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Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. März 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017 S. 17)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Kunsthochschule Mainz" die Worte "mit Standorten in Mainz und Germersheim" eingefügt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand einer Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Per son voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität eingeschrieben, wenn sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten."Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgende Sätze werden angefügt:

"In diesem Fall kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Fachhochschule erfolgen. § 67 Abs. 3a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

3. In § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 34 Abs. 1" durch die Verweisung " § 34" ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "dieselbe" die Worte "oder eine höherwertige" eingefügt.

bb) Folgende neue Nummern 4 und 5 werden eingefügt:

  1. " in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Professor" werden die Worte "mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums" eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Hochschule regelt in einem von dem Senat zu beschließenden und mit dem fachlich zuständigen Ministerium abzustimmenden Qualitätssicherungskonzept die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3, 4 und 5, Absatz 4 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3 durch Satzung.

(4) Soweit dies in der Ausschreibung einer Juniorprofessur oder einer Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass

  1. sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat und
  2. die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bewährung ist in einem Evaluierungsverfahren auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten, transparenten Kriterien festzustellen, das Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach Absatz 3 ist. Im Falle der Bewährung und der Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die dauerhafte Übertragung einer Professur gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 3 ohne Ausschreibung."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 3 wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" werden durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

bb) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

"dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nach Absatz 4."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

f) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 7 und in Satz 1 wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absatz 2" wird durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 2 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 8" ersetzt.

5. In § 55 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer regelt die Hochschule in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 50 Abs. 3."

6. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte ", Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "die" die Worte "Registrierung und" eingefügt und wird die Verweisung " § 34 Abs. 1" durch die Verweisung " § 34" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "erhoben" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 4

"Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes."

wird gestrichen.

d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, insbesondere ihrer Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Gasthörerinnen und Gasthörer, sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, Exmatrikulierten, Habilitierten und Mitgliedern der Hochschulräte verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes."

7. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte ", Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 25, 26 und 27" durch die Verweisung " §§ 25, 26, 27 und 34 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 und 7" ersetzt.

8. In § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 112 Abs. 1 Nr. 3 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wird die Bezeichnung "die Fachhochschule Bingen" jeweils durch die Bezeichnung "die Technische Hochschule Bingen" ersetzt.

9. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Übergangsbestimmung

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Doktorandin oder Doktorand einer Universität ist, erhält - abweichend von § 34 Abs. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchst. a und § 25 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 Buchst. a - von dieser bis spätestens 31. Oktober 2017 einmalig eine schriftliche Bestätigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulstatistikgesetzes, in der Monat und Jahr des Promotionsbeginns anzugeben sind.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 170393

ENDE