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VwORG - Verwaltungsorganisationsreformgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. Oktober 1999
(GVBl. 1999 S. 325)
▾ Änderungen
Teil 1
Allgemeine Reformbestimmungen
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.
§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen
Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.
§ 3 Projektgruppe
Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 4 Aufgabenkritik 24
Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.
Teil 2
Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene
§ 5 Auflösung der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 1. Januar 2000 aufgelöst.
§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:
(2) Folgende Behörden werden eingegliedert:
§ 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Landeskreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier.
§ 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 landesweit zuständig. Im Übrigen ist sie zuständig für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken.
§ 10 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 07 24
(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Für den Aufgabenbereich Schulaufsicht wird in Koblenz und in Neustadt an der Weinstraße jeweils eine Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist landesweit zuständig.
§ 11 Dienst- und Fachaufsicht über die Direktionen
(1) Die Dienstaufsicht über die Direktionen in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.
(2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal der Direktionen. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.
(3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Fachaufsicht über die Direktionen führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.
§ 12 Landesuntersuchungsamt
(1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörde das Landesuntersuchungsamt mit Sitz in Koblenz errichtet, in das folgende Behörden eingegliedert werden:
(2) Das Landesuntersuchungsamt übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Das Landesuntersuchungsamt ist landesweit zuständig.
§ 13 Dienst- und Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt 14
(1) Die Dienstaufsicht über das Landesuntersuchungsamt in Bezug auf die innere Organisation und allgemeine Geschäftsführung einschließlich des Erlasses von Geschäftsordnungen führt das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Bei der Ausübung der Dienstaufsicht sind fachliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, soweit wichtige Gründe der Funktionalität nicht entgegenstehen.
(2) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das in ihrem Stellenplan ausgewiesene Personal des Landesuntersuchungsamtes. Diese ergehen im Einvernehmen mit dem für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Sofern die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ihre Befugnis nach Satz 1 überträgt, gilt für Inhalt und Umfang der Übertragung Satz 2 entsprechend.
(3) Regelungen der Dienstaufsicht in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Die Bereitstellung von Stellen und Haushaltsmitteln bestimmt sich nach § 14.
§ 14 Durchlaufender Haushalt 14
Zur Zusammenführung der Aufgaben- und Ressourcenverantwortung ist ein durchlaufender Haushalt einzurichten. Danach werden die Stellen und Haushaltsmittel, die für die Erledigung der den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt übertragenen Aufgaben erforderlich sind, in den Einzelplänen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden veranschlagt und den Direktionen sowie dem Landesuntersuchungsamt im erforderlichen Umfang zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz zugewiesen; die Stellen und Haushaltsmittel im Bereich Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden im Einzelplan des für die Umwelt zuständigen Ministeriums veranschlagt, soweit nicht Aufgaben des Strahlenschutzes betroffen sind. Die ressortübergreifende Inanspruchnahme von Stellen und Haushaltsmitteln bedarf eines qualifizierten Haushaltsvermerks.
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Besondere Zuständigkeitsregelungen
§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 stehen abweichenden Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1999 erlassen werden, nicht entgegen.
§ 16 Personalübergang
Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten die Beschäftigten einer nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörde als Beschäftigte der jeweiligen Direktion oder des Landesuntersuchungsamtes.
§ 19 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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