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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 22. März 2023
(Nds.GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2023 S. 32, ber. S. 168)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Fünften Kapitels im Ersten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer"Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer".

2. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden durch die folgenden neuen §§ 22 bis 23 ersetzt:

altneu
§ 22 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung, Tätigkeit

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

(3) Sprache im Sinne dieses Kapitels ist auch eine Gebärdensprache.

§ 23 Voraussetzungen

(1) Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(2) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann,
    2. sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und
    3. auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,
  2. und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
  3. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihre oder seine fachliche Eignung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

(4) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.

(5) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(6) Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist dem Antrag

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und
  2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

beizufügen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Meldebehörde zu beantragen. Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(7) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages
    1. wegen eines Verbrechens,
    2. wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder
    3. wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung
  3. rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  4. sich im Vermögensverfall befindet.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

" § 22 Dolmetscherinnen und Dolmetscher

(1) Personen, die eine Sprache mündlich und schriftlich übertragen (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) und nach Maßgabe des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt worden sind, gelten für das Gebiet des Landes auch für die Sprachübertragung zu behördlichen und notariellen Zwecken als allgemein beeidigt.

(2) Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG ist das Landgericht Hannover zuständig für die allgemeine Beeidigung; mit Ausnahme der Eidesleistung nach Satz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. Für die Antragstellung gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat den Eid vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zu leisten.

§ 22a Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1) Personen, die eine Gebärdensprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke übertragen (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher), werden für das Gebiet des Landes in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 4, 5 und 7 bis 10 Abs. 1 GDolmG sowie des § 22 Abs. 2 Satz 3, des § 23 Abs. 6 und des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes allgemein beeidigt. Mit Ausnahme der Eidesleistung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Nach Aushändigung der Urkunde gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG darf die Gebärdensprachdolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" und der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" führen.

§ 23 Voraussetzungen der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

(1) Personen, die eine Sprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke grundsätzlich nur schriftlich übertragen (Übersetzerinnen und Übersetzer), werden für das Gebiet des Landes unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 ermächtigt.

(2) Als Übersetzerin oder Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. praktisch alles, was sie oder er liest, mühelos verstehen kann,
    2. sich sehr flüssig und genau ausdrücken kann und
    3. auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,

    und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie

  2. Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(5) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
    1. wegen eines Verbrechens,
    2. wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder
    3. wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung

    rechtskräftig verurteilt worden ist oder

  3. sich im Vermögensverfall befindet.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(6) Dem Antrag auf Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde beantragt worden ist,
  3. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
  4. die für den Nachweis der fachlichen Eignung notwendigen Unterlagen, die auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen sollen.

(7) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung."

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "der Ermächtigung" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der Eidesleistung nach Absatz 2 und" sowie der Klammerzusatz "(VwVfG)" gestrichen.

cc) Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

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Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden;"Über Anträge auf Ermächtigung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden;"

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat den Eid vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder Richter dahin zu leisten, dass sie oder er, wenn sie oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einer Notarin oder einem Notar im Gebiet des Landes Niedersachsen zugezogen werde, treu und gewissenhaft übertragen werde. Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen."(2) Der Antrag auf Ermächtigung ist nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 elektronisch zu stellen. Der Antrag kann in einem elektronischen Formular, das von dem Landgericht Hannover über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gestellt und elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall muss der Nachweis der Identität der antragstellenden Person unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes und mindestens auf dem Sicherheitsniveau "substanziell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), erfolgen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 oder 5 der Zivilprozessordnung eingereicht werden; § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Ist eine elektronische Antragstellung nach den Sätzen 1 bis 4 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so kann der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt werden; der Antrag ist in diesem Fall von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu unterschreiben. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Unterlagen, so kann das Landgericht Hannover die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen."

d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover, einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen."Übersetzerinnen und Übersetzer sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen."

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung."(4) Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung."

f) Absatz 5

(5) Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, bei dem Landgericht Hannover ihre Unterschrift zu hinterlegen.

wird gestrichen.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "der Übersetzerinnen und Übersetzer" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die allgemein beeidigte Dolmetscherin, der allgemein beeidigte Dolmetscher, die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet,
  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,
  3. dem Landgericht Hannover unverzüglich
    1. eine Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen,
    2. eine Verurteilung im Sinne des § 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,
    3. die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und
    4. ihre Eintragung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung
  4. mitzuteilen,
  5. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle sonstigen Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.
"(1) Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,
  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,
  3. Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten nicht unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil Anderer zu verwerten,
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle sonstigen Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten,
  5. bei dem Landgericht Hannover ihre Unterschrift zu hinterlegen und
  6. dem Landgericht Hannover unverzüglich Änderungen ihres Namens, ihres Vornamens, ihrer ladungsfähigen Anschrift, ihrer telefonischen Erreichbarkeit und ihrer Berufsbezeichnung sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für ihre Tätigkeit als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer erheblich sind, insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sie, ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf
  1. die Dolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache",
  2. der Dolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache",
  3. die Übersetzerin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache" und
  4. der Übersetzer die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache"

führen.

"(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf die Übersetzerin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für ... [Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist]" und der Übersetzer die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist]" führen."

5. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 3 oder 4" gestrichen.

6. § 27 erhält folgende Fassung:

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§ 27 Widerruf

Das Landgericht Hannover hat die allgemeine Beeidigung oder die Übersetzungsermächtigung zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 23 nicht mehr erfüllt sind oder
  2. Sprachübertragungen wiederholt fehlerhaft waren.

Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

" § 27 Widerruf der Ermächtigung, Verzicht

Das Landgericht Hannover kann die Übersetzungsermächtigung widerrufen, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer

  1. die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt,
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
  3. gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, verstoßen hat.

§ 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Übersetzungsermächtigung wird unwirksam, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet."

7. § 28 erhält folgende Fassung:

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§ 28 Verzeichnis

(1) Das Landgericht Hannover führt ein Verzeichnis der in Niedersachsen nach diesem Gesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken.

(3) Das Landgericht Hannover darf das Verzeichnis vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in automatisierte Abrufverfahren einstellen, insbesondere im Internet veröffentlichen. Daten nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen zugänglich gemacht werden. Das Einstellen der Daten in automatisierte Abrufverfahren bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person, die sich auf alle nach Absatz 2 in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten beziehen muss.

(4) Das Verzeichnis ist fortwährend zu aktualisieren. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.

" § 28 Datenverarbeitung, Vergütungsvereinbarungen

(1) Das Landgericht Hannover darf die für die Ermächtigung oder ihre Erledigung erforderlichen personenbezogenen Daten von Übersetzerinnen und Übersetzern verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 GDolmG gilt entsprechend.

(2) Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin, ein Gebärdensprachdolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken. Für nach Satz 1 zu verarbeitende personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Daten nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen übermittelt werden dürfen."

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat), zur Ausübung einer in § 22 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), werden für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 28 eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, und dürfen diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung auf dem Gebiet des Landes mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Dolmetscherin, ein nach diesem Gesetz allgemein beeidigter Dolmetscher, eine nach diesem Gesetz ermächtigte Übersetzerin oder ein nach diesem Gesetz ermächtigter Übersetzer ausüben."Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat), zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, Gebärdensprachdolmetscherin, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), werden für die Dauer eines Jahres in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, und dürfen diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung auf dem Gebiet des Landes mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Dolmetscherin oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher für behördliche oder notarielle Zwecke, eine nach diesem Gesetz allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin, ein nach diesem Gesetz allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher, eine nach diesem Gesetz ermächtigte Übersetzerin oder ein nach diesem Gesetz ermächtigter Übersetzer ausüben."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für die Datenverarbeitung im Übrigen gilt § 28 entsprechend."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Verzeichnis" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder auf einem elektronischen Übermittlungsweg nach § 24 Abs. 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "das Verzeichnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 22" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 3, Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "das Verzeichnis" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Verzeichnis nach § 28" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 28 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 Satz 2 GDolmG" und die Worte "das Verzeichnis" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "in" die Angabe " § 22a Abs. 2 und" eingefügt.

f) In Absatz 6 werden die Worte "das Verzeichnis nach § 28" durch die Worte "die gemeinsame Datenbank" und die Worte "dem Verzeichnis" durch die Worte "der gemeinsamen Datenbank" ersetzt sowie die Worte "nach diesem Gesetz vorgenommene" gestrichen.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher" durch die Worte "Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher" und die Verweisung " § 25 Abs. 3 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung " § 22a Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 3 oder 4" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Zahl "5 000" durch die Zahl "3 000" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft."(3) Zuständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Abs. 1 GDolmG ist die Staatsanwaltschaft."

10. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Überleitungsvorschrift

(1) Allgemeine Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, erlöschen, wenn diese nach den Vorschriften dieses Kapitels allgemein beeidigt werden, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Für Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern gilt Satz 1 entsprechend. Auf Antrag werden die Angaben über die unter die Regelungen der Sätze 1 und 2 fallenden allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer bis zum Erlöschen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, in das Verzeichnis nach § 28 aufgenommen.

(2) Das Landgericht Hannover kann eine vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder als Dolmetscher oder eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Ermächtigung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nur zurücknehmen, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer nicht zuverlässig ist oder erhebliche Zweifel an der Sachkunde bestehen.

" § 31 Überleitungsvorschrift

Eine nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2023 nach den Vorschriften dieses Kapitels oder des 3. Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommene allgemeine Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für eine Sprache erlischt, wenn diese Person nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder den Vorschriften dieses Kapitels für dieselbe Sprache erneut allgemein beeidigt wird. Bis zum Erlöschen finden § 25 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2, § 27 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung; für die Datenverarbeitung gilt § 9 GDolmG entsprechend."

11. In § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. k werden die Worte "der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung" durch die Worte "des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

12. § 98 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,"1. aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat,"

13. Die Anlage 2 (zu § 111 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 werden in der Spalte "Gegenstand" in Buchstabe b nach dem Klammerzusatz "(Selbstauskunft)" die Worte "oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird" eingefügt.

b) Nummer 4 wird in der Spalte "Gegenstand" wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern" werden gestrichen und nach den Worten "Dolmetscherin oder Dolmetscher" werden die Worte "oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher" eingefügt.

bb) Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden die Worte "die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer" durch die Worte "die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung" ersetzt.

bbb) In Buchstabe d werden die Worte "die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer" durch die Worte "die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung" ersetzt.

ccc) Es wird der folgende Buchstabe e angefügt:

"e) Wird lediglich die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG beantragt, auch für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache, so ermäßigt sich die Gebühr auf 50 Euro."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

§ 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Dienstliche Beurteilungen"Dienstliche Beurteilungen, Erprobung".

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilung bestimmen und bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

wird gestrichen.

3. Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Das Justizministerium bestimmt durch Verordnung die Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

  1. Inhalt und Maßstab der Beurteilung,
  2. das Bewertungssystem,
  3. die Zuständigkeiten,
  4. die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen,
  5. Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit,
  6. die Beurteilungsanlässe,
  7. die Beurteilungsgrundlagen sowie
  8. die Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung.

In der Verordnung ist die Erstellung eines Beurteilungsspiegels zu den Regelbeurteilungen in regelmäßigen Abständen vorzusehen.

(5) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt eine Erprobung voraus. Das Nähere bestimmt das Justizministerium durch Verordnung. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung des Amtes als Richterin oder Richter am Finanzgericht. In der Verordnung nach Satz 2 können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden."

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absätze 1 bis 3" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 5" ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Justizgesetz in der ab dem 1. April 2023 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 13 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und Artikel 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 230629

ENDE