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Änderungstext
Siebtes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Vom 15. Februar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2011 S. 26)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen" gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist."
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), | "4. Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)," |
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 oder § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt."
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden."
b) In Absatz 4 wird das Wort "Kraftfahrzeuge" durch die Worte "Fahrzeuge (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "von ihm mitgeführten Sachen" durch die Worte "Sachen, auf die er Zugriff hat," ersetzt.
5. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. | " § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend." |
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung zu vernichten; die gewonnenen und gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungen" die Worte "an dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erlangten Material" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 81f Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | " § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." |
6. In § 12 Abs. 5 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981)" durch die Worte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 -776-), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Meldeauflagen
Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können" durch die Worte "Die Polizei kann" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "kann" das Wort "insbesondere" eingefügt und werden die Worte "gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte" durch die Worte "dringenden Gefahr" ersetzt.
9. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751). | "Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2555)." |
10. Nach § 16 werden folgende § § 16a und 16b eingefügt:
" § 16a Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung
Der Gewahrsam nach § 14 kann auch in einer hierfür geeigneten und vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten nicht polizeilichen Einrichtung des Landes vollzogen werden (nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung). Die nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung hat die Sicherheit und Ordnung in ihrer Einrichtung, den ordnungsgemäßen Vollzug des Gewahrsams sowie die Rechte der festgehaltenen Person zu gewährleisten.
§ 16b Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen
(1) Die Polizei kann in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist, soweit möglich, zu wahren. Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen.
(2) Die zur Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 in Gewahrsamsräumen führenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowie Beginn und Ende einer solchen Maßnahme sind zu dokumentieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen nach § 16a entsprechend."
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Durchsuchung" die Worte "und Untersuchung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "genommen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 6 wird nach dem Wort "verbracht" das Wort "oder" angefügt.
cc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
"7. zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten und kontrolliert (§ 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung)".
c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Polizei darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3) verwendet werden. Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "durchsucht" die Worte "oder untersucht" eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Durchsuchung" die Worte "oder Untersuchung" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "bedürfen" und werden die Worte ≫nur durch den Richter angeordnet werden" durch die Worte "der richterlichen Entscheidung" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "über die" durch die Worte "über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
13. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und Verwahrung" durch die Worte " , Verwahrung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung" ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 1 bis 6" durch die Angabe "Nr. 1 bis 7" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 bis 5" durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte " , spätestens nach zwei Monaten" gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die örtliche Ordnungsbehörde hat eine Datenerhebung nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung der Landesordnungsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen. Für die Polizei besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz bei einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3."
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der § § 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 5 wird das Wort "Polizeibehörde" durch das Wort "Polizeidienststelle" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Buchstabe e wird eingefügt:
"e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,".
bb) Die bisherigen Buchstaben e bis l werden Buchstaben f bis m.
c) Die Absätze 3 bis 6
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.(4) Das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Unberührt bleibt die automatisierte Speicherung der Daten. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.
(6) Die Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
werden gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anordnung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "schriftlichen" das Wort "dieser" durch das Wort "der" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Worte "soweit die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen" durch die Worte "sofern die Voraussezungen der Anordnung weiterhin" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Sätze 3 und 4
Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
werden gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5.
g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat" durch die Worte "Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | "Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung." |
h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 7.
i) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 und 11" durch die Verweisung "den Absätzen 1 und 7" ersetzt.
17. § 31 wird durch folgende § § 31 bis 31e ersetzt:
alt | neu |
§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation erheben über die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person zwingend erforderlich ist. (2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
beziehen und darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von den in Absatz 1 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 kann sie sich auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung in Satz 2 genannter Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (4) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. (5) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. In der Anordnung sind neben der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über nähere Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (7) § 29 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung. Soweit sich die Datenerhebung auf die Inhalte der Telekommunikation bezieht, gilt § 29 Abs. 12 entsprechend. (8) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. | " § 31 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erheben über
Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 39a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf die Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. (3) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen oder der Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 39a Abs. 3 vorliegen. § 31c Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt § 31c unberührt. (4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. (5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei die Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (7) § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Soweit sich die Datenerhebung auf die Inhalte der Telekommunikation bezieht, gilt § 29 Abs. 8 entsprechend. § 31a Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten (1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln von
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; mit Ausnahme einer Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person ist die richterliche Entscheidung, unverzüglich nachzuholen. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei Auskunft über spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort des mobilen Telekommunikationsendgeräts zu erteilen. Absatz 3 und § 31 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (5) Die erlangten personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. § 31b Auskunft über Nutzungsdaten (1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 31 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 31c Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen (1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre und die Voraussetzungen des § 39a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen technische Mittel eingesetzt werden, um zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 die erforderlichen Daten, wie insbesondere spezifische Kennungen, sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. (4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:
(5) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. (6) § 29 Abs. 5 und 8 findet entsprechende Anwendung. § 31d Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation (1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unterbrechen oder verhindern von
Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden. (2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 erheblich erschwert wäre. (3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. § 31e Funkzellenabfrage (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. (2) § 31 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden sollen. Im Übrigen gelten § 31 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend; § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung." |
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2)" durch die Worte "etwaige Begleiter" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "und kann wiederholt angeordnet werden" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Absatz 4
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Abs. 6" wird durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet."
b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 29 und 31" durch die Verweisung " §§ 29, 31 und 31c" ersetzt.
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt entsprechend für die Datenübermittlung an Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | "Dies gilt entsprechend für die Datenübermittlung an Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates." |
b) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht."
21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Fahndungsbestand" die Worte "zum Zweck der Gefahrenabwehr" eingefügt.
22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straftaten (§ 29 Abs. 2)" durch die Worte "Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung angeordnet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten. | "(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schwerwiegender" durch das Wort "schwerer" ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
"4. sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind."
cc) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Über die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b und 31c erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung von personenbezogenen Daten bleiben unberührt."
24. Nach § 39 werden folgende § § 39a und 39b eingefügt:
" § 39a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
(2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(3) Die Datenerhebung nach § 31, § 31b oder § 31c darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 31c ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz besitzt die Sachleitung über die Auswertung von Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b und 31c erhoben wurden. Es gibt insbesondere die für die Prüfung einer Kernbereichsrelevanz erforderlichen Vorgaben und überprüft deren Realisierung. Zwei Bedienstete der zuständigen Polizeibehörde, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, und der behördliche Datenschutzbeauftragte haben Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29 und 31c erhoben wurden, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen.
(5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Maßnahme nach den §§ 29, 31 und 31c ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Automatische Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, darf sie im Fall des § 29 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und in den Fällen der §§ 31 und 31c unter denen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden.
§ 39b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
(1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist."
25. § 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 29" durch die Verweisung "den §§ 29 und 31c" ersetzt.
b) In Satz 8 wird das Wort "Polizeibehörde" durch das Wort "Polizeidienststelle" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in, einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Unterrichtung des Betroffenen nach dieser Bestimmung nach Abschluss der letzten Maßnahme; Entsprechendes gilt für die Berechnung der Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Unterrichtung."
26. § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes sowie | "11. die in § 41a genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes sowie". |
27. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes
(1) Die Polizeibehörden und -einrichtungen haben die nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass nur befugte Personen auf Verfahren und personenbezogene Daten Zugriff nehmen können (Vertraulichkeit) und personenbezogene Daten unversehrt, zurechenbar und vollständig bleiben (Integrität).
(2) Die nach Absatz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage einer Schutzbedarfsfeststellung und einer Risikoanalyse in einem IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzept festzulegen und in angemessenen Abständen oder bei Verfahrensänderung auf ihre Eignung zu überprüfen und zu dokumentieren.
(3) Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit sollen die Polizeibehörden und -einrichtungen die von ihnen eingesetzten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die dabei genutzten technischen Einrichtungen durch unabhängiges und fachkundiges Personal prüfen und bewerten lassen (IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit). Die Prüfergebnisse sowie deren Unterlagen dürfen bei dienstlichem Interesse Dritten in geeigneter Form zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Verfahren und technische Einrichtungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Verfahren nach Satz 1 geprüft wurde, sollen von den Polizeibehörden und -einrichtungen vorrangig eingesetzt werden.
(4) Verfahren der Polizeibehörden und -einrichtungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Zuständig für die Vorabkontrolle ist der behördliche Datenschutzbeauftragte. Dieser wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Das Ergebnis der Vorabkontrolle ist zu dokumentieren."
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Schlagstock," das Wort "Distanz-Elektroimpulsgerät," eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "der Bundesgrenzschutz" und die Worte "den Bundesgrenzschutz" jeweils durch die Worte "die Bundespolizei" ersetzt.
29. In § 79 Abs. 3 werden nach dem Wort "Straftaten" die Worte "oder die Aufgabe der Gefahrenabwehr" eingefügt.
30. § 86 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend; das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder sonst die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das fachlich zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser ausländischen Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt." |
31. In § 95 Abs. 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
32. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 9a Abs. 4 und den §§ 29, 31 und 38 in der Zeit vom 10. März 2004 bis zum Ablauf des 9. März 2009. | "Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b, 31c, 31e und 38 in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. März 2016." |
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 7" durch die Verweisung " § 29 Abs. 8" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Anfertigung des Berichts der Landesregierung erfolgt unter Mitwirkung einer Stelle, die eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung der Maßnahmen gewährleistet."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
33. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.