(3) Die oder der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Einsichtsrechte zu unterrichten.

§ 199 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend.

§ 200 Vorrang besonderer Rechtsvorschriften; Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

(1) Soweit sonstige Rechtsvorschriften dieses Gesetzes Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, gehen sie den Bestimmungen dieses Kapitels vor.

(2) Die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und Zweck und Eigenart des Vollzuges der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht entgegenstehen.

Drittes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 201 Übergangsbestimmungen

(1) Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Bemessung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe sowie die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung fort.

(2) Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Erhebung von Kosten mit Ausnahme der Vorschriften über die Erhebung eines Haftkostenbeitrags fort.

§ 202 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 6 Abs. 3 (Elternrecht) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

"Zweites Kapitel
Datenschutz

§ 190 Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung, wenn die Datenverarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, erfolgt; insoweit dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89; 2018 Nr. L 127 S. 9; 2021 Nr. L 74 S. 36). 2Auf die Verarbeitung zu den Zwecken des Satzes 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

(2) Soweit dieses Gesetz besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, gehen diese den Vorschriften dieses Kapitels vor.

(3) Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, so gelten ausschließlich deren Bestimmungen sowie die diese Verordnung ergänzenden Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 191 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar gilt eine natürliche Person, deren Identität direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Wesensgleichheit dieser natürlichen Person sind, festgestellt werden kann.

(2) Datenverarbeitung ist die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren. 2Im Einzelnen bezeichnet

  1. 'Erhebung' das Erfassen, Abfragen, Auslesen und sonstige Beschaffen von Daten,
  2. 'Speicherung' das Aufbewahren von Daten zur späteren Verwendung,
  3. 'Veränderung' das inhaltliche Umgestalten von Daten,
  4. 'Nutzung' jedes sonstige Verwenden von Daten einschließlich der Herstellung eines die Inhalte der einzelnen Daten unverändert lassenden neuen Zusammenhangs zwischen Daten (Kombination),
  5. 'Übermittlung' das Bekanntgeben oder sonstige Bereitstellen von Daten an Dritte,
  6. 'Einschränkung der Verarbeitung' das Kennzeichnen gespeicherter Daten mit dem Ziel, ihre weitere Verarbeitung nur noch zu bestimmten Zwecken zu gestatten,
  7. 'Löschung' das Vernichten und Unkenntlichmachen von Daten.

(3) Im Übrigen bezeichnet

  1. 'besondere Kategorien personenbezogener Daten'
    1. Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
    2. genetische Daten,
    3. biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
    4. Gesundheitsdaten und
    5. Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung;
  2. 'genetische Daten' personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer betroffenen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe dieser Person gewonnen wurden,
  3. 'biometrische Daten' mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer betroffenen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,
  4. 'Gesundheitsdaten' personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer betroffenen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,
  5. 'unrichtige Daten' mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht mehr übereinstimmende Daten,
  6. 'unvollständige Daten' das Gesamtbild nicht umfänglich abbildende Daten,
  7. 'Anonymisierung' das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können,
  8. 'Pseudonymisierung' das Verändern personenbezogener Daten in einer Weise, dass diese ohne das Hinzuziehen zusätzlicher Informationen nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können, wobei die zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen müssen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer betroffenen Person zugewiesen werden,
  9. 'Profiling' jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens sowie des Aufenthaltsorts oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,
  10. 'Dateisystem' jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird und ob die Daten in Papierform oder in elektronischer Form vorgehalten werden,
  11. 'Verantwortlicher' die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,
  12. 'Auftragsverarbeiter' eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,
  13. 'Empfänger' eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten übermittelt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung,
  14. 'öffentliche Stellen' Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
    1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
    2. eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
    3. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

sowie die durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen,

  1. 'nicht öffentliche Stellen' natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Nummer 14 fallen; nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

§ 192 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Die Vollzugsbehörde als Verantwortlicher schützt das Recht jeder natürlichen Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Sobald und soweit es mit dem Verarbeitungszweck vereinbar ist, ist vorrangig eine Anonymisierung, ansonsten eine Pseudonymisierung der gespeicherten personenbezogenen Daten vorzunehmen; die Pflicht zur Löschung bleibt unberührt.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 25 Abs. 3 NDSG.

(5) Für eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhenden Entscheidung gilt § 29 NDSG.

§ 193 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit deren Kenntnis für die Vollzugsbehörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben.

(3) Die Datenerhebung über Gefangene bei Dritten ist zulässig, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
  3. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, oder
  4. es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit, zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt erforderlich ist.

(4) Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen bei Gefangenen oder sonstigen Dritten nur erhoben werden, wenn sie für die Erreichung der Vollzugsziele nach § 5, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.

§ 194 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit und solange es zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Erlangt die Vollzugsbehörde rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie die Daten nur zu den Zwecken speichern, verändern oder nutzen, zu denen sie sie hätte erheben dürfen. Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke nach diesem Gesetz hätten erhoben werden dürfen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung und Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn die personenbezogenen Daten zur Durchführung vollzugsbehördliche Maßnahmen betreffender Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gespeichert, verändert oder genutzt werden.

§ 195 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. An nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter unerlässlich ist. Für die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gilt im Übrigen § 30 Abs. 1 NDSG.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen gelten die §§ 46 bis 49 NDSG.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese abweichend von § 191 Abs. 3 Nr. 11 die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) Für die Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen und sonstiger Bereitstellung gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 NDSG. Hat die Vollzugsbehörde personenbezogene Daten nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 gelöscht, nach § 198 Abs. 1 in der Verarbeitung eingeschränkt oder nach § 199 berichtigt, so hat sie dies Empfängern, denen sie diese Daten übermittelt hat, unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger hat diese Daten zu löschen, in ihrer Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen. Empfänger, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht unterliegen, sind zur Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Berichtigung aufzufordern.

§ 196 Zweckbindung

(1) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Öffentliche Stellen dürfen die Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Die Vollzugsbehörde hat nicht öffentliche Stellen zu verpflichten, die Bindung an den Übermittlungszweck einzuhalten.

(2) Unterliegt der Empfänger nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn nach den für ihn geltenden Bestimmungen die Einhaltung der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 geregelten Zweckbindung in vergleichbarer Weise gewährleistet ist.

§ 197 Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

  1. ihre Verarbeitung unzulässig ist,
  2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde nicht mehr erforderlich ist oder
  3. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Vollzugsbehörde unterliegt, gelöscht werden müssen.

(2) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten ist in angemessener Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu überprüfen. Die Frist beginnt hinsichtlich personenbezogener Daten über Gefangene mit der Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen, in sonstigen Fällen mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.

(3) Personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Entlassung der oder des Gefangenen zu löschen. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Satz 1 genannte Frist hinaus verlängert, so tritt an die Stelle dieser Frist der Ablauf der Bewährungszeit. Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, sind spätestens mit der Entlassung der oder des Gefangenen zu löschen, im Zusammenhang mit der oder dem die Daten gespeichert worden sind.

(4) Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Fristen der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten über die Gefangene oder den Gefangenen unverzüglich zu löschen.

§ 198 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, hat die Vollzugsbehörde deren Verarbeitung einzuschränken, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, oder
  2. die Daten zu Beweiszwecken in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, dienen, weiter gespeichert werden müssen.

(2) Die Vollzugsbehörde hat in angemessener Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu überprüfen, ob der Zweck, der der Löschung der Daten entgegenstand, fortbesteht. Die Frist zur Überprüfung beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung. Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Frist nach Satz 1 eingehalten wird.

(3) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, verarbeitet werden. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die oder der Gefangene erneut zum Vollzug einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgenommen wird.

(4) In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung entgegen Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist.

§ 199 Behandlung unrichtiger Daten

Die Vollzugsbehörde hat unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen. Sofern eine Berichtigung nicht möglich ist, sind die Daten zu löschen. Bei Aussagen oder persönlichen Einschätzungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern lediglich die Tatsache, dass diese Aussage oder Einschätzung abgegeben worden ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, hat eine Einschränkung der Verarbeitung zu erfolgen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig; § 198 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt.

§ 200 Schutz besonderer Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten, die anlässlich der Überwachung des Besuchs, des Schriftwechsels, der Telekommunikation oder des Paketverkehrs erhoben werden, dürfen in der Anstalt nicht allgemein bekannt gegeben werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein bekanntgegeben werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 StGB genannten Personen unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht über personenbezogene Daten, die ihnen von einer oder einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut worden oder über eine Gefangene oder einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind. Dies gilt nicht, soweit die Kenntnis der Daten zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist; in diesen Fällen haben sie sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Justizvollzugsbediensteten zu offenbaren. In Bezug auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien besteht eine Offenbarungspflicht nach Satz 2 nur, soweit die Kenntnis der Daten zur Erreichung der dort genannten Zwecke unerlässlich ist. Sonstige Offenbarungspflichten und -befugnisse bleiben unberührt. Die oder der Gefangene ist bei der Aufnahme in die Anstalt über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten in schriftlicher Form zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden, verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung auch für diesen Zweck vorgelegen hätten.

(4) Sofern Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung der in der Anstalt für die entsprechende Untersuchung oder Behandlung zuständigen Person befugt ist.

§ 201 Technischer und organisatorischer Schutz der Daten

(1) Die oder der einzelne Justizvollzugsbedienstete darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der ihr oder ihm im Rahmen der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeiten.

(2) 1Über jede Gefangene und jeden Gefangenen sind die zugehörigen personenbezogenen Daten jeweils in einem Dateisystem zu sammeln. Von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt über die Gefangene oder den Gefangenen erhobene oder ihr oder ihm sonst bekannt gewordene Gesundheitsdaten sind in einem von dem Dateisystem nach Satz 1 getrennten Dateisystem zu sammeln. Die personenbezogenen Daten, die

  1. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  2. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

im Rahmen einer Therapie von der oder dem Gefangenen anvertraut worden sind oder die ihnen sonst bekannt geworden sind, sind in einem weiteren getrennten Dateisystem zu sammeln.

(3) Die Vollzugsbehörde hat die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 34 bis 36 und 38 bis 45 NDSG zu schützen und zu sichern. § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 NDSG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 25, 27 und 28 NDSG die Pflichten der Vollzugsbehörde nach den §§ 192 und 197 dieses Gesetzes treten.

§ 202 Erteilung allgemeiner Informationen zur Datenverarbeitung

Die Vollzugsbehörde hat der oder dem Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen über

  1. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  3. den Namen und die Kontaktdaten der Vollzugsbehörde und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen behördlichen Datenschutzbeauftragten und
  4. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie deren oder dessen Kontaktdaten.

§ 203 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Person

(1) Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, unter Angabe dieser Daten zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 202 genannten Angaben die folgenden weiteren Angaben:

  1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  3. die Empfänger der personenbezogenen Daten und
  4. erforderlichenfalls weitere Informationen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Vollzugsbehörde die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange diese

  1. die Erfüllung der Vollzugsziele nach § 5,
  2. Verfahren zum Zweck der Verhütung, der Ermittlung, der Aufdeckung oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung,
  3. die öffentliche oder nationale Sicherheit oder
  4. die Rechte einer anderen Person

gefährden würde und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 1 sind zu dokumentieren.

(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Benachrichtigungen über Daten, die der Vollzugsbehörde von einer der in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 204 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 204 Auskunft

(1) Die Vollzugsbehörde hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
  5. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Vollzugsbehörden,
  7. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie
  8. die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, wenn eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Vollzugsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 und 3 die Auskunft aufschieben, einschränken oder unterlassen.

(5) Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung im Sinne des § 203 Abs. 2 führen würde oder eine der in § 203 Abs. 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. ie Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung unterrichtet, so kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Vollzugsbehörde zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Die Vollzugsbehörde darf die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von der Erteilung einer Auskunft absehen oder diese einschränken kann. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) ie Auskunft kann auch durch die Gewährung von Einsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der oder des Gefangenen und der anderen betroffenen Per son an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.

(8) Die Vollzugsbehörde dokumentiert die Gründe für Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

§ 205 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten von der Vollzugsbehörde zu verlangen. Für die Berichtigung gilt § 199. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, die unverzügliche Löschung sie betreffender Daten von der Vollzugsbehörde zu verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 vorliegen. Unter den Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 hat die Vollzugsbehörde statt der Löschung der Daten deren Verarbeitung einzuschränken; § 198 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung nach den Absätzen 1 und 2 oder über die an die Stelle der Berichtigung oder Löschung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung im Sinne des § 203 Abs. 2 führen würde oder eine der in § 203 Abs. 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 204 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.

§ 206 Verfahren über die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Die Vollzugsbehörde hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Eingang von Anträgen zur Ausübung der Betroffenenrechte hat die Vollzugsbehörde die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit dem Antrag verfahren wird.

(3) Informationen nach § 202, Benachrichtigungen nach speziellen Rechtsvorschriften und nach § 42 NDSG sowie die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 204 und 205 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 204 und 205 kann die Vollzugsbehörde entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Vollzugsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

(4) Hat die Vollzugsbehörde begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die die Anträge nach § 204 oder 205 gestellt hat, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

§ 207 Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

(1) Für die sonstigen Rechte der betroffenen Person gelten die §§ 54 bis 56 NDSG.

(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragten gelten die §§ 57 und 58 NDSG.

(3) Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gelten die §§ 59 und 60 NDSG.

Drittes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 208 Übergangsbestimmungen

Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Bemessung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe sowie die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), in der jeweils geltenden Fassung fort.

§ 209 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 6 Abs. 3 (Elternrecht) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden das Komma und die Worte "die jeweils sechs Monate nicht übersteigen sollen" gestrichen.

2. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Monat" durch das Wort "Quartal" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Ausführungen dienen insbesondere dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit der oder des Sicherungsverwahrten, der Förderung ihrer oder seiner Mitwirkung an Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2 oder der Vorbereitung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Absatz 2."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der oder dem Sicherungsverwahrten können für vollzugsöffnende Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Weisungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erreichen oder um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme erfüllt werden."Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Weisungen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erreichen oder um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme erfüllt werden."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Insbesondere kann die oder der Sicherungsverwahrte angewiesen werden,

  1. sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten,
  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, insbesondere nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der oder des durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder in einem bestimmten Umkreis dieser Orte,
  3. zu der oder dem durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder zu sonstigen bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufzunehmen,
  4. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
  5. sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
  6. die für eine elektronische Überwachung ihres oder seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten davon abzuhalten, gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu verstoßen. Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Verletzten" werden die Worte "sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter" eingefügt.

d) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Vollzugsbehörde erhebt und speichert bei einer Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 mithilfe der von der oder dem Sicherungsverwahrten mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über ihren oder seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebungen. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der oder des Sicherungsverwahrten keine über den Umstand ihrer oder seiner Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden. Die Daten dürfen nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2,
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
  3. zur Verfolgung einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Straftat

erforderlich und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(5) Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 hat automatisiert zu erfolgen. Die nach Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für einen der in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der oder des Sicherungsverwahrten hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden und sind unverzüglich zu löschen."

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und 7.

4. § 25 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Zu diesen Kosten erhält sie oder er monatlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe des Betrages, der aufgrund der Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt ist."Zu diesen Kosten erhält sie oder er monatlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Sachaufwendungen."

5. In § 28 Nr. 2 werden nach dem Wort "würden" die Worte "oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Sicherungsverwahrten Verletzten entgegenstehen" eingefügt.

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Taschengeld wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen der oder dem Sicherungsverwahrten im laufenden Monat Gelder zu, so werden diese bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."

7. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Angabe "StGB" ersetzt.

8. Dem § 70 Abs. 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Ihr oder ihm werden Stellen und Einrichtungen außerhalb des Justizvollzugs benannt, die ihre oder seine berufliche und soziale Eingliederung begleiten und fördern können."

9. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Personalakte genommen oder mit dem Namen der oder des Sicherungsverwahrten sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 84 Abs. 2 genannten Zwecke sowie zur Verhinderung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit der Anstalt gefährdet wird, sowie von Straftaten verarbeitet werden."(2) Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§ 192 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 NJVollzG) der biometrischen Daten von Fingern, Händen und Gesicht ist mit Kenntnis der oder des Sicherungsverwahrten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unerlässlich ist."

10. § 83 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 83 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Sicherungsverwahrte verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 genannten Daten mit sich zu führen oder eine erneute Erhebung der in § 82 Abs. 1 genannten Daten zum Zweck des Abgleichs mit nach § 82 Abs. 2 Satz 1 gespeicherten Daten zu dulden. Ausweise nach Satz 1 sind bei der Verlegung oder Entlassung der oder des Sicherungsverwahrten zu vernichten.

" § 83 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 und 2 genannten Daten mit sich zu führen."

11. Nach § 83 wird der folgende § 83a eingefügt:

" § 83a Einsatz optischelektronischer Einrichtungen

(1) Bestimmte Bereiche der Anstalt dürfen mit Ausnahme von Hafträumen und medizinischen Behandlungsräumen durch Bildübertragungen und -aufzeichnungen mittels optischelektronischer Einrichtungen überwacht werden, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beobachtung einer oder eines bestimmten Sicherungsverwahrten mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der §§ 86 und 86a zulässig.

(2) Im Rahmen von Transporten der Sicherungsverwahrten sind Bildübertragungen mittels optischelektronischer Einrichtungen einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies zur Sicherung des Transportes oder des Vollzuges erforderlich und verhältnismäßig ist und überwiegende Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(3) Bildübertragungen und -aufzeichnungen des öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen sind zulässig, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich und verhältnismäßig ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(4) Den Einsatz optischelektronischer Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(5) Die Überwachung mittels optischelektronischer Einrichtungen ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. Ein verdeckter Einsatz optischelektronischer Einrichtungen ist unzulässig.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 3 gefertigten Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Frist eingehalten wird."

12. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Nach § 82 Abs. 1 erhobene und nach § 83 und § 124 in Verbindung mit § 190 NJVollzG erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der oder des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Sicherungsverwahrten erforderlich ist.

wird gestrichen.

13. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:"(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:".

bb) In Nummer 3 werden die Worte "mit technischen Hilfsmitteln" durch die Worte "mittels optischelektronischer Einrichtungen" ersetzt.

cc) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen (Fixierung)."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird nach dem Wort "Sicherungsmaßnahme" die Angabe "nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn, soweit und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Personen, einer gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung oder einer gegenwärtigen Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der oder des Sicherungsverwahrten kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und darin wird nach dem Wort "Fesselung" die Angabe "nach Absatz 1 Nr. 6" eingefügt.

14. § 86a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "technischen Hilfsmitteln" werden durch die Worte "optischelektronischen Einrichtungen" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Sicherungsverwahrten dürfen zur Beobachtung auch optischelektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildaufzeichnungen automatisch verarbeiten. § 83a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend."

15. Nach § 86a wird der folgende § 86b eingefügt:

" § 86b Fesselung

Eine Fesselung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten weniger belastend ist oder wenn eine der in § 86 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist."

16. Die Überschrift des § 87 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 87 Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen" § 87 Vollzug der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 4 und 5".

17. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6" angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "vorher die" durch die Worte "vor der Anordnung eine" und das Wort "der" durch das Wort "ein" ersetzt.

c) In den Absätzen 5 bis 7 wird jeweils die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

18. § 89 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 89 Ärztliche Überwachung

(1) Eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten, die oder der in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt ist (§ 86 Abs. 2 Nrn. 5 und 6), sucht die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 86 Abs. 6). Bei einer Absonderung nach § 86 Abs. 4 sucht die Ärztin oder der Arzt die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten alsbald und in der Folge möglichst wöchentlich auf.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange der oder dem Sicherungsverwahrten der tägliche Aufenthalt im Freien (§ 64) entzogen wird.

" § 89 Ärztliche Überwachung bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 5 und 6

(1) Eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter, die oder der in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder die oder der gefesselt ist, ist alsbald und in der Folge möglichst täglich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes. Bei einer Absonderung von anderen Sicherungsverwahrten ist die oder der Sicherungsverwahrte alsbald und in der Folge möglichst wöchentlich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen.

(2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 64 Satz 2 der tägliche Aufenthalt im Freien nicht ermöglicht wird."

19. Nach § 89 wird der folgende § 89a eingefügt:

" § 89a Anordnung der Fixierung, Verfahren, ärztliche Überwachung

(1) Eine Fixierung von absehbar kurzfristiger Dauer ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an; die Anordnung darf nur mit vorheriger Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen und ist schriftlich zu begründen. Bei Gefahr im Verzug ist die schriftliche Begründung entbehrlich; sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Fixierung darf ohne vorherige ärztliche Zustimmung angeordnet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht so rechtzeitig erreichbar ist, dass die gegenwärtige Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung noch abgewendet werden kann; die ärztliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(2) Eine Fixierung von mindestens halbstündiger Dauer bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung; den Antrag stellt die Vollzugsbehörde. Bei Gefahr im Verzug kann eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Anordnung oder Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 121a und 121b StVollzG.

(3) Die Anordnung einer Fixierung sowie der Beginn und das Ende ihrer Durchführung sind jeweils unverzüglich dem Fachministerium mitzuteilen.

(4) Die oder der Sicherungsverwahrte ist mit Beginn ihrer oder seiner Fixierung, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 mit Erteilung der Zustimmung von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen. Zu der Sicherungsverwahrten oder dem Sicherungsverwahrten ist ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zu halten; ihre oder seine Vitalfunktionen sind fortlaufend zu kontrollieren. Soweit die Ärztin oder der Arzt die Betreuung der oder des Sicherungsverwahrten nach Satz 2 nicht selbst wahrnimmt, kann sie oder er die Betreuung Personen übertragen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben qualifiziert sind. Die Fixierung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, der Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überwachung zu dokumentieren.

(5) Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet oder genehmigt worden ist, hat die Vollzugsbehörde die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten auf ihr oder sein Recht nach § 106 hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

20. In § 97 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "die oder der für eine andere für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz bestimmte Anstalt tätig ist," durch die Worte "die oder der nicht in der Anstalt tätig ist, in der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird," ersetzt.

21. § 123 Abs. 2 Satz 3

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend.

wird gestrichen.

22. In § 124 wird die Angabe " §§ 190 bis 200" durch die Angabe " §§ 190 bis 207" ersetzt.

23. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Bis für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Verordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kraft tritt, gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Erhebung von Kosten mit Ausnahme der Vorschriften über die Erhebung eines Haftkostenbeitrags fort.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75), geändert durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 wird der folgende § 42a eingefügt:

" § 42a Einsatz optischelektronischer Einrichtungen

(1) Bestimmte Bereiche der Anstalt dürfen mit Ausnahme von Hafträumen und medizinischen Behandlungsräumen durch Bildübertragungen und -aufzeichnungen mittels optischelektronischer Einrichtungen überwacht werden, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beobachtung einer bestimmten Arrestantin oder eines bestimmten Arrestanten mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zulässig.

(2) Bildübertragungen und -aufzeichnungen des öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Anstalt mittels optischelektronischer Einrichtungen sind zulässig, soweit und solange dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich und verhältnismäßig ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(3) Den Einsatz optischelektronischer Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(4) Die Überwachung mittels optischelektronischer Einrichtungen ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. Ein verdeckter Einsatz optischelektronischer Einrichtungen ist unzulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 gefertigten Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Frist eingehalten wird."

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Eine Fixierung der Arrestantin oder des Arrestanten durch die Befestigung mindestens der Hände und der Füße an einem Gegenstand mittels dafür vorgesehener Gurte oder anderer mechanischer Vorrichtungen ist unzulässig."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Arrestantin oder des Arrestanten kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden."Eine Fesselung darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Arrestantin oder den Arrestanten weniger belastend ist oder wenn eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann."

3. § 43a Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "technischen Hilfsmitteln" werden durch die Worte "optischelektronischen Einrichtungen" und der Klammerzusatz " (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)" durch die Worte "ohne gefährdende Gegenstände" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. § 42 a Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."

4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "vorher die" durch die Worte "vor der Anordnung eine" und das Wort "der" durch das Wort "ein" ersetzt.

5. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Ärztin oder der Arzt" durch die Worte "eine Ärztin oder ein Arzt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Ärztin oder der Arzt" durch die Worte "Eine Ärztin oder ein Arzt" ersetzt.

6. § 76 Abs. 2 Satz 3

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass auch in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird gestrichen.

7. In § 80 wird die Angabe " §§ 190 bis 200" durch die Angabe " §§ 190 bis 207" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz, das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und das Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz jeweils in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 22104

ENDE