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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 741)
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung | " § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht". |
b) Die Angabe zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Titel Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | "Zweiter Titel Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten". |
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung | " § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine". |
d) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen".
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | " § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung". |
f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten | " § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken". |
g) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken".
h) In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort "Datenübermittlung" die Wörter ", Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe" eingefügt.
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden | " § 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich". |
j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen | " § 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten". |
k) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs | " § 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich". |
l) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Weiterverarbeitung" ersetzt.
m) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen, automatisiertes Abrufverfahren | " § 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen". |
n) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
§ 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 33c Datenschutzkontrolle".
o) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag".
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung | " § 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht". |
b) Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben, wenn
Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a.".
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Der bisherige Absatz 5
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist.
wird aufgehoben.
h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.".
3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort "eine" die Wörter "dies für" und nach dem Wort "Identitätsfeststellung" die Wörter "unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Straftaten" das Wort "unbedingt" eingefügt.
4. In § 14a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Feststellung der Identität" durch die Wörter "dies zur Feststellung der Identität unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies" ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 2 und 3" und die Angabe "Abs. 5 und 6" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.
6. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
§ 23 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 bleiben unberührt. | " § 32 Absatz 3 bleibt unberührt." |
b) In Absatz 7 wird die Angaben "6 und 7" durch die Angaben "2 und 3" ersetzt.
c) Absatz 8 Satz 3
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich zum 31. Dezember über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 5.
wird aufgehoben.
7. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3
Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3
(3) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Hinsichtlich der Datenkennzeichnung gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 4 werden die Angaben "7" und "5" jeweils durch die Angabe "3" ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 6
(5) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Dies gilt nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung wird zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet werden oder der Unterrichtung überwiegend schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.(6) Erfolgt eine Unterrichtung gemäß Absatz 5 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Fünf Jahre nach der erstmaligen Entscheidung gemäß Satz 5 darf dieses Gericht allein wegen Vorliegens der Zurückstellungsgründe des § 19 Absatz 3 und des § 20 Absatz 5 keine Zustimmung erteilen.
werden aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 4.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Angaben "7" und "5" jeweils durch die Angabe "3" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Nach Absätzen 1 und 5 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter "Absätze 5 bis 7" werden durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "4" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Bezüglich der Unterrichtung über die Maßnahme gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch zurückgestellt werden kann, wenn durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz dieser Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, gefährdet wird.
wird aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 7 gelten entsprechend. | " § 17 Absatz 4 gilt entsprechend." |
b) Absatz 5
(5) Bezüglich der Unterrichtung über die Maßnahme gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch zurückgestellt werden kann, wenn durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird.
wird aufgehoben.
12. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Im Anschluss an die Unterrichtung der Betroffenen sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten durch oder zum Nachteil jener Personen benötigt, gegen die sich die Maßnahme richtete.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
c) Absatz 6
(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 6.
13. In § 20b Satz 5 werden die Wörter "4, 6 und 7 gelten" durch die Angabe "5 gilt" ersetzt.
14. § 20c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird nach dem Wort "Datenschutzkontrolle" die Angabe "gemäß § 33c" eingefügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "Unterrichtung nach Absatz 9" durch die Wörter "Benachrichtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 1" und die Wörter "über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung" durch die Wörter "nach § 33 Absatz 4 Satz 7" ersetzt.
b) Absatz 9
(9) § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 9 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. | "(9) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die in § 33b Absatz 1 und 2 genannten Angaben zu protokollieren.
Im Falle des Absatzes 2 sind darüber hinaus folgende Angaben zu protokollieren:
|
d) Absatz 11
(11) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.
wird aufgehoben.
(4) Für gemäß Absatz 1 und 2 erhobene personenbezogene Daten gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die betroffene Person ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.
wird aufgehoben.
16. Die Überschrift zu "Zweiter Titel" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Titel Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung | "Zweiter Titel Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten". |
17. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung. | " § 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. (2) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der in Satz 2 und 3 genannten Frist weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüftermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. (3) Wird die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung unzulässig, wenn sich aus Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Sollte eine Speicherung wegen eines Restverdachts einer Straftat weiterhin zulässig sein, ist dessen Gewicht und der Grad des Verdachts zu dokumentieren. (4) Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateisystemen oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung. (5) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die festzulegenden Prüftermine bei der Speicherung von Kontakt- und Begleitpersonen dürfen die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter. (6) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden." |
18. Nach § 22 werden die folgenden § 22a und 22b eingefügt:
" § 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.
(2) Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken. Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
§ 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Dateisystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 soll auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch ohne eine Kennzeichnung zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am 23. Mai 2018 jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses gemäß § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.".
19. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung
(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 11 erhobenen Daten. | " § 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung
(1) Die Polizeibehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen. |
(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrundeliegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. | (2) Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Die §§ 24 und 24a bleiben unberührt. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 11 genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Für die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen muss. (3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Die §§ 24 und 24a und bleiben unberührt. (4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer zeitlich befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden. (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Polizei durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateisystemen und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist." |
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten | " § 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken". |
b) Die Absätze 1 bis 4
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die nach § 22 festzulegenden Prüfungstermine dürfen für Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten.
(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
(4) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihnen beauftragter Beamter.
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
"Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a."
d) Absatz 6 wird Absatz 2 und nach den Wörtern "Daten zu" wird das Wort "polizeilichen" eingefügt.
e) Absatz 7 wird Absatz 3.
21. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken
(1) Abweichend von den §§ 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und Evaluierung unerlässlich ist.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.".
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Datenübermittlung" die Wörter ", Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind.
Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
Die nach § 24 Abs. 4 gespeicherten Daten dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden. | "(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter Beachtung des § 23 auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen übermitteln. Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen, die nach § 22 Absatz 5 Satz 1 gespeichert wurden, dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden." |
c) Absatz 2
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2.
e) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Dies ist dem Empfänger der übermittelten Daten mitzuteilen.
(4) § 54 Absatz 3 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(6) Eine Datenübermittlung nach den §§ 27 bis 29 unterbleibt darüber hinaus,
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen. | "Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 23 zulässig." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 stammen, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausländische öffentliche Stellen im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten und Drittstaaten und internationale Organisationen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.".
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.".
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "zwischen Polizeibehörden" durch die Wörter "im innerstaatlichen Bereich" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "oder der des Empfängers" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zulässig, soweit die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen" durch die Wörter "für die nach § 11 erhobenen Daten nicht zulässig" ersetzt.
cc) Satz 3
Satz 2 gilt nicht für die nach § 11 erhobenen Daten.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verwandt werden. § 28 bleibt unberührt. | "(2) Die Polizei kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
erforderlich ist." |
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
24. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an öffentliche Stellen sowie an ausländische öffentliche und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Polizei kann von sich aus anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen bei ihr vorhandene personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Aufgabenerfüllung des Empfängers für den Bereich der Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. (3) Die Polizei kann auf Ersuchen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
erforderlich ist. (4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auf Ersuchen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verstoßen wird, oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden. | " § 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten
(1) § 27 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
(2) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. |
§ 29 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
erforderlich ist. (2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit die oder der Auskunftsbegehrende
| § 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 28 Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten (Drittländer) und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen ist unter Beachtung der §§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und die Datenübermittlung zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist. § 23 gilt auch bei der Datenübermittlung in Drittstaaten. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Bei Übermittlungen nach dieser Vorschrift hat die Polizei einen Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis noch für eine bereits eingeleitete Datenschutzkontrolle nach § 33c erforderlich ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden." |
25. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Polizei kann an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | "(3) Die Polizei kann an öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten sowie an Drittstaaten und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sollten zu diesem Zweck personenbezogene Daten an öffentliche Stellen eines Drittstaates übermittelt werden, gelten § 26 Absätze 5 und 6 sowie § 29." |
26. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:
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§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten 18b
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind. (2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu löschen oder zu vernichten, wenn
In Dateien nicht suchfähig gespeicherte Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird. Die nach Satz 1 Nr. 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass die betroffene Person die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (4) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, die Mitteilung ist für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr von Bedeutung. (5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. (6) Anstelle der Löschung oder Vernichtung sind die Datenträger oder die Akten an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. | " § 32 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn
In Bezug auf Nummer 3 sind die in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu der Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Dies gilt auch, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die Person entfallen ist. Eine nach Satz 2 Nummer 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass die betroffene Person die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Andere als die in den Sätzen 2 und 5 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu vernichten. (2) Stellt die Polizei fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die gemäß § 54 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 50 Absatz 1 Satz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen. (3) Löschung und Vernichtung unterbleiben in den in § 50 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Fällen. Darüber hinaus unterbleiben Löschung und Vernichtung, wenn
In diesen Fällen sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt § 24a. (4) Vor einer Löschung oder Vernichtung ist ein Anbieten für eine Übernahme durch das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, zu prüfen, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. |
§ 33 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen, automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen. (2) In dem nach § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu erstellenden Verfahrensverzeichnis sind die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Löschungstermine oder die gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 2 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen aufzuführen. (3) Ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist auch zu erstellen, wenn die Polizei personenbezogene Daten in einer automatisierten polizeilichen Verbunddatei speichert, die über das Land hinausgeht. (4) Über die Freigabe von Programmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf zentralen oder dezentralen Datenverarbeitungsanlagen entscheidet das Innenministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle. (5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist unter den Voraussetzungen des § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. (6) Das Innenministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur von örtlicher Bedeutung sind, mit anderen Ländern und dem Bund eine Verbunddatei der Polizei vereinbaren, die eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. In der Vereinbarung ist festzulegen, welcher Polizeibehörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. Die Einrichtung einer Verbunddatei mit automatisierter Abrufmöglichkeit, an der neben der Polizei auch andere Behörden beteiligt sind, ist nur zulässig nach dem Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), und nach dem Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798). In eine Datei gemäß Satz 3 dürfen nur Daten eingegeben werden, die gemäß § 24 suchfähig in einer Datei gespeichert und den beteiligten Behörden gemäß §§ 26 ff. übermittelt werden können; § 26 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. | § 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Über eine Maßnahme gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu benachrichtigen im Falle
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, ist vor Benachrichtigung der in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzuholen. (3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung der gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 7 genannten Personen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Das Unterbleiben und die Zurückstellung der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. (4) Erfolgt eine Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. (5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. (6) Bei der Benachrichtigung gelten darüber hinaus die Vorgaben des § 48 Absatz 1 und Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Außerdem ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen." |
27. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c eingefügt:
" § 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und ergänzend zumindest folgende Informationen zu enthalten:
(3) Eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 entfällt, wenn
Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.
(4) Die Polizei kann eine Benachrichtigung unter den in § 48 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Voraussetzungen aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit nicht die Interessen der betroffenen Personen aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatz 1 überwiegen. Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.
(5) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verlangen, dies nachzuholen oder verbindlich feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 führt. § 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
§ 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Bei einer Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu protokollieren
(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 zu dokumentieren.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 33 Absatz 1 Nummer 4 und 7 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 33 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 33c aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
(5) § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
§ 33c Datenschutzkontrolle
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen.".
28. § 34c Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "unter Beachtung des § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
b) Satz 2
Die Protokollierung muss den landesrechtlichen Vorschriften, die Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89) umsetzen, entsprechen.
wird aufgehoben.
29. Folgender § 68 wird angefügt:
" § 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 20 und 21 getroffenen Maßnahmen und über Übermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20a bis 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.".
Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 24 nach dem Wort "Polizeigesetzes" das Wort ", Datenschutz" eingefügt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Polizeigesetzes" das Wort ", Datenschutz" eingefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 9" die Wörter "mit Ausnahme des Absatzes 1" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe " § 15" die Wörter "mit Ausnahme des Absatzes 2" eingefügt.
cc) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. §§ 22 und 23,
8. § 24 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5, | "7. § 22 mit Ausnahme des Absatzes 2 Sätze 5 bis 7 sowie der Absätze 3 und 5,
8. § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3, des Absatzes 2 Satz 3 und 5, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 6, ". |
dd) In Nummer 9 wird die Angabe "Satz 3" durch die Wörter "Satz 2, des Absatzes 4, des Absatzes 6, soweit die Datenübermittlung nach § 29 betroffen ist, und des Absatzes 7" ersetzt.
ee) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. § 27 mit Ausnahme des Absatzes 2,
11. §§ 28 bis 30, | "10. §§ 27 und 28,
11. § 30 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 und". |
ff) Nummer 12
12. § 32
wird aufgehoben.
gg) Nummer 13 wird Nummer 12.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des neuen Datenschutzgesetzes]in der jeweils geltenden Fassung.".
Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190075
ENDE |