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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 28. Mai 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 05.06.2008 S. 79)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

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  § 3 Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14).

" § 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird."

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 wird das Wort "Angestellter" jeweils durch die Worte "als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet)" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird die Ordnungszahl "16." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden."

5. § 22 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Mehrheitswahl

(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt.

(2) In dem Stimmzettel können doppelt soviel wählbare Personen aufgeführt werden, als Ratsmitglieder zu wählen sind.

" § 22 Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt."

6. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Ordnungszahl "30." durch die Ordnungszahl "34." ersetzt.

7. § 25 erhält folgende Fassung:

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  § 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter diesen spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen und dabei mitzuteilen,

  1. daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet,
  2. daß nichtamtliche Stimmzettel (§ 30 Abs. 1 Satz 2) verwendet werden können,
  3. wieviel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen,

  1. daß Mehrheitswahl stattfindet und
  2. wieviel wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können.
" § 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,

  1. dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
  2. wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können."

8. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen."(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten."

9. § 30 erhält folgende Fassung:

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  § 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird amtlich ein weißer Stimmzettel nach dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen Muster ausgegeben. Die Partei oder Wählergruppe, die den gültigen Wahlvorschlag eingereicht hat, kann entsprechend diesem Vorschlag einen nichtamtlichen Stimmzettel herstellen, der von den Wählern bei der Stimmabgabe benutzt werden kann. Dieser nichtamtlich hergestellte Stimmzettel darf im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt werden; er darf aber vor dem Eingang zum Wahlraum aufgelegt werden.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird nur mit dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen amtlich hergestellten weißen Stimmzettel abgestimmt.

(3) Die amtlich hergestellten weißen Stimmzettel werden spätestens am Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele Bewerber aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so enthält der Stimmzettel zusätzlich entsprechend Raum zur Eintragung weiterer wählbarer Personen bis zur höchstzulässigen Zahl.

(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend."

10. § 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Worte "von außerhalb des Verwaltungsbereichs der Deutschen Post AG" durch die Worte "vom Ausland aus" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Worte "durch die Deutsche Post AG" gestrichen.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 und 2

Der Wähler kann seine Stimmen nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig.

wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

12. § 33 erhält folgende Fassung:

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  § 33 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

(1) Bei Mehrheitswahl kann der Wähler auf dem amtlich hergestellten weißen Stimmzettel höchstens doppelt so viele Namen wählbarer Personen eintragen als Ratsmitglieder zu wählen sind. Ist ein nichtamtlicher Stimmzettel ausgegeben worden, so kennzeichnet der Wähler durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise diejenigen Personen, die er wählen will; er kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere Namen ersetzen. Der Wähler hat den Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag zu stecken und diesen unverschlossen in die Wahlurne zu legen.

(2) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 33 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

(1) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Er kann Bewerber auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen ersetzen. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so können weitere wählbare Personen bis zur höchstzulässigen Zahl auf dem Stimmzettel eingetragen werden. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Eintragungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.

(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

13. In § 34 Satz 1 werden die Worte "oder in den Umschlag stecken" gestrichen.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder nicht als nichtamtlicher Stimmzettel zugelassen ist,
  4. keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
"(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt."

b) Absatz 2

(2) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültige Stimmabgabe. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme. Enthält der Wahlumschlag einen amtlichen Stimmzettel mit gültigen Eintragungen und einen nichtamtlichen Stimmzettel, so gilt nur der amtliche Stimmzettel als gültiger Stimmzettel.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15. In § 40 Abs. 3 werden die Worte "jeden wählbaren Bewerber" durch die Worte "jede wählbare Person" ersetzt.

16. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) An der Zuteilung der Sitze nehmen die Parteien und Wählergruppen nicht teil, deren Stimmenzahl die Wahlzahl nicht erreicht; dies gilt auch im Falle der Listenverbindung (§ 15 Abs. 2). Die Wahlzahl ist die ganze Zahl, die sich ergibt aus der Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien und Wählergruppen der Gemeinde geteilt durch 33.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 und Satz 5 werden jeweils die Worte "an der Zuteilung teilnehmenden" gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absatz 2" wird durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

17. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Verweisung " § 41 Abs. 3" ersetzt.

18. In § 43 Satz 1 wird das Wort "Bewerber" durch die Worte "wählbaren Personen" ersetzt.

19. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "der nächste noch nicht berufene Bewerber" durch die Worte "die nächste noch nicht berufene wählbare Person" ersetzt.

20. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird das Wort "Angestellter" jeweils durch die Worte "als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet)" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Die Wahlvorschläge sind beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde einzureichen."(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen."

21. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "beschäftigten Beamten und Angestellten" durch die Worte "tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Landrat" durch die Worte "Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung" ersetzt.

22. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Unberücksichtigt bleiben die für eine Partei oder Wählergruppe abgegebenen Stimmen, wenn diese weniger als 5 v.H. der Gesamtzahl der im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz abgegebenen gültigen Stimmen betragen. Dies gilt auch im Falle der Listenverbindung (§ 15 Abs. 2).

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

23. In § 61 Abs. 1 wird das Wort "ehrenamtlichen" durch die Worte "Landrats, des" ersetzt.

24. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "einer Vertrauensperson bedarf es nicht."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "ihrem Stärkeverhältnis" durch die Worte "der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl" ersetzt.

Artikel 2

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

In § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 3

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

In § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.