Regelwerk |
Änderungstext
Achtes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2013 S. 537)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "dies gilt nicht, sofern die körperliche Untersuchung der Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit dient." angefügt.
b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"In diesen Fällen bedarf es nur dann einer richterlichen Anordnung, wenn zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit ausnahmsweise ein körperlicher Eingriff erforderlich wird."
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "sichergestellten" das Wort "beweglichen" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach der Verweisung " § 979 Abs. 1" die Verweisung "und Abs. 1a" eingefügt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. | "Bei Gefahr im Verzug kann die Verwendung der Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes zugelassen werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen." |
5. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Monate" die Worte ", im Fall des Absatzes 3 auf höchstens zwei Monate," eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "denselben Zeitraum" ersetzt.
6. § 83 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 83 Zentralstelle für Polizeitechnik
Die Zentralstelle für Polizeitechnik nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik wahr. | " § 83 Zentralstelle für Polizeitechnik
(1) Die Zentralstelle für Polizeitechnik nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik wahr. Sie ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle). (2) Die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE