umwelt-online: PPOG - Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RP (3)
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§ 43 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle 10 11 17 20a 20a 20a 25
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung), Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden. Ist die Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den §§ 9a, 10, 18 und 19 gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 44 Rasterfahndung 11 17 20a 20a 20a
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt der betreffenden Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten, soweit sie nicht für eine nach § 51 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen und die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 45 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 10 11 17 20a 20a 25
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 48 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 47 Abs. 5 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(3) Die Datenerhebung nach den §§ 34, 36, 38 oder 39 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 39 ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Eine Datenerhebung nach § 35 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen und alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 35 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Benehmen mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der zuständigen Polizeibehörde bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 fortgeführt werden.
(5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Datenerhebung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 36 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden; diese sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(6) Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefahr für Leib oder Leben oder konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Im Falle des Absehens von einer Unterbrechung trotz möglicher Kernbereichsrelevanz sind der verdeckte Ermittler, die Vertrauensperson und der Führer der Vertrauensperson verpflichtet, die Kernbereichsrelevanz erlangter Informationen vor der Weitergabe zu prüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Bestehen Zweifel, ob Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind die erhobenen Daten dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen; dies gilt auch, wenn Zweifel bestehen, ob bereits die Interaktion des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden. Die Tatsache der Unterbrechung, des Absehens von einer Unterbrechung und der Fortsetzung ist zu dokumentieren; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(7) Alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 39 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 46 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger 11 20a 20a
(1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
§ 47 Protokollierung, Datenschutzkontrolle 20a 20a 25
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 32a bis 44 sind zu protokollieren:
(2) Zu protokollieren sind auch
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 48 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 5 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 32a bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44 durch. Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.
§ 48 Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen 20a 20a
(1) Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen:
Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Benachrichtigung nach Abschluss der letzten Maßnahme. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8, 10 bis 12 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2) § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zurückzustellen, soweit sie
gefährden würde. Eine nach Satz 1 Nr. 1 zurückgestellte Benachrichtigung ist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
(4) Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:
Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 35 und 39 jedoch nicht länger als sechs Monate. Die richterliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach zwölf Monaten, im Falle der §§ 35 und 39 jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Daten zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.
§ 49 Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit 20a 20a 24
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz folgender Maßnahmen:
In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. (Gültig bis 17.05.2026 § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. ) (Gültig ab 18.05.2026 § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.) Der Landtag veröffentlicht die Berichte in anonymisierter Form.
Dritter Unterabschnitt 20a
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
§ 50 Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift erlaubt ist.
(2) Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen Zweck nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität einer Person festzustellen:
(4) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß festzulegen. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist. Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind zu berücksichtigen:
Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.
§ 51 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung 20a 25
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie durch folgende Maßnahmen selbst erhoben hat, zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz eines Rechtsguts, das in der Befugnisnorm enthalten ist, oder zur Verhütung einer Straftat, die in der Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:
ausreichend ist dabei vorbehaltlich des Satzes 2 auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten, die durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben worden sind, weiterverarbeiten und an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen übermitteln, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz für ein mit der Befugnisnorm mindestens vergleichbar gewichtiges Rechtsgut oder zur Verhütung mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten erforderlich ist. Für die Weiterverarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
(3) Die Polizei kann Daten, die durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben worden sind, für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte und wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. Personenbezogene Daten, die durch Bildaufzeichnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
(4) Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.
§ 52 Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.
(3) Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.
(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 29 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.
(5) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 beginnen regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.
(6) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken anonymisiert speichern und weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen. Zu wissenschaftlichen Zwecken können personenbezogene Daten innerhalb der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei weiterverarbeitet werden, soweit eine Verwendung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten nicht möglich ist und das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Satz 2 und 3 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 35, 36 und 39.
(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(3) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.
§ 54 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 20a 24a
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Berichtigung kann auch durch eine Ergänzung der Daten erfolgen, wenn die Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig sind. Wurden die Daten zuvor an die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen. Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. Sie sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.
(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 6 wird durch den Widerruf der Einwilligung die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist zu dokumentieren. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 34 bis 36, 38, 39 und 42 Abs. 1 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Löschung unverzüglich anzuzeigen.
(3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit und solange
Die in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Einschränkung der Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung bleiben unberührt.
(5) Die betroffene Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung die Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall ist die betroffene Person zu unterrichten, bevor die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufgehoben wird. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.
(6) Die betroffene Person wird unverzüglich schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Absatz 5 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einlegen, ihre Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Unterrichtungen nach Satz 2 können unterbleiben, soweit und solange hierdurch
(7) Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.
§ 55 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung 20a
(1) Ergänzend zu Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung gilt für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, dass insbesondere im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache betrifft, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe darüber zu unterrichten, dass an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung getreten ist. Die Unterrichtung nach Satz 3 kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Löschung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 45 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nicht, soweit und solange
In den Fällen des Satzes 1 tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingeschränkte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
(4) Die betroffene Person ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe über die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 56 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung 20a
(1) Soweit dieses Gesetz eine Datenübermittlung oder eine zweckändernde Verarbeitung zulässt, können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen übermitteln.
(2) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat diese die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstigen Stellen der Europäischen Union prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung besteht. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(3) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen ist eine gesetzlich zugelassene Zweckänderung nur zulässig, soweit zusätzlich die übermittelnde Stelle zustimmt. Nicht öffentliche Stellen, Stellen in Drittstaaten sowie über- und zwischenstaatliche Stellen sind bei der Übermittlung auf die Sätze 1 und 2 hinzuweisen.
(4) Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.
(5) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden, anderenfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.
(6) Die Übermittlung erkennbar unrichtiger, unvollständiger oder nicht mehr aktueller Daten unterbleibt. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, hat die übermittelnde Stelle die Daten vor der Übermittlung entsprechend zu überprüfen. Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. Hierfür fügt die übermittelnde Stelle nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei.
(7) Unterliegen personenbezogene Daten einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung und sind sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei nur zulässig, wenn die empfangende Stelle die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie erlangt wurden.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten, Dateien oder anderweitigen Informationssystemen so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten, die entsprechend zu kennzeichnen sind, ist unzulässig.
§ 57 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland 20a 20a
(1) Zwischen Polizeibehörden, zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden sowie zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auf Ersuchen an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur
erforderlich ist.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der empfangenden Stelle bedeutsam sind.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.
§ 58 Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union 11 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an
übermitteln.
(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 59 Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten 10a 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an sonstige öffentliche Stellen in anderen als den in § 58 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten internationalen Organisationen übermitteln, wenn dies aufgrund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und
(2) In Fällen, in denen die zu übermittelnden Daten zuvor von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss die Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für
abzuwehren und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei stellen bei Übermittlungen nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiter übermittelt, wenn die übermittelnde Stelle dies zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiter übermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Absatz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn
Die übermittelnde Stelle teilt der empfangenden Stelle die Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf und verpflichtet sie dazu, die übermittelten Daten nicht ohne ihre Zustimmung zu anderen Zwecken zu verwenden. Die übermittelnde Stelle unterrichtet unverzüglich die an sich nach Absatz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaates über die Übermittlung.
(5) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 4 sind zu protokollieren. Das Protokoll hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die empfangende Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Protokolle sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Verwendung der Protokolldaten und die Datenschutzkontrolle gilt § 47 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zumindest jährlich über Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 4 zu unterrichten.
(7) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.
§ 60 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen inländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 an nicht öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.
§ 61 Öffentlichkeitsfahndung 20a 20a
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.
§ 62 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe 20a 20a
(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 58, 59 und 60 Abs. 3 und 4 unterbleibt darüber hinaus,
(3) Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 59 und § 60 Abs. 3 und 4 ist eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittländern, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, heranzuziehen. Hierbei sind insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse und maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder nach Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.
§ 63 Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei 20a 20a
Öffentliche inländische Stellen und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 64 Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund 20a 20a
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere als Polizeibehörden ist nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
(2) Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 64 Abs. 1, 2 und 5 des Landesdatenschutzgesetzes.
(3) Die nach Absatz 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur
Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung der Behördenleitung oder eines von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
§ 65 Datenabgleich 11 17 20a 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der nach den § § 4 und 5 Verantwortlichen mit dem Inhalt von Dateien, die sie führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen können abgeglichen werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.
(2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.
(3) Die Polizei kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4 sowie nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhobene personenbezogene Daten automatisiert zum Zwecke der elektronischen Erkennung von
abgleichen. Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. In der Anordnung ist der Personenkreis nach Satz 1 näher zu bestimmen.
§ 65a Automatisierte Datenanalyse 25
(1) Die Polizei darf nach Maßgaben der Absätze 2 bis 6 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), wenn
(2) Die automatisierte Datenanalyse unterstützt die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem sie auf der Grundlage vordefinierter Regeln Informationen bereitstellt, die es der Polizei ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben; bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Suchvorgang zudem auf die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen auszurichten. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig. §§ 45 und 46 gelten entsprechend. Die Polizei hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. Verkehrsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. Die in der Analyseplattform gespeicherten Verkehrsdaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit die weitere Speicherung der Daten für die Fallbearbeitung nicht ausnahmsweise erforderlich ist. Die Entscheidung, die Daten nicht zu löschen, ist zu begründen. Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Technischorganisatorische Sicherungen zur Einhaltung der Zweckbindung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Die Konzepte dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten Unbeteiligter möglichst zu vermeiden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(5) Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. In dem Konzept sind die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander zu umschreiben. Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte ist festzulegen.
(6) Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten legt unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhangs und des Gewichts des Grundrechtseingriffs bei Erhebung der Daten fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Unter Veranlassungszusammenhang ist der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich zu verstehen. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine Datenanalyse nicht einbezogen. Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. Durch technischorganisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.
(7) Der Zugang zur automatisierten Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe sind zu protokollieren. Jeder Fall einer automatisierten Datenanalyse ist zu begründen. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle, des notwendigen Inhalts der Begründung sowie der Parameter und der Aufbewahrungsdauer der Protokollierung werden in der in Absatz 4 Satz 2 genannten Verwaltungsvorschrift geregelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.
(8) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Anwendung einer automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung, einer wesentlichen Änderung oder Anwendung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. § 47 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei teilen einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über
Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. Auskunft zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. Auskunft zu personenbezogenen Daten, die in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt sind, wird nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erteilt.
(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit und solange anderenfalls
(3) § 54 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind zu dokumentieren. Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, sind die Gründe für die Ablehnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit persönlich zur Verfügung zu stellen und die Rechte nach § 42 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes müssen durch ihn persönlich ausgeübt werden. Eine Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) § 54 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 67 Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen 20a 25
(1) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung oder ein anderes Gesetz keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsieht, kann die Polizei Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner bei Personen durchgeführt werden, die als Ordnungsdienst oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewachungsunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung für eine öffentliche Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 2 beabsichtigt ist. Darüber hinaus kann bei Bediensteten der Polizei ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes erfolgen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Die betroffene Person ist über den Datenabgleich zu unterrichten, sobald hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Für die Unterrichtung gilt § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 dieses Gesetzes sowie § 44 Abs. 1 Nr. 5 des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Überprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Die für die Entscheidung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über
zu informieren, soweit dies nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Information durch den Veranstalter oder eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. Wird die Zustimmung verweigert, darf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt und, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, die betroffene Person mit der beabsichtigten Tätigkeit nicht betraut, nicht von der Polizei qualifiziert oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, der beantragte Zutritt nicht erteilt werden.
(3) Die Polizei kann die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck mit ihrer Zustimmung von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs mit den Datenbeständen
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 findet Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes routinemäßig erfolgt. Die Polizei kann die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 2 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören insbesondere
der betroffenen Person. Die Polizei sammelt die Ergebnisse und bewertet diese. Hierbei erfolgt die Rückmeldung der in Satz 2 benannten Stellen und die insoweit erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizei nach Maßgabe der für die übermittelnden Stellen geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Ist die Polizei zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person, trifft sie diese Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es in der Regel bei
und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der Sicherheit der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
(5) Ist die Polizei nicht zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die hierfür zuständige Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von
Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit durch die hierfür zuständige Stelle gilt Absatz 4 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 unterrichtet die Polizei die zuständige Stelle ausschließlich über das Ergebnis der Überprüfung, ob gegen die Person Sicherheitsbedenken bestehen.
(6) Für den Fall, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht durch die Polizei getroffen wird, hat die für diese Entscheidung zuständige Stelle die Polizei unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie trotz des Vorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse den beantragten Zutritt zu einer Veranstaltung genehmigen will.
(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Absatzes 1 Satz 2 sind mit Zustimmung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Stelle die Polizei über den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1.
(8) Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt, zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; die Unterlagen sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt. Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist eine Verarbeitung durch die Polizei zu anderen Zwecken nur zulässig, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich ist.
§ 68 Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft 20a 20a 25
(1) Die Polizei kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewachungsunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 beabsichtigt ist.
(2) Der Veranstalter hat die in § 67 Abs. 3 Satz 4 genannten personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, zu erheben und trägt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat die Daten an die für die Veranstaltung zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf elektronischem Wege und in tabellarischer Form zu übermitteln. Die allgemeine Ordnungsbehörde legt in Abstimmung mit der Polizei das Dateiformat sowie den im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt der Übermittlung fest und informiert den Veranstalter hierüber. Sie leitet die Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Polizei weiter.
(3) § 67 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Satz 4 bis 6 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Polizei bewertet die Ergebnisse unter Berücksichtigung der in § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 genannten Kriterien und teilt der für die Veranstaltung zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde mit, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen. Hierbei hat die Polizei gegebenenfalls die in § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu machen, soweit nicht die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde. Die allgemeine Ordnungsbehörde leitet ausschließlich das Ergebnis der Überprüfung, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen, an den Veranstalter weiter. Erteilt der Veranstalter einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt, hat er die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Satzes 4 kann die allgemeine Ordnungsbehörde dem Veranstalter aufgeben, der betroffenen Person die Erteilung des beantragten Zutritts zu versagen oder diesen vollständig von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge).
(5) Im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts dürfen die hierfür erforderlichen Unterlagen nur unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Person ausgehändigt werden.
(6) Der Veranstalter darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Entscheidung verarbeiten, ob der jeweiligen betroffenen Person der beantragte Zutritt erteilt wird. Alle vom Veranstalter für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendeten Daten sind im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts spätestens drei Monate und im Falle der Nichterteilung spätestens zwölf Monate nach Beendigung der Veranstaltung zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.
Vierter Abschnitt 20a
Gefahrenabwehrverordnungen
§ 69 Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit 10 20a 20a 25
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Gefahrenabwehrverordnungen).
(2) Die Landesordnungsbehörde erlässt Gefahrenabwehrverordnungen für das Gebiet des Landes sowie für Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist. Im Einzelfall kann sie die Zuständigkeit zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung auf eine Kreisordnungsbehörde übertragen, wenn neben deren Dienstbezirk auch Teile der Dienstbezirke anderer Kreisordnungsbehörden betroffen sind; die Zuständigkeit darf nur übertragen werden, wenn die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden, deren Dienstbezirke von der zu erlassenen Gefahrenabwehrverordnung betroffen sind, zuvor angehört wurden.
(3) Die Kreisordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Kreisausschusses oder des Stadtrates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Die örtlichen Ordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Stadtrates, des Gemeinderates der verbandsfreien Gemeinde oder des Verbandsgemeinderates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 für Teile eines Dienstbezirks einer anderen Kreisordnungsbehörde. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Gefahrenabwehrverordnung der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, die abschließend entscheidet. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Gefahrenabwehrverordnung ohne vorherige Zustimmung erlassen werden; die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird im Falle des Satzes 4 die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tage der Verkündung der Gefahrenabwehrverordnung ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung vorzulegen oder aufzuheben.
(4) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Gefahrenabwehrverordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.
(5) Eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefahrenabwehrverordnung eines Ministeriums gilt ab diesem Zeitpunkt als Gefahrenabwehrverordnung der Landesordnungsbehörde.
Gefahrenabwehrverordnungen nach § 69 Abs. 3, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf der Landesordnungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat. In den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 4 ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich aufzuheben.
§ 71 Inhaltliche Grenzen 10 20a 20a 20a
(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt hinreichend bestimmt sein.
(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde für das Gebiet des Landes überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.
§ 72 Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer 20a 20a 20a
(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen
(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.
§ 73 Aufhebung durch Aufsichtsbehörden 20a 20a 20a
Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Landesordnungsbehörde kann die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekannt zu machen und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung wirksam.
§ 74 Bußgeldbestimmung 10 20a 20a 20a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung oder einer aufgrund einer solchen Gefahrenabwehrverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:
§ 75 Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften 20a 20a 20a
Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.
Fünfter Abschnitt 20a
Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
§ 76 Allgemeines; unmittelbarer Zwang 20a 20a
(1) Vollstreckt die Polizei einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, gelten die §§ 2 bis 6 Abs. 1 und die §§ 10, 14 bis 16, 61 bis 67 und 83 bis 85 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes .
(2) Ist die Polizei nach diesem Gesetz, dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 77 bis 85 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Ausführung unmittelbaren Zwanges erfolgt durch Polizeibeamte.
(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
§ 77 Begriffsbestimmung 17a 20a 20a 20a
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
(5) Wird die Bundespolizei im Land Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen. Diese dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt werden.
77 Polizeipräsidien 17a 20a 20a
(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.
(4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,
kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.
(5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:
(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 78 Handeln auf Anordnung 17a 20a 20a
(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 79 Hilfeleistung für Verletzte 11 20a 20a 20a
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 80 Androhung unmittelbaren Zwanges 17a 20a 20a
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.
§ 81 Fesselung von Personen 17a 20a 20a
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
§ 82 Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch 17a 20a 20a 20a
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 83 Schusswaffengebrauch gegen Personen 13 17a 20a 20a
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 84 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge 20a 20a 20a
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 80 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl ihnen das möglich ist.
§ 85 Besondere Waffen, Sprengmittel 20a 20a 20a
(1) Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
(2) Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
§ 86 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten 11 20a 20a
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
unbeschadet der §§ 109 und 110 Gruppen von Vollzugsbeamten zu benennen, die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt berechtigt sind. Diese haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verfahren. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt 20a
Entschädigungsansprüche
§ 87 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände 20a 20a 20a
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 88 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs 20a 20a 20a
(1) Der Ausgleich nach § 87 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei verursacht worden ist.
§ 89 Ansprüche mittelbar Geschädigter 20a 20a 20a
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 88 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 88 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 88 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 90 Verjährung des Ausgleichsanspruches 20a 20a 20a
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 89 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 91 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche 20a 20a 20a
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat der Beamte für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 92 Rückgriff gegen den Verantwortlichen 20a 20a 20a
(1) Die nach § 91 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den § § 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 91 Abs. 3 oder § 92 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zweiter Teil
Organisation und Zuständigkeiten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 94 Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe 20a 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei handeln in Ausübung staatlicher Gewalt.
(2) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Zweiter Abschnitt
Organisation der Polizei
§ 95 Gliederung der Polizei 11 17a 20a 20a 20a
Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden; dies sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.
§ 96 Polizeipräsidien 17a 20a 20a 20a 25
(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.
(4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,
kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.
(5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:
(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 97 Landeskriminalamt 11 20a 20a 20a
(1) Das Landeskriminalamt nimmt als zentrale Dienststelle die fachliche Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern der anderen Länder und dem Bundeskriminalamt wahr. Es sammelt Informationen für die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten und wertet diese aus.
(2) Das Landeskriminalamt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung von Straftaten durch die Polizei Richtlinien erlassen. Es übt die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Polizeibehörden aus.
(3) Das Landeskriminalamt kann in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung die Verfolgung von Straftaten oder die Aufgabe der Gefahrenabwehr einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde übertragen oder selbst übernehmen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde zu übertragen oder selbst zu übernehmen.
(5) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes ist das Gebiet des Landes.
§ 98 Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und Landespolizeischule 17a 20a 20a 20a
Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig.
§ 99 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen 20a 20a 20a
Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.
§ 99a Ordnungswidrigkeiten 17 20a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a, einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat.
Dritter Abschnitt
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten
§ 100 Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes 20a 20a 20a
(1) Die Polizeibeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Gebiet des Landes vorzunehmen, sie leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks der Polizeibehörde, der sie zugeteilt sind, oder innerhalb des Aufgabenbereichs der Polizeieinrichtung, der sie angehören.
(2) Trifft ein Polizeibeamter außerhalb dieses Dienstbezirks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle, der er nicht zugeteilt ist, so gelten die Maßnahmen als solche dieser Stelle. In den übrigen Fällen gelten die Maßnahmen als solche der Stelle, der er zugeteilt ist. Die örtlich und sachlich zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht offensichtlich unbedeutend sind, unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.
§ 101 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen 11 20a 20a 20a 20a
(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Land Rheinland-Pfalz Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das fachlich zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser ausländischen Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 102 Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz 20a 20a
(1) Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 101Abs. 1 Satz 1 und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich von ausländischen Polizeidienststellen tätig werden, wenn es das jeweils maßgebliche ausländische Recht vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten gemäß Absatz 1 Satz 1 durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
Vierter Abschnitt
Organisation der Ordnungsbehörden
§ 103 Arten der Ordnungsbehörden 20a 20a
(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.
§ 104 Allgemeine Ordnungsbehörden 20a 20a
(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
(2) Kreisordnungsbehörden sind
(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 105 Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden 20a 20a
(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht gewährleistet, so kann jede allgemeine Ordnungsbehörde die Befugnis der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben; dies gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.
§ 106 Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden 10 20a 20a
(1) Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Dienstbezirk ist
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden nicht gewährleistet, so kann auch die für einen angrenzenden Dienstbezirk örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.
(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden,
Fünfter Abschnitt
Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden
§ 107 Aufsichtsbehörden 20a 20a
(1) Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die zuständigen Ministerien. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium nimmt die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen und die Landesordnungsbehörde wahr. Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Fachaufsicht. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden. Die Kreisverwaltungen führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 108 Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht 20a 20a
(1) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit den ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden Weisungen erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können, wenn sie es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben. Die zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Sechster Abschnitt 25
Kommunale Vollzugsbedienstete, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe
§ 109 Kommunale Vollzugsbedienstete 20a 20a 25
(1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise sollen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbedienstete bestellen.
(2) Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs aller oder einzelner Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 obliegen der Behördenleitung. Diese überträgt den kommunalen Vollzugsbediensteten zur Wahrnehmung von deren Aufgaben alle oder einzelne Befugnisse, die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz zustehen; ihnen kann die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs, auch durch Schlagstock, übertragen werden. Die Bestellung, die Zuweisung des Vollzugs von Aufgaben und die Übertragung von Befugnissen sind widerruflich.
(3) Die Vollzugsbediensteten erhalten einen Ausweis, den sie bei der Vornahme von Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen haben.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung.
§ 110 Hilfspolizeibedienstete und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen 11 20a 20a 25
(1) Die Polizeibehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibedienstete). Diese haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz. § 94 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs bestimmter polizeilicher Aufgaben obliegen der Behördenleitung und sind widerruflich.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibediensteten.
(3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
§ 113 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung 20a 20a
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die § § 16 und 17 gelten entsprechend.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 114 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20a 20a
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 115 Ordnungswidrigkeiten 20a 25
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1, einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3, einer vollziehbaren Aufenthaltsanordnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 oder einem vollziehbaren Kontaktverbot gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4 ist die Behörde, die als allgemeine Ordnungsbehörde für die Veranstaltung zuständig ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 oder einer richterlich bestätigten vollziehbaren Anordnung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme beantragt oder angeordnet hat.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1954 in Kraft.
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1954. Das Gesetz in der Fassung vom 10. November 1993 gilt ab 1. September 1993.
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