Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (3/3)
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40 Durchsuchung von Sachen (zu § 40)

40.01 § 40 regelt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

40.02 Bei der Durchsuchung der am Körper befindlichen Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt es sich nicht um eine Durchsuchung von Sachen i. S. d. Vorschrift, sondern um eine Durchsuchung von Personen (RdNr. 39.02).

40.03 Für die Durchsuchung von Sachen im befriedeten Besitztum gelten die §§ 41 und 42.

40.04 RdNr. 39.03 gilt entsprechend. 40.1 (zu Absatz 1)

40.11 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 kann sich unter den Voraussetzungen des § 39 die Durchsuchung der Person auch auf die Sachen erstrecken, die die Person mitführt, d. h. die in ihrem unmittelbaren und sofortigen Zugriff stehen.

40.12 Sollen bewegliche Sachen, die Wohnungen sind (vgl. RdNr. 41.11), betreten oder durchsucht werden, richten sich die Maßnahmen nach § 41.

40.2 (zu Absatz 2)

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf sein Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kommen als Zeuginnen und Zeugen nur in Betracht, wenn andere Personen zu diesem Zwecke nicht hinzugezogen werden können.

41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (zu § 41)

41.0 § 41 regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

41.1 (zu Absatz 1)

41.11 Es ist zu beachten: Wohnungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 sind auch die zu Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte. Inhaber einer Wohnung ist, wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt, somit z.B. auch Mieter, Untermieter oder Hotelgast. Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten und Obdachlosenasylen sind nur die Leiterinnen und Leiter Inhaber. Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne weiteres wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit es für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist, umfasst das Betretungsrecht bei Grundstücken auch das Recht zum Befahren mit Fahrzeugen.

41.12 § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 setzt keine Gefahr i. S. d. in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Schutzgüter voraus und dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 d des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG). Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind.

41.13 Die Durchsuchung einer Wohnung hat sich auf Anlass und Zweck der Durchsuchung zu beschränken. Befinden sich in der Wohnung. Personen, die durchsucht werden sollen, ist hierfür § 39 maßgebend. Sollen in einer Wohnung Sachen durchsucht werden, die nicht den Wohnungsinhabern gehören, ist § 40 einschlägig.

41.3 (zu Absatz 3)

Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 können Wohnungen auch zur Verhütung von Straftaten betreten werden, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr vorzuliegen braucht. Die Hinweise in den RdNrn. 12.13 und 12.14 sind zu beachten.

42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (zu § 42)

42.0 § 42 regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

42.2 (zu Absatz 2)

Wohnungsinhaber sind auf das Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können.

43 Sicherstellung (zu § 43)

43.01 § 43 regelt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. Die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff. StPO.

43.02 11 Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die Sicherstellung von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung ergeben sich aus dem RdErl.v.25.6.1979 (SMBl. NRW 20510) "Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei" in der aktuellen Fassung.

43.03 11 Die Durchführung der Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen Personen mitgeführt werden, richtet sich nach der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009, MBl. NRW. 5. 254).

44 Verwahrung (zu § 44)

44.0 Verwahrung i. S. d. § 44 ist die Aufbewahrung einer Sache oder eines Tieres bei der Polizei oder bei Dritten im Auftrag der Polizei. Als Verwahrung gilt auch die Sicherstellung einer Sache auf. andere Art (z.B. durch Versiegelung). Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwahrung nach § 109 StPO. Einzelheiten ergeben sich aus dem RdErl. v 24.10.1983 (SMBl. NRW 20510) Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei.

44.1 (zu Absatz 1)

44.11 Die Beschaffenheit einer Sache lässt deren Aufbewahrung bei der Polizei insbesondere dann nicht zu, wenn wegen der Größe oder des Gewichts des Gegenstandes ein Transport undurchführbar ist oder wenn die Sache nur unter besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen, die der Polizei nicht möglich sind, gelagert werden kann.

44.12 Die Aufbewahrung von Sachen oder Tieren bei der Polizei ist unzweckmäßig, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die erforderliche Art und Weise der Aufbewahrung und die notwendigen Maßnahmen zu deren Erhaltung Dritten ohne Gefährdung des Sicherstellungszweckes eher möglich sind als der Polizei. Dies gilt insbesondere für die Verwahrung von Kraftfahrzeugen.

44.3 (zu Absatz 3)

Die Sorgfaltspflicht nach § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt auch dann, wenn die Polizei eine dritte Person mit der Verwahrung beauftragt, es sei denn, dass diese von der berechtigten Person gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 benannt wird. Die Pflicht, Wertminderungen vorzubeugen, erstreckt sich insbesondere auf sachgerechte Lagerung, Wartung und nötige Pflege sowie auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte. Außergewöhnliche Schutzmaßnahmen und Maßnahmen, deren Kosten den Wert der Sache übersteigen, sind nicht erforderlich. Die Pflege der Sache oder des Tieres kann der betroffenen Person selbst oder einer von ihr beauftragten Person überlassen werden, wenn der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet wird.

45 Verwertung, Vernichtung (zu § 45)

45.0 Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwertung der Sache nach § 111l StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

45.1 (zu Absatz 1)

45.11 Unverhältnismäßig hoch sind Kosten, die den Wert der Sache übersteigen. Übernimmt die betroffene Person die Kosten, kommt eine Verwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Betracht. Unverhältnismäßig hohe Schwierigkeiten können sich aus dem Umfang oder der Beschaffenheit der Sache ergeben, so z.B. bei Sachen, für die sich kein Aufbewahrungsort oder keine Betreuung finden lässt.

45.12 Berechtigte Person i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 4 ist außer dem Eigentümer jede Person, die ein Recht zum Besitz der Sache hat (z.B. als Mieter, Pächter, Entleiher, Pfandgläubiger). Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung.

45.13 § 45 Abs. 1 Nr. 5 setzt voraus, dass die Sicherstellungsgründe endgültig entfallen sind und die berechtigte Person und deren Aufenthaltsort der Polizei bekannt sind. Der Begriff der berechtigten Person stimmt mit dem in § 45 Abs. 1 Nr. 4 überein. Sind der Polizei mehrere berechtigte Personen bekannt, soll die Mitteilung jeder dieser Personen zugestellt werden. Die Frist ist so zu bemessen, dass die berechtigte Person in der Lage ist der Aufforderung nachzukommen. Dabei ist vor allem auf die Entfernung zwischen dem Wohnort der berechtigten Person und dem Verwahrungsort und auf sonst bekannte Umstände (z.B. Krankheit, Urlaub) Rücksicht zu nehmen. Werden solche Umstände später bekannt, ist die Frist ggf. neu zu bemessen. Kann die berechtigte Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, ist eine Verwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.

45.2 (zu Absatz 2)

Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Sie kann unterbleiben, wenn sich die berechtigte Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lässt.

45.3 (zu Absatz 3)

Die Anordnung des freihändigen Verkaufs sowie dessen Zeit und Ort sind der berechtigten Person mitzuteilen, soweit Umstände und Zweck der Maßnahme es erlauben.

45.4 (zu Absatz 4)

Nach der Unbrauchbarmachung ist die Sache gemäß § 46 Abs. 1 an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.

46 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (zu § 46)

46.0 Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Herausgabe der Sache nach § 111k StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

46.1 (zu Absatz 1)

Die Herausgabe nach § 46 Abs. 1 Satz 1 ist dann nicht möglich, wenn die Sache nicht bei einer bestimmten Person sichergestellt worden ist und weder die berechtigte Person noch ihr Aufenthaltsort mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind. Machen mehrere Personen ihre Berechtigung i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 glaubhaft, ist die Sache unter Benachrichtigung der übrigen Personen an diejenige herauszugeben, deren Recht am stärksten erscheint.

46.4 (zu Absatz 4)

Ist die berechtigte Person i. S. d. § 46 Abs. 1 oder ihr Aufenthaltsort nicht bekannt oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, kommt eine Verwertung nur über § 983 BGB in Betracht.

47 Vollzugshilfe (zu § 47)

47.1 (zu Absatz 1)

47.11 Behörden i. S. d. § 47 Abs. 1 sind insbesondere

  1. alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
  2. Gerichte,
  3. Parlamentspräsidentinnen und Parlamentspräsidenten.

47.12 Vollzugshilfe liegt nicht vor, wenn

die Polizei innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet,

die Hilfeleistung in einer Handlung besteht, die der Polizei als eigene Aufgabe obliegt,

die Hilfeleistung in einer Handlung besteht, durch die nicht in die Rechte von Personen eingegriffen wird.

47.2 (zu Absatz 2)

47.21 Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Vollzugshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Diese Behörde trägt daher die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme. Deshalb ist die Polizei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtsmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen (vgl. aber die RdNrn. 49.2 und 49.3).

47.22 Hält die Polizei ein an sie gerichtetes Ersuchen für nicht zulässig, teilt sie das der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Vollzugshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die Polizei zuständige Aufsichtsbehörde. Dulden die Gesamtumstände nach Auffassung der ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde, hat die Polizei dem Ersuchen zu entsprechen und unverzüglich ihrer Aufsichtsbehörde zu berichten.

47.23 Die Polizei darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig hält.

47.24 Die Durchführung der Vollzugshilfe richtet sich nach dem für die Polizei geltenden Recht. Die Polizei trägt die Verantwortung für die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Im Übrigen sind Beanstandungen an die ersuchende Behörde weiterzuleiten; hiervon ist die betroffene Person zu unterrichten.

47.25 Wird die Polizei aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens tätig, soll sie das nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.

47.3 (zu Absatz 3)

Die Verpflichtung zur Amtshilfe ergibt sich aus Artikel 35 Abs. 1 GG und den §§ 4 ff. VwVG NRW Wegen der Gewährung des erforderlichen persönlichen Schutzes anderer Vollzugsdienstkräfte und des Schutzes ihrer Vollstreckungsmaßnahmen vgl. § 65 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Vergleichbare Regelungen enthalten z.B. die §§ 758 Abs. 3 und 759 ZPO.

49 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung (zu § 49)

49.1 (zu Absatz 1)

Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der Polizei die Verantwortung für die Zulässigkeit der in Vollzugshilfe durchgeführten Freiheitsentziehung. Daher hat die ersuchende Behörde grundsätzlich die richterliche Entscheidung herbeizuführen.

49.2 (zu Absatz 2)

Übersendet die ersuchende Behörde die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung nicht oder bezeichnet sie den Rechtsgrund für diese Freiheitsentziehung nicht im Vollzugshilfeersuchen, hat die

Polizei die Vollzugshilfe zu verweigern. Das gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde darlegt, dass eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung zulässig ist und diese wegen der Dringlichkeit der Maßnahmen sofort durchgeführt werden muss.

49.3 (zu Absatz 3)

Die Prüfung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 obliegt der ersuchenden Behörde. Die Polizei hat der ersuchenden Behörde unverzüglich alle Anhaltspunkte mitzuteilen, die für einen Wegfall des Grundes der Freiheitsentziehung sprechen. Erhält die Polizei sichere Kenntnis vom Wegfall des Grundes und ist die ersuchende Behörde nicht erreichbar, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen.

50 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (zu § 50)

50.1 (zu Absatz 1)

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte haben u. a. keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet hat.

50.2 (zu Absatz 2)

Die Anwendung des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist nur zulässig, wenn ein fiktiver Verwaltungsakt rechtmäßig wäre.

51 Zwangsmittel (zu § 51)

1.1 (zu Absatz 1)

Die zulässigen Zwangsmittel sind in § 51 Abs. 1 abschließend aufgezählt. Mit anderen Zwangsmaßnahmen dürfen Verwaltungsakte nicht durchgesetzt werden.

52 Ersatzvornahme (zu § 52)

52.1 (zu Absatz 1)

Eine Ersatzvornahme liegt auch vor, wenn die Polizei die vertretbare Handlung selbst ausführt. Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht nur von der betroffenen Person persönlich (z.B. durch Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einer anderen vorgenommen werden kann. Die Vorschrift ermächtigt die Polizei nicht, eine andere Person hoheitlich zur Ausführung der Ersatzvornahme zu verpflichten; eine solche Befugnis kann sich im Ausnahmefall aus § 8 in Verbindung mit § 6 ergeben.

53 Zwangsgeld (zu § 53)

53.0 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Polizei kommt, außer zur Durchsetzung eines Rückkehrverbotes gemäß § 34a und ggf. zur Durchsetzung einer Platzverweisung gemäß § 34 Abs. 2, nur in seltenen Fällen in Betracht, da mit diesem Zwangsmittel die Gefahr von der Polizei in aller Regel nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann.

53.1 (zu Absatz 1)

Das Zwangsgeld muss in bestimmter Höhe festgesetzt werden (also nicht z.B. "bis zu 300 Euro"). Dabei sind Dauer und Umfang des pflichtwidrigen Verhaltens (erster Verstoß oder Wiederholungsfall), die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

53.3 (zu Absatz 3)

§ 53 Abs. 3 Satz 3 verdeutlicht die einschränkende Auslegung des Grundsatzes des Satzes 2 in Anlehnung an § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW so dass eine nachträgliche Beitreibung des Zwangsgeldes bei dem Zuwiderhandeln gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht durchführbar ist.

54 Ersatzzwangshaft (zu § 54)

54.1 (zu Absatz 1)

Das Zwangsgeld ist dann uneinbringlich, wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden ist oder wenn offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.

55 Unmittelbarer Zwang (zu § 55)

55.1 (zu Absatz 1).

55.11 Der Begriff des unmittelbaren Zwanges ist in § 58 definiert. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen in Betracht, erforderlichenfalls auch zum Anhalten von Personen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 oder § 25 Abs. 2.

55.12 Andere Zwangsmittel sind auch dann unzweckmäßig, wenn sie der betroffenen Person einen größeren Nachteil verursachen würden als die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

55.2 (zu Absatz 2)

Für die Erzwingung von Angaben kommt nur ein Zwangsgeld in Betracht (vgl. RdNr. 10.3).

56 Androhung der Zwangsmittel (zu § 56)

56.1 (zu Absatz 1)

Eine schriftliche Androhung ist z.B. dann nicht möglich, wenn durch die dadurch bewirkte Verzögerung der Anwendung des Zwangsmittels die Gefahr nicht rechtzeitig abgewehrt würde.

56.5 (zu Absatz 5)

Bei der Androhung des Zwangsgeldes ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

57 Rechtliche Grundlagen (zu § 57)

57.0 Die §§ 57 bis 66 gelten sowohl für die Gefahrenabwehr als auch für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit die StPO keine Regelung über unmittelbaren Zwang enthält.

57.1 (zu Absatz 1)

Der Hinweis auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes gilt insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (vgl. die §§ 2 und 3).

58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen (zu § 58)

58.1 (zu Absatz 1)

Die drei Formen des unmittelbaren Zwanges sind abschließend aufgeführt (vgl. RdNr. 51.1).

58.2 (zu Absatz 2)

Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist z.B. die Anwendung entsprechender Eingriffstechniken. Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt z.B. bei dem Eintreten einer Tür oder dem Einschlagen einer Fensterscheibe.

58.3 (zu Absatz 3)

58.31 Die Aufzählung ist beispielhaft. Auch andere Gegenstände können als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in Betracht kommen, jedoch muss ihre Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.

58.32 Sprengmittel dürfen gemäß § 66 Abs. 4 nur gegen Sachen angewendet werden. Zur Ablenkung von Störern bestimmte pyrotechnische Mittel (Irritationsmittel) sind keine Sprengmittel.

58.33 Wegen der Anwendung von Fesseln vgl. § 62.

58.34 Als technische Sperren zum Absperren von Straßen, Plätzen oder anderem Gelände kommen z.B. Fahrzeuge, Container, Sperrgitter, Sperrzäune, Seile, Stacheldraht und Nagelböden in Betracht.

58.35 Diensthunde müssen für ihre Verwendung besonders abgerichtet sein. Der Einsatz darf nur durch dafür ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte erfolgen.

58.36 Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen nur gebraucht werden, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel keinen Erfolg verspricht und wenn durch den Einsatz dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann. Zu dem Gebrauch von Reiz- und Betäubungsstoffen gehört auch die Verwendung von Tränengas- und Nebelkörpern. Der Einsatz barrikadebrechender Reizstoffwurfkörper oder barrikadebrechender pyrotechnischer Mittel i. S. d. RdNr. 58.32 Satz 2 ist nur unter den Voraussetzungen des Gebrauchs von Schusswaffen gegen Personen zulässig.

58.4 (zu Absatz 4)

58.41 Die Aufzählung der zugelassenen Waffen ist abschließend.

58.42 Schläge mit Schlagstöcken sollen gegen Arme oder Beine gerichtet werden, um schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden.

58.43 Wegen des Gebrauchs von Schusswaffen vgl. § 61 und die §§ 63 ff.

59 Handeln auf Anordnung (zu § 59)

59.0 11 Die Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Die Verpflichtung, die Anordnung zu befolgen, wird nur eingeschränkt durch § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. z. Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Anordnung berühren die Gehorsamspflicht nicht. Diese Regelung wird nun durch § 36 Abs. 2 und 3 Beamtenstatusgesetz getroffen."

59.1 (zu Absatz 1)

59.11 Bei einem Einsatz von mehreren Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen ist die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen. Ist nicht bestimmt, wer den Einsatz leitet; oder fällt die Einsatzleitung aus, ohne dass eine Vertretung bestellt ist, tritt die anwesende Polizeivollzugsbeamtin oder der anwesende Polizeivollzugsbeamte mit dem höchsten Dienstrang an seine Stelle. Ist nicht sofort feststellbar, wer das ist, darf jede anwesende Polizeivollzugsbeamtin und jeder anwesende Polizeivollzugsbeamte die Führung einstweilen übernehmen. Dies ist bekannt zu geben.

59.12 Vor Beginn eines Einsatzes sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die sie betreffenden Weisungsverhältnisse zu unterrichten. Insbesondere muss jeder eingesetzten Polizeivollzugsbeamtin und jedem -beamten bekannt sein, wer den Einsatz leitet, wer die Vertretung ausübt und wer sonst zu Weisungen befugt ist.

59.13 Die Befugnis höherer Vorgesetzter oder einer sonst dazu berechtigten Person (z.B. eines Staatsanwalts), die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen, bleibt unberührt. Hinsichtlich der Anordnung unmittelbaren Zwanges durch die Staatsanwaltschaft sind die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts (RiStBV Anlage A) zu beachten.

59.14 Befinden sich die Anordnenden nicht am Ort des Vollzugs, dürfen sie unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn sie sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzugs herrschenden Verhältnissen verschafft haben, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und können die Anordnenden vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, entscheiden die am Ort leitenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Die Anordnenden sind unverzüglich hierüber zu verständigen.

60 Hilfeleistung für Verletzte (zu § 60)

60.0 Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, ist vordringlicher als die Beweissicherung und geht auch Berichtspflichten vor.

61 Androhung unmittelbaren Zwanges (zu § 61)

61.1 (zu Absatz 1)

61.11 Unmittelbarer Zwang darf nur angedroht werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für seine Anwendung gegeben sind. Die Androhung kann grundsätzlich in jeder Form erfolgen; sie muss unmissverständlich sein. Die im Leitfaden 371 (Eigensicherung) empfohlenen Sicherungshaltungen reichen allein nicht aus.

61.12 Der Schusswaffengebrauch wird in der Regel mündlich angedroht durch den vernehmlichen Ruf: "Polizei! Keine Bewegung - oder ich schieße! " oder vor allem gegenüber Fliehenden: "Polizei! Halt! - oder ich schieße!" oder eine ähnliche Aufforderung. Das Wort "Polizei" kann im Anruf unterbleiben, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um den Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten handelt. Wenn die Umstände es zulassen oder wenn Zweifel bestehen, ob die Person den Anruf verstanden hat, ist er zu wiederholen. Der Schusswaffengebrauch kann auch durch Lautsprecher angedroht werden.

61.13 Ist eine mündliche Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht möglich, weil z.B. die Entfernung zu groß ist oder weil aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass der Anruf nicht verstanden wird oder verstanden worden ist, können ein oder mehrere Warnschüsse abgegeben werden. Warnschüsse sind so abzugeben, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

61.14 Zwischen der Androhung der Zwangsmaßnahme und ihrer Anwendung soll eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen.

61.15 Personen, gegen die nach Begründung des amtlichen Gewahrsams unter den in § 64 Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, sollen zu Beginn des Gewahrsams darauf hingewiesen werden. Um einen Schusswaffengebrauch zu vermeiden, ist auf eine sorgfältige Sicherung dieser Personen zu achten. Das gilt vor allem bei Transporten. Die Belehrung ersetzt nicht die Androhung des Schusswaffengebrauchs im Einzelfall.

61.3 (zu Absatz 3)

61.31 Zwischen der wiederholten Androhung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge und dem Gebrauch der Schusswaffe soll so viel Zeit verstreichen, dass sich insbesondere Unbeteiligte aus der Menge entfernen können; vgl. auch RdNr. 65.2.

61.32 Die Androhung hat grundsätzlich durch Lautsprecher zu erfolgen. Ihr soll alsdann durch Warnschüsse oder auf andere unmissverständliche Weise Nachdruck mit dem Ziel verliehen werden, letztlich den Schusswaffengebrauch auf Personen in der Menschenmenge zu vermeiden.

62 Fesselung von Personen (zu § 62)

62.01 Widerstand leistet i. S. d. § 62 Satz 1 Nr. 1, wer sich einer polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt; passives Verhalten (z.B. Stehenbleiben, Fallenlassen) reicht hierfür nicht aus.

62.02 Für die Fesselung sollen die hierfür vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, sind andere Maßnahmen zu treffen, die eine ähnliche Behinderung wie Fesseln gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden (z.B. durch Blutstauung oder extreme Temperaturen) nicht eintreten.

62.03 Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlossen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in einer Strafsache zu befürchten ist, durch die Zusammenschließung die Gesundheit eines der Betroffenen gefährdet wird oder dies eine erniedrigende Behandlung bedeutet. Männer und Frauen sind möglichst nicht zusammenzuschließen.

63 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (zu § 63)

63.1 (zu Absatz 1)

63.11 Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist die schwerwiegendste Maßnahme des unmittelbaren Zwanges. Daher sind vorher Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch vorliegen, ist von der Schusswaffe kein Gebrauch zu machen.

63.12 Auch der Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen liegt nicht vor, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden. Der Schusswaffengebrauch gegen Kraftfahrzeuge ist daher in der Regel nur unter den Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen zulässig. Diese müssen gegenüber jeder im Fahrzeug befindlichen Person vorliegen, es sei denn, dass ein Fall des § 63 Abs. 4 Satz 2 vorliegt. Beim Schusswaffengebrauch gegen ein Kraftfahrzeug ist anzustreben, das Fahrzeug fahrunfähig zu machen, weil hierdurch in der Regel der Zweck der Maßnahme erreicht werden kann. Vom Schusswaffengebrauch ist abzusehen, wenn das Fahrzeug erkennbar explosive oder ähnliche gefährliche Güter befördert oder nach seiner Kennzeichnung zur Beförderung solcher Güter bestimmt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch die Weiterfahrt größere Gefahren zu entstehen drohen als durch den Schusswaffengebrauch.

63.13 Der Schusswaffengebrauch gegen Tiere ist zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht (sie insbesondere Menschen bedrohen) und die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur getötet werden, wenn die Befürchtung besteht, dass sie sonst unter Qualen verenden würden, und weder Eigentümer bzw. Tierhalter noch ein Tierarzt oder Jagdausübungsberechtigte kurzfristig zu erreichen sind.

63.2 (zu Absatz 2)

63.21 Um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, ist, wenn die Umstände es zulassen, auf die Beine zu zielen, vor allem bei Fliehenden.

63.22 11 Absatz 2 Satz 2 regelt den finalen Rettungsschuss. Ein derartiger Schuss ist bei unmittelbar drohender Gewaltanwendung nur bei Lebensgefahr oder der Gefahr schwerwiegender körperlicher Verletzungen zulässig; eine geringfügige Körperverletzung berechtigt keinesfalls zur Abgabe eines Rettungsschusses.

63.3 (zu Absatz 3)

Bestehen Zweifel, ob jemand noch im Kindesalter ist, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.

63.4 (zu Absatz 4)

Der Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich verboten, wenn durch ihn eine unbeteiligte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird. Es ist nicht nur auf Fußgänger, sondern auch auf fahrende und haltende Fahrzeuge mit Insassen sowie auf Wohnungen und Geschäfte zu achten. Kann die Schussrichtung wegen der örtlichen Verhältnisse (insbesondere Dunkelheit oder sonstige Sichtbehinderungen) nicht überblickt werden, sind besondere Vorsicht und Zurückhaltung geboten.

64 Schusswaffengebrauch gegen Personen (zu § 64)

64.01 Soweit es für den Schusswaffengebrauch nach § 64 darauf ankommt, ob eine rechtswidrige Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, richtet sich dies gemäß § 12 StGB nach der für die Straftat angedrohten Mindeststrafe. Hierbei ist nur der Regelstrafrahmen maßgebend. Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des StGB (z.B. bei Versuch, Beihilfe, verminderter Schuldfähigkeit) oder für besonders schwere (vgl. die §§ 243, 263 Abs. 3 oder 266 Abs. 2 StGB) oder minder schwere Fälle (vgl. § 225 Abs. 4 oder § 226 Abs. 3 StGB) bleiben außer Betracht.

64.02 Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 i. V m. § 315 Abs. 3 StGB stellt ein Verbrechen i. S. d. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 StGB dar. Von einer Verdeckungstat kann im Rahmen einer Flucht vor der Polizei in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Person vor der Flucht eine andere Straftat begangen hat. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB im Rahmen einer Flucht vor der Polizei stellt regelmäßig keine "andere Straftat" i. S. d. § 315 Abs. 3 StGB dar, es sei denn, es ist zwischen mehreren Eingriffen in den Straßenverkehr zu einer deutlichen zeitlichen Zäsur gekommen.

64.1 (zu Absatz 1)

64.11 Die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 setzt mindestens die Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung voraus.

64.12 Die zu verhindernde Straftat i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 muss unmittelbar bevorstehen. Insoweit genügt das bloße Bestehen einer Gefahr i. S. d. § 8 Abs. 1 nicht. Die Verhinderung der Fortsetzung bedeutet insbesondere die Verhinderung weiterer Tathandlungen oder bei Dauerdelikten die Beendigung des strafbaren Zustandes. Die Handlung muss sich den Umständen nach als Verbrechen oder als ein Vergehen der genannten Art darstellen. Es kommt also darauf an, wie die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Situation unter Berücksichtigung aller im Augenblick gegebenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilt. Hierbei ist - obwohl die Notwendigkeit zum schnellen Handeln gegeben ist - besonders sorgfältig vorzugehen.

64.13 Auch in § 64 Abs. 1 Nr. 4b), 1. Alternative, müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.

65 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge (zu § 65)

65.1 (zu Absatz 1)

Schwerwiegende Gewalttaten sind Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden und besonders hochwertige Rechtsgüter verletzen oder für die Allgemeinheit lebensnotwendige Einrichtungen zerstören. Hierunter fallen insbesondere Tötungsdelikte (§§ 211 und 212 StGB), gefährliche oder schwere Körperverletzungen (§§ 224 und 226 StGB), gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 ff. StGB) oder Nötigung von Verfassungsorganen unter Gewaltanwendung (§§ 105 und 106 StGB).

65.2 (zu Absatz 2)

In der Androhung (vgl. RdNr. 61.3) soll darauf hingewiesen werden, dass nicht Unbeteiligter ist, wer sich nicht aus der Menschenmenge entfernt, obwohl ihm das möglich ist.

66 Besondere Waffen, Sprengmittel (zu § 66)

66.4 (zu Absatz 4)

Sprengmittel sind gemäß § 58 Abs. 3 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und kommen nur als Mittel der Zwangsanwendung gegen Sachen in Betracht, z.B. zur Beseitigung von Hindernissen bei schweren Unglücksfällen.

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