umwelt-online: POG - Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RP (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen


§ 28 Grundsätze der Datenerhebung 11 17 20a 20a

(1) Personenbezogene Daten sind, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

  1. die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
  2. die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei informieren in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über

  1. den Namen und die Kontaktdaten der erhebenden Stelle und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  2. die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  3. das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden sowie dessen Kontaktdaten und
  4. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Werden Daten bei der betroffenen Person oder Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, über die voraussichtliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten sowie die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht zu informieren.

(3) Eine Datenerhebung, die nicht als ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn

  1. die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder
  2. anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person oder Dritter entspricht.

Die Information nach Absatz 2 Satz 3 kann in diesen Fällen zunächst unterbleiben. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen und unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. Dies kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf Dauer unterbleiben, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu enthalten. Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Vorschriften über besondere Befugnisse der Datenerhebung bleiben unberührt.

§ 29 Datenerhebung 05 11 13 17 20 20a 20a 20a

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung unter Beachtung des § 33 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat und vor Erteilung der Einwilligung über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass sie die Einwilligung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,
  2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
  3. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 genannten Personen erheben, soweit dies

  1. zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1),
  2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3),
  3. zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr (§ 1 Abs. 5) oder
  4. zur Erfüllung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2)

erforderlich ist und die Befugnisse nicht durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt sind. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4) erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist:

  1. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
  2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  3. Personen im räumlichen oder persönlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
  4. Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen,
  5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler) und
  6. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,

dass sie mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. die Personen von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder
  2. eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zur Begehung von Straftaten bedienen könnte oder wird

(Kontakt- und Begleitpersonen).

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über Personen erheben,

  1. die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind,
  2. die für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,
  3. die für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verantwortlich sind, oder
  4. deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

soweit dies zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erforderlich ist.

§ 30 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel 11 17 20a 20a 20a

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist. Eine Bildaufzeichnung ist in öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen,
  3. zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr oder
  4. zur Wahrnehmung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

erforderlich ist. Die Polizei kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auch Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung sonst erschwert oder gefährdet würde.

(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die offene Datenerhebung Straftaten nicht verhindert, sondern lediglich an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder auf andere Weise begangen werden.

(3) Die Polizei kann an den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orten und in den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Objekten sowie in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.

(4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint.

(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

(7) Die örtliche Ordnungsbehörde hat eine Datenerhebung nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung der Landesordnungsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Für die Polizei besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem Landesbeauftragten und die Informationsfreiheit bei einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3.

§ 31 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte 11 13 17 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorab aufnahmen (Prerecording) ist unzulässig.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

§ 31a (aufgehoben)11 17 20a

§ 31b (aufgehoben) 11 17 20a

§ 31c (aufgehoben)11 17 20a

§ 31d (aufgehoben) 11 17 20a

§ 31e (aufgehoben) 11 17 20a

§ 31f (aufgehoben) 17 20a

§ 32 Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen 20a 20a 20a

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 52 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Zweiter Unterabschnitt 20a
Besondere Befugnisse der Datenerhebung

§ 33 Anlassbezogene Kennzeichenerfassung 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.

Die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz technischer Mittel sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. nach § 43 dieses Gesetzes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,
  2. aufgrund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
  3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,
  4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, der Fahrzeugtyp und die Farbe des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen; in diesem Fall dürfen die Datenerhebung und der Datenabgleich nicht protokolliert werden. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand festgestellt wurde. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt.

§ 34 Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz besonderer Mittel der verdeckten Datenerhebung nach Absatz 2 erheben über

  1. die Verantwortlichen nach den § § 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen, die dazu bestimmt ist
    1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
    2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
    3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
      und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
  4. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, und
  5. Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person, soweit die Datenerhebung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,
  3. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
  4. der Einsatz von Polizeibeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (verdeckte Ermittler),
  5. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), und
  6. der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des jeweiligen Standortes einer Person oder eines Fahrzeuges.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Verbrechen und
  2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
    1. sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
    2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74 und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, oder
    3. gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

(4) Der Einsatz besonderer Mittel nach

  1. Absatz 2 Nr. 1,
  2. Absatz 2 Nr. 2, soweit Bildaufzeichnungen bestimmter Personen durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche angefertigt werden sollen,
  3. Absatz 2 Nr. 3 bis 5

bedarf der richterlichen Entscheidung. Die Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, soweit er keiner richterlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bedarf, und Absatz 2 Nr. 6 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 6 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen sowie mit Einverständnis des Berechtigten, nicht jedoch unter Vortäuschung eines Zutrittsrechts, dessen Wohnung betreten. Soweit es zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei erforderlich ist, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen 05 11 13 17 20 20a 20a

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen sowie
  2. zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

über die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen erheben. Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Satz 1 oder 6 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 oder 6 genannte Person in der Wohnung aufhält und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 45 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
  5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen.

Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussezungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

(3) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an.

(4) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist unter den in § 51 genannten Voraussetzungen nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Verwendung der Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt zugelassen werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

§ 36 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation 11 13 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erheben über

  1. die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf die Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.

(3) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen oder der Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt § 39 unberührt.

(4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  3. Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts,
  4. soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und
  5. im Fall des Absatzes 3 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung

eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate, im Fall des Absatzes 3 auf höchstens zwei Monate, zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei die Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 37 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten 11 17 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln von

  1. den Verantwortlichen nach den § § 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
  2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 34 Abs. 3) und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, und
  3. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.

(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; mit Ausnahme einer Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person ist die richterliche Entscheidung, unverzüglich nachzuholen.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei Auskunft über spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort des mobilen Telekommunikationsendgeräts zu erteilen. Absatz 3 und § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die erlangten personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

§ 38 Auskunft über Nutzungsdaten 11 17 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über

  1. die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 39a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 36 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 39 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen 11 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme darf sich nur gegen die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen richten und nur in die von diesen Personen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen; sie ist nur zulässig, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auch gegen Personen zulässig, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 2 oder 3 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39a Abs. 3 genannten Voraussetzungen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen technische Mittel eingesetzt werden, um zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 die erforderlichen Daten, wie insbesondere spezifische Kennungen, sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.

(4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts und
  4. möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel

zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

§ 39a (aufgehoben)11 17 20a

§ 39b (aufgehoben) 11 20a

§ 40 Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation 11 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unterbrechen oder verhindern von

  1. den Verantwortlichen nach den § § 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen oder
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5.

Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 erheblich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts,
  4. soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und
  5. im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen,

zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

§ 41 Funkzellenabfrage 11 11 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen über

  1. die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden sollen. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 41a (aufgehoben) 11 20a

§ 41b (aufgehoben) 17 20a

§ 42 Auskunft über Bestandsdaten 17 20a 20a

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den § § 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über

  1. die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
  2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.

Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokolladresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der richterlichen Entscheidung. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 und 2 sind die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.


UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen