Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 27.12.2016 S. 597)
Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)" zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GVBl. S. 64), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:
(gültig ab siehe =>)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen, | "3. die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt," |
bb) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
7. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung
8. eine Übersicht über die Teilhaushalte gemäß § 4 Abs. 4, 9. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 5. | "7. eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
8. eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelung en im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2, |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen. | "(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen." |
(gültig ab siehe =>)
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen | § 2 Ergebnish- und Finanzhaushalt
(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen: E 1. Steuern und ähnliche Abgaben, F 23. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 20, F 21 und F 22), nachrichtlich: F 44. Ausgleich Finanzhaushalt. Ortsgemeinden haben bei Posten F 38 Veränderung der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse, bei Posten F 39 Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rah men der Einheitskasse auszuweisen. Verbandsgemeinden haben bei den Posten F 38 und F 39 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den liquiden Mitteln und den Krediten zur Liquiditätssicherung auszuweisen. Sofern über die Mindestanforderung in Satz 1 hinaus auch die Posten F 1 bis F 22 dargestellt werden sollen, richtet sich deren Ausweis und Reihenfolge nach § 45 Abs. 2. (2) Ein Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass unter diesem Posten ein Betrag in einem der beiden Haushaltsvorjahre ausgewiesen wurde oder in den folgenden drei Haushaltsjahren auszuweisen ist. Die Nummerierung der übrigen Posten ändert sich dadurch nicht. (3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen." |
(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- Steuern und ähnliche Abgaben,
- Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
- Einzahlungen der sozialen Sicherung,
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- privatrechtliche Leistungsentgelte,
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
- andere aktivierte Eigenleistungen,
- sonstige laufende Einzahlungen,
- Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
- Personalauszahlungen,
- Versorgungsauszahlungen,
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
- Auszahlungen der sozialen Sicherung,
- sonstige laufende Auszahlungen,
- Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 16),
- Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 17),
- Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
- Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
- Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 19 und 20),
- Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und 21),
- außerordentliche Einzahlungen,
- außerordentliche Auszahlungen,
- Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 23 und 24),
- Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 22 und 25),
- Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
- Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
- Einzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
- Einzahlungen für Sachanlagen,
- Einzahlungen für Finanzanlagen,
- Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
- sonstige Investitionseinzahlungen,
- Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 34),
- Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
- Auszahlungen für Sachanlagen,
- Auszahlungen für Finanzanlagen,
- Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
- sonstige Investitionsauszahlungen,
- Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 36 bis 41),
- Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 35 und 42),
- Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 43),
- Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten,
- Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten,
- Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten (Saldo der Nummern 45 und 46),
- Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,
- Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
- Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung (Saldo der Nummern 48 und 49),
- Abnahme der liquiden Mittel,
- Zunahme der liquiden Mittel,
- Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 51 und 52), Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 47, 50 und 53),
- Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern,
- Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern.
Ortsgemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nr. 48 bis 53 folgende Posten auszuweisen:
- unter Nummer 48: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde,
- unter Nummer 49: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde,
- unter Nummer 50: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Saldo der Nummern 48 und 49),
- unter Nummer 51: Abnahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde,
- unter Nummer 52: Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde,
- unter Nummer 53: Veränderung der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde (Saldo der Nummern 51 und 52).
Verbandsgemeinden haben bei den Posten nach Satz 1 Nr. 48 bis 53 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Liquiditätssicherung und den liquiden Mitteln auszuweisen.
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.
wird gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Finanzdienstleistungen" durch das Wort "Finanzleistungen" ersetzt.
(gültig ab siehe =>)
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Soweit nicht aus den Erläuterungen zu den Teilhaushalten ersichtlich, ist dem Haushaltsplan als Anlage eine Übersicht über die Teilhaushalte und die den einzelnen Teilhaushalten zugeordneten Produkte beizufügen. In dieser Anlage sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres produktbezogen darzustellen. | "(4) Dem Haushaltsplan ist eine produktorientierte Übersicht über die Zuordnung zu den einzelnen Teilhaushalten beizufügen." |
(gültig ab siehe =>)
c) Absatz 5
(5) Die Finanzdaten sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Haupt-Produktbereichen entsprechend dem vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
wird gestrichen.
(gültig ab siehe =>)
d) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben.
Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(9) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
| "(8) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit.
Die Bewirtschaftungsregelungen gemäß den §§ 15 bis 17 sind als Haushaltsvermerke in einer Übersicht im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(9) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten E 1 bis E 23 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen, soweit ihnen die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend." |
(gültig ab siehe =>)
e) Die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(11) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition darzustellen. (12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 11 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung im Teilfinanzhaushalt darzulegen. | "(11) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten F 23 bis F 34 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die Posten F 28 bis F 31 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung darzulegen." |
(gültig ab siehe =>)
f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Teilhaushalten" die Worte "oder in einer Übersicht" eingefügt.
bb) Nummer 3
Haushaltsvermerke gemäß den §§ 15 bis 17,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
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" § 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, getrennt für die einzelnen Teilhaushalte, nach Laufbahnen und Fachrichtungen sowie Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. (2) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können. (3) Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen wie folgt besetzt werden:
(4) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen über
| " § 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in eine andere Organisationseinheit oder in einen anderen Teilhaushalt verlagern, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personal bedarf entsteht. Vor der Verlagerung der Plan stelle ist der vorgesehene Dienstposten sachgerecht zu bewerten; er muss mindestens dem Amt zugeordnet sein, das der für die Umsetzung vorgesehenen Beamtin oder dem für die Umsetzung vorgesehenen Beamten übertragen ist. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend. (3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können. (4) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Besoldungsgruppe ihres Einstiegsamtes befinden, sind auf einer Plan stelle zu führen, die mindestens zu demselben Einstiegsamt gehört. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen wie folgt besetzt werden:
(5) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen über
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6. In § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "muss" durch das Wort "soll" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.
8. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Umlagen" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 9 Satz 2 Nr. 5" und die Worte "nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "innerhalb eines Teilfinanzhaushalts" gestrichen.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigungen aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden. | "(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen oder Übertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigungen aus deckungspflichtigen Ansätzen oder Übertragungen erhöht werden." |
10. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 18 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (§ 2 Abs. 1 Nr. 31) ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag. Wird der Jahresüberschuss innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht zum Haushaltsausgleich verwandt, ist eine Zuführung zur Kapitalrücklage vorzunehmen. (4) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag nach Berücsichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (§ 2 Abs. 1 Nr. 31) ist wie folgt zu behandeln:
(5) Übersteigt in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten, ist der übersteigende Betrag vorzutragen, soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind. (6) Reicht in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag vorzutragen, soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind. (7) Für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und den Absätzen 3 und 4 bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen. | " § 18 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten E 23) ist auf neue Rechnung vorzutragen. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Im Jahresabschluss des Haushaltsfolgejahres ist eine Verrechnung mit der Kapitalrücklage vorzunehmen. (4) Ist die Summe der festgestellten oder veranschlagten Jahresergebnisse der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres negativ, hat die Gemeinde darzustellen, durch welche Maßnahmen die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde verbessert werden kann. (5) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen." |
11. In § 20 werden die Worte vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) , BS 63-1," gestrichen.
12. In § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen" jeweils gestrichen.
13. § 28 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95 - (BStBl. I S. 738)" durch die Worte "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2014, IV a 4 - S 0316/13/10003, (BStBl. I S. 1450)" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der GoBD gilt § 30. § 42 bleibt unberührt."
14. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, müssen nicht erfasst werden. | "(5) Immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, müssen nicht erfasst werden." |
15. § 35 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden. | "Abweichend von Satz 1 können immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden, ebenso kann eine Abschreibung über fünf Jahre in einem Sammelposten oder entsprechend der Nutzungsdauer erfolgen." |
16. In § 39 wird nach dem Wort "Passivposten" der Klammerzusatz "(ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5)" eingefügt.
17. § 44 wird wie folgt geändert:
(gültig ab siehe =>)
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. | "(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten E 1 bis E 23. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend." |
b) In Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 wird das Wort "Anhang" jeweils durch das Wort "Rechenschaftsbericht" ersetzt.
18. § 45 wird wie folgt geändert:
(gültig ab siehe =>)
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. | "(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen.
Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44. Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
F 1. Steuern und ähnliche Abgaben, Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.," |
b) In Absatz 3 Halbsatz 3 und Absatz 4 wird das Wort "Anhang" jeweils durch das Wort "Rechenschaftsbericht" ersetzt.
19. In § 46 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Halbsatz 2 wird das Wort "Anhang" jeweils durch das Wort "Rechenschaftsbericht" ersetzt.
20. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird das Wort "Anhang" jeweils durch das Wort "Rechenschaftsbericht" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 Abs. 2 gilt entsprechend."
c) Absatz 5 Posten 1.3 und 1.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.2 Ergebnisvortrag | "1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
1.4 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 1.4 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag". |
21. In § 48 Abs. 2 Nr. 20 werden vor dem Wort "Name" die Worte "sofern die folgenden Angaben nach § 90 Abs. 2 GemO nicht bereits im Beteiligungsbericht dargestellt werden," eingefügt und die Worte "vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802)," gestrichen.
22. § 49 wird wie folgt geändert
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) In den Rechenschaftsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
23. In § 51 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2
(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
gestrichen.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten zu vermerken.
wird gestrichen.
25. In § 54 Abs. 2 wird die Verweisung " § 55 Nr. 36 und 37" durch die Verweisung " § 55 Nr. 32 und 33" ersetzt.
26. Die § § 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 55 Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
| " § 55 Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
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§ 56 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164 a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung. | § 56 Gesamtfinanzrechnung
(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihen - folge auszuweisen:
(2) Auf die Gesamtfinanzrechnung kann der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 21 (DRS 21) "Kapitalflussrechnung" vom 2. April 2014 (BAnz. AT 08.04.2014 B2) entsprechend angewandt werden. (3) Für die Kasse einer Ortsgemeinde bedarf es aufgrund des § 68 Abs. 4 GemO keiner Gesamtfinanzrechnung." |
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1.8 folgende Nummer 1.9 eingefügt:
"1.9 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Vermögens- und Schuldposten zu den in Absätzen 1 und 2 bestimmten Posten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend."
28. § 58 Abs. 5 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. zur Gesamtfinanzrechnung: ,
| "12. über wesentliche Veränderungen der Gesamtfinanzrechnung," |
(gültig ab siehe =>)
29. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 2 und 3 geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
ID 162121
ENDE |