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GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Mai 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 30.05.2006 S. 203; 28.12.2007/2008 S. 23; 06.04.2010 S. 64 10; 07.12.2016 S. 597 16)
Gl.-Nr.: 2020-1-2


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium verordnet:

Teil 1
Haushaltsplan

§ 1 Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan 16 (gültig ab siehe =>)

(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,
  4. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
  6. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
  8. eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelung en im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2,
  9. für Verbandsgemeinden und Landkreise eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte freie Finanzspitze,) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres.

(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

§ 2 Ergebnis- und Finanzhaushalt 16 (gültig ab siehe =>

(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

E 1. Steuern und ähnliche Abgaben,
E 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
E 3. Erträge der sozialen Sicherung,
E 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
E 5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
E 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
E 7. sonstige laufende Erträge,
E 8. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 1 bis E 7),
E 9. Personal- und Versorgungsaufwendungen,
E 10. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
E 11. Abschreibungen,
E 12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
E 13. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
E 14. sonstige laufende Aufwendungen,
E 15. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 9 bis E 14),
E 16. laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten E 8 und E 15),
E 17. Zins- und sonstige Finanzerträge,
E 18. Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
E 19. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und -aufwendungen (Saldo der Posten E 17 und E 18),
E 20. ordentliches Ergebnis (Summe der Posten E 16 und E 19),
E 21. außerordentliches Ergebnis,
E 22. Saldo aus internen Leistungsbeziehungen,
E 23. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Summe der Posten E 20, E 21 und E 22),

F 23. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 20, F 21 und F 22),
F 24. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
F 25. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
F 26. Sonstige Investitionseinzahlungen,
F 27. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 24 bis F26),
F 28. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
F 29. Auszahlungen für Sachanlagen,
F 30. Auszahlungen für Finanzanlagen,
F 31. Sonstige Investitionsauszahlungen,
F 32. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 28 bis F 31),
F 33. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Posten F 27 und F 32,
F 34. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Posten F 23 und F 33),
F 35. Aufnahme von Investitionskrediten,
F 36. Tilgung von Investitionskrediten,
F 37. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten (Saldo der Posten F 35 und F 36),
F 38. Veränderung der liquiden Mittel (ohne durchlaufende Gelder),
F 39. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
F 40. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Posten F 37, F 38 und F 39),
F 41. Saldo der durchlaufenden Gelder,
F 42. Verwendung Finanzmittelüberschuss/Deckung Finanzmittelfehlbetrag,
F 43. Veränderung der liquiden Mittel (einschließlich durch laufender Gelder),

nachrichtlich:

F 44. Ausgleich Finanzhaushalt.

Ortsgemeinden haben bei Posten F 38 Veränderung der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse, bei Posten F 39 Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rah men der Einheitskasse auszuweisen. Verbandsgemeinden haben bei den Posten F 38 und F 39 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den liquiden Mitteln und den Krediten zur Liquiditätssicherung auszuweisen. Sofern über die Mindestanforderung in Satz 1 hinaus auch die Posten F 1 bis F 22 dargestellt werden sollen, richtet sich deren Ausweis und Reihenfolge nach § 45 Abs. 2.

(2) Ein Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass unter diesem Posten ein Betrag in einem der beiden Haushaltsvorjahre ausgewiesen wurde oder in den folgenden drei Haushaltsjahren auszuweisen ist. Die Nummerierung der übrigen Posten ändert sich dadurch nicht.

(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.".

§ 3 (aufgehoben) 10 16 (gültig ab siehe =>)

§ 4 Teilhaushalte 16 (gültig ab siehe =>)

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplans ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die entsprechenden Leistungen nicht anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden.

(4) Dem Haushaltsplan ist eine produktorientierte Übersicht über die Zuordnung zu den einzelnen Teilhaushalten beizufügen.

(5) gestrichen

(6) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

(7) Jeder Teilhaushalt besteht aus:

  1. einem Teilergebnishaushalt,
  2. einem Teilfinanzhaushalt.

(8) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit. Die Bewirtschaftungsregelungen gemäß den §§ 15 bis 17 sind als Haushaltsvermerke in einer Übersicht im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.

(9) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten E 1 bis E 23 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen, soweit ihnen die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(10) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.

(11) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten F 23 bis F 34 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auszuweisen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(12) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die Posten F 28 bis F 31 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung darzulegen.

(13) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(14) In den Teilhaushalten oder in einer Übersicht sind ferner zu erläutern:

  1. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  2. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
  3. wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  4. andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.

§ 5 Stellenplan 10 16

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in eine andere Organisationseinheit oder in einen anderen Teilhaushalt verlagern, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personal bedarf entsteht. Vor der Verlagerung der Plan stelle ist der vorgesehene Dienstposten sachgerecht zu bewerten; er muss mindestens dem Amt zugeordnet sein, das der für die Umsetzung vorgesehenen Beamtin oder dem für die Umsetzung vorgesehenen Beamten übertragen ist. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.

(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Besoldungsgruppe ihres Einstiegsamtes befinden, sind auf einer Plan stelle zu führen, die mindestens zu demselben Einstiegsamt gehört.

Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen wie folgt besetzt werden:

  1. mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe, die Zugang zu demselben Einstiegs amt haben,
  2. im Einstiegsamt oder ersten Beförderungsamt mit Beamtinnen und Beamten, die Zugang zu dem nächstniedrigeren Einstiegsamt haben und deren Qualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegs - amt folgende Beförderungsamt vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
  3. mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe, längstens je doch für die Dauer von zwei Haushaltsjahren.

(5) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen über

  1. die Gesamtzahl der Stellen mit Angaben über die Einhaltung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften,
  2. die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Auszubildenden.

§ 6 Vorbericht

Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre geben. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplan ung. Insbesondere sind darzustellen:

  1. die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/ Jahresfehlbeträge),
  2. die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,
  3. die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,
  4. die Entwicklung der Investitionskredite sowie die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
  5. die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung,
  6. die Entwicklung des Eigenkapitals,
  7. die Veränderungen des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

§ 7 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre

Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaus halten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.

(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung vom Gemeinderat bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusätzlich darzustellen. Sie können je Teilhaushalt in einer Summe zusammengefasst werden.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist zu ergänzen.

Teil 2
Planungsgrundsätze

§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(4) Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen.

(5) Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind grundsätzlich die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten zugrunde zu legen.

§ 10 Investitionen 16

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(2) Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch soll mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.

§ 11 Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

§ 12 Kosten- und Leistungsrechnung 16

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen kann als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung geführt werden.

(2) Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.

§ 13 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen 10 16

(1) Einzahlungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sich die Rückzahlungen auf Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Auszahlungen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit den Einzahlungen und der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 2 in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.

Teil 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

§ 14 Grundsatz der Gesamtdeckung 10

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
  2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
  3. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit; Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken.

§ 15 Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, soweit sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.

§ 16 Deckungsfähigkeit 16

(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen führen.

(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des selben Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

§ 17 Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Auch bei unausgeglichenem Ergebnishaushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ansätze für ordentliche Aufwendungen für übertragbar erklärt werden. Satz 3 gilt sinngemäß für ordentliche Auszahlungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei. Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.

§ 18 Haushaltsausgleich 10 16

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:

  1. der Ergebnishaushalt mindestens ausgeglichen ist und
  2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:

  1. die Ergebnisrechnung mindestens ausgeglichen ist,
  2. in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind, und
  3. in der Bilanz kein negatives Eigenkapital ("Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag") auszuweisen ist.

(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten E 23) ist auf neue Rechnung vorzutragen. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Im Jahresabschluss des Haushaltsfolgejahres ist eine Verrechnung mit der Kapitalrücklage vorzunehmen.

(4) Ist die Summe der festgestellten oder veranschlagten Jahresergebnisse der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres negativ, hat die Gemeinde darzustellen, durch welche Maßnahmen die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde verbessert werden kann.

(5) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen.

Teil 4
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen.

(2) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.

§ 20 Anwendung der Landeshaushaltsordnung 16

Von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung vom gelten entsprechend:

  1. für die Bewirtschaftung der Stellen die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Gemeinderat trifft, und
  2. für die Nutzungen und Sachbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 52.

§ 21 Berichtspflicht 16

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 101 Gemeindeordnung (GemO) ausgesprochen wurde oder
  2. sich abzeichnet, dass in einem Teilhaushalt
    1. sich das Jahresergebnis oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen wesentlich verschlechtert oder
    2. sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden.

§ 22 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 23 Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind jährlich zu verzinsen, höchstens mit einem Zinssatz von 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder

wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zeitlich befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen nachzuweisen. Zeitlich unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen nachzuweisen; danach sind sie auszubuchen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 24 Kleinbeträge, Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall 10

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20,00 EUR geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte.

(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

(3) Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.

Teil 5
Abwicklung des Zahlungsverkehrs

§ 25 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern.

(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören

  1. die Annahme von Einzahlungen,
  2. die Leistung von Auszahlungen,
  3. die Verwaltung der Finanzmittel,
  4. das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung.

Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.

(4) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(5) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.

(6) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen, und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

§ 26 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist unabhängig von der überörtlichen Prüfung mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.

(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.

(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Prüfung sowie Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.

Teil 6
Buchführung

§ 27 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:

  1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
  2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
  3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.

(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:

  1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
  2. alle Erträge und Aufwendungen,
  3. alle Ein- und Auszahlungen und
  4. die durchlaufenden Finanzmittel

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 28 Buchführung 16

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.

(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.

(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.

(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens

  1. eine eindeutige Belegnummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
  4. den Betrag.

(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.

(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.

(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2014, IV a 4 - S 0316/13/10003, (BStBl. I S. 1450) sichergestellt werden, dass:

  1. nur dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher verfügbar bleiben,
  10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.

Abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der GoBD gilt § 30. § 42 bleibt unberührt.

(11) Der Buchführung ist der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(13) In einer Dienstanweisung regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 29 Sicherheitsstandards

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über:
    1. die sachbezogenen Verantwortlichkeiten,
    2. die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
    3. die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung einer oder eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
    4. die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
    5. die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit Ermittlung der Liquidität,
    6. die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
    7. die Behandlung von Kleinbeträgen,
    8. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
    9. das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
    10. den Belegdurchlauf,
  2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
    1. die Freigabe von Verfahren,
    2. die Berechtigungen im Verfahren,
    3. die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
    4. die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
    5. die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
    6. die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
    7. die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
  3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
    1. die Einrichtung von Bankkonten,
    2. die Unterschriften von zwei Bediensteten im Bankverkehr,
    3. die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
    4. den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks,
    5. die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
    6. die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
    7. die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
  4. die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
    1. das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
    2. die Sicherheitseinrichtungen,
    3. die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
    4. die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
    5. die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
  5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).

(3) Bedienstete, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so

lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe

  1. mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann.

Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

Teil 7
Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

§ 31 Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).

(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.

§ 32 Inventurvereinfachungsverfahren 10 16

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).

(3) In dem Inventar brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, soweit

  1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
  2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht erfasst werden.

(5) Immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, müssen nicht erfasst werden

(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren und unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.

(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel in angemessenen Zeitabständen eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einem Festwert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwertes ist nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.

(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

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