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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze an das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 22 vom 26.04.2022 S. 504)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 96 Telekommunikationsgesetz" durch die Wörter " § 176 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 15 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist
Bei der Verarbeitung nach Satz 2 dürfen die nach Satz 1 zusammengeführten Daten nicht mittels statistischmathematischer Verfahren oder in sonstiger Weise selbständig auf Zusammenhänge analysiert werden. Die Abfrage ist zu protokollieren. Absatz 2 bleibt mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 unberührt."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach §§ 24 Absatz 3, 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages | "TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Medienstaatsvertrages" die Wörter "vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524)" eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt." ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden LDI). § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt. | "(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR, im Folgenden WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter, oder einer anderen für die Datenschutzaufsicht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stelle gesetzlich bestimmt ist oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) entsprechende Anwendung." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, ist
| " § 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist in den Fällen des
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Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
" § 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk, über journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien und über die LfM".
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM | " § 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk, über journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien und über die LfM". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen. | "(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages,, der Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften nach Satz 1 besteht auch bei journalistischredaktionell gestalteten Angeboten bei Telemedien im Sinne des § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen und der Anbieter journalistischredaktionell gestalteter Telemedien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen." |
3. § 51a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" durch die Wörter "Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des WDR-Gesetzes
In § 51 Absatz 1 Satz 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, werden nach der Angabe "2016/679" die Wörter ", der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220844
ENDE |