Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung und zur Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 193)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 werden die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" durch die Worte "obere Forstbehörde" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" durch die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Der Absatz 6 wird angefügt.

3. In § 36 Abs. 6 werden die Worte "Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 200-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 werden folgende Landkreisnamen ersetzt:

a) "Bitburg-Prüm" durch "Eifelkreis Bitburg-Prüm" und

b) "Daun" durch "Vulkaneifel".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Aufgaben der Landesforstverwaltung nach § 9 Abs. 2,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird der Landkreisname "Ludwigshafen" durch den Landkreisnamen "Rhein-Pfalz-Kreis" ersetzt.

3. § 9

§ 9 Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

(1) In der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird am 1. Januar 2000 durch Zusammenlegung der Forstdirektionen der Bezirksregierungen eine Zentralstelle der Forstverwaltung gebildet, in die folgende Behörden eingegliedert werden:

  1. das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz in Hachenburg,
  2. die Forstliche Versuchsanstalt Rheinland-Pfalz in Trippstadt sowie
  3. das Zentrum für Benutzerservice und Informationstechnologie der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz in Emmelshausen.

(2) Die Zentralstelle nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes die bisherigen Aufgaben der Forstdirektionen und der nach Absatz 1 eingegliederten Behörden wahr.

(3) Für den Aufgabenbereich Forsteinrichtung wird in Koblenz eine Außenstelle der Zentralstelle gebildet.

(4) Die Leitung der Zentralstelle entscheidet in forstfachlichen Fragen gegenüber der Direktionsleitung eigen-verantwortlich.

(5) Die der Direktionsleitung übertragenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das Personal der Zentralstelle und der Forstämter trifft im Innenverhältnis die Leitung der Zentralstelle im Einvernehmen mit der Direktionsleitung; hierbei hat die Direktionsleitung die forstfachliche Eigenverantwortlichkeit der Leitung der Zentralstelle zu berücksichtigen. Die Direktionsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz.

wird gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Für den Aufgabenbereich Kommunalaufsicht wird in Neustadt an der Weinstraße eine Regionale Servicestelle als Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

5. Die § § 17 und 18

§ 17 Personalvertretungen

(1) Die am 31. Dezember 1999 bei den Bezirksregierungen und den nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörden bestehenden Personalräte und Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbereichs solange als Personalvertretungen der Beschäftigten der jeweiligen Direktion und des Landesuntersuchungsamtes im Amt, bis die bei diesen Behörden zu bildenden Personalvertretungen gewählt sind. Die Wahlen finden spätestens am 30. September 2000 statt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bezirkspersonalräte und die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend.

(2) Spätestens drei Monate vor dem Wahltermin sind die Wahlvorstände gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes zu bestellen.

§ 18 Gleichstellungsbeauftragte

Die am 31. Dezember 1999 im Amt befindlichen Gleichstellungsbeauftragten der Bezirksregierungen und der nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörden und deren Stellvertreterinnen bleiben im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbereichs solange im Amt, bis in den Direktionen und dem Landesuntersuchungsamt Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterinnen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt spätestens zum 1. Juli 2000.

werden gestrichen.

6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 77), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor einer Verwaltungsfachhochschule" die Amtsbezeichnung "Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2007 (GVBl. S. 59), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung und die" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "findet" die Worte "für die staatlichen Forstämter" eingefügt.

2. In § 104 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Worte "in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" jeweils gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 308), BS 792-1, wird wie folgt geändert:

In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" durch die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung" ersetzt.

Artikel 6
Personalvertretungen

Nach der Verselbstständigung der Zentralstelle der Forstverwaltung führen für deren Beschäftigte der Personalrat und der Gesamtpersonalrat der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Zentralstelle der Forstverwaltung zu bildenden Personalrats und des dort zu bildenden Gesamtpersonalrats, längstens bis zum 30. Juni 2008, fort.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.