Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 29. Juli 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2024 S. 302)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz

(1) Im Geschäftsbereich des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Landesbehörde errichtet. Sitz des Landesamtes ist Koblenz. Im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium können Außenstellen eingerichtet werden.

(2) In das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz werden eingegliedert:

  1. die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie
  2. das für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständige Referat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist landesweit zuständig.

§ 2 Aufgaben

Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die bisherigen Aufgaben der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie
  2. die bisherigen Aufgaben des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

§ 4 Personalübergang

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gelten ab dem 1. Januar 2025 als solche des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.

§ 5 Personalvertretung

Der am 31. Dezember 2024 bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie bestehende Personalrat bleibt bis zur Wahl des bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2025, im Amt und nimmt die Aufgaben des Personalrats bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahr. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Bestellung eines Wahlvorstands. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Funktion der Schwerbehindertenvertretung entsprechend.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2025.

§ 7
Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2014 (GVBl. S. 33), BS 200-4, wird wie folgt geändert:

1. § 4

§ 4 Aufgabenkritik

Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.

wird gestrichen.

2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Brand- und Katastrophenschutz," gestrichen und nach den Worten "zivile Verteidigung" die Worte "- vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz -" eingefügt.

§ 8
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 355), BS 2030-1-13, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 Nr. 13 werden die Worte "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 9
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 355), BS 2030-1-14, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" gestrichen.

b) Die Worte "sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" werden gestrichen.

2. Es werden folgende Worte ersetzt:

a) in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",

b) in § 2 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und 2, § 6 Nr. 1, § 7, § 9, § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" und

c) in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch "des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz".

§ 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten, dritten und vierten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst vom 20. August 2019 (GVBl. S. 182, BS 2030-19) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5, § 16 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und § 27 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" jeweils durch die Worte "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "an dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 werden die Worte "der der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

6. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "der für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie zuständigen Abteilung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Worte "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

7. In Anlage 2 Tabelle lfd. Nr. 6 und 7 wird die Angabe "LFKS" jeweils durch die Angabe "LfBK" ersetzt.

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

b) In der Tabelle lfd. Nr. 2, 3 und 4 wird die Angabe "LFKS" jeweils durch die Angabe "LfBK" ersetzt.

9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Worte "an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

b) In der Tabelle lfd. Nr. 3, 5 und 8 bis 17 wird die Angabe "LFKS" jeweils durch die Angabe "LfBK" ersetzt.

10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "an der LFKS" durch die Worte "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

b) In der Tabelle lfd. Nr. 1 und 2 wird die Angabe "LFKS" jeweils durch die Angabe "LfBK" ersetzt.

11. In der Anlage 13 wird die Angabe "LFKS" durch die Angabe "LfBK" und werden die Worte "Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 11
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GVBl. S. 89), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung A wird nach der Amtsbezeichnung "Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor einer Verwaltungsfachhochschule" die Amtsbezeichnung "Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B wird nach der Amtsbezeichnung "Polizeipräsidentin, Polizeipräsident" die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.

§ 12
Änderung der Dienstwohnungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Dienstwohnungsverordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 2032-1-1, wird wie folgt geändert:

In der Anlage werden in Nummer 3 die Worte "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 13
Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 355), BS 2032-22, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 3 werden in Nummer 14 die Worte "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

2. In Anlage 4 Abschnitt II werden in Nummer 1.1.2 Buchst. s die Worte "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 14
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt und die Worte "und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" gestrichen.

2. In § 6 Nr. 4 werden vor den Worten "eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie" die Worte "im Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt und die Worte "und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 8 werden die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" jeweils durch die Worte "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

4. § 9 Abs. 3 Satz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 werden die Worte "Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" jeweils durch die Worte "Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 8 Satz 5 und 6 werden die Worte "an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie" jeweils durch die Worte "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" jeweils durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

7. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" jeweils durch die Worte "des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 15
Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 410), BS 213-50-3, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 16
Änderung der Feuerwehrverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 192), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Worte ersetzt:

1. in § 9 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 "der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz" durch "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",

2. in § 16 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 Satz 2 "an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz" durch "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" und

3. in § 17 Abs. 3 Satz 1 "Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz" durch "für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie zuständigen Abteilung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz".

§ 17
Änderung der Werkfeuerwehrverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Werkfeuerwehrverordnung vom 8. April 1987 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-50-8, wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Worte ersetzt:

1. in § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 "Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch "Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",

2. in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 4 "der Landesfeuerwehrschule" durch "dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",

3. in § 8 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 "an der Landesfeuerwehrschule" durch "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",

4. in § 9 Abs. 1 Nr. 1 "der Landesfeuerwehrschule" durch "der für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie zuständigen Abteilung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz",

5. in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 "der Landesfeuerwehrschule" durch "des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz",

6. in § 11 Abs. 3 Satz 1 "bei der Landesfeuerwehrschule" durch "bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" und

7. in § 14 Abs. 2 "die Landesfeuerwehrschule" durch "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz".

§ 18
Änderung der Vertretungsordnung Inneres und Sport

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Vertretungsordnung Inneres und Sport vom 7. August 1991 (GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2022 (GVBl. S. 359), BS 3210-9, wird wie folgt geändert:

§ 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

altneu
"11. die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz in allen Angelegenheiten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz,"

§ 19
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41 - 51 -), zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 547), BS 63-1-1, wird wie folgt geändert:

In Nummer 5 der Anlage werden die Worte "Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 241855


ENDE