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HochSchG - Hochschulgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. November 2010
(GVBl 2010 Nr. 21 vom 21.12.2010 S. 464; 09.03.2011 S. 47 11; 20.12.2011 S. 455; 18.06.2013 S. 157 13; 24.07.2014 S. 125 14; 22.12.2015 S. 461 15; 22.12.2015 S. 505 15a; 02.03.2017 S. 17 17; 07.02.2018 S. 9 18; 19.12.2018 S. 448 18a; 18.06.2019 S. 101 19; 23.09.2020 S. 461 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 223-41



Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 14 14 17 17

(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung.

(2) Universitäten des Landes sind:

  1. die Technische Universität Kaiserslautern,
  2. die Universität Koblenz-Landau,
  3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz mit Standorten in Mainz und Germersheim,
  4. die Universität Trier.

Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.

(3) Fachhochschulen des Landes sind:

  1. die Technische Hochschule Bingen,
  2. die Hochschule Kaiserslautern mit Standorten in Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens,
  3. die Hochschule Koblenz mit Standorten in Koblenz, Remagen und Höhr-Grenzhausen,
  4. die Hochschule Ludwigshafen am Rhein,
  5. die Hochschule Mainz,
  6. die Hochschule Trier mit Standorten in Trier, Birkenfeld und Idar-Oberstein,
  7. die Hochschule Worms.

(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für Hochschulen im Sinne des Artikels 42 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; § 78 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt,
  2. für staatliche Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(2) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen.

(3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und stellen sonstige Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung bereit; sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeiten sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule zusammen.

(4) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Ferner fördern sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.

(4a) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(7) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Durch Vereinbarung können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren. Soweit Hochschulen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben

  1. der Materialprüfung und weiterer technischer Prüfungen,
  2. der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung

wahrnehmen, bedarf es der erneuten Übertragung nach Satz 1 nicht.

§ 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung eines Forschungskollegs beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studienplänen und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studienpläne und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

§ 4 Verantwortung in Forschung und Lehre

(1) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschulen und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Hochschulen fördern eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Hochschulen formulieren hierzu Regeln, die in die Lehre und die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickeln sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(3) Die Hochschulen legen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Professorinnen und Professoren in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätsvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Studierenden und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 47 bleibt unberührt. Sie fassen Beschlüsse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2.

§ 5 Qualitätssicherung

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben beruht.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz. Es stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Gender Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 72 Abs. 4 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

(4) Die Hochschule kann die Studierenden für ihre Aufgaben in der Lehre anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich einsehbar sein.

(5) Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs von hierfür zugelassenen externen Einrichtungen akkreditiert. Alternativ zu dem Verfahren nach Satz 1 kann das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach Absatz 1 akkreditiert werden; Studiengänge, die nach dieser Akkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind akkreditiert.

(6) Mittel, die den Hochschulen von dritter Seite zweckgebunden zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder zur Verbesserung der Qualität der Lehre gesondert zur Verfügung gestellt werden, sind entsprechend einzusetzen und bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

§ 6 Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen über

  1. die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,
  2. die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,
  3. das Prüfungsrecht des Rechnungshofs zu treffen.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.

(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung.

§ 7 Satzungsrecht 14

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.

(2) Jede Hochschule gibt sich

  1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,
  2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,
  3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.

(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.

(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.

§ 8 Selbstverwaltungsangelegenheiten

Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere

  1. Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
  2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,
  3. die Ausbildung, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden,
  4. die Planung und Durchführung der Forschung,
  5. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  6. die Mitwirkung bei Berufungen,
  7. die Weiterbildung des Personals,
  8. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  9. die Verwaltung eigenen Vermögens,
  10. Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaues,
  11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und
  12. die Wahrnehmung der Verantwortung in Forschung und Lehre nach § 4 und die Qualitätssicherung nach § 5.

§ 9 Auftragsangelegenheiten

(1) Auftragsangelegenheiten sind

  1. die Personalverwaltung,
  2. die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,
  3. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
  4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  5. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
  6. die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,
  7. Aufgaben gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.

(2) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.

§ 10 Hochschulverbünde

Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

§ 11 Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes Mitglied.

Teil 2
Aufgaben der Hochschulen

Abschnitt 1
Forschung

§ 12 Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkte und das Forschungskolleg werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung auf dem Gebiet der Forschung und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Sofern eine Universität nach Maßgabe ihrer Forschungsplanung für zeitlich, auf längstens fünf Jahre, befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte einrichtet, kann sie Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen zulassen, soweit sie von den §§ 71 ff. und § 90 vorgegeben sind.

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 13 Forschungskolleg

(1) An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden. Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt. Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung interdisziplinärer Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die strategische Beratung der Hochschulleitung in der Forschung. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.

(2) Die Leitung des Forschungskollegs wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Senat bestellt. Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 10 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung. Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich. Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen.

§ 14 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben

  1. die selbstständige Forschung oder
  2. wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung

gehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Genehmigung zur Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung über die Bewirtschaftung, so gelten ergänzend die vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.

(5) Arbeiten aus Mitteln Dritter bezahlte Personen an Forschungsvorhaben hauptberuflich mit, welche in der Hochschule durchgeführt werden, sollen sie vorbehaltlich des Satzes 3 als Hochschulbedienstete im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissenstransfer und Arbeitnehmererfindungen.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(8) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 15 Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

Abschnitt 2
Studium und Lehre

§ 16 Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Hochschule und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat fähig werden.

§ 17 Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit den Hochschulen und gegebenenfalls weiteren Bildungspartnern diese Entwicklung.

§ 18 Fachausschüsse für Studium und Lehre

(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an

  1. an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
  2. an Fachhochschulen zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.

Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere

  1. in Angelegenheiten der Studienstruktur (§ 16) und Studienreform (§ 17),
  2. bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 26),
  3. bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),
  4. in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und
  5. bei der fachlichen Studienberatung (§ 24 Satz 1).

§ 19 Studiengänge

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Weiterbildungsstudiengänge (§ 35) werden als Masterstudiengänge eingerichtet.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 2. In den Fällen nach Satz 3 findet § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Das Verfahren nach Satz 3 ist in der Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(5) Die Fachhochschulen richten Studiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert wird und die durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet sind (duale Studiengänge). Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Studium an einer Fachhochschule aufnehmen; die Einschreibung erlischt, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder das an deren Stelle tretende berufliche Praktikum erfolglos beendet wird. Die Fachhochschulen richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Studiengänge ein.

(6) Die Hochschulen können insbesondere zur effektiven Nutzung ihrer Mittel bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(7) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

(8) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 7 Satz 2 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(9) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können.

§ 20 Studienpläne

Für jeden Studiengang stellt die Hochschule einen Studienplan auf. Er unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines Studiums, dessen Aufbau und Umfang seinen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit ermöglichen müssen. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für Eingangssemester und eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen.

§ 21 Lehrangebot

Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen An gehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienpläne innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern sowie die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

§ 22 Vorlesungszeiten

Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen in der Ausbildung erforderlich ist; § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Studienberatung

Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. Sie schafft Einrichtungen, die sich der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.

§ 25 Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen zu Prüfenden bestellt werden.

(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung, soweit nicht im Deutschen Richtergesetz oder im Landesgesetz über die juristische Ausbildung etwas anderes bestimmt ist.

§ 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen

(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.

(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. die Art des Studienganges,
  2. den Zweck der Prüfung,
  3. den zu verleihenden Hochschulgrad,
  4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  5. die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende studentische Arbeitsbelastung,
  6. die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 25 Abs. 2,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn die Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird,
  8. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
  9. die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  10. die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  2. dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
  3. dass Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  4. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  5. dass bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt ist,
  6. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
  2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
  4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
  6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.

(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploma Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf Promotions- und Habilitationsordnungen entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

(8) Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie über die Zulassung besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten.

(9) Habilitationsordnungen müssen Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.

§ 27 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt

  1. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
  2. für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  3. bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(2) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.

(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

§ 28 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 26 Abs. 2 Nr. 7) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 29 Freiversuch

(1) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine Fachprüfung, die Bestandteil einer Hochschulprüfung ist, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, im Falle des erstmaligen Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Hochschulprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Abweichend kann vorgesehen werden, dass der Freiversuch nur dann gewährt wird, wenn die Fachprüfung zu dem in der Ordnung für die Hochschulprüfung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde. Für Studienabschlussarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einzelne Prüfungsleistungen, die Bestandteil einer Fachprüfung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, wenn die Prüfungsordnung die gesonderte Wiederholung der jeweiligen Prüfungsleistung vorsieht. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung gilt § 5 Abs. 5 und 6 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) entsprechend.

(4) Der Wegfall des Freiversuchs in Bachelor- und Masterstudiengängen ist in den Prüfungsordnungen innerhalb eines Jahres nach dem 1. September 2010 umzusetzen.

§ 30 Hochschulgrade

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen.

(3) Die Hochschule kann einen Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mit Zustimmung der fachlich zuständigen Ministerien verleihen.

(4) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(5) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.

(6) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.

§ 31 Akademische Grade, hochschulbezogene Titel und Bezeichnungen

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des entsprechenden Titels nach Absatz 3 Satz 1 besitzt.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 und 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Berechtigung, einen Grad, Titel oder einen sonstigen hochschulbezogenen Grad oder Titel zu führen, urkundlich nachzuweisen. Wird festgestellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Hochschulgrades oder Hochschultitels diesen auf unlautere Weise erworben hat oder diesen abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 führt, kann das fachlich zuständige Ministerium die Führung des betreffenden Hochschulgrades oder Hochschultitels untersagen. Darüber hinaus kann die Hochschule Hochschulgrade oder Hochschultitel entziehen, wenn sie auf unlautere Weise erworben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades oder Titels unwürdig erscheinen lässt.

§ 32 Staatliche Prüfungen

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.

§ 33 Übergänge im Hochschulbereich

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule gemäß Satz 1.

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In fachlich verwandten Bachelor- oder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung in begründeten Ausnahme fällen ergänzende Leistungen vorsehen.

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Fachhochschule des Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.

§ 34 Doktorandinnen und Doktoranden 17

(1) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand einer Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Per son voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.

(2) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).

(3) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.

(4) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(5) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionsverfahren durchführen. In diesem Fall kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Fachhochschule erfolgen. § 67 Abs. 3a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 35 Wissenschaftliche Weiterbildung, postgraduale Studiengänge

(1) Die Hochschulen entwickeln für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung. Am weiterbildenden Studium und an sonstigen Weiterbildungsangeboten kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Für das weiterbildende Studium ist dies insbesondere der Fall, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 3 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. Die Veranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Studien von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Hochschulen können für das weiterbildende Studium oder sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) In Weiterbildungsstudiengängen verleiht die Hochschule in der Regel einen Mastergrad, bei sonstigen Weiterbildungsangeboten ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.

Teil 3
Mitglieder der Hochschule

Abschnitt 1
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 36 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten hauptberuflich tätig sind.

(2) Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 61 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 25 Abs. 4 Satz 1) zu.

(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere

  1. der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,
  2. der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,
  3. der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 61 bis 64) und
  4. der Gasthörerinnen und Gasthörer.

(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.

§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung 15 17

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. § 2 Abs. 2 ist zu berücksichtigen; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören.

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Studierenden, die gemäß § 34 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,
  3. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
  4. die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

je eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet. An den Fachhochschulen bilden die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe; die Grundordnung kann die gemeinsame Gruppe aufheben, wenn die Mitgliederzahl beider Gruppen die hochschuleinheitliche Trennung rechtfertigt.

(3) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.

(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, auch soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.

§ 38 Beschlussfassung

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.

(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.

(5) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.

§ 39 Wahlen

(1) Die Mitglieder im Senat und in den Fachbereichsräten, die die Gruppen vertreten, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten (§ 22) statt. Wahlen zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.

(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Personen aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.

(4) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachbereichseinrichtungen sind in dem Fachbereich wahlberechtigt, unter dessen Verantwortung die Fachbereichseinrichtung steht; wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.

(5) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

§ 40 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.

§ 41 Öffentlichkeit

(1) Der Senat tagt hochschulöffentlich, Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Hochschulrat soll hochschulöffentlich tagen; das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Mitglieder der Hochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

§ 42 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 41 Abs. 3 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Personalwesen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Hochschulbedienstete, Zuordnung 15 15a

(1) Hochschulbedienstete sind die an der Hochschule hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.

(2) Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz, oder der gesamten Hochschule zugeordnet. Im Rahmen dieser Zuordnung können Hochschulbedienstete Fachbereichseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen zugeordnet werden.

(3) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Gleichstellungsplänen (§ 76 Abs. 2 Nr. 16) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes) vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebotes zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 46 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so sollen sie mindestens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen eingeladen werden.

(4) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.

§ 44 Dienstvorgesetzte 15

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Kanzlerinnen und Kanzler sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Es kann Präsidentinnen und Präsidenten einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der Dienstvorgesetzten übertragen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 88 Abs. 2 Satz 2) ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, ausgenommen die Kanzlerinnen und Kanzler, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Dienstvorgesetzte dieser Hochschulbediensteten sind die Präsidentinnen oder Präsidenten; sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten. § 105 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 45 Personalentscheidungen

(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten werden, soweit die Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Sind Professorinnen und Professoren oder diejenigen, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten, Vorgesetzte oder sollen sie Vorgesetzte werden, ist ihnen vor einer Personalentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder für Vorschläge zu geben.

Unterabschnitt 2
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 46 Arten

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

§ 47 Lehrverpflichtung

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Lehrverpflichtung) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Hochschulen sind zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

  1. ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,
  2. einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.

Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen.

(2) Für Professorinnen und Professoren eines Forschungskollegs, die auch einem Fachbereich angehören, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 eine völlige oder teilweise Freistellung für bis zu fünf Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können für ihre Fachbereiche Fachbereichsdeputate festlegen. Ein Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs nicht unterschreiten. Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen des Fachbereichs. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Die Dekanin oder der Dekan berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten.

§ 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre einschließlich der wissenschaftlichen Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Hochschulprüfungen abzunehmen, sich an Staatsprüfungen, durch die ein Studiengang oder ein Studienabschnitt abgeschlossen wird, zu beteiligen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Auf ihren Antrag soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 21) zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 49 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss, für Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule auch ein mit einem Diplomgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können im Rahmen einer Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen oder Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren, die in der Universitätsmedizin ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen sollen, müssen zusätzlich die Gebietsarzt- oder Gebietszahnarztanerkennung nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 50 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern 17

(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn

  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
  3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  4. in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  5. eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  6. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
  7. eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur

berufen werden soll.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Die Hochschule regelt in einem von dem Senat zu beschließenden und mit dem fachlich zuständigen Ministerium abzustimmenden Qualitätssicherungskonzept die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3, 4 und 5, Absatz 4 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3 durch Satzung.

(4) Soweit dies in der Ausschreibung einer Juniorprofessur oder einer Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass

  1. sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat und
  2. die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bewährung ist in einem Evaluierungsverfahren auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten, transparenten Kriterien festzustellen, das Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach Absatz 3 ist. Im Falle der Bewährung und der Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die dauerhafte Übertragung einer Professur gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 3 ohne Ausschreibung.

(5) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nach Absatz 4.

(6) Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(7) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 5 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4.

(8) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben übertragen; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden.

§ 51 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre. Eine über die in Satz 1 genannten Zeiten hinausgehende Verlängerung oder erneute Einstellung ist unzulässig. Dies gilt nicht, sofern im Anschluss an ein Dienstverhältnis auf Zeit gemäß Absatz 1 ein gleiches Dienstverhältnis mit einer neuen und anderen Aufgabe übertragen werden soll.

(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Werden sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 weiter verwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" oder "Professorin" oder "Professor" verleihen.

§ 52 Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 75 bis 78 sind nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so können für bestimmte Beamtengruppen die Bestimmungen über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien für anwendbar erklärt werden; die Bestimmungen über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.

(3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 39 des Landesbeamtengesetzes. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin oder Präsident oder als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wegen des Erreichens der Altersgrenze endet.

(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz "außer Dienst (a. D.)" geführt werden; auf Vorschlag der Hochschule kann das fachlich zuständige Ministerium die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Berufsbezeichnung nach § 51 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.

§ 53 Freistellung für besondere Forschungsvorhaben

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Studienplänen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten. Sie soll Professorinnen und Professoren nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegt. Nach der Freistellung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten zu berichten.

(2) Absatz 1 gilt für die Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben und für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen für Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis entsprechend.

§ 54 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss,
  2. pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind Zeiten der Bestellung als Leiterin oder Leiter einer Forschungsgruppe im Vorgriff auf eine Juniorprofessur.

§ 55 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 17

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer regelt die Hochschule in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 50 Abs. 3. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2 und 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(3) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 und § 51 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

§ 56 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 15

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,
  2. eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
  3. nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Fachhochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.

(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 57 (aufgehoben)

§ 58 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 15

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben

  1. als solche in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft oder
  2. in ein Beamtenverhältnis als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Laufbahn Bildung und Wissenschaft

berufen.

(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden Aufgaben von der in § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden. Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Beschäftigten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend.

(4) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 59 Vorgesetzte

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 60 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigtenverhältnisse 18

(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der Akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Gründe einer Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach den §§ 76, 76a und 77 des Landesbeamtengesetzes,
  2. Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst und
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach den §§ 2 bis 4 und 9 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Absatz 1 gilt entsprechend im Falle

  1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 und 76a des Landesbeamtengesetzes oder
  2. einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigtenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.

Unterabschnitt 3
Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige

§ 61 Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

(1) Habilitierte können an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Hochschule auch selbstständig forschen können, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt.

(2) Die Lehrbefugnis kann aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Beamtenverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu nennen. Das Recht zur Führung der in Absatz 3 genannten Bezeichnungen verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht.

§ 62 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 widerrufen werden.

§ 63 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 49 Abs. 4 erfüllen.

(3) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.

(4) Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.

§ 64 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende (studentische Hilfskräfte) können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 59 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Studierende

§ 65 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht; zum Studium an einer Universität berechtigt die Hochschulreife, an einer Fachhochschule die Hochschulreife oder Fachhochschulreife.

(2) Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung. Darin kann zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den Regelungen des Satzes 1 abgewichen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung können andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. Die Rechtsverordnung erlässt

  1. das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium für Schulbildungen, auf die das Schulgesetz Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und
  2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, auf die das Schulgesetz keine Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen und dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen

  1. nach denen andere Personen Deutschen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichgestellt sind,
  2. über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen,
  3. in Studienplänen und Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit vorausgesetzt wird, und
  4. über Eignungsprüfungen (§ 66).

(5) Die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang erfolgt durch die Hochschule.

§ 66 Eignungsprüfungen

(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 Nr. 7 bis 10, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 4 entsprechend.

§ 67 Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten 17 18a

(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule. Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Änderung der Einschreibung. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich die Einschreibung nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids; die Einschreibung für mehr als einen Studiengang ist nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studienganges eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studienganges, kann eine auf den ersten Teil des Studienganges beschränkte Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass betroffene Studierende ihr Studium an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen können.

(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere

  1. die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise,
  2. die Rückmeldung und Beurlaubung,
  3. die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben, sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,
  4. die Einschreibung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung zum weiterbildenden Studium und zu sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung,
  5. die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 34
  6. das Verfahren der Einschreibung.

Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,

  1. welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,
  2. an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,
  3. wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und
  4. wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.

Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.

(3a) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicher zustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Studienbeiträge und Sozialbeiträge werden jedoch nur an der beteiligten Hochschule erhoben, an der die zeitlich erste Einschreibung erfolgt oder an der der größte Anteil eines Studienganges durchgeführt wird. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig. Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 zulässig.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende außerhalb der Einschreibeordnung eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Leistungsnachweise und Prüfungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

(5) Über die nach den Einschreibeordnungen erhobenen Daten hinaus sind Personen, die sich für ein Studium bewerben, Studierende, Frühstudierende, Gasthörerinnen und Gasthörer, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Bedienstete zur Angabe weiterer personenbezogener Daten verpflichtet, wenn dies für Zwecke der Lehre und Forschung oder bei konkreten Vorhaben der Planung und Organisation erforderlich ist; dabei sind Daten, die ihrer Art nach einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, ausgenommen. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 7 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.

(6) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, insbesondere ihrer Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Gasthörerinnen und Gasthörer, sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, Exmatrikulierten, Habilitierten und Mitgliedern der Hochschulräte verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.

§ 68 Versagung der Einschreibung

(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie

  1. die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,
  2. die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,
  3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren haben,
  4. die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.

(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 4 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn

  1. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden oder
  2. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder
  3. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.

§ 69 Aufhebung der Einschreibung

(1) Wenn Studierende es beantragen, ist ihre Einschreibung aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 68 Abs. 1 und 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung der Studierenden, die ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden, ist zu widerrufen; § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Welche Hochschule über Rücknahme und Widerruf der Einschreibung entscheidet, richtet sich nach der Mitgliedschaft der Studierenden.

(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die

  1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
  3. rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder
  4. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben.

Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 79 Abs. 8) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind.

(3a) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, denen zum zweiten Male beim Ablegen von Hochschul- oder Staatsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde.

(4) Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig. Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(5) Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 a rechtfertigen, so hat sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden, entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Verstoß für gegeben, so wird das Ergebnis der Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 6 vorgelegt. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie können sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(6) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:

  1. ein vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule sowie
  3. zwei weitere Mitglieder.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.

(7) Der Widerruf nach Absatz 3 oder Absatz 3 a bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

§ 70 Studienbeitragsfreiheit

(1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, beitragsfrei.

(2) Die Beitragsfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengängen eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgt.

(3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben.

Teil 4
Organisation und Verwaltung der Hochschule

Abschnitt 1
Allgemeine Organisationsgrundsätze

§ 71 Organe

(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe und Organe der Fachbereiche. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.

(2) Zentrale Organe der Hochschule sind der Hochschulrat, der Senat und die Präsidentin oder der Präsident. Organe der Fachbereiche sind der Fachbereichsrat und die Dekanin oder der Dekan.

(3) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.

(4) Im Anwendungsbereich des Universitätsmedizingesetzes (UMG) vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) bedarf die Umsetzung von Entscheidungen der zentralen Organe nach Absatz 2 Satz 1 einer Regelung in der Vereinbarung nach § 22 UMG. § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 76 Abs. 2 Nr. 7 gelten nicht für den universitätsmedizinischen Bereich.

§ 72 Ausschüsse, Beauftragte

(1) Senat und Fachbereichsrat können einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder dieser Organe sind, berufen werden. In Berufungsausschüsse der Fachbereiche sind, sofern kein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 89 gebildet wird, Mitglieder anderer Fachbereiche aufzunehmen, wenn dies nach dem Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle sachdienlich ist.

(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt. Berufungsausschüssen müssen, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, Studierende angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

(3) Senat und Fachbereichsrat können für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.

(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Organe der Hochschule und von ihnen gebildete Ausschüsse bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu unterstützen, die Beschlussfassung des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 16 vorzubereiten und regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Der Ausschuss für Gleichstellungsfragen unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Speichern personenbezogener Daten bei der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zulässig, Unterlagen über Personalmaßnahmen sind unverzüglich nach Bestandskraft der Maßnahme zu vernichten. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Betroffenen personenbezogene Bedienstetendaten gespeichert werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes über die Führung von Personalakten entsprechend anzuwenden. Die Sätze 8 und 9 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen.

(5) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden.

(6) Eine Entscheidung, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, muss auf ihren Antrag überprüft und erneut getroffen werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. § 79 Abs. 6 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt.

(7) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange Studierender mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 3 zu unterstützen.

(8) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(9) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.

§ 73 Hochschulkuratorium

(1) Für jede Hochschule wird ein Kuratorium gebildet, das ihrer Verbindung mit gesellschaftlichen Kräften dient. Das Kuratorium soll gegenüber dem Senat zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Profilierung der Hochschule und zu ihrer Verankerung in der Region, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis, zur wissenschaftlichen Weiterbildung, zur schriftlichen Haushaltsstellungnahme der Hochschule gemäß § 103 Abs. 4 und zu Organisationsfragen Stellung nehmen. Das Kuratorium leitet seinen Jahresbericht dem fachlich zuständigen Ministerium zu und stellt ihn der Öffentlichkeit vor. Beteiligt sich die Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Einrichtungen, die insbesondere dem Transfer von Forschungsergebnissen oder der Weiterbildung dienen, soll ein Mitglied des Kuratoriums in ein Gremium dieser Einrichtung entsandt werden.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

(3) Das Kuratorium einer Hochschule besteht aus 13 Mitgliedern, von denen drei Mitglieder vom Landtag gewählt, drei Mitglieder vom fachlich zuständigen Ministerium und sieben Mitglieder von der Hochschule vorgeschlagen werden. Kuratoriumsmitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die gewählten und vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums berufen. Zu den Sitzungen werden das fachlich zuständige Ministerium sowie die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule eingeladen.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 2
Zentrale Organe

Unterabschnitt 1
Hochschulrat

§ 74 Aufgaben

(1) Für jede Hochschule wird ein Hochschulrat gebildet.

(2) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,
  2. der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen,
  3. den allgemeinen Grundsätzen des Senats über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,
  4. die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,
  5. Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,
  6. dem Gesamtentwicklungsplan zuzustimmen,
  7. dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.

(2a) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat Stellung nehmen.

(3) Der Hochschulrat macht einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und, sofern die Präsidentin oder der Präsident von ihrem oder seinem Vorschlagsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 keinen Gebrauch macht, einen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Er hat bei der Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers ein Vorschlagsrecht.

(4) Versagt der Hochschulrat seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu den Entscheidungen des Senats und kommt es zu keiner Einigung, kann das fachlich zuständige Ministerium die Zustimmung erklären.

§ 75 Zusammensetzung

(1) Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt. Diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat. Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied und kann Anträge stellen.

(2) Der Hochschulrat wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Angehörige der Hochschule sein.

(3) Die Amtszeit des Hochschulrats beträgt fünf Jahre. Der Beginn der Amtszeit wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegt. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Das vorsitzende und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.

Unterabschnitt 2
Senat

§ 76 Aufgaben 15a

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.

(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 Satz 5

  1. mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zu wählen,
  3. die Einschreibeordnung zu erlassen,
  4. die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,
  5. soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen zu erlassen,
  6. zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er kann ferner im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,
  7. über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
  8. allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
  9. die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,
  10. zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, Stellung zu nehmen,
  11. die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,
  12. an einer Universität in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71 ff. und § 90 vorgegeben sind, zulassen,
  13. über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
  14. an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
  15. über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,
  16. Gleichstellungspläne (§ 15 des Landesgleichstellungsgesetzes) zu beschließen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen,
  17. den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.

§ 77 Zusammensetzung und Wahl

Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle der Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung), im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39. Wird festgelegt, dass dem Senat die Dekaninnen und Dekane als Mitglieder angehören, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.

Unterabschnitt 3
Landeskommission für duale Studiengänge

§ 78 Zusammensetzung und Aufgabe 11

(1) Es wird eine Landeskommission für duale Studiengänge gebildet, die aus zehn staatlichen Mitgliedern, zehn unternehmerischen Mitgliedern, drei gewerkschaftlichen Mitgliedern und drei studentischen Mitgliedern besteht. Für die Dauer von drei Jahren werden als staatliche Mitglieder je eine Professorin oder ein Professor aus den sieben Fachhochschulen entsandt; drei Mitglieder werden von dem fachlich zuständigen Ministerium entsandt, davon ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums. Die unternehmerischen Mitglieder werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz"und der Architektenkammer entsandt; die Gewerkschaften entsenden ihre drei gewerkschaftlichen Mitglieder. Die studentischen Mitglieder entsendet die Landesastenkonferenz. Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 können je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Die Landeskommission kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden. In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Landeskommission sind. Zu den Ausschüssen sollen fachlich betroffene Kammern beratend hinzugezogen werden.

(2) Die Landeskommission hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der dualen Studiengänge sowie deren Änderung an die Fachhochschulen zu geben. Die Senate entscheiden in eigener Zuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 13 auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils betroffenen Fachbereichsräte. Wenn die Senate bei ihren Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.

Unterabschnitt 4
Leitung der Hochschule

§ 79 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten 13

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule und unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Sie oder er erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte. Für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird die Vereinbarung nach § 22 UMG von deren Präsidentin oder Präsidenten abgeschlossen.

(2a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Präsidentin oder der Präsident durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 des Landesbesoldungsgesetzes. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet sie oder er das fachlich zuständige Ministerium.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident erläutert auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen die Stellungnahme der Hochschule zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt.

§ 80 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis.

(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht zustande, macht die Landesregierung dem Senat unverzüglich den Vorschlag. Ist die Wahl nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Wahl eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten.

(4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt und der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt. Lehnt der Hochschulrat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ab, kann der Senat den Beschluss des Hochschulrats mit drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweisen.

§ 81 Dienstrechtliche Stellung 19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. In einer zweiten oder weiteren Amtszeit tritt die Präsidentin oder der Präsident unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch mit der Übernahme einer durch Wahl übertragenen hauptberuflichen Leitungsfunktion in einer im öffentlichen Interesse tätigen und überwiegend von Bund und Ländern getragenen bedeutenden Wissenschaftsorganisation in den Ruhestand. In einer dritten oder weiteren Amtszeit ist die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag ohne Dienstbezüge zu beurlauben; sie oder er tritt dann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 in den Ruhestand. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Im Falle der Abwahl gelten § 8 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lebt im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 1 wieder auf.

§ 82 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben an einer Universität von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, an einer Fachhochschule von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten oder wahlweise auf Beschluss des Senats von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung unterstützt und vertreten. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann an Universitäten auf bis zu vier Personen erhöht werden. Vertretung und Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 3).

(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Falls zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen sind, müssen diese Professorinnen oder Professoren der Fachhochschule sein. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats (§ 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig; Abwahl ist ausgeschlossen.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.

§ 83 Kanzlerin oder Kanzler 15 19

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Kanzlerin oder der Kanzler kann in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten; § 82 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt. Der Hochschulrat kann dazu Vorschläge einbringen. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. die aufgrund besonderer Prüfungen erworbene Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder
  3. eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen. Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. Die Stelle ist von der Hochschule rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 81 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; für diese Kanzlerinnen und Kanzler findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Für Kanzlerinnen und Kanzler, deren Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als dem Land fortdauert, gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach Ablauf der Amtszeit erneut bestellt, so wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Die Rechte von Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach § 83 des Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung bestellt worden sind, bleiben unberührt.

(5) Den am 24. April 2018 im Amt befindlichen oder nach diesem Tag bestellten Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, ist nach Ablauf der Amtszeit dasselbe Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern sie dies vor Ablauf der Amtszeit beantragen oder vor Ablauf des 28. Juni 2019 beantragt haben. Das Beamtenverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

§ 84 Abweichende Leitungsstruktur

Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine von den §§ 79 ff. abweichende Leitungsstruktur vorsehen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

Abschnitt 3
Fachbereiche

§ 85 Fachbereichsgliederung

(1) Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fachbereiche. An Fachhochschulen kann von der Gliederung in Fachbereiche abgesehen werden.

(2) In den Fachbereichen werden verwandte und sachlich benachbarte Fachgebiete zu funktionstüchtigen Einheiten zusammengefasst. Dabei soll die Ausbildungsbezogenheit berücksichtigt werden.

(3) Die Errichtung zusätzlicher und die Teilung bestehender Fachbereiche erfolgen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(4) Soweit die Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder die Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) medizinischwissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllt, gilt sie als Fachbereich.

§ 86 Aufgaben

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Der Fachbereich kann nach Maßgabe der Grundordnung in besonders begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlicher Größe oder wegen rechtlich festgelegter Sonderstellung in Teilfachbereiche als Untereinheiten gegliedert werden. Hierbei können auch eigene Organe vorgesehen werden.

(2) Der Fachbereich hat insbesondere

  1. die Studienpläne, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedürfen, aufzustellen,
  2. das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten (§ 21),
  3. Ordnungen für Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionsordnungen zu erlassen; Habilitationsordnungen können erlassen werden,
  4. Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionen nach Maßgabe der gemäß Nummer 3 erlassenen Ordnungen durchzuführen; Habilitationen können nach Maßgabe der gemäß Nummer 3 erlassenen Ordnungen durchgeführt werden,
  5. die Benutzung der Fachbereichseinrichtungen zu regeln und, soweit erforderlich, für diese Benutzungsordnungen zu erlassen,
  6. die fachliche Studienberatung durchzuführen,
  7. an Universitäten den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und zu fördern,
  8. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzustimmen und Forschungsschwerpunkte zu bilden,
  9. die Beschlussfassung des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7, 8, 11 und 13 vorzubereiten,
  10. Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren aufzustellen,
  11. allgemeine Grundsätze über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel zu beschließen und
  12. nach Maßgabe des § 45 an Personalentscheidungen mitzuwirken.

(3) Mehrere Fachbereiche können ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen. Sie können zu diesem Zweck Angehörige ihres Fachbereichs, die das Vorhaben fördern können, zu einer Gruppe zusammenfassen.

§ 87 Fachbereichsrat

Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.

§ 88 Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan ist vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und berichtet diesem. Sie oder er wird von einer Prodekanin oder einem Prodekan oder von zwei Prodekaninnen oder Prodekanen vertreten. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident kann einen Vorschlag unterbreiten. Die Grundordnung kann eine Abwahl durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats vorsehen.

(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats, verteilt die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Fachbereichs auf die Fachbereichseinrichtungen, führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit und bereitet unter Berücksichtigung ihr oder ihm zugegangener Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Sie oder er sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 21) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.

(3) Die Dekanin oder der Dekan kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten des § 87 Satz 1 Entscheidungen und Maßnahmen treffen. § 79 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 72) des Fachbereichs und der gemeinsamen Ausschüsse (§ 89), an denen der Fachbereich beteiligt ist, beratend teilnehmen, auch ohne ihnen anzugehören.

§ 89 Gemeinsame Ausschüsse

(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,

  1. die beteiligten Fachbereiche zu beraten oder
  2. in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Fachbereiche an deren Stelle wahrzunehmen.

Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1, 3, 8 und 10 gebildet werden.

(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.

Abschnitt 4
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

§ 90 Aufgaben und Errichtung

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen). Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

§ 91 Organisation

Die Grundordnung regelt die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur. Sie kann ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen.

§ 92 Zentren für Lehrerbildung

(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung fachbereichsübergreifender Aufgaben bei der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge, entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es wirkt im Hinblick auf lehramtsbezogene Studiengänge an der Qualitätssicherung nach § 5 mit. Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorschläge zur Studienstruktur, zur Studienreform und deren Umsetzung zu erarbeiten,
  2. bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
  3. bei der Abstimmung der Studienangebote aus den Fachbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Curricularen Standards, sowie bei der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
  4. an der Studienberatung zu den lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 24 mitzuwirken,
  5. an der Entwicklung von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung für Lehrkräfte mitzuwirken,
  6. schul- und lehramtsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu initiieren, zu beraten, zu unterstützen oder durchzuführen,
  7. Inhalte und Organisation der lehramtsbezogenen Studiengänge mit der schulpraktischen Ausbildung abzustimmen,
  8. an der Besetzung lehramtsbezogener Professuren durch die Abgabe von Stellungnahmen mitzuwirken, wenn die Funktionsbeschreibung der Professur die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher, bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht.

(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur und Organisation des Zentrums sowie die Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 93 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt.

§ 94 Internationale Studienkollegs 14

(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Universitäten oder für alle Fachhochschulen des Landes wahr. Hierzu schließt die Johannes Gutenberg-Universität Mainz eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Universitäten des Landes und die Hochschule Kaiserslautern eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Fachhochschulen des Landes. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

(4) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.

§ 95 (aufgehoben)

§ 96 Materialprüfämter

(1) An der Technischen Universität Kaiserslautern besteht ein Materialprüfamt als zentrale Einrichtung. Es führt die amtliche Materialprüfung durch. Gemeinsam mit den fachlich beteiligten Fachbereichen dient das Materialprüfamt der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Material- und Werkstoffkunde. An den Fachhochschulen sind die Materialprüfämter und weitere technische Prüfstellen Betriebseinheiten der jeweiligen Fachhochschule. Neben ihren Aufgaben im Bereich der amtlichen Materialprüfung dienen sie der Forschung und Lehre in den Ingenieurwissenschaften.

(2) Die Leitung der Materialprüfämter wird auf Vorschlag der Hochschule vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.

§ 97 Besondere wissenschaftliche Einrichtungen

Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Ordnungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.

§ 98 Künstlerische Einrichtungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Einrichtungen sinngemäß.

Abschnitt 5
(aufgehoben)

§ 99 (aufgehoben)

Abschnitt 6
Musik und Bildende Kunst, Sport

§ 100 Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz

(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.

(2) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor und einer Prorektorin oder einem Prorektor geleitet. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt.

(3) In der Regel nimmt die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. § 82 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In begründeten Fällen kann die Stelle rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden. Rektorin oder Rektor kann in diesem Fall werden, wer die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Jede Hochschule nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 87 sinngemäß. Für die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors gilt § 88 sinngemäß. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident soll der Rektorin oder dem Rektor, der Senat dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.

(7) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.

§ 101 Sonderbestimmungen für Sport

An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist der für den Sport zuständige Fachbereich für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Er nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Ihm obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.

Teil 5
Finanzwesen

§ 102 Staatliche Finanzierung

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.

§ 103 Finanzwesen

(1) Das Land finanziert die Leistungen der Hochschulen gemäß § 102 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Soweit es die Bedürfnisse der Hochschule erfordern, sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Titelgruppen einzurichten und Ausgaben gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Die stärkere Flexibilisierung soll durch die Einführung von Leistungsaufträgen gemäß § 7b LHO ergänzt werden.

(2) Die Hochschulhaushalte können auch aus dem Landeshaushalt ausgegliedert werden. Die Ausgliederung aus dem Landeshaushalt ist in der Regel mit einer Umstellung des kameralistischen Systems auf die kaufmännische doppelte Buchführung verbunden. Bei der Ausgliederung der Hochschulhaushalte sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente anzuwenden, die im Landeshaushaltsgesetz im Einzelnen festzulegen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium.

(3) Die Hochschulen vollziehen ihren Haushaltsplan im Rahmen der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Bindungen in eigener Zuständigkeit (§ 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 8, § 86 Abs. 2 Nr. 11).

(4) Die Hochschulen geben eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt ab, die dem Landtag zugeleitet wird.

(5) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium können die Hochschulen für bestimmte Aufgaben eigene Betriebe bilden.

(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes.

§ 104 Vermögen

(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das den Hochschulen dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von den Hochschulen verwaltet.

(3) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.

(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn

  1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissens- und Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 2 dies rechtfertigen,
  2. die Einrichtung oder das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen erhält und
  4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Hierzu ist die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

Teil 6
Aufsicht

§ 105 Grundsätze

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.

(2) In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.

§ 106 Informationspflicht der Hochschule

Die Hochschule ist verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das fachlich zuständige Ministerium teilnehmen.

§ 107 Mittel der Aufsicht

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(2) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.

(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das fachlich zuständige Ministerium

  1. im Falle des Absatzes 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
  2. in den Fällen der Absätze 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

Teil 7
Studierendenschaft

§ 108 Rechtsstellung und Aufgaben 14

(1) Die Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft. Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden besondere örtliche Studierendenschaften. Zur Studierendenschaft zählen auch die gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzungen selbst.

(3) Jede Studierendenschaft gibt sich

  1. eine Satzung,
  2. eine Wahlordnung und
  3. eine Beitragsordnung.

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(4) Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,

  1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
  2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
  3. die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,
  4. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
  5. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
  6. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
  7. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken,
  8. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
  9. unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule nach § 2 Abs. 4 Satz 3 den Studierendensport zu fördern und
  10. die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.

(5) Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden.

§ 109 Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss; die Satzung kann weitere Organe vorsehen.

(2) Mehrere Studierendenschaften an einer Hochschule (§ 108 Abs. 1 Satz 2) können Studierendenschaftsausschüsse bilden; diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Studierendenschaften aufeinander abzustimmen, insbesondere eine Mustersatzung zu erstellen.

(3) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachbereichsräten abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Studierendenschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen.

§ 110 Beiträge, Haushalt, Haftung

(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den ihr angehörenden Studierenden Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die §§ 106, 107, 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHO. Die §§ 1 bis 87 LHO finden entsprechende Anwendung, wenn die Studierendenschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

§ 111 Rechtsaufsicht

(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 106 und 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.

(3) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.

Teil 8
Studierendenwerke

§ 112 Organisation, Rechtsstellung 14 14 17

(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:

  1. das Studierendenwerk Kaiserslautern für die Technische Universität Kaiserslautern und die Hochschule Kaiserslautern,
  2. das Studierendenwerk Koblenz für die Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Koblenz,
  3. das Studierendenwerk Mainz für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ohne den in Nummer 5 genannten Fachbereich, die Hochschule Mainz sowie die Technische Hochschule Bingen,
  4. das Studierendenwerk Trier für die Universität Trier und die Hochschule Trier,
  5. das Studierendenwerk Vorderpfalz mit Sitz in Landau für den Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, die Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, die Hochschule Ludwigshafen am Rhein und die Hochschule Worms.

(2) Organe des Studierendenwerks sind

  1. der Verwaltungsrat und
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.

(2a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen des Studierendenwerks erfolgt für jede Hochschule, für die es zuständig ist, unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerks zugänglich zu machen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.

§ 112a Aufgaben

(1) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderungen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.

(4) Die Studierendenwerke können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftspläne.

(5) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 113 Verwaltungsrat 14 17

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere

  1. in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:
    1. Satzung sowie
    2. Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks gemäß § 112a Abs. 2 und Stellungnahme zu einer Rechtsverordnung nach § 112a Abs. 3;
  2. in folgenden Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers:
    1. Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und Überwachung ihrer Einhaltung,
    2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie
    3. Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
  3. in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:
    1. Beratung und Verabschiedung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
    4. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    5. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    6. Gründung von und Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,
    7. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat,
    8. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie
    9. Finanzierung von Investitionen durch Kreditaufnahme.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner ist eine von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler Mitglied des Verwaltungsrats. Die oder der Vorsitzende des Personalrats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:

  1. die Professorinnen und Professoren oder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten wie folgt gewählt:
    1. für das Studierendenwerk Kaiserslautern zwei Mitglieder vom Senat der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Kaiserslautern,
    2. für das Studierendenwerk Koblenz ein Mitglied vom Senat der Universität Koblenz-Landau und zwei Mitglieder vom Senat der Hochschule Koblenz,
    3. für das Studierendenwerk Mainz zwei Mitglieder vom Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Hochschule Mainz und dem Senat der Technischen Hochschule Bingen,
    4. für das Studierendenwerk Trier zwei Mitglieder vom Senat der Universität Trier und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Trier,
    5. für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied vom Rat des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim und vom Senat der Universität Koblenz-Landau sowie ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und vom Senat der Hochschule Worms;
  2. die von der Studierendenschaft zu entsendenden Mitglieder werden vom Studierendenparlament wie folgt gewählt:
    1. für das Studierendenwerk Kaiserslautern drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Kaiserslautern,
    2. für das Studierendenwerk Koblenz je zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und der Studierendenschaft der Hochschule Koblenz,
    3. für das Studierendenwerk Mainz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem jährlichen Wechsel von den beiden Studierendenschaften der Hochschule Mainz und der Technischen Hochschule Bingen,
    4. für das Studierendenwerk Trier je zwei Mitglieder von den Studierendenschaften der Universität Trier und der Hochschule Trier,
    5. für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied von den Studierendenschaften des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, der Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und der Hochschule Worms;
  3. die Person des öffentlichen Lebens wird auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 114 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Sie oder er kann auf unbestimmte Zeit oder auf Zeit für eine Dauer von bis zu acht Jahren bestellt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk nach außen.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrats in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Verwaltungsrat entscheidet daraufhin abschließend über die Angelegenheit. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das fachlich zuständige Ministerium.

§ 115 Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.

(2) Die Studierendenwerke stellen rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan auf. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebsstandorten zu untergliedern. Ein Betriebsstandort umfasst die in einer kommunalen Gebietskörperschaft ansässigen Betriebseinrichtungen des Studierendenwerks. In der Satzung können weitere Untergliederungen vorgesehen werden.

(3) Die Studierendenwerke bilden Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Sie sollen in der Regel zur Abdeckung von Risiken eine allgemeine Betriebsmittelrücklage aus dem Aufkommen der Beiträge bilden.

(4) Der Jahresabschluss wird in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der testierte Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 115a Beiträge, Finanzierung, Vermögen

(1) Die Studierendenwerke erheben angemessene Beiträge von den Studierenden aufgrund ihrer Beitragsordnungen. Die Beiträge sind angemessen, wenn die daraus erzielten Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Studierenden ausreichend und erforderlich sind. Zuwendungen, Einnahmen aus Entgelten und die Bildung notwendiger Betriebsmittelrücklagen sind bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Die Finanzierung der für die Studierenden wahrzunehmenden Aufgaben des Studierendenwerks hat Priorität. Weitere Aufgaben nach § 112a Abs. 2 und 3 dürfen nur wahrgenommen werden, wenn zu deren Erfüllung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufgaben nach Satz 2 dürfen nicht aus den Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden.

(3) Die Studierendenwerke haben ihr für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen zu erhalten. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Landesgrundstücke sind an das Land zurückzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung nicht mehr benötigten Betriebsvermögens sind zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerks zu verwenden.

(4) Investitionen können in Höhe von 80 v. H. der Investitionskosten durch Kreditaufnahmen finanziert werden.

§ 115b Personal

Für das Personal der Studierendenwerke gelten die Bestimmungen für Beschäftigte des Landes entsprechend.

§ 116 Aufsicht

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besorgen oder weitere Aufgaben übernommen haben, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. Das fachlich zuständige Ministerium kann insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen, die für das Zusammenwirken des Studierendenwerks mit den jeweiligen Hochschulen nach § 2 Abs. 4 und § 112a Abs. 2 und 3 und für eine Aufgabenerfüllung nach einheitlichen Grundsätzen nach § 112a Abs. 4 Satz 3 erforderlich sind. Die §§ 106 und 107 gelten entsprechend.

(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Im Rahmen der Genehmigung der Satzung ist auf eine Ausgestaltung der Wirtschaftsführung nach einheitlichen Grundsätzen hinzuwirken. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke für die Studierenden nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Falle kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.

Teil 9
Hochschulen in freier Trägerschaft

§ 117 Anerkennung

(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen, bedarf der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  2. Studienpläne und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  4. die Personen, die sich für ein Studium bewerben, die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
  5. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden,
  6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  7. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Die staatliche Anerkennung kann von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(4) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, Hochschulen im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union oder Niederlassungen sonstiger ausländischer Hochschulen, deren Betrieb vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt wurde, geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.

§ 118 Bezeichnung

Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

§ 119 Hochschulprüfungen, Studienpläne, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten 17

(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind. Für jeden Studiengang ist ein Studienplan aufzustellen. § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 25, 2627 und 34 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 und 7gelten entsprechend.

(2) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn

  1. die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird und
  2. der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang in einem Studienplan geregelt ist.

Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.

§ 120 Lehrende

(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zu ständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder dem Zusatz "an... (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)" gestatten. Bei Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz "im Kirchendienst" gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.

(3) Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern, denen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Führung der Bezeichnung "Professorin an der Fachhochschule" oder "Professor an der Fachhochschule" mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder "im Kirchendienst" gestattet worden ist, sind berechtigt, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Fachhochschule, in deren Dienst sie stehen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" mit dem gestatteten Zusatz oder dem Zusatz "an. (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)" zu führen.

(4) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 gelten entsprechend.

(5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 2a entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe 14

(1) Hochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Das Land gewährt einer Hochschule in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie

  1. gemäß § 117 Abs. 1 staatlich anerkannt ist,
  2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
  3. die Hochschulen des Landes entlastet.

Eine Hochschule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Eine Hochschule in freier Trägerschaft entlastet die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,

  1. die zu einem Erstabschluss führen und
  2. die ansonsten mit entsprechender staatlicher Finanzierung an den staatlichen Hochschulen entwickelt werden müssten.

Studiengänge an der Katholischen Hochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Trägerin oder dem Träger der jeweiligen Hochschule in freier Trägerschaft zu treffenden Vereinbarung. Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt.

Teil 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 122 (aufgehoben)

§ 123 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

(1) Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte sowie Direktorinnen und Direktoren sind entsprechend ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes; sie sollen im Rahmen des erforderlichen Lehrangebots nach Gegenstand und Inhalt selbstständige Lehraufträge erhalten, wenn dies Art und Inhalt ihrer bisherigen Lehrtätigkeit entspricht. Soweit sie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 5), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1974 (GVBl. S. 630), Lehrkräfte für besondere Aufgaben waren, bestimmen sich ihre Dienstaufgaben nach § 58.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die nicht nach § 119 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) übergeleitet oder übernommen wurden, ist das bis zum 31. August 1978 geltende Beamtenrecht weiterhin anzuwenden. Für die am 1. Oktober 1987 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gelten § 52a Abs. 3 Satz 2 und § 56a Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) entsprechend; im Übrigen finden die sie betreffenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1987 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 119 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) sind auch dann mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt, wenn sie nicht als Professorinnen oder Professoren übernommen wurden. Sonstige zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörende Beamtinnen und Beamte, die nach § 119 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind, sind der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zugeordnet.

§ 124 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

(1) Das Recht der vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen oder Professoren, nach § 193 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. August 1978 geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des bis zum 31. August 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag betroffener Professorinnen oder Professoren keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Entpflichtung nicht erfolgt ist. Sind von der Regelung betroffene Professorinnen oder Professoren vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach Satz 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der Besoldungsgruppe berechnet, in die sie zuletzt eingestuft waren.

(3) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. September 1978 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Dritten Teils IV. Abschnitt Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. August 1978 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.

§ 125 (aufgehoben)

§ 126 Habilitierte

(1) Habilitierte, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 am 1. September 1978 berechtigt waren, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.

(2) Habilitierte, die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt waren, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung "habilitatus" oder "habilitata" ("habil.") hinzuzufügen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.

(3) Wer am 1. September 1978 seine Habilitationsschrift gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung eingereicht hatte, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" führen, wenn sie oder er das Habilitationsverfahren bis zum 1. September 1979 abgeschlossen hatte.

(4) Neben der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" können Bezeichnungen nach Absatz 2 und § 61 Abs. 3 nicht geführt werden.

§ 127 Weitergeltung von Studienordnungen

Vorhandene Studienordnungen gelten weiter, bis sie wegen Änderungsbedarfs aufgehoben werden. Änderungsbedürftige Studienordnungen werden durch Satzung aufgehoben und sodann durch Studienpläne ersetzt. Dies setzt voraus, dass die Prüfungsordnung selbst den Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise festlegt und nicht auf Regelungen von Studienordnungen verweist. Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können. Studienordnungen sowie ihre Änderung und Aufhebung sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; sie treten an dem in der Satzung bestimmten Tag in Kraft, wenn das fachlich zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige ihre Änderung verlangt.

§ 128 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht mehr zulässig. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhaberinnen und Inhabern weitergeführt werden.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(3) Den beim Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzlern kann auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen werden.

§ 129 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. wer abweichend von § 117 Abs. 5 die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
  2. wer Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade, Titel oder Bezeichnungen verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,
  3. wer gegen Entgelt
    1. den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet,
    2. das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet,
  4. wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.

§ 130 Verträge mit den Kirchen

Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 131 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung 15a

(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Vorbereitung der Beschlussfassung des Senats über Gleichstellungspläne (§ 76 Abs. 2 Nr. 16). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 132 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§§ 133 bis 157 (aufgehoben)

§ 158 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Universitätsgesetz vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-41, und das Fachhochschulgesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-9, sowie die Landesverordnung über die Führung ausländischer Hochschulgrade vom 3. September 1998 (GVBl. S. 269, 407), BS 223-41-26, außer Kraft.

(3) Das Landesgesetz über die Studienkollegs vom 31. Januar 1986 (GVBl. S. 36), geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-40, tritt mit Umwandlung der bestehenden Studienkollegs in Hochschuleinrichtungen nach § 94 Abs. 3 und 4 außer Kraft, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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