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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Niedersachsen -
Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 320)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
§ 46 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl "73" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "30" durch die Zahl "22" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. Der Nummer 10 wird das Wort "und" angefügt.
3. Es wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro".
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
§ 115 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
"Ist einer Beamtin oder einem Beamten des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung übertragen worden, so tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Altersgrenzen die in § 35 Abs. 2 genannte Altersgrenze."
2. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Altersgrenze" wird die Angabe "nach den Sätzen 1 bis 3" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"
Dem § 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird der folgende Satz 3 angefügt:
"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von jährlich 21.000 000 Euro zu."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
§ 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
2. Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
3. Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Tilgung von Krediten, die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme bis einschließlich 2001 am Kreditmarkt aufgenommen worden sind."
Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18a bis 18d zulässigen Kreditaufnahme;".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
2. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "für die Darlehensvergabe und" angefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "und aus Darlehensrückflüssen" angefügt.
3. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Frühjahrsprojektion" durch die Worte "aktuellen Projektion" ersetzt.
4. In § 18d Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung" durch die Worte "nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten
§ 11 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258),
§ 11 RückübertragungspflichtDas unbewegliche Verwaltungsvermögen des Landes, das aufgrund des Artikels V § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233) unentgeltlich auf eine Kommune übergegangen ist, ist unentgeltlich auf das Land zurückzuübertragen, wenn es für öffentliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.
wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 11 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Klagen gegen die Erteilung einer Interimszulassung haben keine aufschiebende Wirkung."
2. § 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Bruttospielertrag erhöht sich auch, soweit eine Person, die einem Spielverbot unterliegt oder die nach den Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen hat, nach den Spielregeln Gewinne erzielt hat, die ihre im Rahmen des Spielbankbesuchs getätigten Spieleinsätze übersteigen." |
3. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 ist eine weitere Abgabe von 30 vom Hundert zu entrichten." |
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung dürfen die im Rahmen der Steueraufsicht (§ 10 Abs. 5) tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger Daten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers aus Steuerverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Spielbankaufsicht offenbaren, soweit dies der Erfüllung von Aufgaben der Spielbankaufsicht dient. Die Spielbankaufsicht darf die Daten zu diesem Zweck nach den allgemeinen Vorschriften verarbeiten, abweichend von § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) auch zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NDSG genannten anderen Zwecken."
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S 921), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine bei ihr oder ihm oder in der Geschäftsstelle nach § 9d Abs. 1 Satz 2 beschäftigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter; der amtierende Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ist vor der Bestellung anzuhören. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, wenn diese oder dieser voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert ist, und übernimmt deren oder dessen Aufgaben bei einer Beendigung der Bestellung nach Absatz 3 bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landesbeauftragten. Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, außer aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Halbsatz 1 entsprechend. Die Unabhängigkeit in der Wahrnehmung des Amtes gilt nicht im Verhältnis zu der oder dem Landesbeauftragten."
2. § 12 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Außerdem beruft sie oder er eines der weiteren Mitglieder zu ihrer oder seiner Stellvertreterin oder zu ihrem oder seinem Stellvertreter. | "Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Landesbeauftragten nach § 10 Abs. 4 vertritt sie oder ihn auch als vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen." |
3. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium trägt dafür Sorge, dass ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit errichtet und betrieben wird. | "(1) Das Land richtet bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ein und stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 notwendige Ausstattung zur Verfügung." |
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen
Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, und" gestrichen.
b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
c) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und
5. Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG".
4. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)" durch die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG" ersetzt und nach dem Wort "Finanzierungsmittel" werden ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt" eingefügt.
b) Am Ende der Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt:
"9. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45.000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
10. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
11. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11.540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,
12. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
13. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10.000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie".
d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:
Das Wort "Krankenhausträgern" wird durch das Wort "Fördermittelempfängern" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 14" ersetzt.
b) Es werden die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 eingefügt:
"Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden."
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2 wird gestrichen.
7. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen." |
Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
In § 55a Abs. 7 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro je Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"
In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover"
In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 852), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim"
In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 842), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 16
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg"
In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 17
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"
In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück" vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 858), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch das Wort "verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Worte "Satz 2 findet" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 finden" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent" eingefügt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt und am Ende werden ein Komma sowie die Worte "wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch die Worte "von 59 Prozent verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 59 Prozent" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" und die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Zahl "58" durch die Zahl "59" ersetzt.
3. § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung
Der überörtliche Träger gewährt den Trägern von Kindertagesstätten je regelmäßig tätiger Kraft, die nicht über einen in § 9 Abs. 2 oder 3 genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und
ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20.000 Euro. | " § 30 Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung
Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die
ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20.000 Euro je Kindergartenjahr. Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen." |
Gültig ab 01.08.2024
4. § 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "eines" durch die Worte "des jeweiligen" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertagesstätten, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. | "2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder bis zur Einschulung in Tageseinrichtungen für Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird." |
Gültig ab 01.08.2024
5. In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird in der Formel die Zahl "0,41" durch die Zahl "0,44" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 161a wird der folgende neue Fünfte Abschnitt eingefügt:
"Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts
§ 161b Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5.084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.
§ 161c Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen
Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7.500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. § 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."
2. Der bisherige Fünfte Abschnitt des Elften Teils wird Sechster Abschnitt und der bisherige Sechste Abschnitt des Elften Teils wird Siebter Abschnitt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort "sonstige" gestrichen und am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 10 angefügt:
"10. betriebliche, insbesondere investive Maßnahmen, die einer nachhaltigen Transformation zu einer klimaangepassten und standortgerechten Landwirtschaft dienen."
2. Dem § 4 Abs. 1 wird der folgende Satz 8 angefügt:
"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 wird dem Sondervermögen jeweils zusätzlich ein Betrag in Höhe von 44.000 000 Euro zugeführt; diese Beträge dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "vom Fachministerium" durch die Worte "hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Nrn. 6 bis 9" durch die Angabe "Nrn. 6 bis 10" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Nach § 33b des Niedersächsischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315), wird im Ersten Unterabschnitt des Siebenten Abschnitts der folgende § 33c eingefügt:
" § 33c Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen
Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern brauchbarer, geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt."
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 4 Nrn. 3 und 4 Buchst. a bis f und g Doppelbuchst. aa, cc und dd, Buchst. i Doppelbuchst. aa bis dd und ee Dreifachbuchst. aaa, Nr. 8 Buchst. b und c Doppelbuchst. aa, bb und cc Dreifachbuchst. bbb und ccc, Nrn. 9, 10 und 11 Buchst. c, Nr. 12 Buchst. b und e bis g sowie Nrn. 13 bis 15 am 1. August 2024,
2. Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
3. Artikel 18 Nrn. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. August 2022,
4. Artikel 18 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 und
5. Artikel 18 Nrn. 4 und 5 sowie Artikel 19 am 1. August 2024 in Kraft.
ID 232564
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