Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (2/3)
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18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (zu § 18) 11

18.0 § 18 enthält die speziellen Vorschriften für die präventive Wohnraumüberwachung, die bisher in den §§ 17 und 18 (a. F.) jeweils in den Absätzen 2 und 3 enthalten waren.

18.1 (zu Absatz 1) 11

18.11 Absatz 1 entspricht, abgesehen von der Zusammenfassung der Datenerhebung (Bild- und Tonaufzeichnungen), im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 sowie § 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1).

Die Maßnahme der präventiven Wohnraumüberwachung ist wie bisher nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig. Die Änderung des 2. Halbsatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wohnraumüberwachung einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur als äußerste Möglichkeit der Gefahrenabwehr in Betracht kommt.

Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die Wohnraumüberwachung jedoch nicht dadurch unzulässig wird, dass sich dort unbeteiligte Dritte aufhalten.

18.12 Um zu gewährleisten, dass der Schutz des Kernbereichs nach dem zweistufigen Schutzkonzept primär bereits auf der ersten Stufe greift, erfolgt die Wohnraumüberwachung gemäß Satz 4 grundsätzlich im Wege der unmittelbaren Wahrnehmung (durch Live-Mithören/ Schauen), eine parallele technische Aufzeichnung ist zulässig. Dies ist bei der Wohnraumüberwachung der mildere Eingriff, da dadurch ein sofortiges Unterbrechen bei Auftreten kernbereichsrelevanter Inhalte gewährleistet ist (s. BVerfG, 1 BvR 2378/98, 1084/99, Urt. vom 03.03.2004, Absatz-Nr. 151, http://www.bverfg.de).

18.2 (zu Absatz 2) 11

18.21 Die Datenerhebung bedarf gemäß Satz 1 einer richterlichen Anordnung durch die in § 74 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Diese Kammer ist auch zuständig für die Anordnung und sonstige Entscheidungen bei der strafprozessualen Wohnraumüberwachung gemäß §§ 100c, 100d StPO. Wegen der besonderen Schwere des Eingriffs wird die Entscheidung durch ein richterliches Kollegialorgan getroffen. Die Geltung der richterlichen Anordnung ist gemäß Satz 2 auf einen Monat befristet. Soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vorliegen, können gemäß Satz 4 Verlängerungen um jeweils ebenfalls nicht mehr als einen Monat angeordnet werden.

18.22 Gerade bei der Anordnung von Überwachungsmaßnamen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben ist eine Regelung für Eilanordnungen bei Gefahr im Verzug notwendig: Deshalb enthält Satz 5 eine Eilanordnungskompetenz für die Behördenleitung. Die Eilanordnung muss unverzüglich richterlich bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht binnen drei Tagen, tritt sie gemäß Satz 7 außer Kraft und die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

18.3 (zu Absatz 3) 11

18.31 Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Datenerhebung in und aus Wohnungen nur dann angeordnet werden darf, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Hinsichtlich der zulässigen Typisierung wird in Absatz 3 Satz 2 ausgeführt, dass dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen abzustellen ist. Allerdings dürfen Daten von Gesprächen mit Sozialbezug, insbesondere wenn die Inhalte die nach Abs. 1 abzuwehrenden Gefahren oder andere geplante Straftaten betreffen, erhoben werden (so auch BVerfG, 1 BvR 2378/98, 1084/99, Urt. vom 03.03.2004, Abs.-Nr. 137, http ://www. bverfg. de).

18.32 Gemäß Satz 3 umfasst die Schutzwirkung des Kernbereichs die Kommunikation innerhalb des besonders geschützten Vertrauensverhältnisses mit den in §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern. Bei Gesprächen in Betriebs- und Geschäftsräumen spricht die Regelvermutung des Satzes 4 gegen eine Kernbereichszurechnung, soweit es sich nicht um solche der vorgenannten Berufsgeheimnisträger handelt.

18.4 (zu Absatz 4) 11

18.41 Gemäß dem Grundsatz der Datenvermeidung ist die Datenerhebung unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der laufenden Maßnahme herausstellt, dass die überwachten Gespräche oder die aufgenommenen Situationen entgegen der ursprünglichen Prognose dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

Während der angeordneten Dauer einer verdeckten Datenerhebungsmaßnahme kann lageangepasst sowohl eine Unterbrechung gemäß Satz 1 als auch das "Umschalten" auf eine automatisierte Aufzeichnung gemäß Satz 2 erfolgen. Satz 3 verdeutlicht, dass eine Fortsetzung der Datenerhebung ohne erneute richterliche Anordnung zulässig ist, wenn aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände (z.B. Veränderung der Personenkonstellation in der überwachten Wohnung) eine Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte nicht mehr zu erwarten ist. Außerdem wird dadurch die jederzeitige Möglichkeit zur "Rückkehr" zum Live-Mithören als weniger schwerwiegendem Eingriff geklärt.

18.42 Sobald Zweifelsfälle auftreten, darf nur noch automatisiert aufgezeichnet werden. Im Rahmen des zweistufigen Schutzkonzepts ist die Aufzeichnung unverzüglich dem Gericht, das die Anordnung getroffen hat, zur Bewertung der Daten und zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der erhobenen Daten vorzulegen. Der Umgang des Gerichts mit dem sog. Richterband ist in den weiteren Sätzen 5 und 6 geregelt.

18.5 (zu Absatz 5) 11

Die Maßnahme eines Einsatzes technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wird durch die Behördenleitung angeordnet.

18.6 (zu Absatz 6) 11

Die gemäß Absatz 1 oder 5 erlangten Daten zur Gewährleistung der strengen Zweckbindung der gewonnenen Informationen sind besonders zu kennzeichnen. Dies gilt gemäß Satz 2 auch bei einer Weiterübermittlung der Daten.

18.7 (zu Absatz 7) 11

Aufgrund der Verweisung kommen die Regeln über die Unterrichtungsverpflichtung (§ 17 Abs. 5), die besonderen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der richterlichen Überprüfung bei einer längerfristigen Zurückstellung (§ 17 Abs. 6) und die Datenlöschung nichtbetroffener Personen (§ 17 Abs. 7) zur Anwendung.

19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (zu § 19)

19.01 11 RdNr. 16a.0 gilt entsprechend.

19.02 Mit "Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist", werden die V-Personen begrifflich umschrieben. Maßgeblich ist, dass die Zusammenarbeit von V-Personen und Polizei Dritten nicht bekannt werden soll.

19.03 11 Für die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung durch die Polizei gilt der RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.2.1986 (MBl. NRW. S. 203), geändert durch RdErl. v. 15.8.1996 (MBl. NRW. S. 1562), entsprechend.

19.1 (zu Absatz 1)

19.11 Die Polizei muss der V-Person den speziellen Auftrag erteilen, gezielt Daten über bestimmte oder bestimmbare Personen zu beschaffen.

19.12 V-Personen haben und erhalten keine hoheitlichen Befugnisse. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, ihnen einen Personenschutzsender oder entsprechende andere Geräte zum Schutz nach Maßgabe der §§ 17 und 18 mitzugeben.

19.13 11 Die RdNrn. 16a.13 und 17.7 gelten entsprechend.

19.2 (zu Absatz 2)

19.21 Der personenbezogene und funktionsbezogene Auftrag an Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, über den Einsatz von V-Personen zu entscheiden, bedarf der Schriftform. Der Auftrag ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen; Verlängerungen sind zulässig. Wer eine V-Person führt, ist einer strengen Aufsicht zu unterwerfen.

19.22 Der Einsatz einer V-Person, die gewerbsmäßig Nachforschungen betreibt, ist der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter unverzüglich anzuzeigen. Ihr Einsatz darf für den Einzelfall über den Zeitraum von drei Monaten hinaus nur mit Genehmigung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters erfolgen.

19.23 11 RdNr. 16a.2 5 gilt entsprechend

19.3 (zu Absatz 3) 11

Die RdNrn. 16a.3, 17.51 ff. und 17.6 gelten  gilt entsprechend.

20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler (zu § 20)

20.01 RdNr. 16.0 gilt entsprechend.

20.02 Als Verdeckte Ermittler dürfen nur für diese Funktion ausgebildete und bestimmte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eingesetzt werden.

20.1 (zu Absatz 1)

20.11 § 20 Abs. 1 enthält die Legaldefinition für Verdeckte Ermittler. Voraussetzung für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist, dass die Aufgabenerfüllung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 ohne seinen Einsatz wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert würde.

20.12 Der Verdeckte Ermittler unterliegt dem Legalitätsprinzip. Erhält er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von Straftaten, hat er unverzüglich seine Dienststelle zu unterrichten. Die Dienststelle hat sodann - ggf. im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft - die erforderlichen Maßnahmen zur Strafverfolgung zu treffen. Dabei ist die Gefährdung des Verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Im Einzelfall hat der Verdeckte Ermittler im Wege der Rechtsgüterabwägung und unter Berücksichtigung seiner Gefährdung zu entscheiden, ob er unter Preisgabe seiner Legende notwendige Sofortmaßnahmen vornimmt.

20.2 (zu Absatz 2)

20.21 Nach § 20 Abs. 2 ist es zulässig, dass andere Behörden auf Ersuchen der Polizeibehörde entsprechende Urkunden verändern oder ausstellen, die für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende des Verdeckten Ermittlers unerlässlich sind. Die Ersuchen sind an die Leiterin oder den Leiter der ersuchten Behörden unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 zu richten.

20.22 Der Verdeckte Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende bei öffentlichen Stellen auftreten und privatrechtliche Vereinbarungen treffen. Durch die unter der Legende erfolgte Teilnahme am Rechtsverkehr darf den Vertragspartnern kein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

20.3 (zu Absatz 3)

Das Betretungsrecht des § 20 Abs. 3 Satz 1 beinhaltet keine Befugnis zur Durchsuchung der Wohnung.

20.4 (zu Absatz 4) 11

20.41 RdNr. 15a.3 gilt entsprechend.

20.42 Die RdNrn. 16 a.13 und 17.7 gelten entsprechend.

20.5 (zu Absatz 5) 11

Die RdNrn. 16a.3, 17.51 ff, 17.6 gelten entsprechend.

21 Polizeiliche Beobachtung (zu § 21)

21.1 (zu Absatz 1)

21.11 Bei Kraftfahrzeugen hat die ausschreibende Polizeibehörde vierteljährlich zu prüfen, ob das zur Polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Kraftfahrzeug noch für den bisherigen Halter zugelassen ist.

21.12 Bei der Gesamtwürdigung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind insbesondere die in Planung, Ausführung oder zeitlicher Folge gezeigte kriminelle Energie bei früheren Straftaten, die rücksichtslose Durchsetzung des verbrecherischen Willens oder die offensichtliche Wirkungslosigkeit von Straf- und Resozialisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

21.2 (zu Absatz 2)

Die feststellende Behörde darf keine Ergänzungen in der Datei vornehmen, in der die Ausschreibung erfolgt ist. Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung stellt keine Ermächtigung für sonstige Maßnahmen gegen Personen dar.

21.3 (zu Absatz 3)

Das Gericht, das die Anordnung getroffen hat, braucht nicht unterrichtet zu werden, wenn die Dauer der Ausschreibung nicht voll ausgeschöpft wird.

21.4 (zu Absatz 4) 11

Auf RdNr. 16a.13 wird verwiesen.

22 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung (zu § 22)

22.0 11 Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen sind festzulegen, wenn sie sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. z.B. § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 2, § 15b Satz 3, § 22 Satz 5 sowie § 24 Abs. 2 und 4). Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gelten die KpS-RL, die AktOPol sowie einschlägige andere Runderlasse und regionale oder örtliche Verfügungen weiter. Eine kalendermäßige Wiedervorlage ist einzurichten. Ist die suchfähige Speicherung (vgl. RdNr. 32.22) von Daten weiterhin erforderlich, ist das Prüfungsergebnis aktenkundig zu machen.

23 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung (zu § 23)

23.0 Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 DSG NRW). Verändern ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 DSG NRW). Nutzung ist jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 7 DSG NRW, die nicht Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung, ist.

23.1 (zu Absatz 1)

23.11 § 23 Abs. 1 geht als Spezialvorschrift dem § 13 DSG NRW vor. § 14 Abs. 4 DSG NRW ist nicht anzuwenden. Bei den Bezirksregierungen gilt § 23 Abs. 1 nur für den Polizeibereich (Dezernate 25 und 26 sowie Autobahnpolizei).

23.12 11 § 23 Abs. 1 Satz 1 bildet keine rechtliche Grundlage für die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten, sondern schreibt das aus der Verfassung abgeleitete Gebot der Zweckbindung fest. Die Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung ist § 24. § 23 Abs. 1 Satz 2 bietet nur eine Rechtsgrundlage für die Zweckänderung bei der Übernahme von gespeicherten Daten innerhalb der Polizeibehörde, soweit die Voraussetzungen für die erneute Erhebung gegeben wären.

23.2 (zu Absatz 2)

Wertende Angaben beinhalten eine auf Tatsachen basierende Einschätzung und geben somit auch in Zukunft erwartete Verhaltensweisen oder bestimmte Charaktereigenschaften der betroffenen Person wieder.

24 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten (zu § 24)

24.01 Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist (§ 3 Abs. 6 DSG NRW). Polizeiliche Notizbücher, Einsatzbefehle und sonstige Einsatzunterlagen sind Akten im Sinne dieser Definition.

24.02 Datei ist eine Sammlung von Daten, die ohne Rücksicht auf die Art der Speicherung durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann, oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann.

24.1 (zu Absatz 1)

24.11 11 Voraussetzung für die Verarbeitung von Daten in den unter RdNr. 23.0 genannten Phasen ist, dass die Daten rechtmäßig erlangt wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Polizei die Daten selbst erhoben hat oder ob sie ihr übermittelt worden sind. § 24 ist also nur die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung der bereits erhobenen Daten. Für die Datenerhebung ist eine eigenständige Rechtsgrundlage erforderlich, z.B. §§ 8 ff., § 27, § 30 oder eine Eingriffsnorm aus einem Spezialgesetz (StPO).

24.12 11 Er bietet lediglich die Möglichkeit, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erhobenen Daten zur Dokumentation zu verwenden. Die Verwendung dieser Daten für eine Dokumentation ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das polizeiliche Handeln in einem bestimmten Fall auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden wird. Die Dokumentation ist zu vernichten, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist oder sobald feststeht, dass eine Überprüfung nicht stattfinden wird. § 24 Abs. 7 bleibt unberührt.

24.2 (zu Absatz 2)

24.21 Hinsichtlich des Begriffes "suchfähig" vgl. RdNr. 32.22

24.22 Der Verdacht der Straftat gegen eine Person ist i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 5 insbesondere entfallen, wenn keine Straftat vorlag, der Beschuldigte nicht als Täter in Betracht kommt bzw. unter den Voraussetzungen der §§ 32 bis 37 StGB gehandelt hat oder eine Einstellung nach § 206b StPO erfolgte. In den Fällen einer Einstellung nach den §§ 153 ff., 205 oder 206a StPO sowie bei Vorliegen der §§ 24 und 31 StGB oder tätiger Reue entfällt der Verdacht in der Regel nicht.

24.23 Rechtsgrundlage für die Speicherung und Nutzung der nach § 81b, 2. Alternative StPO erhobenen erkennungsdienstlichen Daten ist § 24 Abs. 2.

24.4 (zu Absatz 4)

Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 ist es nicht zulässig, über die dort genannten Personengruppen personenbezogene Daten in Dateien, welche nicht zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, suchfähig zu verarbeiten. Durch Satz 1 wird die Verarbeitung der Daten dieser Personengruppe in Akten und in nicht suchfähiger Form in Dateien nicht beschränkt.

24.6 (zu Absatz 6)

§ 24 Abs. 6 ist eine gesetzliche Regelung zur Nutzungsänderung, die im Verhältnis zu besonderen Regelungen im Bundes- und Landesrecht nachrangig ist.

24.7 (zu Absatz 7)

RdNr. 24.6 gilt entsprechend.

25 Datenabgleich (zu § 25)

25.0 § 25 ist keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten, die abgeglichen werden sollen. Obwohl nur § 25 Abs. 1 Satz 3 von rechtmäßig erlangten Daten spricht, kann auch der Datenabgleich nach § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gemäß § 24 Abs. 1 nur mit rechtmäßig erlangten Daten vorgenommen werden.

25.1 (zu Absatz 1)

25.11 Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch den Abgleich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 sachdienliche Hinweise zu erhalten sind, die zur Abwehr der Gefahr genutzt werden können.

25.12 Die Voraussetzungen für den Datenabgleich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 sind enger als die für die Befragung nach § 9.

25.2 (zu Absatz 2)

§ 25 Abs. 2 gibt nicht die Befugnis, eine betroffene Person, die bisher nicht angehalten worden ist, zum Zwecke der Durchführung des Datenabgleichs anzuhalten.

26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung (zu § 26)

26.0 11 Durch § 26 wird die verfassungsrechtlich gebotene Zweckidentität der gespeicherten personenbezogenen Daten im Hinblick auf ihre Übermittlung sichergestellt. Die Befugnis zur Datenübermittlung richtet sich nach §§ 27 bis 29. Übermitteln ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abrufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 DSG NRW).

26.2 (zu Absatz 2)

Dem Berufsgeheimnis unterliegen diejenigen Informationen, die insbesondere über § 203 Abs. 1 StGB geschützt sind oder für die die Träger von Berufsgeheimnissen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a StPO geltend machen können. Besondere Amtsgeheimnisse sind z.B. das Sozial- oder Steuergeheimnis; nicht hierunter fällt die allgemeine beamten- und verwaltungsverfahrensrechtliche Geheimhaltungspflicht.

26.3 (zu Absatz 3) 11

Unter den Begriff "Ersuchen des Empfängers" i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 3 fällt auch ein Antrag nach § 29 Abs. 2. Ob eine Datenübermittlung im Einzefall zulässig ist, richtet sich nach den §§ 27 bis 29. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 5 ist § 33 Abs. 5 und 6 zu beachten.

27 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden (zu § 27)

27.1 (zu Absatz 1)

§ 27 Abs. 1 Satz 1 lässt die Datenübermittlung von einer Polizeibehörde an eine andere des Landes NordrheinWestfalen, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zu. Datenübermittlungen an eine Polizeieinrichtung sind ebenfalls nach Satz 1 zulässig, wenn diese die Polizeibehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Daneben können nach Satz 1 Datenübermittlungen an Polizeieinrichtungen im Einzelfall erfolgen, soweit deren Polizeivollzugsbeamte Maßnahmen im ersten Zugriff nach § 7 Abs. 3 POG NRW getroffen haben. Im Übrigen können Datenübermittlungen von einer Polizeibehörde an Polizeieinrichtungen unter den Voraussetzungen des § 28 erfolgen.

27.2 (zu Absatz 2) 11

Mit der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV) hat das Innenministerium von der Verordnungsermächtigung in Absatz 2 Gebrauch gemacht. Die Neufassung der PolDUV ist seit dem 19. Dezember 2008 (SGV.NRW. 205) in Kraft. Die Vorgaben der PolDÜV sind bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden innerhalb der Europäischen Union sowie im Schengenraum vorrangig anzuwenden.

28 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen (zu § 28)

28.0 Datenübermittlungen der Polizei an andere Behörden aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gehen der Datenübermittlung nach § 28 vor.

28.1 (zu Absatz 1)

Die Aufgaben der Polizei ergeben sich aus § 1. Durch § 28 Abs. 1 wird die Polizei auch ermächtigt, im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsersuchen an öffentliche Stellen gemäß § 30 Abs. 2 eine Datenübermittlung vorzunehmen, soweit dies zum Zwecke der Datenerhebung erforderlich ist.

28.2 (zu Absatz 2)

§ 28 Abs. 2 gibt der Polizei die Befugnis, in Fällen, in denen die Kenntnis von personenbezogenen Daten für ein Tätigwerden einer öffentlichen Stelle der Gefahrenabwehr Voraussetzung ist, die Daten zu übermitteln. Dies ist. regelmäßig der Fall, wenn die Polizei die konkrete Gefahr nicht (endgültig) beseitigen kann und die öffentliche Stelle noch tätig werden muss. Da die Datenübermittlung durch die Polizei ohne Ersuchen einer anderen Behörde erfolgt, genügt es, dass die Übermittlung aus der Sicht der Polizei erforderlich erscheint.

28.3 (zu Absatz 3)

Die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr abhängig. Die Vorschrift zielt vorrangig auf eine Datenübermittlung an Erlaubnisbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab. Bei der Entscheidungsvorbereitung benutzen die Erlaubnisbehörden die ihnen zugänglichen Informationsquellen. Die Übermittlung der Daten ist in Nummer 2 deshalb auf besonders gelagerte Einzelfälle begrenzt, deren Besonderheiten von der anfragenden Stelle darzulegen sind. Entsprechende Umstände können sich aus der Person, die die Erlaubnis beantragt, oder aus der besonderen Gefährdung ergeben, die insbesondere von der Lage des Objekts, in oder an dem die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, herrühren kann.

29 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (zu § 29)

29.01 Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts.

29.02 Bei Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, ob personenbezogene Daten in das In- oder Ausland übermittelt werden sollen oder ob der Polizei bekannt ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger mit früher übermittelten Daten nicht rechtmäßig verfahren ist.

29.1 (zu Absatz 1)

Für die in § 1 Abs. 4 angesprochenen Aufgaben ist § 8 Abs. 2 zu beachten. Die Ausführungen zu RdNr. 28.1 gelten sinngemäß. § 29 Abs. 1 Nr. 1 findet auch Anwendung, wenn die Polizei zum Schutz privater Rechte i. S. d. § 1 Abs. 2 Daten erhoben hat und diese Geschädigten oder Gläubigern mitteilt.

29.2 (zu Absatz 2) 29.21 Auskunftsersuchen über die zur eigenen Person gespeicherten Daten richten sich nach § 18 DSG NRW

29.22 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass vor jeder Auskunftserteilung nach § 29 Abs. 2 geprüft wird, ob Auskunftsbegehrende die erbetenen Daten von einer anderen Stelle erhalten können, die von ihrer Aufgabenstellung her zu einer Auskunftserteilung befugt ist.

29.23 Ein rechtliches Interesse der Auskunftsbegehrenden i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ist gegeben, wenn sie die Daten des Dritten zur eigenen Rechtswahrung brauchen. Dies ist glaubhaft gemacht, wenn ein objektiver Betrachter nach Würdigung der vorzulegenden Beweismittel davon ausgehen kann, dass durch die Datenübermittlung die Rechtswahrung überwiegend wahrscheinlich wird.

29.24 Zielt das Auskunftsbegehren i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 darauf ab, zur Wahrung rechtlicher Interessen den Aufenthalt einer Person zu erfahren, die sich nach den Angaben der Auskunftsbegehrenden in Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befindet oder befinden soll, sind die Auskunftsbegehrenden an die Justizbehörden zu verweisen.

29.25 § 29 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die betroffene Person mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden wäre.

30 Datenübermittlung an die Polizei (zu § 30)

30.0 § 30 findet Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Regelungen vorliegen.

30.1 (zu Absatz 1)

§ 30 Abs. 1 schränkt nicht die Möglichkeit ein, Strafanzeigen und Strafanträge zu stellen.

30.2 (zu Absatz 2)

Normadressaten des § 30 Abs. 2 Satz 5 können unmittelbar nur öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Eine Durchsetzung des Ersuchens mit Zwangsmitteln ist unzulässig. Das Verfahren nach § 5 Abs. 5 VwVfG NRW findet Anwendung. Führt dies nicht zum Erfolg, kann in wichtigen Fällen dem Innenministerium berichtet werden, damit dieses ggf. mit den betroffenen Bundes- oder Landesressorts Kontakt aufnehmen kann.

31 Rasterfahndung (zu § 31)

31.1 (zu Absatz 1)

31.11 11 Die Vorschrift regelt die Rasterfahndung im präventiven Bereich. Der Befugnis der Polizei, die Übermittlung der Datenbestände zu verlangen, entspricht die Verpflichtung der Stelle zur Übergabe der geforderten Daten. Für die Anordnung der Maßnahme ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die im Gesetzeswortlaut genannten hochrangigen Rechtsgüter erforderlich. Die Übermittlung erfolgt in der Regel entweder durch die Herausgabe von magnetischen, magneto-optischen oder optischen Datenträgern oder durch Überspielen der Daten an die Polizei mittels technischer Einrichtungen zur Datenfernübertragung. Der Datenabgleich ist sowohl mit polizeieigenen Datenbeständen als auch mit denjenigen möglich, die von weiteren Stellen angefordert wurden. Eine Differenzierung zwischen Verdächtigen und Nichtverdächtigen bzw. Störern und Nichtstörern findet nicht statt.

31.12 Gegenüber privaten Stellen kann die Polizei die Verfügung zur Datenübermittlung auf der Grundlage der richterlichen Anordnung nach § 31 Abs. 4 notfalls im Wege des Verwaltungszwanges nach den §§ 50 ff. durchsetzen. Für öffentliche Stellen folgt die Verpflichtung zur Übermittlung aus bereichsspezifischen Regelungen oder aus § 30.

31.13 Die Rasterfahndung ist unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 POG NRW auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts räumlich auf ein anderes Land oder einen anderen Staat begrenzt oder geografisch nicht einzugrenzen ist, sofern der Schaden vorhersehbar durch dortige Stellen nicht mit vergleichbarer Wirksamkeit abgewendet werden kann.

31.2 (zu Absatz 2)

Das Übermittlungsersuchen darf sich nur auf die Daten beziehen, die notwendig sind, um durch die Rasterfahndung der im Einzelfall vorliegenden Gefahr begegnen zu können. Werden Daten i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 übergeben, ist die ersuchte Stelle darauf hinzuweisen, dass die von den Ermittlungsersuchen nicht erfassten Daten von der Polizei nicht genutzt werden.

31.3 (zu Absatz 3) 11

Die Löschungsverpflichtungen sind gesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. RdNr. 16a.25 gilt entsprechend. Soweit die Übermittlung durch Herausgabe von Datenträgern erfolgt ist, sind diese zurückzugeben.

31.4 (zu Absatz 4)

31.41 Der Antrag auf richterliche Anordnung muss erkennen lassen, dass die Anzahl der zu erhebenden Daten auf das für die Rasterfahndung erforderliche Maß beschränkt wird. Dazu ist nach Möglichkeit vorher zu ermitteln, welche Daten bei welcher der um Auskunft zu ersuchenden Stellen erfasst sind.

31.42 RdNr. 15a.3 gilt entsprechend.

31.5 (zu Absatz 5) 11

Die RdNrn. 17.51 ff. gelten entsprechend.

32 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (zu § 32)

32.1 (zu Absatz 1)

32.11 Berichtigung i. S. d. § 32 Abs. 1 bedeutet, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten mit den Tatsachen in Übereinstimmung gebracht werden. Besteht der Verdacht der unrichtigen Datenspeicherung, müssen Ermittlungen in angemessenem Umfang von Amts wegen durchgeführt werden. Bis zum Abschluss der Ermittlungen sind die im Verdacht der Unrichtigkeit stehenden Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.

32.12 Die Berichtigungsbedürftigkeit der gespeicherten Daten kann auf Verarbeitungs-, Eingabe- oder Rechtschreibfehlern beruhen.

32.13 Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können dazu führen, dass auch bei nichtautomatisierten Dateien entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgegangen wird. In automatisierten Dateien kann erforderlichenfalls vermerkt werden, wann und aus welchem Grund eine Berichtigung erfolgte.

32.2 (zu Absatz 2)

32.21 Löschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 DSG NRW), wobei der Datenträger zur weiteren Verwendung erhalten bleibt. Vernichtung i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn eine weitere Verwendung des Datenträgers wegen seiner Unbrauchbarmachung nicht mehr möglich ist.

32.22 Suchfähigkeit i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 1 liegt vor, wenn anhand bestimmter Suchkriterien gezielt Daten aus Dateien oder Akten aufgefunden werden können.

32.23 Gesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind § 15 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 3.

32.24 Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind gegeben, wenn die Speicherung nach § 24 Abs. 2 nicht zulässig war oder die weitere Datenspeicherung aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht länger erfolgen darf.

32.25 Bei § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind § 21 Abs. 3 Satz 5, § 22 und § 24 zu beachten.

32.26 Aus § 32 Abs. 2 Satz 3 ergibt sich, dass in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Akten jeweils vollständig zu vernichten sind. § 32 Abs. 2 Satz 3 ermöglicht, nur Teile der Akte zu vernichten, soweit durch die Herausnahme einzelner Blätter oder durch das Fehlen ganzer Unterordner die verbleibende Akte zur Aufgabenerfüllung ausreicht.

32.27 Sperrung ist das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 DSG NRW).

32.5 (zu Absatz 5)

32.51 Die Frist für die weitere Aufbewahrung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles.

32.52 Schutzwürdige Belange i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sind insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person den Nachweis der Speicherung zur Rechtswahrung benötigt.

32.53 Eine Einwilligung i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 3 muss die Voraussetzung des § 4 DSG NRW erfüllen.

33 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen, automatisiertes Abrufverfahren (zu § 33)

33.2 (zu Absatz 2)

§ 33 Abs. 2 trifft bereichsspezifische Ergänzungen zu § 8 DSG NRW Im Übrigen ist § 32a DSG NRW zu beachten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt § 11 DSG NRW

33.4 (zu Absatz 4)

Die Programmfreigabe besteht aus der Anwendungsfreigabe sowie aus der system- und programmtechnischen Freigabe. Meine Erlassregelungen zur Planung und Verwirklichung von IT-Verfahren sowie zur Beschaffung von IT-Technik im Bereich der Polizei sind zu beachten.

33.5 (zu Absatz 5) 11

Abs. 5 regelt die Befugnis zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1 DSG NRW. Das automatisierte Abrufverfahren ist eine spezielle Form der Datenübermittlung. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ermöglicht Datenübermittlungen in modifizierter Form zwischen der Polizeibehörde, die personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle in einer Datei gespeichert hat, und dem Empfänger der Daten. Beim automatisierten Abrufverfahren entscheidet der Empfänger über die Auslösung des Übermittlungsvorgangs, ohne dass es vor der Übermittlung noch zu einem rechtlichen Prüfungsvorgang seitens der übermittelnden Stelle kommt. Ein nicht automatisierter Abruf ist in der heutigen Praxis eher selten. In Abgrenzung zu Absatz 6 befasst sich die Vorschrift nur mit dem einseitigen Abruf eines Dritten (vgl. Definition § 3 Abs. 4 DSG NRW), der an der Datei selbst nicht beteiligt ist. Ansonsten würde eine Verbunddatei nach Absatz 6 in Betracht kommen. Soweit es sich umgekehrt um einen Abruf der Polizei aus einer Datei einer anderen Stelle handelt, muss sich die Befugnis zur Einrichtung eines Abrufverfahrens aus dem für diese Stelle geltenden Fachgesetz ergeben (z.B. § 7 MeldDÜV NRW, § 30a StVG).

33.6 (zu Absatz 6) 11

Im Gegensatz zu Absatz 5, der nur das einseitige Abrufverfahren aus einer fremden Datei regelt, befasst sich Absatz 6 mit Verbunddateien, in denen mehrere Stellen personenbezogene Daten speichern und auch gegenseitig abrufen können. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung zu § 4a DSG NRW. Soweit eine Verbunddatei mit anderen Ländern und/oder dem Bund eingerichtet werden soll, ist der Abschluss des Verwaltungsabkommens dem Innenministerium als oberster Landesbehörde vorbehalten. Die Rechtsnatur des Verwaltungsabkommens hängt von deren Inhalt im Einzelfall ab. Grundsätzlich ist nur die Teilnahme an einer Verbunddatei mit anderen Polizeibehörden zugelassen. Eine Ausnahme besteht nach Satz 3 für die Antiterrordatei und die Projektdateien nach dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz.

34 Platzverweisung (zu § 34)

34.1 (zu Absatz 1)

34.11 Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen (insbesondere Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen. Soll im Zusammenhang mit einer Platzverweisung eine Wohnung betreten oder durchsucht werden, müssen die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sein.

34.12 Eine Platzverweisung kann auch gegen Schaulustige angeordnet werden, wenn allein deren Anwesenheit den Einsatz von Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdiensten behindert, insbesondere die Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge hierdurch versperrt ist.

34.2 (zu Absatz 2)

34.21 Die Verfügung erfordert eine Prognoseentscheidung, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

34.22 Die Aufenthaltsuntersagung darf nicht den Bereich betreffen, in dem die Person ihre Wohnung hat oder in dem sie andere berechtigte Interessen (beispielsweise gerichtliche Ladungen) wahrnimmt.

34.23 11 § 34 Abs. 2 ist nicht gegenüber potenziellen Versammlungsteilnehmern anzuwenden, da insoweit die Vorschriften des VersammlG (als fortgeltendes Bundesrecht) vorgehen.

34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (zu § 34a)

34a.0 Die Broschüre" Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln - Information für die Polizei und andere Beteiligte" ist als verbindliche Handlungsanweisung zu beachten (RdErl. vom 21.03.2002 - 42.1-2761).

35 Gewahrsam (zu § 35)

35.0 § 35 regelt den Entzug der Freiheit zur Gefahrenabwehr. Eine Freiheitsentziehung liegt außerdem in den Fällen der Durchsetzung einer Vorladung gemäß § 10 Abs. 3 oder Durchführung einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 vor. Die Vorschriften über die Freiheitsentziehung in Strafverfahren (Verhaftung und vorläufige Festnahme, insbesondere nach den §§ 112 ff., 127 und 163b StPO) bleiben unberührt.

35.1 (zu Absatz 1)

35.11 Bevor eine hilflose Person in Gewahrsam genommen wird, ist zu prüfen, ob sie - ggf. unter Einschaltung des Rettungsdienstes - unmittelbar einem Angehörigen oder einer anderen geeigneten Stelle (Krankenhaus, Heim o. ä.) übergeben werden kann. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine hilflose Person in Gewahrsam genommen worden ist. Soll eine hilflose Person in das Polizeigewahrsam eingeliefert werden, ist zuvor die Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen. Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn bei einer Person tiefgreifende Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in Kombination auftreten.

35.12 Wird aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 4 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 36 herbeigeführt, ist die berechtigte Person unverzüglich zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, gemäß § 918 ZPO einen über die Gewahrsamnahme hinausgehenden Sicherheitsarrest beim Arrestgericht (§ 919 ZPO) zu beantragen. Die verpflichtete Person ist im Falle eines Sicherheitsarrestantrages der berechtigten Person durch die Polizei dem Arrestgericht vorzuführen.

35.2 (zu Absatz 2)

Nicht erforderlich ist, dass von den Minderjährigen eine konkrete Gefahr ausgeht oder ihnen eine solche droht.

35.3 (zu Absatz 3)

Die Ingewahrsamnahme ist zulässig, wenn noch kein Vollstreckungshaftbefehl oder noch kein Ersuchen der Justizvollzugsanstalt vorliegt. Die Justizvollzugsanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Für die Zurückbeförderung der betroffenen Person sind möglichst die Sammeltransporteinrichtungen der Justizbehörden in Anspruch zu nehmen.

36 Richterliche Entscheidung (zu § 36)

36.1 (zu Absatz 1)

36.11 Die richterliche Entscheidung ist bereits vor der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.

36.12 Eine schuldhafte Verzögerung liegt dann nicht vor, wenn der Richter aus Gründen, die nicht von der Polizei zu vertreten sind, nicht tätig werden kann.

37 Behandlung festgehaltener Personen (zu § 37)

37.0 11 Der Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam ist im Einzelnen in der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009, MBl. NRW. S. 254) geregelt.

37.2 (zu Absatz 2)

Auf RdNr. 4.2 wird verwiesen.

37.3 (zu Absatz 3) 11

Diese Norm regelt die offene Beobachtung mit technischen Mitteln zur Bild- und Tonübertragung von im Polizeigewahrsam befindlichen Personen. Die Datenaufzeichnung ist nicht zugelassen. Die Beobachtung dient zum Schutz der im Polizeigewahrsam befindlichen Personen (z.B. bei Suizidgefahr, Gefahr von Verletzungen oder Notfällen bei alkoholisierten Personen oder Drogenkonsumenten), soweit zuvor die Gewahrsamsfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Dazu wird auf die mit RdErl. des Innenministeriums vom 06.08.2009 bekanntgegebene Druckschrift "Ärztliche Beurteilung der Gewahrsamsfähigkeit - Handlungsempfehlungen für von der nordrheinwestfälischen Polizei beauftragte (Polizei-)Ärztinnen und (Polizei-)Ärzte" verwiesen.

38 Dauer der Freiheitsentziehung (zu § 38)

38.1 (zu Absatz 1)

Die Polizei hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind. Sie hat von sich aus darauf hinzuwirken, dass die betroffene Person so bald wie möglich entlassen werden kann.

39 Durchsuchung von Personen (zu § 39)

39.01 § 39 regelt die Durchsuchung von Personen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Personen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

39.02 Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf die Suche nach Sachen, die sich in den Kleidern der Person oder an ihrem Körper befinden können. Zu diesem Zweck kann von der Person ggf. verlangt werden, Kleidungsstücke abzulegen. Auch in der Mundhöhle und in den Ohren kann erforderlichenfalls nachgesehen werden. Die Suche nach Gegenständen im Innern des Körpers einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen stellt eine körperliche Untersuchung dar (vgl. die §§ 81a und 81c StPO) und fällt deshalb nicht unter § 39.

39.03 Bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände sind der betroffenen Person zu belassen, wenn sie weder nach § 43 sichergestellt noch nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt oder nach § 37 Abs. 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.

39.1 (zu Absatz 1)

39.11 Die Durchsuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 dient der Suche nach Sachen, die zum Angriff auf Personen oder Sachen, zur Flucht oder Selbstgefährdung geeignet sind.

39.12 § 39 Abs. 1 Nr. 2 dient dem Auffinden von Gegenständen, die nach § 43 sichergestellt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Tatsachen vorliegen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

39.13 Die Durchsuchung hilfloser Personen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 beschränkt sich auf die Suche nach Identitätspapieren, nach "Unfallausweisen" sowie nach Hinweisen für den Grund der Hilflosigkeit, um Beistand leisten zu können. Vom Zweck der Vorschrift werden auch Durchsuchungen getragen, die dem Auffinden von Gegenständen dienen, durch die eine Gefährdung der Person eintreten kann.

39.2 (zu Absatz 2)

Die Durchsuchung nach § 39 Abs. 2 dient der Eigensicherung und dem Schutz Dritter (z.B. bei gemeinschaftlicher Unterbringung im Gewahrsam).

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