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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 8. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 666)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes NRW

Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Meldebehörden

§ 2 Speicherung und Nutzung von Daten

§ 3 Anbieten von Daten an Archive

§ 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 6 Vorausgefüllter Meldeschein

§ 7 Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

§ 8 Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

§ 9 Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Verordnungsermächtigungen

§ 12 Verwaltungsvorschriften".

2. Die Überschrift des Abschnittes 1

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

wird gestrichen.

3. § 2

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

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§ 3 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. entfällt,
  9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, - Datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
    4a. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
    4b. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
    4c. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und Datums die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Zweiten Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten, einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung oder in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen wohnt,
  8. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, daß für den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,
  9. für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für den Einwohner Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

" § 2 Speicherung und Nutzung von Daten

(1) Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden

Fassung aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten der wohnhaften Person (Einwohner/Einwohnerin) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. die Tatsache, dass für die Einwohnerin oder den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
  2. die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, bewohnt, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, und
  3. Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für die Einwohnerin oder den Einwohner, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(2) Die Meldebehörde darf, auch gegen Kostenerstattung, unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die dort genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn dies zur Erreichung des mit der Gruppenauskunft beabsichtigten Zweckes genügt und die Weitergabe an Dritte nicht erforderlich ist."

5. Die §§ 4 bis 6

§ 4 Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen innerhalb der Gemeinde weitergegeben und im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

(3) An nichtöffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht übermittelt werden.

§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 31 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3  Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.

§ 6 Meldegeheimnis

(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.

werden aufgehoben.

6. Die Überschrift des Abschnittes 2

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

wird gestrichen.

7. Die §§ 7 bis 11

§ 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8 Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
  5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),
  6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).

§ 9 Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen.

(2) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.

(2a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.

(3) Die Auskunft ist zu verweigern,

  1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde,
    3a. soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  4. soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer Dritten Person, geheimgehalten werden müssen.

(3a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen; der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des Landes wenden kann.

(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 10 Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

(2) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von 50 Jahren sind die Daten zu löschen.

(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.

(5) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

werden aufgehoben.

8. § 12 wird § 3 und wie folgt gefasst:

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§ 12 Übernahme von Daten durch Archive

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.

" § 3 Anbieten von Daten an Archive

(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.

(2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.

(3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten."

9. Nach § 3 wird Abschnitt 3

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

aufgehoben.

10. Die Überschrift des Abschnittes 4

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

wird gestrichen.

11. § 30

§ 30 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 (vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Entsprechendes gilt im Falle der Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

12. § 31 wird § 4 und wie folgt gefasst:

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§ 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen; Datenweitergabe

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren sowie
  14. Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen

  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Auf wand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Einstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannsten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in Absatz 2 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

(6) Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die regelmäßige Weitergabe von Daten einschließlich der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

" § 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

(2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln."

13. § 32 wird § 5 und wie folgt gefasst:

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§ 32 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren sowie
  14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. 6.Anschriften,
  7. Übermittlungssperren sowie
  8. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke verwendet werden.

(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.

(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.

" § 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder und des gesetzlichen Vertreters übermitteln: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

  1. frühere Namen
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten
  3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium."

14. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 9 eingefügt:

" § 6 Vorausgefüllter Meldeschein

Die Meldebehörden (Zuzugsmeldebehörden und Wegzugsmeldebehörden) sind im Rahmen der Anmeldung einer meldepflichtigen Person verpflichtet, den vorausgefüllten Meldeschein in elektronischer Form im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes zur Datenübermittlung zu nutzen.

§ 7 Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und für die Gerichte über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebene Meldeportal Behörden.

(2) Das Meldeportal Behörden ist zentrale Stelle für den automatisierten Abruf durch andere öffentliche Stellen nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes, wenn diese zu Abrufen von Meldedaten von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes zugelassen worden sind.

(3) Die Meldebehörden sind zum Anschluss an das Meldeportal Behörden verpflichtet. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, den automatisierten Abruf auf anderem Weg bereit zu halten, sofern ein Abruf über das Meldeportal Behörden eröffnet ist oder eröffnet werden könnte.

§ 8 Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

(1) Die Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Satz 1 den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Auskünfte nach Satz 4 und 5 dürfen nur in den sechs der Abstimmung vorangehenden Monaten gegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm /ihr übermittelt wurden.

§ 9 Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird."

15. Die §§ 33 bis 35

§ 33 Datenübermittlung an den Suchdienst

Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939.

§ 34 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(1a) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

(1b) Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen, dass das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter Form erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

(1c) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.

Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:

  1. die Anfragenden zu registrieren;
  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;
  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;
  4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;
  5. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung durch das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. frühere Vor- und Familiennamen,
  2. Tag und Ort der Geburt,
  3. gesetzlichen Vertreter,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  9. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Alter,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschriften und
  7. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).

(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§ 35 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben.

(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(3) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(4) Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern darf Adreßbuchverlagen Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften

sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen personenbezogenen Daten ist unzulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(6) Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das Erfordernis der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde hinzuweisen; dabei können für die Ausübung des Widerspruchsrechts angemessene Fristen festgesetzt werden.

werden aufgehoben.

16. Die Überschrift des Abschnittes 5

Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

wird gestrichen.

17. § 36

§ 36 Straftaten

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. übermittelt oder verändert oder
  2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien Daten verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, einen anderen zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

wird aufgehoben.

18. § 37 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Bußgeldvorschriften" § 10 Ordnungswidrigkeiten".

b) Die Absätze 1 bis 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 Satz 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
  6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

werden aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(4)" entfällt.

19. Die Überschrift des Abschnittes 6

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

wird gestrichen.

20. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

" § 11 Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,
  2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,
  3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 3 8 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
  4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
  5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,
  6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
  7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und
  8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben."

21. § 38 wird § 12 und die Wörter "Das Innenministerium" werden durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

22. § 39

§ 39 Berichtspflicht 09

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Folgeänderungen

(gültig ab 01.11.2015)

(1) In § 16 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter " § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(2) In § 27 Satz 2 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, werden die Wörter " § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(3) In § 10 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, werden die Wörter " § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes" durch die Wörter " § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(4) Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter " § 23 des Meldegesetzes" durch die Wörter " § 26 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 30 Satz 2 werden die Wörter " § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(5) In § 32a Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(6) § 5 Absatz 5 des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386)" durch die Wörter " § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter " § 31 des Meldegesetzes NRW" durch die Wörter " § 34 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

3. In Satz 4 werden die Wörter " § 31 Absatz 5 des Meldegesetzes NRW" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(7) In § 23 Absatz 1 Buchstabe a des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, werden die Wörter " § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(8) In § 11 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2 1. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes NW" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID:151209


ENDE