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§ 33 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestirnt.
§ 34 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 35, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen..
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(7) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die die Gemeinde nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz unentgeltlich erwirbt, gelten die Vorschriften der Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23) entsprechend.
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Abweichend von Satz 1 können immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden, ebenso kann eine Abschreibung über fünf Jahre in einem Sammelposten oder entsprechend der Nutzungsdauer erfolgen.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren
Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(6) Abschreibungen nach den Absätzen 4 und 5 sind im Anhang zu erläutern.
§ 36 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen. Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(3) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 37 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.
§ 38 Zuwendungen, Ertragszuschüsse, Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich 10
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Von der Gemeinde eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen und über die Nutzungsdauer aufzulösen.
(2) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter, gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zugrunde zu legen.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.
(4) Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.
(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Ertragszuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind spätestens in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Verbandsgemeindeumlage, der Kreisumlage sowie der Finanzausgleichsumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 LFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.
§ 39 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 16
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
§ 40 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.
Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
§ 42 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.
(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode angewandt werden soll und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 35 zulässig.
(3) Von der Zuschreibung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
(4) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.
(5) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,
Teil 8
Jahresabschluss
§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
§ 44 Ergebnisrechnung 16 gültig ab siehe =>
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten E 1 bis E 23. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Erhebliche außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.
§ 45 Finanzrechnung 16 gültig ab siehe =>
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44. Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
F 1. Steuern und ähnliche Abgaben,
F 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
F 3. Einzahlungen der sozialen Sicherung,
F 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
F 5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
F 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
F 7. sonstige laufende Einzahlungen,
F 8. Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 1 bis F 7,
F 9. Personal- und Versorgungsauszahlungen,
F 10. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
F 12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
F 13. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
F 14. sonstige laufende Auszahlungen,
F 15. Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 9 bis F 14),
F 16. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten F 8 und F 15),
F 17. Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
F 18. Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
F 19. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Posten F 17 und F 18),
F 20. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 16 und F 19),
F 21. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
F 22. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen.
Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.,
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(4) Erhebliche außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnishaushalten ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt von einander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Rechenschaftsbericht sind anzugeben und zu erläutern:
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1 | Anlagevermögen |
1.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
1.1.1 | Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
1.1.2 | Geleistete Zuwendungen |
1.1.3 | Gezahlte Investitionszuschüsse |
1.1.4 | Geschäfts- oder Firmenwert |
1.1.5 | Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
1.2 | Sachanlagen |
1.2.1 | Wald, Forsten |
1.2.2 | Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
1.2.3 | Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
1.2.4 | Infrastrukturvermögen |
1.2.5 | Bauten auf fremdem Grund und Boden |
1.2.6 | Kunstgegenstände, Denkmäler |
1.2.7 | Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge |
1.2.8 | Betriebs- und Geschäftsausstattung |
1.2.9 | Pflanzen und Tiere |
1.2.10 | Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau |
1.3 | Finanzanlagen |
1.3.1 | Anteile an verbundenen Unternehmen |
1.3.2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
1.3.3 | Beteiligungen |
1.3.4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
1.3.5 | Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen |
1.3.6 | Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen |
1.3.7 | Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens |
1.3.8 | Sonstige Ausleihungen |
2 | Umlaufvermögen |
2.1 | Vorräte |
2.1.1 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
2.1.2 | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen |
2.1.3 | Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren |
2.1.4 | Geleistete Anzahlungen auf Vorräte |
2.2 | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
2.2.1 | Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen |
2.2.2 | Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
2.2.3 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
2.2.4 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
2.2.5 | Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen |
2.2.6 | Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich |
2.2.7 | Sonstige Vermögensgegenstände |
2.3 | Wertpapiere des Umlaufvermögens |
2.3.1 | Anteile an verbundenen Unternehmen |
2.3.2 | Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens |
2.4 | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
3 | Ausgleichsposten für latente Steuern |
4 | Rechnungsabgrenzungsposten |
4.1 | Disagio |
4.2 | Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten |
5 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. |
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1 | Eigenkapital |
1.1 | Kapitalrücklage |
1.2 | Sonstige Rücklagen |
1.3 | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
1.4 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
2 | Sonderposten |
2.1 | Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich |
2.2 | Sonderposten zum Anlagevermögen |
2.2.1 | Sonderposten aus Zuwendungen |
2.2.2 | Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten |
2.2.3 | Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen |
2.3 | Sonderposten für den Gebührenausgleich |
2.4 | Sonderposten mit Rücklageanteil |
2.5 | Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten |
2.6 | Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte |
2.7 | Sonstige Sonderposten |
3 | Rückstellungen |
3.1 | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
3.2 | Steuerrückstellungen |
3.3 | Rückstellungen für latente Steuern |
3.4 | Sonstige Rückstellungen |
4 | Verbindlichkeiten |
4.1 | Anleihen |
4.2 | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen |
4.2.1 | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen |
4.2.2 | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung |
4.3 | Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen |
4.4 | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen |
4.5 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
4.6 | Verbindlichkeiten aus Transferleistungen |
4.7 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen |
4.8 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
4.9 | Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen |
4.10 | Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich |
4.11 | Sonstige Verbindlichkeiten |
5 | Rechnungsabgrenzungsposten. |
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
23. mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.
(3) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
(1) In den Rechenschaftsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(3) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(4) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
§ 50 Anlagenübersicht
In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.
§ 52 Verbindlichkeitenübersicht 16
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. :Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.
Teil 9
Gesamtabschluss
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 55 Nr. Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
§ 55 Gesamtergebnisrechnung 16
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(1) In der Gesamtfinanzrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihen - folge auszuweisen:
(2) Auf die Gesamtfinanzrechnung kann der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 21 (DRS 21) "Kapitalflussrechnung" vom 2. April 2014 (BAnz. AT 08.04.2014 B2) entsprechend angewandt werden.
(3) Für die Kasse einer Ortsgemeinde bedarf es aufgrund des § 68 Abs. 4 GemO keiner Gesamtfinanzrechnung.
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1 | Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital |
2 | Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung |
3 | Anlagevermögen |
3.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
3.1.1 | Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
3.1.2 | Geleistete Zuwendungen |
3.1.3 | Gezahlte Investitionszuschüsse |
3.1.4 | Geschäfts- oder Firmenwert |
3.1.5 | Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
3.2 | Sachanlagen |
3.2.1 | Wald, Forsten |
3.2.2 | Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
3.2.3 | Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
3.2.4 | Infrastrukturvermögen |
3.2.5 | Bauten auf fremdem Grund und Boden |
3.2.6 | Kunstgegenstände, Denkmäler |
3.2.7 | Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge |
3.2.8 | Betriebs- und Geschäftsausstattung |
3.2.9 | Pflanzen und Tiere |
3.2.10 | Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau |
3.3 | Finanzanlagen |
3.3.1 | Anteile an verbundenen Unternehmen |
3.3.2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
3.3.3 | Beteiligungen |
3.3.4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
3.3.5 | Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen |
3.3.6 | Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen |
3.3.7 | Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens |
3.3.8 | Sonstige Ausleihungen |
4 | Umlaufvermögen |
4.1 | Vorräte |
4.1.1 | Rohr, Hilfs- und Betriebsstoffe |
4.1.2 | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen |
4.1.3 | Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren |
4.1.4 | Geleistete Anzahlungen auf Vorräte |
4.2 | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
4.2.1 | Öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen |
4.2.2 | Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
4.2.3 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
4.2.4 | Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder |
4.2.5 | Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich |
4.2.6 | Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht |
4.2.7 | Sonstige Vermögensgegenstände |
4.3 | Wertpapiere des Umlaufvermögens |
4.3.1 | Eigene Anteile |
4.3.2 | Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens |
4.4 | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
5 | Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht |
5.1 | Ausgleichsposten aus Darlehensförderung |
5.2 | Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung |
6 | Ausgleichsposten für latente Steuern |
7 | Rechnungsabgrenzungsposten |
7.1 | Disagio |
7.2 | Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten |
8 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. |
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1 | Eigenkapital |
1.1 | Gezeichnetes Kapital |
1.2 | Kapitalrücklage |
1.3 | Allgemeine Rücklage |
1.4 | Zweckgebundene Rücklagen |
1.5 | Gewinnrücklagen |
1.6 | Gesamtergebnisvortrag |
1.7 | Gesamterfolg |
1.8 | Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter |
1.9 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
2 | Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung |
3 | Sonderposten |
3.1 | Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich |
3.2 | Sonderposten zum Anlagevermögen |
3.2.1 | Sonderposten aus Zuwendungen |
3.2.2 | Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten |
3.2.3 | Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen |
3.3 | Sonderposten für den Gebührenausgleich |
3.4 | Sonderposten mit Rücklageanteil |
3.5 | Sonderposten aus Grabnutzungsentgelten |
3.6 | Sonderposten aus Anzahlungen für Grabnutzungsentgelte |
3.7 | Sonstige Sonderposten |
4 | Rückstellungen |
4.1 | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
4.2 | Steuerrückstellungen |
4.3 | Rückstellungen für latente Steuern |
4.4 | Sonstige Rückstellungen |
5 | Verbindlichkeiten |
5.1 | Anleihen |
5.2 | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen |
5.3 | Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen |
5.4 | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen |
5.5 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
5.6 | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel |
5.7 | Verbindlichkeiten aus Transferleistungen |
5.8 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
5.9 | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern |
5.10 | Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich |
5.11 | Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht |
5.12 | Sonstige Verbindlichkeiten |
6 | Rechnungsabgrenzungsposten. |
(3) Die Zuordnung der von den Tochterorganisationen übernommenen Vermögens- und Schuldposten zu den in Absätzen 1 und 2 bestimmten Posten kann nach Maßgabe des überwiegenden Posteninhalts erfolgen. Eine Aufteilung der übernommenen Posten ist insoweit entbehrlich. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie zu den Posten der Gesamtfinanzrechnung die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Dem Gesamtanhang ist eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren gemeindlichen Beteiligungen von mindestens 5 v. H. an Tochterorganisationen, jeweils unter Angabe von Name, Sitz, Gegenstand, Beteiligungsverhältnis und Höhe des gemeindlichen Anteils, beizufügen.
(5) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,
(6) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 5 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 59 Gesamtrechenschaftsbericht
(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:
Teil 10
Schlussbestimmungen
§ 60 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde nach §§ 80 und 81 GemO die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 61 Sonderkassen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 62 Weitergeltung von Vorschriften
Die bis zum Ablauf des 30. Mai 2006 geltenden Bestimmungen der in § 63 genannten Landesverordnungen über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach Artikel 8 § 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLK) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-la) weiterhin anzuwenden, soweit sich aus Artikel 8 § 16 KomDoppikLG nichts Abweichendes ergibt.
§ 63 Aufhebungsbestimmung
Vorbehaltlich der Regelung in § 62 werden aufgehoben:
§ 64 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |