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Fünfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Kunsthochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises.
(2) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Kunsthochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 74 Abs. 1 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 eingeschrieben.
(3) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Kunsthochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.
(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Kunsthochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Kunsthochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 44 Abs. 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem Urteil der Kunsthochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einvernehmen mit der Schule im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.
(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 58 Abs. 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 41 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen 08 08
(1) Die Qualifikation für ein Kunsthochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben, die durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.
(2) Das für die Schule zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden.
(3) Zugang zu einem Kunsthochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.
(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. In Ausnahmefällen kann die Kunsthochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 aufgenommen wird, wenn diese Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.
(5) Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 4 ist in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.
(6) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgeht.
(7) Die Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach Satz 1 nicht erforderlich.
(8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2, 6 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen oder Schüler, die eine besondere künstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung erworben wird, ist erst zulässig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.
(9) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Feststellungsprüfung besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann eine Vorbereitung nach Satz 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Vorbereitung mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.
§ 42 Einschreibungshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 40 Abs. 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
§ 43 Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
§ 44 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Kunsthochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 51 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 74 Abs. 1 oder 2 möglich. In den Fällen des § 74 Abs. 1 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Kunsthochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 41 ist nicht erforderlich. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. § 54 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Studierendenschaft
§ 45 Studierendenschaft
(1) Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Kunsthochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Kunsthochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Kunsthochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 68 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 46 Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
§ 47 Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.
§ 48 Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 49 Ordnung des Vermögens und des Haushalts
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Kunsthochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Kunsthochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Kunsthochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 42 Abs. 2 Buchstabe d und des § 43 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Kunsthochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
§ 50 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
(1) Ziele der künstlerischen Lehre und des künstlerischen Studiums sind die Entwicklung von Künstlerpersönlichkeiten, die Stärkung künstlerischer Fähigkeiten, die Vermittlung künstlerischer und kunstbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die Vorbereitung auf künstlerische und kunstpädagogische Berufe. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Fächer vermitteln Lehre und Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis befähigt werden. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung künstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln befähigt werden.
(2) In den künstlerischen Fächern können die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der Künstlerklasse setzt das Einverständnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverständnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des § 51 Abs. 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das Nähere kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gewährleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden.
(3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Kunsthochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(4) Die Kunsthochschule stellt für jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Kunsthochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
(6) Die Kunsthochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und wirkt auf eine geeignete individuelle Studienplanung hin; dies ist insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.
§ 51 Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden die erforderliche Qualifikation gemäß § 41 Abs. 5 nachgewiesen haben. § 54 bleibt unberührt.
(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich oder die nach Maßgabe der Grundordnung zuständige Organisationseinheit beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Kunstausübung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Kunsthochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung, an ihren Prüfungen, an ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie an ihren Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.
(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Die Fachbereichsleitung kann Studierende nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.
§ 52 Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 58 Abs. 6 entsprechend.
(2) Die Kunsthochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(3) Die Kunsthochschulen strukturieren ihre Studiengänge grundsätzlich in Modulform und führen ein landesweites Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
(4) Die Kunsthochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Dies gilt nicht im Bereich der Freien Kunst sowie in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule für Grade in sonstigen künstlerischen Studiengängen.
(5) Zum und ab dem Wintersemester 2008/2009 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für Studiengänge nach Absatz 4 Satz 2. Für sonstige künstlerische Studiengänge kann das Ministerium in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen von Satz 1 vorsehen sowie zudem in begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern.
(6) Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen kann das Ministerium das Nähere, insbesondere zur Umstellung, zum Verfahren der Umstellung und zum Zeitpunkt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen sein muss, durch Rechtsverordnung bestimmen.
§ 53 Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Kunsthochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können vom Ministerium festgesetzt werden, wenn insgesamt künstlerische Studienanteile vorliegen, die dies begründen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
§ 54 Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung
(1) Die Kunsthochschulen bieten zur künstlerischen oder wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung kunstpraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung in der Kunstpraxis erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll kunstpraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Kunsthochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer. Die Kunsthochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen kunstpraktischen Erfahrung voraussetzt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(4) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Kunsthochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 4, 37 Abs. 2 Satz 3 vergütet werden.
2. Prüfungen
§ 55 Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Note nach der Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS)-Bewertungsskala ergänzt; diese Note nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.
(2) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Kunsthochschule von Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Auf Antrag kann die Kunsthochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.
(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Die Kunsthochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
§ 56 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen. Das Nähere zur Beteiligung bestimmt die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der zuständigen Organisationseinheit, soweit solche nicht bestehen, die Grundordnung.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
Soweit für einen künstlerischen Studiengang eine Ausnahme im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 vorgesehen worden ist, muss die Prüfungsordnung dieses Studienganges insbesondere regeln:
(3) Die Kunsthochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Kunsthochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 beschränkt werden kann.
(4) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Kunsthochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Kunsthochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Kunsthochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 57 Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Kunsthochschule Lehrenden und die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die Prüfungsordnung, die für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung gesichert ist.
Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse
§ 58 Hochschulgrade, Leistungszeugnis
(1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtkünstlerischen Studiengängen nur in besonderen Fällen verleihen.
(2) In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zulässig.
(3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.
(5) Studierende, welche die Kunsthochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
(6) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Abgesehen von den Fällen des § 54 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.
§ 59 Promotion
(1) Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 50 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 58 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Kunsthochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit setzt das Ministerium fest. Die Kunsthochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt; sind keine Fachbereiche vorhanden, wird es von der von der Grundordnung bestimmten Stelle durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Kunsthochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 40, 42 und 43 entsprechend.
(6) Das Promotionsstudium wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.
§ 60 Habilitation
(1) Die Kunsthochschule kann in den an ihr vertretenen wissenschaftlichen Fächern Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich oder, soweit keine Fachbereiche vorhanden sind, die von der Grundordnung bestimmte Stelle durch Ordnung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz "habilitatus" oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. Hinsichtlich der Durchführung der Habilitation gilt § 59 Abs. 6 entsprechend.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.
Achter Abschnitt
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung
§ 61 Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerischpraktisch und methodisch entwickelt.
(3) Für Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 62 und 63 entsprechend.
§ 62 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Kunsthochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Soweit die Forschung zu den Aufgaben der Kunsthochschule gehört, werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von der Kunsthochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Die Kunsthochschulen verstärken ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Hochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung. Sie stimmen insbesondere ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte ab, planen gemeinsame Forschungsvorhaben und führen diese durch.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4) Die Kunsthochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 63 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Kunsthochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Kunsthochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat, falls Fachbereiche bestehen über die Fachbereichsleitung, anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Kunsthochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Kunsthochschule kann ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen von der Kunsthochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Kunsthochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Kunsthochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Kunsthochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Kunsthochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers, insbesondere der Weiterbildung, sinngemäß.
Neunter Abschnitt
Haushaltswesen
§ 64 Anmeldung zum Haushalt
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.
§ 65 Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, soweit solche bestehen auf die sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Abs. 4, auf die zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie auf die zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
(2) Soweit Fachbereiche bestehen, erfolgt die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs durch die Fachbereichsleitung und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Fachbereichsleitung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. Soweit Organisationseinheiten nach § 24 Abs. 4 bestehen, gelten Satz 1 bis 4 für die Leitung dieser Einheit entsprechend.
(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 30 Abs. 3, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
(4) Besteht ein Hochschulentwicklungsplan, ist dieser bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Bildung des Fonds nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Besteht ein Entwicklungsplan des Fachbereichs, erfolgt die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung dieses Plans.
§ 66 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Abs. 4, zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
§ 67 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Kunsthochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Kunsthochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Kunsthochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Zehnter Abschnitt
Aufsicht
§ 68 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Kunsthochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Sie erheben die Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit der Körperschaft. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung sind dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Kunsthochschule das Erforderliche veranlassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Kunsthochschule informieren.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit widerruflich übertragen.
§ 69 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 68 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Elfter Abschnitt
Anerkennung als Kunsthochschule und Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen
§ 70 Anerkennung und Verlust der Anerkennung
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Kunsthochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass
(2) Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen Antrages. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 dienen. In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Kunsthochschule festzulegen. Wenn die Kunsthochschule die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge dem Ministerium anzeigt, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Wenn die Kunsthochschule als Einrichtung erfolgreich akkreditiert worden ist, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die Akkreditierungen nach den Sätzen 4 und 5 sowie nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgen unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen nach den geltenden Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn die Kunsthochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr ruht. Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Kunsthochschule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.
§ 71 Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Kunsthochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die staatlich anerkannten Kunsthochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 34 und 58 bis 60 gelten entsprechend.
(3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Kunsthochschulen durch das Ministerium. § 72 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen.
(5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Kunsthochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 für die Dauer der Tätigkeit an der Kunsthochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin an einer Kunsthochschule" oder "Professor an einer Kunsthochschule" zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Entspricht das Berufungsverfahren den Qualitätsmaßstäben der staatlichen Kunsthochschulen nach § 31 Abs. 4, kann das Ministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.
(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Kunsthochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Kunsthochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Kunsthochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(8) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kosten trägt die Kunsthochschule.
§ 72 Kirchliche Kunsthochschulen
(1) Kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 70 Abs. 2 als Kunsthochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Kunsthochschule gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 9 als erfüllt.
(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Kunsthochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 71 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 70 Abs. 1 Nr. 4. § 71 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 73 Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Kunst- oder Musikhochschule, Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt sind.
(2) Staatliche Kunsthochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Kunsthochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen; die Kunsthochschule bringt die erforderlichen Nachweise bei, nach denen die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen. Satz 1 Halbsatz 1 gilt ebenfalls für Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Kunsthochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Kunsthochschule vorbereiten (Franchising); die Bildungseinrichtung bringt eine Garantieerklärung der Kunsthochschulen bei, nach der die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen; die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Kunsthochschulen anderer Bundesländer.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 oder § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 ohne staatliche Anerkennung oder Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.
Zwölfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 74 Zusammenwirken von Hochschulen
(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Kunsthochschulen, Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Abs. 4, künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 24 Abs. 4 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kunsthochschule regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeitet. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gelten für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 102 bis 102g Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt für diese Stelle § 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend. Die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 2 in einer Ordnung.
(4) Die Kunsthochschulen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge untereinander sowie mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenarbeiten. Dies gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gemäß § 7 Abs. 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb derartiger Kooperationen sind die für den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschränkt zu beachten.
§ 75 Vereinbarungen mit den Kirchen
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.
§ 76 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Staatliche Kunsthochschulen sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
§ 77 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) außer Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Zusatz:
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195))
ENDE |