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§ 33 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

  1. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
  2. die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
  3. es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
  4. Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
  5. die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
  6. bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.

(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestirnt.

§ 34 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 35, anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen..

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.

(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

(7) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die die Gemeinde nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz unentgeltlich erwirbt, gelten die Vorschriften der Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23) entsprechend.

§ 35 Abschreibungen 10 16

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.

(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.

(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Abweichend von Satz 1 können immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden, ebenso kann eine Abschreibung über fünf Jahre in einem Sammelposten oder entsprechend der Nutzungsdauer erfolgen.

(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren

Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.

(6) Abschreibungen nach den Absätzen 4 und 5 sind im Anhang zu erläutern.

§ 36 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

  1. Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
  2. Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängern,
  3. Ehrensold,
  4. Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
  5. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
  6. Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  7. Sanierung von Altlasten,
  8. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
  9. drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
  10. sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen. Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.

(3) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 37 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.

§ 38 Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich 10

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Von der Gemeinde eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen und über die Nutzungsdauer aufzulösen.

(2) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter, gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zugrunde zu legen.

(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.

(4) Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.

(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind spätestens in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.

(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Verbandsgemeindeumlage, der Kreisumlage sowie der Finanzausgleichsumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 LFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.

§ 39 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 16

Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 40 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen

(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.

(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

§ 41 Bilanzierungsverbot 10

Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

§ 42 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode angewandt werden soll und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 35 zulässig.

(3) Von der Zuschreibung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

(4) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.

(5) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

  1. deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  2. die verzinslich sind oder
  3. die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden; Satz 2 gilt sinngemäß.

Teil 8
Jahresabschluss

§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

§ 44 Ergebnisrechnung 16 gültig ab siehe =>

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten E 1 bis E 23. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Erhebliche außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

§ 45 Finanzrechnung 16 gültig ab siehe =>

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44. Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

F 1. Steuern und ähnliche Abgaben,
F 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
F 3. Einzahlungen der sozialen Sicherung,
F 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
F 5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
F 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
F 7. sonstige laufende Einzahlungen,
F 8. Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 1 bis F 7,
F 9. Personal- und Versorgungsauszahlungen,
F 10. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
F 12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
F 13. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
F 14. sonstige laufende Auszahlungen,
F 15. Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 9 bis F 14),
F 16. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten F 8 und F 15),
F 17. Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
F 18. Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
F 19. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Posten F 17 und F 18),
F 20. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 16 und F 19),
F 21. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
F 22. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen.

Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.,

(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

(4) Erhebliche außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

§ 46 Teilrechnungen 16

(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.

(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 47 Bilanz 16

(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt von einander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Rechenschaftsbericht sind anzugeben und zu erläutern:

  1. Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind, und
  2. die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.

(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend

(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1Anlagevermögen
1.1Immaterielle Vermögensgegenstände
1.1.1Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
1.1.2Geleistete Zuwendungen
1.1.3Gezahlte Investitionszuschüsse
1.1.4Geschäfts- oder Firmenwert
1.1.5Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
1.2Sachanlagen
1.2.1Wald, Forsten
1.2.2Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.3Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.4Infrastrukturvermögen
1.2.5Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.6Kunstgegenstände, Denkmäler
1.2.7Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge
1.2.8Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.9Pflanzen und Tiere
1.2.10Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.3Finanzanlagen
1.3.1Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1.3.3Beteiligungen
1.3.4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
1.3.5Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
1.3.6Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
1.3.7Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.8Sonstige Ausleihungen
2Umlaufvermögen
2.1Vorräte
2.1.1Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.1.2Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
2.1.3Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren
2.1.4Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
2.2Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen
2.2.2Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.2.3Forderungen gegen verbundene Unternehmen
2.2.4Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
2.2.5Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
2.2.6Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich
2.2.7Sonstige Vermögensgegenstände
2.3Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.3.1Anteile an verbundenen Unternehmen
2.3.2Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
3Ausgleichsposten für latente Steuern
4Rechnungsabgrenzungsposten
4.1Disagio
4.2Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten
5Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1Eigenkapital
1.1Kapitalrücklage
1.2Sonstige Rücklagen
1.3Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
1.4Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2Sonderposten
2.1Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
2.2Sonderposten zum Anlagevermögen
2.2.1Sonderposten aus Zuwendungen
2.2.2Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
2.2.3Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen
2.3Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.4Sonderposten mit Rücklageanteil
2.5Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten
2.6Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte
2.7Sonstige Sonderposten
3Rückstellungen
3.1Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
3.2Steuerrückstellungen
3.3Rückstellungen für latente Steuern
3.4Sonstige Rückstellungen
4Verbindlichkeiten
4.1Anleihen
4.2Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
4.2.1Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
4.2.2Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
4.3Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.4Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.5Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.6Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
4.8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.9Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen
4.10Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich
4.11Sonstige Verbindlichkeiten
5Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 48 Anhang 16

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:

  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
  3. Trägerschaften bei Sparkassen, sofern diese nicht bilanziert sind,
  4. die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
  5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
  6. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,
  7. alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
  8. drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z.B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
  9. Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
  10. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,
  11. sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
  12. in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
  13. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
  14. noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,
  15. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
  16. die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  17. für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
    1. Art und Umfang der Finanzinstrumente und
    2. der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
  18. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
  19. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
  20. sofern die folgenden Angaben nach § 90 Abs. 2 GemO nicht bereits im Beteiligungsbericht dargestellt werden, Name und Sitz der Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v. H. der Gemeinde oder einer für Rechnung der Gemeinde handelnden Person gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden,
  21. Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
  22. die durchschnittliche Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,

23. mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.

(3) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.

(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 49 Rechenschaftsbericht 16

(1) In den Rechenschaftsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.

(2) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.

(3) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.

(4) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
  2. Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

§ 50 Anlagenübersicht

In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

§ 51 Forderungsübersicht 16

(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.

§ 52 Verbindlichkeitenübersicht 16

(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. :Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:

  1. Aufwandsermächtigungen,
  2. Auszahlungsermächtigungen und
  3. Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.

In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.

Teil 9
Gesamtabschluss

§ 54 Allgemeines 16

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit in § 55 Nr. Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

§ 55 Gesamtergebnisrechnung 16

In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
  3. Erträge der sozialen Sicherung,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. sonstige laufende Erträge,
  8. Summe der laufenden Erträge (Summe der Posten 1 bis 7),
  9. Personal- und Versorgungsaufwendungen,
  10. Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  11. Abschreibungen,
  12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  13. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  14. sonstige laufende Aufwendungen,
  15. Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Posten 9 bis 14),
  16. laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Posten 8 und 15),
  17. Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
  18. Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
  19. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
  20. sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
  21. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
  22. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
  23. Zins- und ähnliche Aufwendungen,
  24. Finanzergebnis (Summe der Posten 17 bis 23),
  25. ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Posten 16 und 24),
  26. außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der außerordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
  27. außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Erstkonsolidierung),
  28. außerordentliches Ergebnis (Summe der Posten 26 und 27),
  29. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
  30. sonstige Steuern,
  31. Gesamterfolg (Summe der Posten 25 und 28 bis 30),
  32. anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
  33. auf andere Gesellschafter entfallender Verlust (gemäß § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs).
  34. Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Aufwands- und Ertragsposten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 56 Gesamtfinanzrechnung 16

(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihen - folge auszuweisen:

  1. Finanzmittelbestand - Ergebnis des Haushaltsvorjahres
    davon:
    1.1 Finanzmittelbestand der Gemeinde
    1.2 Finanzmittelstand der Tochterorganisationen,
  2. Finanzmittelbestand - Ergebnis des Haushaltsjahres
    davon:
    2.1 Finanzmittelbestand der Gemeinde
    2.2 Finanzmittelbestand der Tochterorganisationen,
  3. Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr
    davon:
    3.1 Veränderung des Finanzmittelbestandes der Gemeinde
    3.2 Veränderung des Finanzmittelbestandes der Tochterorganisationen.

(2) Auf die Gesamtfinanzrechnung kann der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 21 (DRS 21) "Kapitalflussrechnung" vom 2. April 2014 (BAnz. AT 08.04.2014 B2) entsprechend angewandt werden.

(3) Für die Kasse einer Ortsgemeinde bedarf es aufgrund des § 68 Abs. 4 GemO keiner Gesamtfinanzrechnung.

§ 57 Gesamtbilanz 16

(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
2Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung
3Anlagevermögen
3.1Immaterielle Vermögensgegenstände
3.1.1Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3.1.2Geleistete Zuwendungen
3.1.3Gezahlte Investitionszuschüsse
3.1.4Geschäfts- oder Firmenwert
3.1.5Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
3.2Sachanlagen
3.2.1Wald, Forsten
3.2.2Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
3.2.3Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
3.2.4Infrastrukturvermögen
3.2.5Bauten auf fremdem Grund und Boden
3.2.6Kunstgegenstände, Denkmäler
3.2.7Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge
3.2.8Betriebs- und Geschäftsausstattung
3.2.9Pflanzen und Tiere
3.2.10Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
3.3Finanzanlagen
3.3.1Anteile an verbundenen Unternehmen
3.3.2Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.3.3Beteiligungen
3.3.4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
3.3.5Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
3.3.6Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen
3.3.7Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens
3.3.8Sonstige Ausleihungen
4Umlaufvermögen
4.1Vorräte
4.1.1Rohr, Hilfs- und Betriebsstoffe
4.1.2Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
4.1.3Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren
4.1.4Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
4.2Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
4.2.1Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen
4.2.2Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
4.2.3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.2.4Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder
4.2.5Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich
4.2.6Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
4.2.7Sonstige Vermögensgegenstände
4.3Wertpapiere des Umlaufvermögens
4.3.1Eigene Anteile
4.3.2Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
4.4Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
5Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
5.1Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
5.2Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung
6Ausgleichsposten für latente Steuern
7Rechnungsabgrenzungsposten
7.1Disagio
7.2Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten
8Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1Eigenkapital
1.1Gezeichnetes Kapital
1.2Kapitalrücklage
1.3Allgemeine Rücklage
1.4Zweckgebundene Rücklagen
1.5Gewinnrücklagen
1.6Gesamtergebnisvortrag
1.7Gesamterfolg
1.8Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
1.9Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
3Sonderposten
3.1Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
3.2Sonderposten zum Anlagevermögen
3.2.1Sonderposten aus Zuwendungen
3.2.2Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
3.2.3Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen
3.3Sonderposten für den Gebührenausgleich
3.4Sonderposten mit Rücklageanteil
3.5Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten
3.6Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte
3.7Sonstige Sonderposten
4Rückstellungen
4.1Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
4.2Steuerrückstellungen
4.3Rückstellungen für latente Steuern
4.4Sonstige Rückstellungen
5Verbindlichkeiten
5.1Anleihen
5.2Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
5.3Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
5.4Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
5.5Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.6Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
5.7Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
5.8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.9Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern
5.10Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich
5.11Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
5.12Sonstige Verbindlichkeiten
6Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Vermögens- und Schuldposten zu den in Absätzen 1 und 2 bestimmten Posten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 58 Gesamtanhang 16

(1) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie zu den Posten der Gesamtfinanzrechnung die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann.

(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.

(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.

(4) Dem Gesamtanhang ist eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren gemeindlichen Beteiligungen von mindestens 5 v. H. an Tochterorganisationen, jeweils unter Angabe von Name, Sitz, Gegenstand, Beteiligungsverhältnis und Höhe des gemeindlichen Anteils, beizufügen.

(5) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:

  1. zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
  2. zur Nichteinbeziehung von Beteiligungsbesitz in den Gesamtabschluss; der Beteiligungsbesitz ist zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
  3. zu Trägerschaften bei Sparkassen,
  4. zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
  5. über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
  6. zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
  7. zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
  8. zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
  9. zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
  10. zur durchschnittlichen Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
  11. über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  12. über wesentliche Veränderungen der Gesamtfinanzrechnung,
  13. zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
    1. der Name und der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
    2. die Anzahl der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
    3. die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
    4. die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
    5. jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
    6. die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
    7. für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung;

    die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,

  14. zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
    1. der Name und der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
    2. der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
    3. die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen Unterschiedsbetrags,
    4. die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes sowie die Begründung einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
    5. die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.

(6) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 5 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 59 Gesamtrechenschaftsbericht

(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:

  1. ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,
  2. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus:
    1. Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
    2. Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven und Risiken.

Teil 10
Schlussbestimmungen

§ 60 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde nach §§ 80 und 81 GemO die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 61 Sonderkassen

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 62 Weitergeltung von Vorschriften

Die bis zum Ablauf des 30. Mai 2006 geltenden Bestimmungen der in § 63 genannten Landesverordnungen über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach Artikel 8 § 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLK) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-la) weiterhin anzuwenden, soweit sich aus Artikel 8 § 16 KomDoppikLG nichts Abweichendes ergibt.

§ 63 Aufhebungsbestimmung

Vorbehaltlich der Regelung in § 62 werden aufgehoben:

  1. die Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2001 (GVBl. S. 275), BS 2020-1-4,
  2. die Gemeindekassenverordnung vom 1. September 1976 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2020-1-8.

§ 64 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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