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KunstHG - Kunsthochschulgesetz
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 13. März 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 26.03.2008 S. 195; 18.11.2008 S. 710 08)
Gl.-Nr.: 221
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe des elften Abschnittes für die staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen.
(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:
(3) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Abs. 4 bis 6 Hochschulgesetz.
(4) Es bestehen Standorte der Folkwang Hochschule in Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund sowie der Hochschule für Musik Köln in Aachen und Wuppertal. Der Sitz der Folkwang Hochschule im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen.
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen
§ 2 Rechtsstellung
(1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.
(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.
(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen.
(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Die Kunsthochschulen sind berechtigt, zur Förderung der Pflege der Künste sowie zur Förderung von Forschung und Lehre, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen und der Ergebnisse der Kunstausübung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 3 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Präsidiums § 17 Abs. 2 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Präsidiums § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Präsidiums vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 68 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(2) Die Kunsthochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(3) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.
(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie setzen sich für eine angemessene Betreuung dieser Kinder ein.
(5) Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen.
§ 4 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(1) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und des Klassenprinzips, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(2) Die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung, der Lehre sowie des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des jeweiligen Betriebes sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gemäß § 7 Abs. 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Abs. 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des Klassenprinzips beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie der Lehre nicht beeinträchtigen.
§ 5 Finanzierung und Globalhaushalt
(1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.
(2) Die Kunsthochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen umfasst. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.
(3) Die Kunsthochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn
Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.
(4) Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Rektorat und im Falle des Bestehens von Fachbereichen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Fachbereichsleitung Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(5) Die Kunsthochschulen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach-, Geld- oder Dienstleistungen Dritter unterstützt werden und auf diese Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Kunsthochschulsponsoring). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Kunsthochschule erklärt; hierbei sind entstehende Folgelasten angemessen zu berücksichtigen. Nimmt die Kunsthochschule das Angebot an, stimmt sie damit zugleich der Inanspruchnahme der mit der Einwerbung verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Kunsthochschule zu.
(6) Die Kunsthochschulen können für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung von Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Studierenden sowie der Ergebnisse der Kunstausübung oder der Ergebnisse künstlerischer Entwicklungsvorhaben durch das Personal von diesen ein Entgelt erheben.
§ 6 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt. Die Kunsthochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
(2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Wenn und soweit eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Kunsthochschule Zielvorgaben zu den von ihr zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.
§ 7 Qualitätssicherung
(1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Grundsätzlich sind die Studiengänge nach den geltenden Regelungen unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. Ausnahmen von den Sätzen 2 bis 4 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig.
(2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Evaluationsverfahren regeln die Kunsthochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(3) Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Kunsthochschulen (Informed Peer Review) sowie Strukturevaluationen und sonstige Evaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
(4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.
§ 8 Kunsthochschulbeirat
(1) Der Kunsthochschulbeirat berät das Land und die Kunsthochschulen des Landes. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Qualität der Studienangebote zu prüfen sowie Empfehlungen für die Einrichtung, Ausgestaltung und Verbesserung der Studienangebote sowie zur Entwicklung im Kunsthochschulbereich auszusprechen.
(2) Der Kunsthochschulbeirat besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern, die vom Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt werden. Die Kunsthochschulen können hierzu Vorschläge machen.
(3) Der Kunsthochschulbeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. § 11 Abs. 3 gilt für die Mitglieder des Kunsthochschulbeirats entsprechend. Das Ministerium unterstützt den Kunsthochschulbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Kunsthochschulen und das Land entscheiden auf der Grundlage der Vorschläge des Kunsthochschulbeirats.
§ 9 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
(1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Kunsthochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen angefordert werden. § 68 Abs. 4 bleibt jeweils unberührt.
(2) Daten, die Kunsthochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Kunsthochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Bearbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium ist berechtigt, von den Kunsthochschulen oder anderen Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 10 Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal einschließlich der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Die Kunsthochschule kann in ihrer Grundordnung vorsehen, dass Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 44 Abs. 2 auf ihren Antrag hin als eingeschriebene Studierende der Kunsthochschule gelten.
(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Kunsthochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 32 Abs. 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(2) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Kunsthochschule regelt die Kunsthochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 12 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch eine Ordnung.
§ 12 Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
jeweils eine Gruppe. Die Grundordnung, die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der jeweiligen Organisationseinheit im Sinne des § 24 Abs. 4 kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Kunsthochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
§ 13 Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5) Die Kunsthochschule stellt zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.
§ 14 Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Kunsthochschule
1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule
§ 15 Zentrale Organe
(1) Zentrale Organe der Kunsthochschule sind
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend.
§ 16 Rektorat
(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen,
§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats
(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat kann einen Hochschulentwicklungsplan beschließen; dieser stellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, einen verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger dar. Bestehen Fachbereiche, berücksichtigt das Rektorat bei der Beschlussfassung des Hochschulentwicklungsplans deren Entwicklungspläne, soweit solche vorhanden sind. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 6 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen.
(3) Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.
(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
§ 18 Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Kunsthochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gewählt werden kann, die weder Mitglied noch Angehörige der Kunsthochschule ist. In diesem Falle muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor wird in einem Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Steht die oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer Hochschule in Trägerschaft des Landes, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 10 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. Steht die Rektorin oder der Rektor zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß den Sätzen 2 oder 3, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
§ 19 Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen.
(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.
§ 20 Senat
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin sowie der Fachbereichsleitungen vorsehen.
(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
§ 21 Kuratorium
Die Grundordnung kann zur Beratung der Hochschulen ein Kuratorium vorsehen. Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.
§ 22 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung. Wählbar sind Professorinnen und weibliche Mitglieder der Gruppen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Nr. 3, wenn sie ein Hochschulstudium abgeschlossen haben; von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums sind die Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten ausgenommen. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.
(2) Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
§ 23 Hochschulverwaltung
(1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Kunsthochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Fachbereichsleitungen bei ihren Aufgaben.
(2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.
2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule
§ 24 Regelungen betreffend die dezentrale Organisation
(1) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich das Nähere zur Mitgliedschaft im Fachbereich. Bestehen an der Kunsthochschule keine Fachbereiche, nimmt das Rektorat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichs oder der Fachbereichsleitung und der Senat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 4 wahr.
(2) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, erfüllen diese unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Der Fachbereich hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs regelt die Grundordnung.
(3) Der Fachbereich kann seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regeln und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Erlässt der Fachbereich keine Fachbereichsordnung, regelt die Grundordnung die Organisation des Fachbereichs.
(4) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule neben oder anstelle einer Gliederung in Fachbereiche in sonstige Organisationseinheiten gliedert und dass Aufgaben der Fachbereiche auf diese Organisationseinheiten oder auf zentrale Organe verlagert werden können. Das Nähere zu den Aufgaben und Befugnissen dieser Organisationseinheiten und ihrer Organe regelt die Grundordnung. Für die Organisationseinheit gilt Absatz 3. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Kunsthochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllt.
§ 25 Die Organe des Fachbereichs
(1) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, sind dessen Organe die Fachbereichsleitung und der Fachbereichsrat. Die Grundordnung regelt, welchem Organ die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs obliegt, für die keine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das Nähere zur Wählbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Vertretung, zu ihrer Amtszeit und zu ihrer Bezeichnung regelt die Grundordnung. Die Fachbereichsleitung kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs erstellen; dieser dient zugleich als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan, falls ein solcher bestehen soll. Die Fachbereichsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverzüglich das Rektorat. Sie erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihr können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden. Die Fachbereichsleitung gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(3) Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das Nähere zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem Vorsitz.
§ 26 Einrichtungen; Bibliotheksgebühren
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
(2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Der Leitung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Kunsthochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Kunsthochschule befindliche Einrichtung, die künstlerische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Kunsthochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Kunsthochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Kunsthochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 27 Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal
(1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 28 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
(3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Abs. 3 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 29 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
§ 30 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schlägt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu hören.
(2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden; für künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
§ 31 Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben; § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder wenn eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor in ein hauptberufliches Dienstverhältnis berufen werden soll. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 und 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten; § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Die vorschlagende Stelle hat der Rektorin oder dem Rektor ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 30 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und künstlerischen Aufgaben oder Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Ihm sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Kunsthochschulbereichs beigefügt werden.
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen auswärtige Mitglieder angehören; ihre Mitglieder werden vom Rektorat ernannt. Der Fachbereich kann hierzu Vorschläge unterbreiten; § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 32 Dienstrechtliche Stellung der Hochschulehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Professorinnen und Professoren können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(2) Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
(3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Kunsthochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 3 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(5) Personen mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
§ 33 Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule
§ 34 Honorarprofessur, Gastprofessur
(1) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Kunsthochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis der Kunst oder bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(2) Die Bezeichnungen werden von der Kunsthochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(3) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Kunsthochschule.
(4) Die Kunsthochschule kann für Aufgaben, die von Professorinnen oder Professoren wahrzunehmen sind, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der künstlerischen oder wissenschaftlichen Praxis mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung erlischt auch die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Fachbereichsleitung andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen gilt § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 36 Lehrbeauftragte
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
§ 37 Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen
(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Kunsthochschule zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Beschäftigte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen. Soweit die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der künstlerischen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Kunsthochschule. Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Aufgaben in künstlerischen Entwicklungsvorhaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere künstlerische Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet tätig sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis als auch bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung herausragender künstlerischer Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
(6) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 66b Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nr. 2 und 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen nachweist.
(7) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 44 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.
(8) Für die Beschäftigung als künstlerische Mitarbeiterin oder als künstlerischer Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 5 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 6 und Absatz 7 entsprechend. Darüber hinaus gelten §§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(9) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß. Dabei kann bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis wird zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gefordert; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Soll die Person nach Satz 1 zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden, muss zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachgewiesen werden.
§ 38 Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Die künstlerischen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer künstlerischen Mitarbeiterin oder eines künstlerischen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als künstlerische Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit wissenschaftliche Hilfskräfte an den Kunsthochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 39 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigte, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
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