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Regelwerk

Änderungstext

Hochschulzulassungsreformgesetz - Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. November 2008
(GVBl. Nr. 33 vom 03.12.2008 S. 710)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Vom 5. Juni 2008
Gl.-Nr.: 221

§ 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung"

Gl.-Nr.: 221

§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung

(1) Unter dem Namen "Stiftung für Hochschulzulassung" (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

  1. Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der Zulassungsverfahren, insbesondere durch die Errichtung eines Bewerbungsportals mit
    1. Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,
    2. Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren Vorgabe,
    3. (Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,
    4. Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen,
    5. Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der Hochschulen,
    6. Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,
    7. Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen (Clearing).
  2. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren.

(2) Darüber hinaus kann die Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung durchführen.

(3) Die Stiftung hat das Recht, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 4 Stiftungssatzung

Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  3. der Aufsichtsrat.

(2) Zur Unterstützung der Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung einen Beirat einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen.

(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Hochschulvertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt; Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.

(3) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(4) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
  2. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bestellt die Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier Jahren.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 führt ein Ländervertreter den Vorsitz, der dafür von der Kultusministerkonferenz bestellt wird.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über den Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der Stiftungsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden Geschäfte auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen wird.

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

(3) Auf das Personal der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Hierzu ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, die ihrerseits die Mehrheit seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 voraussetzt. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.

(3) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(6) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 11 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums. § 76 Abs. 2 bis 4 Hochschulgesetz gelten entsprechend.

§ 12 Dienstrechtliche Regelungen

(1) Das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.

(2) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.

(3) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.

(5) Die dem Aufgabenbereich der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die Stiftung erfolgt unentgeltlich.

(6) Wahlberechtigt im Sinne von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.

§ 13 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bekannt gegeben wird.

(2) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 3
HZG - Hochschulzulassungsgesetz
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen

Gl.-Nr.: 221

§ 1 Festsetzung von Zulassungszahlen

Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten; die Festsetzung ergibt sich aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Maßnahmen außer Betracht.

§ 2 Zentrale Studienplatzvergabe

Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages ausgewählt und zugelassen. Die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f Staatsvertrag regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 3 Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren

(1) Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 und 3, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Staatsvertrag sinngemäß. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Staatsvertrag der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.

§ 4 Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe

(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln; die Satzungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) erlassen.

(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Abs. 10 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 vor den Bewerbern im Sinne von Artikel 9 Staatsvertrag ausgewählt; die Zahl der ausgewählten Bewerber werden auf die Quote gemäß Artikel 9 nicht angerechnet.

(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9 Staatsvertrag in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(6) Für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz oder des § 41 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz oder nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag; bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, beträgt die Quote gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag ein Fünftel.

(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzungen.

§ 5 Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

  1. an Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;
  2. an Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 Hochschulgesetz oder § 41 Abs. 9 Kunsthochschulgesetz an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;
  3. an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;
  4. an sonstige Bewerber.

Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 vergeben.

§ 6 Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Staatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 Staatsvertrag. Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen im Sinne von Artikel 6 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest und erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages.

(2) Im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Staatsvertrages auf die örtliche Studienplatzvergabe regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung insbesondere die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Einzelheiten der Bewerbung sowie die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl und Vergabe von Studienplätzen, einschließlich der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien; dabei hat es vor allem die in Artikel 12 Abs. 1 Staatsvertrag aufgeführten Befugnisse und kann die Anzahl von Wünschen zu Studiengängen, Studienfächern und Studienorten beschränken.

(3) Das Ministerium legt das Berechnungsverfahren im Sinne des § 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung fest. Zur Erprobung kann für alle oder für einzelne Hochschulen eine von § 1 Satz 2 Halbsatz 2 abweichende Grundlage festgelegt werden.

(4) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu deren Regelung durch Satzungen übertragen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Bei der Bestellung von Vertretern der Hochschulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung") wirken die Präsidenten oder die Rektoren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit.

§ 7 Fachaufsicht

Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung", dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 Landesorganisationsgesetz

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt.

(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
  2. Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785).

(3) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Fachaufsicht gemäß § 7 und der Übertragungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 4 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 4
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes NW 1993

§ 13 Abs. 4 Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderungen des Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. An § 48 Abs. 5 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt."

2. § 49 Abs. 12 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende eingeschrieben werden."Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Feststellungsprüfung besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden."

3. An § 49 Abs. 12 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Die Hochschule kann eine Vorbereitung nach Satz 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Vorbereitung mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden."

Artikel 6
Änderungen des Kunsthochschulgesetzes

Das Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz -KunstHG-) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) wird wie folgt geändert:

1. An § 40 Abs. 4 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt."

2. § 41 Abs. 10 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende eingeschrieben werden."Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Feststellungsprüfung besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden."

3. An § 41 Abs. 10 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Die Hochschule kann eine Vorbereitung nach Satz 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Vorbereitung mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden."

Artikel 7
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 13 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 69.000 Euro, im Fachhochschulbereich auf 58.000 Euro festgestellt. Sie werden ab dem Jahr 2005 für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.789 Euro und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 73.752 Euro festgesetzt.

(2) Weitere Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Veränderungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, nach den Verhältnissen des jeweiligen Vorjahres festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, der Maßnahmen nach Absatz 2 sowie der Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben.

" § 13 Vergaberahmen

§ 34 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.1010) findet keine Anwendung. Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird."

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.