Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 187
gültig ab 1.2.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Worten "Urlaub nach § 8" die Worte "oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2" eingefügt und wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einer Richterin oder einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. | "Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht über - schrei ten." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 wird die Angabe "1, 4 und 5" durch die Angabe "1, 2, 5 und 6" ersetzt.
3. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als ständiges Mitglied, | "2. zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder," |
b) In Nummer 3 werden die Worte "eine Richterin oder ein Richter" durch die Worte "zwei Richterinnen oder Richter" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahl der Mitglieder | "Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechts - anwaltschaftlichen Mitglieds" |
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "die" die Verweisung "nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, sowie jeweils ein Ersatzmitglied und ein weiteres Ersatzmitglied wählt der Landtag aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt'sches Höchstzahlverfahren). | "Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/ Schepers)." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für die nach den Vorschlägen einer Fraktion gewählten Mitglieder sind aufgrund von Vor schlä gen derselben Fraktion Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu wählen. Bei der Wahl soll Geschlechterparität angestrebt werden. Jedes der Mitglieder gemäß Satz 2 kann von jedem der Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 vertreten werden; die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses heranzuziehen."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder sowie jeweils drei in einer Rangfolge zu bestimmenden Ersatzmitglieder wählt der Landtag aus den Vorschlagslisten gemäß § 18. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus. | "(3) Das rechtsanwaltschaftliche Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Ersatzmitglieder in doppelter Zahl wählt der Landtag aus einer Vorschlagsliste, welche die Rechtsanwaltskammern dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags vorlegen. Die Liste enthält acht Vorschläge für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied. In die Vorschlags liste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mit glied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann." |
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Wählt der Landtag die in der Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für das noch zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses oder dessen Ersatzmitglied unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend Absatz 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten.
(5) Für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend."
7. § 18 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 18 Vorschlagslisten
(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium legt dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode eine Vorschlagsliste für das ständige richterliche Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie jeweils eine Vorschlagsliste für ein nicht ständiges richterliches Mitglied aus jedem Gerichtszweig vor. Jede Liste enthält acht Vorschläge. (2) In die Vorschlagslisten für die richterlichen Mitglieder ist aufzunehmen, wer von den Richterinnen und Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt wurde. Zu den Vorschlagslisten wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Zur Vorschlagsliste für das ständige richterliche Mitglied wahlberechtigt sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen; wählbar sind die Wahlberechtigten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zu den Vorschlagslisten für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs; wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs. Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des Landtags zu bestellen ist. Das Nähere über die Wahl zu den Vorschlagslisten für die richterlichen Mitglieder regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Rechtsanwaltskammern legen dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags eine Vorschlagsliste für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied vor. Die Liste enthält acht Vorschläge. In die Vorschlagsliste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. (4) Wählt der Landtag die in einer Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für die noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder deren Ersatzmitglieder unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend den Absätzen 1 bis 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten. | " § 18 Wahl der richterlichen Mitglieder
(1) Die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Ersatzmitglieder in doppelter Zahl werden für die Dauer von fünf Jahren geheim und unmittelbar gewählt. § 17 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus. (2) Wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Für die ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen. Für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs. (3) Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 jeweils Geschlechterparität angestrebt werden soll. Das Nähere über die Wahl zum Richterwahlausschuss regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Minis te - rium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend." |
8. Dem § 19 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
" § 48 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Zuständig für die Entgegennahme eines Ablehnungsgesuchs oder einer Selbstablehnungsanzeige im Sinne des § 48 der Zivilprozessordnung ist das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium."
9. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das jeweilige Ersatzmitglied und bei dessen Verhinderung das jeweilige weitere Ersatzmitglied an dessen Stelle. | "(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das Ersatzmitglied, das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 als nächs tes heranzuziehen ist, an dessen Stelle." |
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "und den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds" gestrichen.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die Einladung muss den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) enthalten sowie, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) und, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2),
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
11. Nach § 22 wird folgender neue § 22 a eingefügt:
" § 22a Schriftliches Verfahren
(1) In einfach gelagerten Fällen entscheidet der Richterwahlausschuss abweichend von den §§ 21 und 22 im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt insbesondere für die Ernennung von Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit, wenn nur eine Bewerbung vorliegt und der Präsidialrat dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zugestimmt hat.
(2) Das vorsitzende Mitglied benennt das berichterstattende Mitglied und übermittelt allen stimmberechtigten Mitgliedern jeweils eine Abschrift
Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind zuzustellen; die §§ 176 bis 182 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich ein stimmberechtigtes Mitglied des Richterwahlausschusses nicht innerhalb der Frist, so gelten der Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und seine Begrün - dung als gebilligt.
(4) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ohne Angabe von Gründen binnen der Frist des Absatzes 3 Satz 1 die Durchführung des Verfahrens gemäß der §§ 21 und 22 verlangen."
12. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zuständig ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bei Versetzungen auf Antrag der Richterin oder des Richters der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, bei Versetzungen gegen den Willen der Richterin oder des Richters (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört."
13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 11 geändert.
(1) Es treten in Kraft
1. Artikel 1 Nr. 7 - soweit § 18 Abs. 3 Satz 2 betroffen ist - am Tage nach der Verkündung,
2. das Gesetz im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats. (1.2.2016)
(2) Die erste Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses findet spätestens fünf Monate nach dem Inkrafttreten der nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung statt. Freie Stellen zur Anstellung, Versetzung und Beförderung von Richterinnen und Richtern, die vor der ersten Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses ausgeschrieben wurden, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu besetzen.
ID 151127
ENDE |