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Regelwerk, Naturschutz
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NJagdG - Niedersächsisches Jagdgesetz
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2022
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 29.07.2022 S. 468; 14.12.2023 S. 320 23)
Gl.-Nr.: 79200 02



Archiv 2001

Zur Neubekanntmachung

Erster Abschnitt
Das Jagdrecht

§ 1 Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

  1. das Wild zu hegen,
  2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
  3. sich das Wild anzueignen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden)

(2) Jagdausübungsberechtigte sind

  1. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
  2. die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
  3. die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

(3) Zur Jagd Befugte sind

  1. Jagdausübungsberechtigte,
  2. von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,
  3. angestellte Jägerinnen und Jäger und
  4. Jagdgäste,

die einen Jagdschein besitzen.

§ 2 Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg

(1) Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden. Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen haben die Jagdausübungsberechtigten unverzüglich zu entfernen. Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären. Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen.

(2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten.

(3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.

(4) Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarjagdbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.

§ 3 Wildmanagement, Duldungspflicht

(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. Dieses ist so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,
  4. neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.

(3) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf.

§ 4 Jagdhunde

(1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

(2) Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

(4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

(5) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen.

§ 5 Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

Nach Landesrecht unterliegen dem Jagdrecht:

  1. Waschbär (Procyon lotor L.),
  2. Marderhund (Nyctereutes procynoides),
  3. Mink (Mustela vison S.),
  4. Nutria (Myocastor coypus),
  5. Goldschakal (Canis aureus),
  6. Wolf (Canis lupus),
  7. Rabenkrähe (Corvus corona L.),
  8. Elster (Pica pica L.),
  9. Nilgans (Alopochen aegyptiacus).

Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Arten (Wildhybriden).

Zweiter Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 5a Benennung von Empfangsbevollmächtigten 22

Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so müssen sie der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine von ihnen unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Empfangsbevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigten in den Jagdbezirk betreffenden jagdlichen Angelegenheiten benennen.

§ 6 Wattenjagdbezirke

(1) Die Flächen am Meeresstrand, im Wattenmeer einschließlich der im Landeseigentum befindlichen gemeindefreien Inselflächen, und die Flächen in den Küstengewässern seewärts bis zur Staatshoheitsgrenze bilden einen nicht verpachtbaren Wattenjagdbezirk, soweit dem Land das Jagdausübungsrecht zusteht. Im Wattenjagdbezirk nimmt das Land sein Jagdausübungsrecht durch Wattenjagdaufseherinnen oder Wattenjagdaufseher wahr, die das Land nach einer erfolgreichen Schulung bestellt. Nicht verpachtbare Eigenjagdbezirke sind auch die Eigenjagdbezirke des Bundes auf gemeindefreien Inseln, für die der Bund das Jagdausübungsrecht nicht dem Land übertragen hat.

(2) Die oberste Jagdbehörde bestimmt die zuständige Jagdbehörde und sie kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen.

§ 7 Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung 

(1) Eine Abrundung von Jagdbezirken (§ 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) erfolgt durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde. Bejagbare Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, sind einem Jagdbezirk durch Verfügung anzugliedern. Vertragsparteien eines Abrundungsvertrages sind

  1. bei Eigenjagdbezirken die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen,
  2. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften,
  3. bei Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, deren Eigentümerinnen und Eigentümer.

Bei verpachteten Jagdbezirken kann der Abrundungsvertrag für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages mit der Pächterin oder dem Pächter anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Vertragsparteien geschlossen werden, wenn eine Fläche an den Jagdbezirk angegliedert werden soll.

(2) Für einen Abrundungsvertrag gelten die §§ 544 und 545 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 und § 14 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Die Jagdbehörde kann den Vertrag beanstanden, wenn er nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Änderungen des Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betreffen, sowie eine Kündigung oder Aufhebung des Abrundungsvertrages sind der Jagdbehörde anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abrundungsverträge über die Abtrennung von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sowie solche über die Angliederung von Flächen an einen verpachteten Jagdbezirk dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geschlossen werden. Abrundungsverträge, die einen verpachteten Jagdbezirk betreffen, dürfen zudem nur mit Zustimmung der Pächterin oder des Pächters geschlossen werden.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer des begünstigten Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des vergleichbaren ortsüblichen oder, falls nicht vorhanden, in dem Gebiet üblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Ein Jagdbezirk bleibt erhalten, auch wenn er infolge einer Abrundung nicht mehr die erforderliche Mindestgröße besitzt.

(6) Von der Jagdbehörde verfügte Abrundungen sind auf schriftlichen Antrag einer betroffenen Grundeigentümerin oder eines betroffenen Grundeigentümers oder einer betroffenen Jagdgenossenschaft auch dann ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen sind. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 8 Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

(1) Öffentliche Straßen, Eisenbahnkörper oder Wasserläufe, die nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sind, gehören jeweils bis zur Mitte als angegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. Jagdbezirksfreie Flächen, die von einem Eigenjagdbezirk vollständig umschlossen werden, gehören diesem als angegliedert an. § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind abweichend von den §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.

§ 9 Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

(1) Befriedete Bezirke sind

  1. Gebäude,
  2. Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. eingefriedete Campingplätze,
  4. Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
  5. Friedhöfe,
  6. alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und
  7. Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen,
    1. zur Schau gestellt werden (Schaugehege) oder
    2. zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege).

(2) Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten kann die Jagdbehörde

  1. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild abgeschlossen und nicht nach Absatz 1 befriedet sind,
  2. öffentliche Anlagen,
  3. Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
  4. Sportplätze und
  5. Golfplätze

zu befriedeten Bezirken erklären. Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten ist die Befriedung wieder aufzuheben.

(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen und Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd

  1. in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und
  2. auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks

einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen.

(4) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt.

(5) Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck

  1. auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder
  2. zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten

für bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht ausreicht, kann die Jagdbehörde Naturschutzgebiete durch Verordnung zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann darin eine beschränkte Jagdausübung durch die jagdausübungsberechtigten Personen der betreffenden Jagdbezirke gestatten. Sind Regelungen erforderlich, die über das Gebiet einer Jagdbehörde hinausgehen, so kann die oberste Jagdbehörde eine Verordnung nach den Sätzen 1 bis 3 erlassen.

(6) Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen. Die Verbote der §§ 19 und 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, des § 24 dieses Gesetzes sowie die in der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend.

(7) Anordnungen zur Verringerung des Bestandes von Wölfen und Wolfshybriden und Gestattungen zur beschränkten Ausübung der Jagd auf diese Tiere nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen nicht getroffen werden.

Zweiter Unterabschnitt
Eigenjagdbezirke

§ 9a Meldepflichten

Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks, mit Ausnahme der Wattenjagdbezirke, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung unter Bezeichnung der Flurstücke anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Flächenänderung bereits nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 anzuzeigen ist.

§ 10 Benannte Jagdausübungsberechtigte

Besitzt in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein, so haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke des Jagdbezirks der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt zu benennen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllt. Wird nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde dafür gesetzten angemessenen Frist eine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Jagdausübung und zum Jagdschutz erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der zur Benennung Berechtigten selbst treffen.

§ 11 Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken 22

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten können schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichten. Die Jagdbehörde kann den Eigenjagdbezirk nach Satz 1 durch Verfügung anderen Jagdbezirken angliedern; die Angliederung an einen anderen Eigenjagdbezirk darf nur mit Zustimmung seiner Grundeigentümerin oder seines Grundeigentümers erfolgen. Erfolgt keine Angliederung, so wird der Eigenjagdbezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder bleibt, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, selbständig. Auf schriftlichen Antrag hat die Jagdbehörde die Selbständigkeit des Jagdbezirks mit Ablauf des Jagdjahres oder im Fall der Verpachtung des Jagdausübungsrechts an dieser Fläche mit Ablauf der Pachtperiode wiederherzustellen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres oder der Pachtperiode bei der Jagdbehörde vorliegen.

Dritter Unterabschnitt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke

§ 12 Größe eines Jagdbezirks

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich befriedeter Bezirke beträgt 250 Hektar zusammenhängender Fläche. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 200 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, sofern Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk muss jedoch nach Abzug der befriedeten Bezirke, auch wenn in diesen eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist, eine bejagbare Fläche von mindestens 75 Hektar im Zusammenhang haben.

(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und grenzen die Flächen an nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in derselben Gemeinde, so bilden sie mit diesem einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

(3) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, so hat die Jagdbehörde die Flächen vorrangig einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke in derselben Gemeinde anzugliedern. Mit der Angliederung hören der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.

§ 13 Teilung eines Jagdbezirks

(1) Die Jagdbehörde kann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke teilen, wenn

  1. sich die Jagdgenossenschaft abweichend von § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche für die Teilung ausspricht und
  2. Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen.

(2) Mit der Bestandskraft der Teilungsverfügung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen. Die Jagdgenossenschaften der verselbständigten Jagdbezirke sind für die für ihre jeweiligen Flächen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der nach Satz 1 erloschenen Jagdgenossenschaft.

§ 14 Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden

(1) Die Jagdbehörde kann zusammenhängende gemeinschaftliche Jagdbezirke mit Zustimmung der betroffenen Jagdgenossenschaften zusammenlegen; für den Beschluss über die Erteilung der Zustimmung gilt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mehrheit entsprechend. Mit Bestandskraft der Verfügung über die Zusammenlegung hören die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Jagdbezirke auf zu bestehen. Die Jagdgenossenschaft des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist Rechtsnachfolgerin der nach Satz 2 erloschenen Jagdgenossenschaften.

(2) Bei einer Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bleiben die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen. Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften jeweils mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammenzulegen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch Allgemeinverfügung.

§ 15 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. Die §§ 111 und 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. Diese oder dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Die Sachkosten der Geschäftsführung nach Satz 5 oder 6 trägt die Jagdgenossenschaft. Dasselbe gilt für notwendige Personalkosten, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe im Zusammenhang ein Jahr überschreitet.

(2) Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. Eine Satzung, die von der Mustersatzung abweicht, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Wird die Mustersatzung geändert, so entscheidet die Jagdgenossenschaft über eine Anpassung ihrer Satzung und legt diese der Jagdbehörde erneut vor; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. In das Jagdkataster werden die Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufgenommen.

(4) Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht nach § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, so gilt § 10 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem dafür erforderlichen Umfang Rücklagen bilden. Rücklagen werden bei der Berechnung des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in Abzug gebracht. Zur Deckung der Ansprüche auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben kann die Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern aufgrund einer Satzung auch eine Umlage erheben. Die zur Vollstreckung befugten Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe.

(6) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(7) Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. Die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden muss durch eine Behörde oder eine Notarin oder einen Notar beglaubigt sein, sofern nicht eine juristische Person eine ihr angehörende Person bevollmächtigt. Miteigentümerinnen und Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; anwesende Miteigentümerinnen und Miteigentümer gelten dabei als berechtigt, abwesende und nicht vertretene Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu vertreten. Nach einem Eigentumsübergang von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gelten die ehemaligen Berechtigten für diese Flächen gegenüber der Jagdgenossenschaft im Zweifel solange als berechtigt, bis ein Dritter den Nachweis seines Eigentums an dieser Fläche erbringt.

§ 16 Auszahlung des Reinertrages

(Gültig bis 31.03.2025)
Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres

(Gültig ab 01.04.2025)
(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von Flächen mit allgemeinem Betretungsverbot keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Reinertrages, sofern nicht den befugten Jägerinnen oder Jägern eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Betreten der Flächen erteilt worden ist.

(Gültig ab 01.04.2025)
(2) Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.

§ 16a Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen gilt für Jagdgenossenschaften entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Hegegemeinschaften

§ 17 Hegegemeinschaft

(1) Hegegemeinschaften (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) können auch zum Zweck der Hege einzelner Wildarten gebildet werden. Hegegemeinschaften, die von der Jagdbehörde anerkannt worden sind, können ihren Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln. Ein gemeinsamer Abschussplan ist vorzulegen, soweit sich die anerkannte Hegegemeinschaft auf die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht. Für gemeinsame Abschusspläne gilt § 25 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2, 4 Satz 3 sowie Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(2) Eine Hegegemeinschaft darf nur anerkannt werden, wenn

  1. die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und
  2. die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der
    1. die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,
    2. das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplanes geregelt ist und
    3. Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.

Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Abschussplan für weibliches Schalenwild trotz Fristsetzung durch die Jagdbehörde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs nicht erfüllt wird.

Dritter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 18 Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

(1) Die Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen hierzu Bevollmächtigte können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:

  1. Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
  2. anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).

Wer eine Jagderlaubnis hat, darf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild auch dann unverzüglich erlegen, wenn es von der Jagderlaubnis nicht erfasst ist

(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen im Rahmen der Jagderlaubnis erlegten Wildes aneignen.

§ 19 Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd

  1. einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder
  2. von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.

Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.

§ 20 Anzeige eines Jagdpachtvertrages

Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich

  1. als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,
  2. als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,
  3. als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,
  4. als nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,
  5. aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,

zur Jagd befugt ist. In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.

§ 21 Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben. Im Übrigen gilt § 10 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Frist nach § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmt die Jagdbehörde.

Vierter Abschnitt
Jagdschein

§ 22 Jagdschein, Jagdabgabe

(1) Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert. Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei zusammenwirkende Schützinnen oder Schützen teilnehmen.

(2) Die Jagdbehörde erhebt für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins eine Gebühr. Diese umfasst die Kosten für eine jagdrechtliche Zuverlässigkeits- oder Bedürfnisprüfung. Die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen eines Versicherers über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Jagdhaftpflichtversicherung zur Folge haben.

(3) Mit dem Bescheid, mit dem die Gebühr nach Absatz 2 erhoben wird, erhebt die Jagdbehörde zugleich eine Jagdabgabe. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist gruppennützig zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. Die im Sinne des Satzes 2 zulässigen Zwecke werden im Einvernehmen mit der anerkannten Landesjägerschaft in einer Rahmenrichtlinie festgelegt; die Verwendung auf Grundlage der Rahmenrichtlinie bedarf der Herstellung des Benehmens mit der anerkannten Landesjägerschaft. Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung.

(4) Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Verordnung die Höhe der Jagdabgabe. Die Abgabe für ein Jagdjahr darf die Gebühr für den Jahresjagdschein für ein Jahr nicht übersteigen. Die Abgabe für den Jahresjagdschein für drei Jahre beträgt das Dreifache der Abgabe für einen Jahresjagdschein für ein Jahr. Die oberste Jagdbehörde kann in der Verordnung bestimmen, dass Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, einschließlich Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher, von der Abgabe befreit sind oder die Abgabe zu ermäßigten Sätzen zu leisten haben.

(5) Die Jagdbehörde gibt der Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ein Jagdschein wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die bei der Ausübung der Jagd zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit versagt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.

§ 23 Jägerprüfung, Falknerprüfung

(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Prüfungsordnung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Berufung der für die Jäger- und die Falknerprüfung zu bildenden Prüfungsausschüsse zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfenden festzusetzen.

Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

§ 24 Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(Gültig bis 31.03.2025)
(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

(Gültig ab 01.04.2025)
(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd auszuüben

  1. unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen,
  2. in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer Wildquerungshilfe auf Ansitzeinrichtungen, oder
  3. auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot.

Das Verbot des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für die Bewegungsjagd.

(2) Für eine nach diesem Gesetz zulässige Jagd auf Tiere, die in Anhang IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführt sind, kann die Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beachtung des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes zulassen; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist.

(3) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang des Lehrgangs und die zu vermittelnden notwendigen Kenntnisse festzulegen, Lebendfangfallen zuzulassen sowie das Nähere zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 2 zu regeln. Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt.

(4) Wird Wild ausgesetzt, so darf diese Wildart in dem betreffenden Jagdbezirk nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt werden.

(5) Bei einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 hat jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer, die oder der die Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen; das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Art von Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang und Inhalt der erforderlichen Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises sowie Anforderungen an Übungsstätten, in denen der Nachweis erbracht werden kann, festzulegen und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer zu regeln.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder
  2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16

einzuschränken.

(7) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete

  1. die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 6 Nr. 1 genannten Zwecken und
  2. die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 6 Nr. 2 genannten Zwecken

für bestimmte Zeiträume einschränken.

(8) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten.

(9) Die Jagdbehörde kann

  1. für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist,
  2. Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht imstande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche (§ 27) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.

§ 25 Abschussplan und Streckenliste

(1) In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist anzugeben,

  1. bei Rehwild, wie viele Tiere welchen Geschlechts und
  2. bei den übrigen Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild, von welchen Wildarten wie viele Tiere welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen,

im Jagdbezirk in den nächsten drei Jagdjahren erlegt werden sollen. Die im Abschussplan insgesamt vorgesehenen Abschüsse sind möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Jagdjahre zu verteilen. Beim Aufstellen des Abschussplans sind der Zustand der Vegetation, insbesondere die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk, sowie, bezogen auf die letzten fünf Jagdjahre, die Abschussergebnisse und das Wild, das auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild), zu berücksichtigen. Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ohne Abschussplan von den Schalenwildarten nach Satz 1 Nr. 2 jährlich je Wildart bis zu zwei Stück weibliches Wild oder männliche Kälber oder Lämmer erlegt werden.

(2) In Eigenjagdbezirken sind die Abschusspläne durch die Jagdausübungsberechtigten aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter. Der Abschussplan ist der Jagdbehörde unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres zu übermitteln.

(3) Die Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 39) durch Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans. Eine Festsetzung erfolgt, wenn der Jagdbehörde ein Abschussplan nicht frist- oder formgerecht übermittelt wurde, die Abschüsse abweichend von dem übermittelten Abschussplan geregelt werden sollen oder das nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen nicht erteilt worden ist. Auf die Bestätigung eines für Rehwild übermittelten Abschussplans für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke kann die Jagdbehörde abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes verzichten; das Gleiche gilt für verpachtete Jagdbezirke, wenn sich die Vertragsparteien über den Abschuss von Rehwild verständigt haben. In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde zudem abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne übermitteln zu lassen und über diese zu entscheiden.

(4) Die Jagdbehörde kann Abschusspläne nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch als Gruppenabschusspläne festsetzen; dabei legt sie fest, dass die Abschüsse eines anderen Jagdbezirks auf die Abschusserfüllung angerechnet werden. Bei Entscheidungen über Abschusspläne für Eigenjagdbezirke, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet worden sind, sind die gesetzlichen Aufgaben der Anstalt oder der Forstbehörden des Bundes zu berücksichtigen. Die Jagdbehörde kann, auch nachträglich, Zwischenziele für die Erfüllung eines Abschussplans festsetzen.

(5) Die Jagdbehörde kann die zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels erforderlichen Anordnungen treffen. Werden diese nicht innerhalb einer dafür von der Jagdbehörde bestimmten, angemessenen Frist erfüllt, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten selbst treffen. Auf einen Abschussplan ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 5 Satz 2 alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk

  1. erlegt wurde oder
  2. als Fallwild aufgefunden wird.

Ein Abschussplan für Rehwild darf um bis zu 30 Prozent überschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres zu übermitteln ist. Die Jagdbehörde kann die Übermittlung der Streckenliste auch zu früheren Terminen anordnen. Das nach Abschluss der Streckenliste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Streckenliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf die für das folgende Jagdjahr im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse anzurechnen.

(6) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten und in die Streckenliste aufgenommenen Schalenwildes einmal jährlich auf höchstens einer Hegeschau vorlegen. In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, kann die Jagdbehörde verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen.

§ 26 Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. unter Berücksichtigung insbesondere der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen,
  2. die wildartenspezifischen Setz- und Brutzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen sowie
  3. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild.

Die Jagdbehörde kann in Vogelschutzgebieten durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen. Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten.

(2) Abweichend von § 28a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 3 treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. Wild in der Schonzeit
    1. zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen der Gefahrenabwehr zu erlegen oder
    2. unversehrt zu fangen,
  2. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  3. aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.

§ 27 Wildfolge, Tierschutz

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.

(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen. Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen abzuliefern.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.

(4) Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.

(5) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen.

(6) Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Anrechnung auf einen Abschussplan findet nicht statt. Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist.

(7) Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform.

(8) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten. Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG.

(9) Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.

§ 28 Schweißhundführung

Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

§ 28a Wildunfälle

Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich einer am Unfallort zur Jagd befugten Person oder der Polizei anzuzeigen. Am Unfallort schwerkrank verbleibendes Unfallwild darf abweichend von § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes auch von jeder Person unverzüglich getötet werden, die im Besitz eines Jagdscheins ist oder über beruflich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Tieren verfügt. Die Tötung des Unfallwildes ist einer in Satz 1 genannten Person oder der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

§ 28b Sonderregelungen für den Wolf

(1) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des Fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), auch in Verbindung mit § 45a Abs. 2 BNatSchG, zulässig, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen sowie der sonstigen Maßgaben gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 BNatSchG; die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.

(3) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, die Jagd nach Absatz 2 oder 3 mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule erreichen.

(5) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 2 trifft. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(6) Bedarf es einer Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes, so darf die Nachsuche nur durch eine bestätigte Schweißhundführerin oder einen bestätigten Schweißhundführer erfolgen; § 28 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 2, 3 und 5 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die untere Naturschutzbehörde ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unberührt. Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(8) Die Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist Bestandteil des Wildmanagements für diese Wildart; die Besenderung ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zugelassen. Eine Besenderung ist der zuständigen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Jagdbehörde benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Besenderung. Diese darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden. Die Erforderlichkeit der Einholung von tierschutzrechtlichen Genehmigungen bleibt unberührt.

(9) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Hegeverpflichtung mitwirken.

Sechster Abschnitt
Jagdschutz

§ 29 Jagdschutz

(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt,

  1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
  2. wiederholt wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten und
  3. wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, und verwilderte Frettchen zu töten.

(2) Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 können die Jagdausübungsberechtigten schriftlich auf angestellte Jägerinnen oder angestellte Jäger sowie Jagdgäste übertragen. Die Übertragungsurkunde ist bei der Ausübung dieser Befugnisse mitzuführen.

§ 30 Zuständigkeiten für den Jagdschutz

(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdbehörden.

(2) Die Bestätigung von Personen, die von den Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschutzaufgaben beauftragt werden sollen, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten. Voraussetzung für eine Bestätigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung durch eine von der obersten Jagdbehörde hierfür anerkannten Institution. Die Bestätigung ist auf zehn Jahre zu befristen; sie kann auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist jeweils die erneute Teilnahme an einer Schulung. Die Bestätigung von Berufsjägerinnen und Berufsjägern sowie forstlich ausgebildeten Personen erfolgt unbefristet; sie bedarf keiner Teilnahme an einer Schulung nach Satz 2 oder 4. Bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und den Jagdausübungsberechtigten ist auf Antrag durch die Jagdbehörde ein Ausweis über die ihnen zustehenden Jagdschutzbefugnisse auszustellen.

(3) Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke mindestens eine zur Jagd befugte Person unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. Die benannte Person hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die aus dem Jagdschutz folgenden Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wahrzunehmen. Die Jagdbehörde übermittelt den örtlichen Polizeidienststellen die in Satz 1 genannten Daten, damit diese die benannte Person in den Fällen des Satzes 2 sowie über im Rahmen des Jagdschutzes erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz benachrichtigen können.

Siebenter Abschnitt
Wild- und Jagdschaden

Erster Unterabschnitt
Wildschadensverhütung

§ 31 Aussetzen von Wild

(1) Abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Aussetzen von Tieren fremder Wildarten und von Wildhybriden in der freien Landschaft verboten. Als fremd gelten Wildarten, die am 1. April 1953 im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei lebend nicht heimisch waren.

(2) Schalenwild heimischer Arten außer Schwarzwild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus wildbiologischen Gründen notwendig ist und eine Beeinträchtigung der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder anderer Belange des allgemeinen Wohls auszuschließen ist.

§ 32 Füttern

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister legt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche fest. Die Jagdbehörden geben die nach Satz 2 festgelegten Notzeiten bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 4 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung.

(2) Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. Dies gilt nicht für das Füttern

  1. von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,
  2. zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und
  3. von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.

In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.

§ 33 Kirren

Zum Anlocken und Erlegen des Wildes darf Futter in geringen Mengen ausgebracht werden (Kirren); für Schalenwild darf jedoch höchstens eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbare Fläche angelegt und unterhalten werden. Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung.

§ 33a Futtermittel

(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.

(2) Das Füttern und Kirren des Wildes mit

  1. proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,
  2. Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder
  3. Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,

ist verboten. Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken sowie für die Fallenjagd dürfen Eier sowie Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden; dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild. Die Jagdbehörde kann die in Satz 2 genannten Mittel auch für einen bestimmten Zeitraum für die Fütterung bestimmter Fleisch fressender wilder Arten zulassen, wenn dies für die Versorgung dieser Tiere erforderlich ist.

§ 33b Invasive Arten

§ 28a des Bundesjagdgesetzes findet auf den Bisam (Ondatra zibethicus) keine Anwendung.

§ 33c Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen 23

Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern brauchbarer, geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt.

Zweiter Unterabschnitt
Wild- und Jagdschadensersatz

§ 34 Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes besteht eine Pflicht zum Ersatz von Wildschaden nicht, wenn

  1. die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht mindestens 50 Euro beträgt,
  2. der Wildschaden an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  3. der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

Ist die Jagd in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 28 oder 28a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) untersagt worden, so kann die oder der Geschädigte den Ersatz ihres oder seines Wildschadens in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 TierGesG verlangen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.

§ 35 Feststellungsverfahren

Wegen eines Wild- oder Jagdschadens kann der ordentliche Rechtsweg nur beschritten werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat. Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kostentragung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.

Achter Abschnitt
Jagdbehörden, Jagdorganisation

§ 36 Behörden

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr; zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Bundeswildschutzverordnung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG). Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.

(3) Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. Das Gleiche gilt für die Bestimmung der für die Angelegenheiten einer Hegegemeinschaft zuständigen Jagdbehörde, wenn sich der Bereich der Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden erstreckt. Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Jagdbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckmäßig, so kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen einer Jagdbehörde übertragen.

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt. § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Die Vertretung kann die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Nach dem Ende der Wahlperiode werden die Amtsgeschäfte von der bisherigen Kreisjägermeisterin oder dem bisherigen Kreisjägermeister bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortgeführt.

(2) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird ehrenamtlich tätig.

(3) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister berät die Jagdbehörde in jagdlichen Belangen. Die Jagdbehörde kann der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen.

(4) Die auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft in den Jagdbeirat gewählte Person vertritt die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister. Die Jagdbehörde kann für Gebietsteile besondere Vertreterinnen oder Vertreter der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters bestellen, wenn ihr dies wegen der Größe des Gebietes angebracht erscheint. Sie kann diesen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters übertragen. Die besonderen Vertreterinnen und Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 39 Jagdbeirat 22

(1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar je eine Person auf Vorschlag

  1. des Landvolks Niedersachsen - Landesbauernverband e. V.,
  2. des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen e. V.,
  3. des Zentralverbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V.,
  4. der anerkannten Landesjägerschaft,
  5. der oder des Naturschutzbeauftragten oder, sofern eine Bestellung nicht erfolgt ist, der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und
  6. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten.

Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme derjenigen nach Satz 2 Nrn. 3 und 5 müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Die nach Satz 2 Nr. 5 vorgeschlagene Person muss eine Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) bestanden haben. § 38 Abs. 1 Satz 4 gilt für die weiteren Mitglieder entsprechend.

(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Jagdbeirat ist auf Verlangen zweier Mitglieder oder der Jagdbehörde einzuberufen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen; der teilnehmenden Person ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters den Ausschlag.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat unbeschadet des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.

§ 40 Landesjägerschaft

Weist eine jagdliche Vereinigung nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden.

Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 40a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der Schonzeit nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.

(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild keine hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt;
  8. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein;
  9. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet;
  10. entgegen § 9a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist;
  11. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  12. entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt;
  14. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt;
  15. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 oder 3 erforderliche Zulassung verwendet;
  16. entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  17. an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen;
  18. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt;
  19. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 5 vorsätzlich oder fahrlässig die Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt;
  20. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder nicht der Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt;
  21. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt;
  22. entgegen § 28a Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;
  23. entgegen § 28b Abs. 4 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet;
  24. entgegen § 28b Abs. 7 Satz 1 die Erlegung eines Wolfes oder das Auffinden eines Fallwildwolfes nicht unverzüglich anzeigt;
  25. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt;
  26. entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt;
  27. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt;
  28. entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
  29. entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält;
  30. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  31. entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  32. entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt;
  33. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist;
  34. einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 41a Beachtung von Europarecht

Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikels 7 Abs. 4 und der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.

§ 41b Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Klagen gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 42 Übergangsregelungen

(1) § 8 findet auf Jagdbezirke, die am 21. Mai 2022 verpachtet sind, bis zum Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages keine Anwendung.

(2) Zustimmungen der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, des § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung oder aufgrund des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217) mit den nachfolgenden Änderungen erteilt worden sind, gelten mit Ablauf des 20. Mai 2022 als aufgehoben; zu diesem Zeitpunkt endet die Jagdruhe.

(3) Auf Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 jagdrechtlich genehmigt waren, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin Artikel 29 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Die Genehmigung eines Jagdgeheges ist mit einer Übergangsfrist von drei Jahren zu widerrufen, wenn das Jagdgehege die Voraussetzungen für einen mindestens 250 Hektar großen Eigenjagdbezirk nicht mehr erfüllt; im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 als genehmigt galten, gelten weiterhin als genehmigt. Auf Jagdgehege nach Satz 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin § 29 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Ansprüche einer Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder können bis zum 1. April 2024 weiterhin wie Gemeindeabgaben erhoben werden; bis zu diesem Datum ist § 16 Abs. 3 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Abschusspläne können erstmals für das ab dem 1. April 2023 beginnende Jagdjahr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 für drei Jagdjahre aufgestellt werden; anderenfalls sind sie für ein Jagdjahr aufzustellen. Spätestens für das ab dem 1. April 2024 beginnende Jagdjahr sind Abschusspläne für drei Jagdjahre aufzustellen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist § 25 Abs. 1 Satz 1 auf Abschusspläne für Rehwild erstmals für das Jagdjahr nach Ablauf der am 21. Mai 2022 geltenden Abschusspläne anzuwenden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals mit Aufstellung eines dreijährigen Abschussplans nach den Sätzen 1 bis 3 anzuwenden; im Übrigen ist § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 erstmals auf die für das Jagdjahr 2024 aufzustellenden Abschusspläne anzuwenden.

(6) Eine am 20. Mai 2022 vorhandene Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gilt mit dem 20. Mai 2027 als aufgehoben. Auf eine erneute Bestätigung ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Sätze 4 und 5 anzuwenden.

(7) Auf Wildschäden, die vor dem 21. Mai 2022 geltend gemacht worden sind, findet § 34 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 43 (aufgehoben)



Neubekanntmachung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2022
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 29.07.2022 S. 468)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616),

des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708),

des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624),

des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114),

des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

bekannt gemacht.


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