Regelwerk |
Änderungstext
Neuntes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2017 S. 123)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird das Wort "gegenwärtigen" gestrichen.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 7 erstreckt sich die Befugnis zur Durchsuchung einer Person auf alle Fahrzeuginsassen."
b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
3. § 27 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. | "Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
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4. Nach § 27 werden folgende neue § § 27a und 27b eingefügt:
" § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorab aufnahmen (Prerecording) ist unzulässig.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
§ 27b Anlassbezogene Kennzeichenerfassung
(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundes kriminal amt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand festgestellt wurde. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt."
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, | "2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist," |
bb) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begeht, die dazu bestimmt ist
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bildaufzeichnungen" die Worte "sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes" gestrichen.
bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,"
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder durch einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 5 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4, der länger als sieben Tage durchgeführt werden soll oder durchgeführt wird, bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | "(4) Der Einsatz besonderer Mittel nach
bedarf der richterlichen Entscheidung. Die Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, soweit er keiner richterlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bedarf, und Absatz 2 Nr. 6 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 6 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
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(5) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Absatz 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. | "(6) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen.
Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet wer den, soweit sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze zur
ergeben und die Verwendung der Daten zu diesem Zweck erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden." |
f) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 erlangte personenbezogene Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Absatz 3 oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden."
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erheben über
Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
über die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen erheben. Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Satz 1 oder 6 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 oder 6 genannte Person in der Wohnung aufhält und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur
| "Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit
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bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
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Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. | "Personenbezogene Daten, die durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden." |
c) In Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 und 7" durch die Verweisung "Absätzen 1 und 6" ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht."
b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht."
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) Nach Absatz 1 oder 3 erlangte Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
Satz 1
§ 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
wird gestrichen.
8. In § 31a Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
9. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht."
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 29 Abs. 5" durch die Verweisung " § 31 Abs. 7" ersetzt.
10. § 31c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre und die Voraussetzungen des § 39a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | "(1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme darf sich nur gegen die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen richten und nur in die von diesen Personen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen; sie ist nur zulässig, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auch gegen Personen zulässig, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 2 oder 3 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39a Abs. 3 genannten Voraussetzungen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden." |
11. In § 31d Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
12. § 31e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. | "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen über
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden." |
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 5" durch die Verweisung " § 31 Abs. 7" ersetzt.
13. Nach § 31e wird folgender neue § 31f eingefügt:
" § 31f Auskunft über Bestandsdaten
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokolladresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist.
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der richterlichen Entscheidung. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.
(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 und 2 sind die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten."
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 28 Abs. 5" durch die Verweisung " § 28 Abs. 6" ersetzt.
15. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung "und Abs. 3 und 4" durch die Verweisung "und Abs. 4 und 5" und die Verweisung " § 28 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist unverzüglich zu unterrichten. | "Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung." |
bb) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nach Absatz 1 erlangte Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
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(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur vorbeugenden Bekämpfung besonders schwerer Straftaten (§ 29 Abs. 2) erforderlich sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten. | "(5) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch organisatorische und technische Maßnahmen zu sichern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 40 Abs. 5 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 41b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren." |
17. § 39a erhält folgende Fassung:
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§ 39a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren. (2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. (3) Die Datenerhebung nach § 31, § 31b oder § 31c darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 31c ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. (4) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz besitzt die Sachleitung über die Auswertung von Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b und 31c erhoben wurden. Es gibt insbesondere die für die Prüfung einer Kernbereichsrelevanz erforderlichen Vorgaben und überprüft deren Realisierung. Zwei Bedienstete der zuständigen Polizeibehörde, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, und der behördliche Datenschutzbeauftragte haben Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29 und 31c erhoben wurden, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. (5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Maßnahme nach den §§ 29, 31 und 31c ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Automatische Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, darf sie im Fall des § 29 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und in den Fällen der §§ 31 und 31c unter denen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden. | " § 39a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 40 Abs. 5 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 41b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. (3) Die Datenerhebung nach den §§ 28, 31, 31b oder 31c darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 31c ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. (4) Eine Datenerhebung nach § 29 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen und alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 29 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Benehmen mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der zuständigen Polizeibehörde bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 fortgeführt werden. (5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 31 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden; diese sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden. (6) Alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 31c erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend." |
18. Nach § 41a wird folgender neue § 41b eingefügt:
" § 41b Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 27b, 28, 29, 31, 31b, 31c, 31e und 38 durch."
19. Nach § 99 wird folgender neue § 99a eingefügt:
" § 99a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a, einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat."
20. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), Artikel 11 Abs. 1 (Freizügigkeit) und Artikel 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 171169
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